Heilung von Härtefällen nach Erhöhung der Grundgehälter in der W-Besoldung

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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen Heilung von Härtefällen nach Erhöhung der Grundgehälter in der W-Besoldung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Professorinnen und Professoren durch die Ausübung eines zulagen - relevanten Amtes am 1. Januar 2013 wegen der Konsumtionsregelung in der letzten Reform der W-Besoldung heute finanziell schlechter gestellt sind als vergleichbare Professorinnen und Professoren, die kein Amt inne hatten und keine befristeten Leistungsbezüge zum 1. Januar 2013 erhalten haben; 2. ob diese sogenannten Härtefälle neben W2-Professorinnen und -Professoren auch W3-Professorinnen und -Professoren betreffen; 3. aus welchen Gründen es zu dieser Schlechterstellung kommen konnte; 4. wie sich die Schlechterstellung konkret für Funktionsträgerinnen und -träger auswirkt, die bereits bei Inkrafttreten der Änderung ein Amt inne hatten; 5. wie sich diese Schlechterstellung für Professorinnen und Professoren in privatrechtlichem Beschäftigungsverhältnis darstellt; 6. ob diese negativen Auswirkungen bereits im Vorfeld zu der 2013 in Kraft getretenen Änderung bekannt waren; 7. welche Möglichkeiten sie sieht, diese Schlechterstellung zu heilen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. um welche Summen es sich handelt, die jährlich ausgeglichen werden müssten, um die Schlechterstellung zu heilen; 9. welche Maßnahmen sie wann ergreift, um diese Schlechterstellung zu heilen Rolland, Rivoir, Dr. Schmid, Hofelich, Gruber, Stickelberger SPD Begründung Durch die im Januar 2013 in Kraft getretene Erhöhung der Grundgehälter in der W-Besoldung und entgegen der Zusagen der Landesregierung, dass durch die Erhöhung keine Professorin und kein Professor Gehaltseinbußen oder Einbußen im Ruhegehalt zu befürchten hat, ist es in einigen Fällen zu einer Schlechterstellung gekommen. Diese Härtefälle betreffen insbesondere Funktionsträgerinnen und -träger, die von den Auswirkungen der Konsumtion (Anrechnung von variablen Vergütungsbestandteilen) betroffen sind. Doch es sind auch einige Fälle von Ungleichbehandlung bei Professorinnen und Professoren mit Berufungs- und Bleiberechtsbezügen bekannt. Besonders betroffen durch die Konsumtionsregelung sind Professorinnen und Professoren im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Diese Schlechterstellung muss schnellstmöglich geheilt werden. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 Nr /94 nimmt das Ministerium für Finanzen in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie viele Professorinnen und Professoren durch die Ausübung eines zulagen - relevanten Amtes am 1. Januar 2013 wegen der Konsumtionsregelung in der letzten Reform der W-Besoldung heute finanziell schlechter gestellt sind als vergleichbare Professorinnen und Professoren, die kein Amt inne hatten und keine befristeten Leistungsbezüge zum 1. Januar 2013 erhalten haben; Zu 1.: Die Anwendung der Konsumtionsregelung führte bei den Professorinnen und Professoren im Vergleich zu den Bezügen vor der Reform zu keiner finanziellen Schlechterstellung. In einzelnen Fällen, in denen am 1. Januar 2013 gleichzeitig unbefristete und befristete Leistungsbezüge gewährt wurden und diese zusammen einen bestimmten Betrag bezogen auf den Erhöhungsbetrag der Grundgehaltssätze nicht überstiegen, konnte es jedoch sein, dass nach dem Wegfall der be - fristeten Leistungsbezüge ein nicht so hoher Bezügezuwachs (Grundgehalt und *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2

3 Leistungsbezüge) eingetreten ist, als wenn nur die unbefristeten Leistungsbezüge zugestanden hätten. Auch in diesen Fällen führte die Konsumtionsregelung jedoch nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung im Vergleich zu den Bezügen vor der Reform. Nach den Auswertungen des Ministeriums für Finanzen, die auf entsprechenden Daten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) basieren, gab es am 1. Januar 2013 insgesamt rd. 820 Fälle der Gewährung von unbefristeten und befristeten Leistungsbezügen, bei denen theoretisch die Möglichkeit einer derartigen Fallkonstellation bestehen könnte. In der Praxis dürften vor allem die nebenamtlichen Funktionsträger/-innen betroffen sein, da in diesen Fällen die befristeten (Funktions-)Leistungsbezüge nach Ablauf der Be - fristung regelmäßig entfallen. Bei der Gewährung befristeter besonderer Leis - tungsbezüge (für Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung) werden dagegen die befristeten Leistungsbezüge nach positiver Evaluation der Leistungen in der Regel entfristet und damit weitergewährt. Daher könnte die Zahl der betroffenen Professorinnen und Professoren tatsächlich deutlich geringer sein. 2. ob diese sogenannten Härtefälle neben W 2-Professorinnen und -Professoren auch W 3-Professorinnen und -Professoren betreffen; Zu 2.: Ja, jedoch in einem geringeren Umfang. Nur wenn die unbefristeten Leistungsbezüge 200 Prozent des Umwidmungshöchstbetrages nicht erreicht haben und der unbefristete Leistungsbezug zu mehr als 50 Prozent umgewidmet wurde, konnte es zu den in Nummer 4 dargelegten Auswirkungen kommen. Der Umwidmungshöchstbetrag entspricht der Grundgehaltserhöhung und beträgt bei den W 3-Professorinnen und -Professoren 517,71 Euro und bei den W 2-Professorinnenen und -Professoren 749,32 Euro. Im Vergleich zu den W 2-Professorinnen und -Professoren erhielten die W 3-Professorinnen und -Professoren somit eine geringere Grundgehaltserhöhung bei in der Regel höheren unbefristeten Leistungsbezügen, sodass die angesprochene Konstellation rein rechnerisch seltener auftritt. 3. aus welchen Gründen es zu dieser Schlechterstellung kommen konnte; Zu 3.: Bei der zum 1. Januar 2013 erfolgten Reform der W-Besoldung wurden die Grund - gehälter der Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei den W 3-Professorinnen und -Professoren um 517,71 Euro und bei den W 2-Professorinnen und -Professoren um 749,32 Euro erhöht und auf die Erhöhung grundsätzlich 50 Prozent der den Professorinnen und Professoren zum damaligen Zeitpunkt bereits gewährten Leistungsbezüge angerechnet (im Gesetz als Umwidmung bezeichnet). Wenn den Professorinnen und Professoren im Umwidmungszeitpunkt verschiedene Arten von Leistungsbezügen zugestanden hatten, wurde nach der gesetzlichen Umwidmungsregelung die Hälfte des Gesamtbetrags dieser Leistungsbezüge in der Weise umgewidmet, dass vorrangig jene Leistungsbezüge auch in voller Höhe umgewidmet wurden, die dem Grundgehalt am Ähnlichs - ten waren (d. h. unbefristete vor befristeten und dynamische vor statischen Leis - tungsbezügen). Diese Regelung hatte die in nachfolgender Nummer 4 dargelegten Auswirkungen. Eine andere Umwidmungsregelung oder eine Nichteinbeziehung der Funktionsleistungsbezüge in die Umwidmungsregelung hätte aufgrund der begrenzten Haushaltsmittel, die zur Finanzierung der Grundgehaltserhöhung zur Verfügung standen, bedeutet, dass entweder die Grundgehaltserhöhung geringer ausgefallen wäre oder sich der Vergaberahmen für Leistungsbezüge gemindert hätte. Da beides nicht gewollt war und die Umwidmung keine finanzielle Schlechterstellung gegenüber den Bezügen vor der W-Reform zur Folge hatte, wurde die im Gesetzentwurf vorgesehene Umwidmungsregelung im parlamentarischen Verfahren unverändert beibehalten. 3

4 4. wie sich die Schlechterstellung konkret für Funktionsträgerinnen und -träger auswirkt, die bereits bei Inkrafttreten der Änderung ein Amt inne hatten; Zu 4.: Wenn am 1. Januar 2013 verschiedene Arten von Leistungsbezügen zugestanden hatten, galt nach der Umwidmungsregelung Folgendes: Es wird nicht der einzelne Leistungsbezug zu 50 Prozent umgewidmet, sondern ausgehend vom Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Summe) werden die Leis - tungsbezüge dann in diesem Rahmen in folgender Reihenfolge umgewidmet: (1) unbefristete, dynamische Leistungsbezüge (2) unbefristete, nicht dynamische Leistungsbezüge (3) befristete, dynamische Leistungsbezüge (4) befristete, nicht dynamische Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge: Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge; besondere Leistungsbezüge; Funktionsleis - tungsbezüge. Dies bedeutet z. B., dass die Funktionsleistungsbezüge der nebenamtlichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger als letztes umgewidmet werden und vorrangig die unbefristeten Berufungsleistungsbezüge herangezogen werden. Bei Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2013 gleichzeitig unbe - fristete und befristete Leistungsbezüge erhalten haben und deren unbefristete Leistungsbezüge insgesamt weniger als 200 Prozent des Umwidmungshöchstbetrages ausmachten, wurden die unbefristeten Leistungsbezüge demnach zu mehr als 50 Prozent in Grundgehalt umgewidmet. Die befristeten Leistungsbezüge wurden dementsprechend in geringerem Umfang (weniger als 50 Prozent) in Grundgehalt umgewidmet. Nach dem Wegfall der befristeten Leistungsbezüge verbleibt damit in diesen Fällen aufgrund des stärker reduzierten dauerhaften Leistungsbezugs ein nicht so hoher Bezügezuwachs (Grundgehalt und Leistungsbezüge), als wenn nur die unbefristeten Leistungsbezüge zugestanden hätten; im letzteren Fall wären diese nur zu 50 Prozent umgewidmet worden. 5. wie sich diese Schlechterstellung für Professorinnen und Professoren in privatrechtlichem Beschäftigungsverhältnis darstellt; Zu 5.: Bei Professorinnen und Professoren, die am 1. Januar 2013 in einem privatrecht - lichen Beschäftigungsverhältnis standen und nach dem Dienstvertrag Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung der für die beamteten Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen erhielten, wurden die Leistungsbezüge ebenfalls nach den dargestellten Regelungen umgewidmet. Für beide Personenkreise wirkten sich die Umwidmungsregelungen daher in gleicher Weise aus. 6. ob diese negativen Auswirkungen bereits im Vorfeld zu der 2013 in Kraft getretenen Änderung bekannt waren; Zu 6.: Die vorgesehene Konsumtion durch Summenbildung und Rangfolgenregelung wurde in allgemeiner Form von den Gewerkschaften/Verbänden im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Gesetzentwurf kritisiert; auf die Ausführungen im Abschnitt C der Gesetzesbegründung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (vgl. Landtagsdrucksache 15/5933). Deren konkrete Auswirkungen auf die einzelnen Professorinnen und Professoren waren der Landesregierung jedoch in diesem Ausmaß nicht bekannt. Dieses hat sich erst nachträglich herausgestellt. 4

5 7. welche Möglichkeiten sie sieht, diese Schlechterstellung zu heilen; Zu 7.: Die Landesregierung erwägt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um einen Ausgleich in den genannten Fällen zu ermöglichen. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen lassen einen solchen Ausgleich nicht zu. 8. um welche Summen es sich handelt, die jährlich ausgeglichen werden müssten, um die Schlechterstellung zu heilen; Zu 8.: Nach Auswertung der vorliegenden Daten lägen die Ausgaben für einen finan - ziellen Ausgleich bei Betrachtung aller rd. 820 potenzieller Fälle bei rd. 1,5 Mio. Euro/Jahr, wenn ein Wegfall der befristeten Leistungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt unterstellt würde. Im Hinblick darauf, dass die befristeten Leistungsbezüge tatsächlich jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten wegfallen, wachsen diese Ausgaben in den nächsten Jahren erst sukzessive auf maximal diesen Betrag an. Da die jährlich entstehenden Ausgaben von der Laufzeit der Befristung im Einzelfall abhängen, sind nähere Angaben hierzu nicht möglich. 9. welche Maßnahmen sie wann ergreift, um diese Schlechterstellung zu heilen. Zu 9.: Bei nächstbietender Gelegenheit soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die es ermöglicht, in den genannten Fällen Ausgleichszahlungen zu gewäh - ren. Aus Sicht des Ministeriums für Finanzen und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist jedoch Voraussetzung, dass diese Ausgleichszahlungen von den Hochschulen ohne eine Erhöhung des Besoldungsdurchschnitts aus dem Vergaberahmen finanziert werden können. Es würde sich damit um eine kostenneutrale Maßnahme handeln. Sitzmann Ministerin für Finanzen 5

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