GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

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1 ANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung A. Problem und Ziel Mit Urteil vom 14. Februar BvL 4/10 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Da im Saarland ebenso wie in den anderen Bundesländern und beim Bund - weitgehend übereinstimmende Regelungen zur Professorenbesoldung erlassen wurden, ist auch das Saarland gehalten, die Höhe der Professorenbesoldung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungskonform anzupassen. Finanzielle Verbesserungen im Bereich der Professorenbesoldung könnten die Universität des Saarlandes und die Hochschule für Technik und Wirtschaft aus dem für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Vergaberahmen nur unter Verzicht auf eine aktive Berufungs- und Anreizpolitik realisieren. Um Wettbewerbsnachteile bei der Einstellung qualifizierter Professorinnen und Professoren zu vermeiden, ist es daher geboten, die finanziellen Spielräume dieser Hochschulen, die über Globalhaushalte verfügen, für Personalverhandlungen zu flexibilisieren. B. Lösung Die Bestimmungen zur Professorenbesoldung im Saarland werden unter Berücksichtigung der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt geändert: Das System der für Professorinnen und Professoren geltenden W-Besoldung, die von jeweils einem festen Grundgehalt in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 und ergänzenden variablen Leistungsbezügen in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 geprägt ist, wird beibehalten. Die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden um 550 Euro bzw. 450 Euro erhöht. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 1 (Juniorprofessorin/Juniorprofessor) wird wegen der grundsätzlichen strukturellen Unterschiede zu Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nicht erhöht. Bereits gewährte Leistungsbezüge werden auf die erhöhten Grundgehälter angerechnet. Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den erhöhten Grundgehältern. Zur Erhaltung des Leistungsanreizes bleiben bei unbefristeten Leistungsbezügen 20 v.h. des jeweiligen Leistungsbezuges von der Anrechnung ausgenommen. Ausgegeben:

2 Funktionsleistungsbezüge und befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage konkreter Zielvereinbarungen gewährt werden, sind von der Anrechnung ausgenommen. Die Bemessungssätze für die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge werden an die erhöhten Grundgehaltssätze angepasst, um das Niveau der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beizubehalten. Daneben wird der sog. Vergaberahmen für Leistungsbezüge für den Bereich der Hochschulen mit Globalhaushalt aufgehoben. Diese Hochschulen erhalten damit eine größere Flexibilität bei der Bereitstellung der Mittel für Leistungsbezüge. Für die künstlerischen Hochschulen, die nicht über einen Globalhaushalt verfügen, wird der Vergaberahmen beibehalten. C. Alternativen Im Rahmen der Zielsetzung keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die Neuregelung der Professorenbesoldung führt bei den einzelnen Hochschulen zu folgenden jährlichen Mehrkosten: Universität des Saarlandes: rd Hochschule für Technik und Wirtschaft: rd Hochschule für Musik Saar: rd Hochschule der Bildenden Künste Saar: rd Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand kann mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln abgedeckt werden. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport

3 G e s e t z zur Neuregelung der Professorenbesoldung Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375), wird wie folgt geändert: 1. In 3c Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur durch die Wörter Ministerium für Bildung und Kultur ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen durch die Wörter Das Ministerium für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa ersetzt. c) Als Absatz 2 wird angefügt: (2) Absatz 1 gilt nicht für Hochschulen mit Globalhaushalt wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des Grundgehaltes durch die Wörter bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zu einer Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zu einer Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter Höhe von 40 vom Hundert durch die Wörter in Satz 1 genannten Vomhundertsätze ersetzt. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: - 3 -

4 Über Leistungsbezüge des Präsidenten und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entscheidet der Ministerpräsident, über Leistungsbezüge des Rektors der Hochschule für Musik Saar und des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. 4. In 12 Satz 1 werden die Wörter Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen durch die Wörter Der Ministerpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Finanzen und Europa ersetzt. 5. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt: 12a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung (1) Monatlich gewährte Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, vermindern sich für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 2 um 550 Euro und für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 um 450 Euro, höchstens jedoch insgesamt in Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge; bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Unbefristete Leistungsbezüge werden bei der Verminderung nach Satz 1 mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt. Befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, werden nicht vermindert. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Differenzbetrag nach Satz 1 erreicht ist: 1. unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 2. unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 3. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 4. sonstige befristete Leistungsbezüge. (2) Stehen innerhalb der Kategorien des Absatzes 1 Satz 4 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge berücksichtigt, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge werden anteilig vermindert. (3) Für monatliche Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge

5 (4) Für monatliche Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum [Tag der Verkündung des Gesetzes] erstmalig oder erneut gewährt worden sind, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom. (Amtsbl. I S. ) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungsund Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten. Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge. (5) 33 Abs. 3 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben oder die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum [Tag der Verkündung des Gesetzes] erstmalig oder erneut gewährt worden sind. (6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum [Tag der Verkündung des Gesetzes] nach 33 Abs. 3 Satz 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach bisherigem Recht ruhegehaltfähigen Teil der Leistungsbezüge und einem Betrag in Höhe von 550 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 und 450 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3; bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Wurden die Leistungsbezüge in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum [Tag der Verkündung des Gesetzes] erstmalig oder erneut gewährt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom. (Amtsbl. I S. ) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten. Der Betrag nimmt an allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung teil wird wie folgt gefasst: 13 Zuständigkeitsregelung Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa. 7. In 1 Absatz 3 Satz 2, 5 Absatz 1 Satz 2 und 6 Absatz 4 werden jeweils die Wörter Ministerium der Finanzen durch die Wörter Ministerium für Finanzen und Europa ersetzt

6 Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften Nach der Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 1 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) wird folgende Tabelle 3a eingefügt: Gültig ab 1. Januar a. Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,99 Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 Das Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) wird wie folgt geändert: 1. Die Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 1 des Gesetzes (Besoldungsordnung W) wird wie folgt gefasst: Gültig ab 1. September Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,64 2. Die Grundgehaltstabelle Nummer 3 in der Anlage 6 des Gesetzes (Besoldungsordnung W) wird wie folgt gefasst: - 6 -

7 Gültig ab 1. September Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W 1 W 2 W , , ,04 Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 jeweils durch die Wörter dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 und einem Betrag in Höhe von 117,61 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 9 ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes durch die Wörter bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Hochschulen, die über einen Globalhaushalt verfügen. b) Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu 69f folgende Angabe eingefügt: 69g Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung - 7 -

8 2. Nach 69f wird folgender 69g eingefügt: 69g Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Professoren sowie der hauptamtlichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. 12a des Saarländischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten 1. Artikel 1 Nummer 1, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 6 und 7 und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b am Tag nach der Verkündung und 2. Artikel 3 mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft

9 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Mit seinem Urteil vom 14. Februar BvL 4/10 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Artikel 33 Absatz 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Da nach dem Inkrafttreten des Professorenbesoldungsgesetzes des Bundes im Jahre 2002 die Bundesländer weitgehend übereinstimmend die Professorenbesoldung landesrechtlich geregelt haben, ist das Urteil auch für die Rechtslage im Saarland von Bedeutung. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen knüpfen an das Professorenbesoldungsreformgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) an, mit dem der Bundesgesetzgeber einheitlich für Bund und Länder ein neues zweigliedriges Besoldungssystem für Professoren eingeführt hatte. In Abkehr von der früheren Bundesbesoldungsordnung C, die durch aufsteigende Grundgehälter gekennzeichnet war, sieht die Bundesbesoldungsordnung W drei Besoldungsgruppen mit festen Grundgehältern vor (W 1 bis W 3); in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können die Grundgehälter durch variable Leistungsbezüge ergänzt werden. Anhand eines sog. Vergaberahmens wurde sichergestellt, dass es in der Umstellungsphase von der C- auf die W- Besoldung weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben bei der Professorenbesoldung kam. Im Zuge der Systemumstellung hatte der Bundesgesetzgeber die Grundgehälter der Professoren gegenüber der bis dahin geltenden Besoldungsordnung C vermindert, um bei gleichbleibenden Ausgaben finanziellen Spielraum für die Vergabe von Leistungsbezügen zu schaffen. Ziel war es, die bisher am Besoldungsdienstalter orientierte Bezahlung der Professoren nach Leistungsgesichtspunkten auszurichten. Das Professorenbesoldungsreformgesetz des Bundes wurde im Saarland mit Gesetz vom 15. Dezember 2004 (Amtsbl. S. 2655) umgesetzt. Mit der vorliegenden Neuregelung werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Es erfolgt eine deutliche Anhebung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. An dem vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsmäßig erachteten zweigliedrigen Besoldungssystem für Professoren, bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen, wird festgehalten. Eine Abkehr von der Leistungsorientierung der Professorenbesoldung erfolgt somit nicht. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes) Zu Nummer 1: Redaktionelle Anpassung an die geänderte Bezeichnung der obersten Landesbehörde. Zu Nummer 2 Buchstabe a: Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Anfügung eines zweiten Absatzes. Zu Nummer 2 Buchstabe b: Redaktionelle Anpassungen an geänderte Zuständigkeiten und Bezeichnungen der obersten Landesbehörden

10 Zu Nummer 2 Buchstabe c: Folgeänderung aus der Aufhebung des Vergaberahmens für Hochschulen mit Globalhaushalt durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a. Zu Nummer 3 Buchstabe a: Folgeänderung aus der Anpassung der Bemessungssätze für die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge an die erhöhten Grundgehaltssätze durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b. Zu Nummer 3 Buchstabe b: Redaktionelle Anpassungen an geänderte Zuständigkeiten und Bezeichnungen der obersten Landesbehörden. Zu Nummer 4: Redaktionelle Anpassungen an geänderte Zuständigkeiten und Bezeichnungen der obersten Landesbehörden. Zu Nummer 5: Monatlich gewährte Leistungsbezüge nach 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die vor der Verkündung des Gesetzes nach bisherigem Recht vergeben wurden, werden auf die erhöhten Grundgehälter angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den erhöhten Grundgehältern. Zur Erhaltung des mit der Vergabe bezweckten Anreizes sind unbefristete Leistungsbezüge in Höhe von 20 v.h. des jeweiligen Leistungsbezuges von der Anrechnung auf die erhöhten Grundgehälter ausgenommen. Funktionsleistungsbezüge nach 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes und 10 Absatz 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden aufgrund der besonderen Bedeutung der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der Hochschulleitung oder der Hochschulselbstverwaltung von der Anrechnung ausgenommen. Von der Anrechnung auf die erhöhten Grundgehälter ausgenommen sind ferner befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage konkreter Zielvereinbarungen gewährt werden. Mit dieser differenzierten Regelung bleibt der Anreizcharakter bisher vergebener Leistungsbezüge erhalten. Eine Schlechterstellung oder Absenkung der bisherigen Gesamtbezüge ist mit der Anrechnung nicht verbunden. Ziel der Anrechnung ist es, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage der bisherigen Regelungen berufenen Professoren der Ämter W 2 und W 3 gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden. Zudem soll sichergestellt werden, dass angesichts begrenzter Haushaltsmittel auch nach der Erhöhung der Grundgehälter in W 2 und W 3 für die Vergabe von Leistungsbezügen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Anrechnung führt zu keinem unzulässigen Eingriff in bestehende Rechtspositionen. Durch die Neuregelung der W-Besoldung wird niemand finanziell schlechter gestellt. Die Neuregelung berücksichtigt im Wege einer differenzierten Anrechnung die unterschiedliche Nähe der verschiedenen Leistungsbezüge zum Grundgehalt

11 Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind die dem Grundgehalt ähnlichsten Leistungsbezüge. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, deren Höhe zwischen Hochschule und Professor unter Berücksichtigung der fachlichen Reputation, der Bewerberlage und evtl. Konkurrenzangebote ausgehandelt wird. In Fällen, in denen neben unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen auch unbefristete Leistungsbezüge gewährt werden, die (noch) nicht ruhegehaltfähig sind ( 33 Absatz 3 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes), wird bei der Anrechnung zunächst auf die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge zurück gegriffen. Um den mit der Vergabe bezweckten Anreiz aufrecht zu erhalten, bleibt ein Anteil von 20 v.h. des jeweiligen Leistungsbezuges von der Anrechnung ausgenommen. Überwiegend befristet vergeben werden demgegenüber besondere Leistungsbezüge, die vor allem für konkrete individuelle Leistungen gewährt werden, etwa in Erfüllung von Zielvereinbarungen. Ihr Ziel ist die stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens in der Professorenbesoldung. Die Vergabe dieser Leistungsbezüge soll die Motivation des einzelnen Empfängers steigern. Dem trägt die im Gesetzentwurf vorgesehene Nichtanrechnung von Leistungsbezügen, die befristet auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, Rechnung. Funktionsleistungsbezüge honorieren eine zusätzliche konkrete Tätigkeit oder die Übernahme einer Funktion in der Hochschulleitung. Sie sollen zudem einen Anreiz bieten für die Übernahme von Funktionen oder Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung. Eine Anrechnung erscheint aus diesen Gründen nicht angezeigt. 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes ist jedoch zu beachten. Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung, wenn mehrere Arten von Leistungsbezügen, die der Anrechnung unterfallen, nebeneinander bestehen. Absatz 2 bestimmt, welche Leistungsbezüge zuerst heranzuziehen sind, wenn innerhalb einer Kategorie mehrere Leistungsbezüge vergeben worden sind. Die Absätze 3 und 4 stellen sicher, dass auch Leistungsbezüge, die in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt wurden oder über die in diesem Zeitraum entschieden wurde, von der Anrechnung erfasst sind. Mit der Regelung in Absatz 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beträge, um die die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zum 1. Januar 2013 erhöht wurden, infolge zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen eine Dynamisierung erfahren haben. Die Anrechnung erfasst alle Vergabeentscheidungen, die unter Geltung des bisherigen Rechts, also unter Berücksichtigung einer anderen Relation von Grundgehalt und Leistungsbezügen, getroffen wurden. Werden bereits bei der ersten Anrechnung die Grundgehaltserhöhungsbeträge ausgeschöpft, erfolgt bei später hinzukommenden Leistungsbezügen keine weitere Anrechnung mehr. In den Fällen, in denen die zu vermindernden Leistungsbezüge die Grundgehaltserhöhungsbeträge nicht erreichen, sind - sofern zu einem späteren Zeitpunkt (bis zur Verkündung der Neuregelung) weitere Leistungsbezüge erstmals oder erneut gewährt wurden - auch diese Leistungsbezüge zu vermindern; die Verminderung erfolgt jedoch nur noch in Höhe des Restbetrages der Grundgehaltserhöhung, der bei der ersten Anrechnung nicht ausgeschöpft wurde. Damit wird sichergestellt, dass auch in den Fällen, in denen zu einem späteren Zeitpunkt zu dem ersten Leistungsbezug weitere Leistungsbezüge hinzugetreten sind, die Anrechnungshöchstbeträge maximal ausgeschöpft, jedoch nicht überschritten werden

12 Absatz 5 stellt klar, dass der gegenüber der bisherigen Fassung des 33 Absatz 3 Satz 1 abgesenkte gesetzliche Vomhundertsatz für die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge auch auf Leistungsbezüge Anwendung findet, die bereits am 1. Januar 2013 vorhanden waren oder in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind. Absatz 6 regelt die Fälle, in denen nach bisheriger Rechtslage von der Möglichkeit nach 33 Absatz 3 Satz 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes Gebrauch gemacht wurde, Leistungsbezüge mit einem Vomhundertsatz oberhalb von 40 v.h. für ruhegehaltfähig zu erklären. Mit der Regelung wird auch in diesen Fällen die durch die Erhöhung des Grundgehaltes eintretende Verschiebung nachgezeichnet. Dabei wird sichergestellt, dass die nach bisheriger Rechtslage insgesamt ruhegehaltfähigen Bezüge (Grundgehalt und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge) im gleichen Umfang erhalten bleiben. Hierzu wird ausgehend vom Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge nach bisherigem Recht die Summe der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge betragsmäßig festgestellt. Da ruhegehaltfähige Bezüge aufgrund der prozentualen Anbindung des ruhegehaltfähigen Teils der Leistungsbezüge an das Grundgehalt dynamisch sind, nimmt der ermittelte Betrag an allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung teil (Absatz 6 Satz 4). Mit der Regelung in Absatz 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beträge, um die die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zum 1. Januar 2013 erhöht wurden, infolge zwischenzeitlich erfolgter Besoldungsanpassungen eine Dynamisierung erfahren haben. Zu Nummer 6: Die Neufassung berücksichtigt, dass der bisherige Regelungsgehalt des 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 infolge der Föderalismusreform I gegenstandslos ist. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an geänderte Bezeichnungen der obersten Landesbehörden. Zu Nummer 7: Redaktionelle Anpassungen an geänderte Bezeichnungen der obersten Landesbehörden. Zu Artikel 2 und 3 (Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften und des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014) Die Anhebung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bildet den Kernbestandteil der Gesetzesänderung. Aufgrund des Alimentationsprinzips ist dem Beamten und seiner Familie ein Lebensunterhalt zu gewähren, der seinem Dienstrang, der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards entspricht. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen

13 Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das bisherige Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 diesen Kriterien nicht entspricht. Sowohl im Vergleich mit den Grundgehältern der Ämter der Besoldungsordnung A, als auch im Vergleich mit den Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes könne dieses Grundgehalt nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden und genüge somit dem verfassungsrechtlichen Alimentationsgrundsatz nicht. Um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen, werden die Grundgehälter in W 2 und W 3 rückwirkend zum 1. Januar 2013 wie folgt angehoben: Besoldungsgruppe W 2: um 550 Euro Besoldungsgruppe W 3: um 450 Euro In der Besoldungsgruppe W 2 ergibt sich daraus im Vergleich zur Besoldungsordnung A eine Niveauverbesserung von bislang Besoldungsgruppe A 13 (in etwa Stufe 12) auf Besoldungsgruppe A 15 (in etwa Stufe 9). In Bezug auf die Besoldungsgruppe W 3 erfolgt eine Erhöhung um 450 Euro, um auch künftig das besoldungsrechtliche Abstandsgebot hinreichend zu wahren. In einem Quervergleich mit der Besoldungsordnung A ist damit eine Niveauverbesserung von bislang Besoldungsgruppe A 15 (in etwa Stufe 11) auf Besoldungsgruppe A 16 (in etwa Stufe 10) verbunden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 wird wegen der grundsätzlichen strukturellen Unterschiede zu Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 keine Notwendigkeit einer Anhebung des Grundgehalts gesehen. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet insoweit keine Vorgaben für den Gesetzgeber. Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) Zu Nummer 1 Buchstabe a: Nach 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes dürfen Leistungsbezüge den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nur bei Vorlage bestimmter, im Gesetz genannter Voraussetzungen übersteigen. Da im Bereich des Saarlandes keine Ämter der Besoldungsgruppe B 10 vorhanden sind, ist im Saarland ein entsprechendes Grundgehalt nicht gesetzlich geregelt. In 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes wird daher die Nennung der Besoldungsgruppe B 10 durch eine wertgleiche prozentuale Bezugnahme auf die höchste im Saarland ausgebrachte Besoldungsgruppe (B 9) ersetzt. Zu Nummer 1 Buchstabe b: Die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge bemisst sich nach 33 Absatz 3 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in Prozentsätzen der Grundgehälter. Damit wird sichergestellt, dass das Niveau der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der früheren Besoldungsordnung C insgesamt erhalten bleibt. Infolge der Anhebung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 ist die Höchstgrenze für den Anteil der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge, die bislang 40 v.h. des jeweiligen Grundgehaltes betragen hat, anzupassen. Die auf der Grundlage der neuen Grundgehaltssätze ermittelten und auf volle Vomhundertsätze gerundeten Höchstgrenzen betragen 25 v.h. in der Besoldungsgruppe W 2 und 29 v.h. in der Besoldungsgruppe W 3. Mit den neuen Höchstgrenzen wird sichergestellt, dass die am 1. Januar 2013 nach bisherigem Recht erreichten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Gesetzesänderung nicht unterschritten werden

14 Zu Nummer 2 Buchstabe a: Zugunsten der Hochschulen mit Globalhaushalt wird der Vergaberahmen aufgehoben. Als Vergaberahmen bezeichnet 34 Abs. 1 Satz1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes den Gesamtbetrag, der für die Gewährung von Leistungsbezügen zur Verfügung steht. Rechnerisch wird der Vergaberahmen ermittelt aus dem Gesamtbetrag der Besoldungsausgaben für Professoren abzüglich der Summe der festen Dienstbezüge für Professoren (z.b. Grundgehälter). In dieser Gleichung hat eine Erhöhung der Grundgehälter in W 2 und W 3 eine Verminderung der für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel zur Folge. Eine Aufhebung des Vergaberahmens räumt den Hochschulen mit Globalhaushalt somit eine größere Flexibilität bei der Bereitstellung der benötigten Mittel ein. Für Hochschulen, die nicht über einen Globalhaushalt verfügen, wird der Vergaberahmen beibehalten. Zu Nummer 2 Buchstabe b: 34 Absatz 6 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes hatte einen gesetzlichen Auftrag des Bundesgesetzgebers für eine Ergebniskontrolle und Revision der Bestimmungen des 34 bis zum 31. Dezember 2007 zum Inhalt. Die Regelung ist gegenstandslos und kann daher gestrichen werden. Zu Artikel 5 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes) Zu Nummer 1: Es handelt sich um eine Folgeänderung aus Nummer 2. Zu Nummer 2: Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gültigen Besoldungsbezüge festgesetzt. Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 2012 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, gelten rückwirkend die Bestimmungen der zum 1. Januar 2013 durch dieses Gesetz neugeregelten Professorenbesoldung. Für diesen Personenkreis sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge daher neu festzusetzen, ohne dass es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Da die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn auch die Versorgung umfasst, sind Professoren, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten sind, den Professoren, die nach Inkrafttreten der Neuregelung der Professorenbesoldung in den Ruhestand getreten sind, gleichzustellen. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Der Artikel regelt in Absatz 1 das Inkrafttreten des Gesetzes; er enthält in Absatz 2 zu einzelnen Vorschriften abweichende Inkrafttretensregelungen

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