Immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und anschließender Überwachung vor Ort

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1 Umweltallianz Hessen Störfallverordnung Erfahrungsaustausch Immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und anschließender Überwachung vor Ort Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

2 Agenda + Querbezüge zu den 10 BImSchG 16 BImSchG 19 BImSchG

3 Agenda 15 (2a) Anzeige einer störfallrelevanten Änderung 16 a Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung 23 a Anzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (ngb), die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind 23 b Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren

4 15 Abs. 2a BImSchG Störfallrelevante Änderung angemessener Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten erstmalig unterschritten? ja nein weitere räumliche Unterschreitung (Ausdehnung) des angemessenen Sicherheitsabstandes bei bereits vorhandenen Schutzobjekten innerhalb des bestehenden Sicherheitsabstandes? ja 16 a Genehmigungsverfahren nein Erhebliche Gefahrenerhöhung? ja nein Anzeigebestätigung

5 störfallrelevante Änderung? bestehende genehmigungsbedürftige Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist ja ja Änderung der Betriebsbereichsklasse? nein erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle? nein ja Störfallrelevante Änderung Keine störfallrelevante Änderung

6 erstmalige Unterschreitung? Ausgangssituation: Situation bei Umsetzung des Vorhabens Schutzobjekt Betriebsbereich Angemessener Sicherheitsabstand durch das Vorhaben ausgelöster neuer Sicherheitsabstand

7 weitere räumliche Unterschreitung? Ausgangssituation: Situation bei Umsetzung des Vorhabens Schutzobjekt Betriebsbereich Angemessener Sicherheitsabstand durch das Vorhaben ausgelöster neuer Sicherheitsabstand

8 erhebliche Gefahrenerhöhung? Erster Ansatz in Hessen Einzelfallentscheidung Erheblichkeit: 10% / 20% / 50%? Eintrittswahrscheinlichkeit wird nicht betrachtet störfallverhindernde und auswirkungsbegrenzende Maßnahmen werden berücksichtigt das Ausmaß eines Störfalls muss sich ändern größere Rohrduchmesser größere Gebindegrößen (i.d.r. nicht aber höhere Anzahl gleichgroßer Gebinde) Umstellung von Batch- auf Kontibetrieb o. umgekehrt..

9 maßgebliche Unterschiede zu bisher Umsetzung erst nach Zustimmung der Behörde möglich Entscheidungsfrist der Behörde: 2 Monate nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen 15 Abs. 2a: neue Kriterien für die Prüfung bei Bedarf Gutachten erforderlich z.b. zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes

10 Genehmigung nach 16 a BImSchG Voraussetzung es muss eine störfallrelevante Änderung vorliegen der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten wird erstmalig überschritten oder ein bereits unterschrittener Sicherheitsabstand wird räumlich noch weiter unterschritten oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung wird ausgelöst Keine Genehmigung ist notwendig, wenn eine raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme mit Vorgaben bzgl. einem angemessenem Sicherheitsabstand vorliegt

11 Genehm. nach 16 a BImSchG; Verfahrensanf. Anlage im Anhang I der 4. BImSchV mit G gekennzeichnet förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Erörterungstermin 6 Monate Frist Anlage im Anhang I der 4. BImSchV mit V gekennzeichnet Anwendung 19 Abs. 4 förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung kein Erörterungsterm 6 Monate Frist

12 Anzeige nach 23 a BImSchG Anwendungsbereich es handelt sich um eine ngb-anlage sie ist Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs es liegt eine störfallrelevante Errichtung oder Änderung vor Maßgaben für die Prüfung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten wird erstmalig überschritten oder ein bereits unterschrittener Sicherheitsabstand wird räumlich noch weiter unterschritten oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung wird ausgelöst Entscheidungsfrist für die Behörde: 2 Monate Entscheidung der Behörde ist für die Umsetzung erforderlich

13 Anzeige nach 23 a BImSchG Anzeigefähigkeit wird behördlich festgestellt, dann erfolgt eine Anzeigebestätigung an Vorhabenträger und die Veröffentlichung der Entscheidung im Staatsanzeiger und im Internet / oder Tageszeitung weitere ggf. erforderliche behördliche Entscheidungen sind durch den Vorhabenträger einzuholen (Baugenehmigung etc.) die Umsetzung des Vorhabens ist nach Vorlage aller erforderlicher Entscheidungen möglich

14 Anzeige nach 23 a BImSchG Anzeigefähigkeit ist nach behördlicher Prüfung nicht gegeben, dann erfolgt eine Ablehnung der Anzeige und eine Genehmigung nach 23b BImSchG wird erforderlich eine Veröffentlichung erfolgt nicht, die Entscheidung ist aber über das Umweltinformationsgesetz zugänglich Keine Genehmigung ist notwendig, wenn eine raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme mit Vorgaben bzgl. Einem angemessenen Sicherheitsabstand vorliegt

15 Genehmigung nach 23 b BImSchG der Antrag auf Genehmigung ist auch ohne vorherige Anzeige nach 23a möglich es werden die Anforderungen an ngb-anlagen gestellt das Verfahren hat Konzentrationswirkung es sind alle Entscheidungsarten für Genehmigungen nach dem BImSchG möglich das Verfahren ist mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen es ist kein Erörterungstermin erforderlich die Verfahrensfristen sind 7 bzw. 6 Monate

16 18 der 12.BImSchV zu 23 b BImSchG in erster Linie Verfahrensregelungen für die Behörde. Anforderungen an die Antragsunterlagen Festlegung erfolgt durch die Behörde Antragsunterlagen können auch elektronisch vorgelegt werden ggf. ist ein Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand erforderlich

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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