LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) A Problem und Ziel Mit der Umstellung auf gestufte Studiengänge im Rahmen des Bologna-Prozesses wurde die Akkreditierung zur Qualitätssicherung eingeführt. In Deutschland wurde die Akkreditierung für alle Länder bei der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen (Akkreditierungsrat), die in Rechtsträgerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, angesiedelt. Der Akkreditierungsrat wiederum hat Agenturen akkreditiert, die die Verfahren an seiner Stelle durchführen. Gestufte Studiengänge an staatlichen Hochschulen durchlaufen somit eine kostenpflichtige Programmakkreditierung, die die Qualität der zu verleihenden Abschlüsse gewährleistet. Parallel hat sich dazu in den letzten Jahren die sogenannte Systemakkreditierung entwickelt, bei der das interne Qualitätssicherungssystem einer Hochschule akkreditiert wird. Ergebnis ist, dass die Hochschule ihre Studiengänge dann selbst akkreditieren kann. Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegensteht. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen. 72 Absatz 2 Satz 6 des Hochschulgesetzes Nordrhein- Westfalen - alte Fassung - ebenso wie 7 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes Nordrhein- Westfalen - alte Fassung und neue Fassung - genügen den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip nicht, gelten jedoch bis zu einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Dezember 2017 fort.

2 Drucksache 7/1042 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Vor diesem Hintergrund hat die Kultusministerkonferenz den Entwurf eines Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) erarbeitet. Der Staatsvertrag beschränkt sich auf die wesentlichen Eckpunkte der Qualitätssicherung durch Akkreditierung und behält weitere Konkretisierungen etwaigen Rechtsverordnungen der Länder vor. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag enthält somit eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die sowohl ländereinheitliche als auch landesspezifische Regelungen erlaubt. Dies geschieht zur Wahrung der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist und um aufwändige Änderungen des Staatsvertrages bei Modifikationen von Detailregelungen zu verhindern. Eine Musterverordnung für die Länder, die dennoch die erforderliche Einheitlichkeit sicherstellen soll, wird in gesonderten Beratungen der Kultusministerkonferenz derzeit erarbeitet. Es wurde Einstimmigkeit vereinbart. Hier sollen aus Sicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch Regelungen hinsichtlich der Vergabe des optionalen Diplom-Abschlusses getroffen werden. Inhaltlich liegt dem Staatsvertrag die Konzeption eines Akkreditierungssystems zugrunde, die sich an dem bestehenden System orientiert und von einer Beibehaltung der bisherigen Systematik ausgeht: - Peer-review-Prinzip (Verfahren zur Qualitätssicherung durch unabhängige Gutachter aus dem gleichen Fachgebiet), - Einhaltung formaler, fachlich inhaltlicher Standards und Berufsrelevanz, - System- und Programmakkreditierung, - Einbindung aller Interessengruppen. Modifikationen ergeben sich jedoch unter folgenden Gesichtspunkten: - Neudefinition der Rollen von Akkreditierungsrat und Agenturen: Übertragung der Akkreditierungsentscheidung auf den Akkreditierungsrat auf der Grundlage standardisierter Gutachten mit Beschluss- und Bewertungsempfehlungen, - Besetzung des Akkreditierungsrates mit besonderem Quorum zur Gewährleistung der nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes erforderlichen Mehrheit der Wissenschaft in fachlich inhaltlichen Fragen, - Trennung der Verfahren zur Bewertung der formalen Kriterien einerseits und der fachlichinhaltlichen Kriterien, zu denen auch die Berufsrelevanz gehört, andererseits, - Zulassung von Agenturen auf der Basis von Registrierung in EQAR (European Quality Assurance Register for Higher Education - Europäisches Qualitätssicherungsregister für Hochschulbildung) als Ersatz für die Akkreditierung von Agenturen, - Öffnung für alternative Akkreditierungsinstrumente. In der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. März 2017 wurde dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen zugestimmt. Im Zusammenhang mit der Zustimmung wurde durch die Länder Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt eine Protokollerklärung abgegeben, die beinhaltet, dass mit der Erarbeitung der Musterrechtsverordnung die Erwartung verbunden wird, eine für alle Länder tragfähige Lösung zur Anerkennung des Diploms zu erreichen. Das vereinbarte Prinzip der Einstimmigkeit wird als solide Grundlage für die weiteren Beratungen angesehen. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1042 Hintergrund der Protokollerklärung ist die Umsetzung der Nummer 221 der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU für die 6. Wahlperiode des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, mit der die Koalitionspartner festgelegt hatten, alle politisch und rechtlich notwendigen Schritte zur Anerkennung des Diploms fortzusetzen. In der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU für die 7. Wahlperiode des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern wurde diese Option Diplom in Nummer 239 ausdrücklich bestätigt. Am 6. Juni 2017 wurde der Staatsvertrag vom Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg- Vorpommern unterzeichnet. Das für den 1. Januar 2018 vorgesehene Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrages erfordert nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern die Zustimmung des Landtages durch Gesetz. B Lösung Der Landtag beschließt das Gesetz und stimmt somit dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu, sodass seitens Mecklenburg-Vorpommerns die Bedingung für das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach dessen Artikel 18 Absatz 1 erfüllt wird. C Alternativen Das Gesetz wird nicht erlassen. In diesem Fall würde der Staatsvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nicht wirksam werden. Der Vertragsinhalt würde nicht in (gesetzliches) Landesrecht transformiert. Eine Akkreditierung von Studiengängen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Reglement des Staatsvertrages könnte somit nicht stattfinden. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Der Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen ist ein Staatsvertrag nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Abschluss eines derartigen Staatsvertrages erfordert die Zustimmung des Landtages durch Gesetz. 3

4 Drucksache 7/1042 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Das Land ist nach dem Königsteiner Schlüssel an der Finanzierung des Akkreditierungsrates beteiligt. Die direkten Kosten belaufen sich gegenwärtig auf rund Euro jährlich. Es ist davon auszugehen, dass bei Ratifizierung des Staatsvertrages ein vergleichbarer Betrag des Landes mit jährlichen Anpassungen auch künftig vorgehalten werden muss. Die Hochschulen finanzieren die Akkreditierungsverfahren aus ihrem Haushalt. Es wird damit gerechnet, dass die entsprechenden Ausgaben auf Grund des zunehmenden Umstiegs auf die Systemakkreditierung eher sinken, jedenfalls aber nicht ansteigen werden. 2 Vollzugsaufwand Für das Land fällt kein Vollzugsaufwand an. Das Gesetz hat auch keine Auswirkungen auf die Kommunen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1042 DIE MINISTERPRÄSIDENTIN Schwerin, den 12. September 2017 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 12. September 2017 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig 5

6 Drucksache 7/1042 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem am zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein und Thüringen unterzeichneten Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird zugestimmt. (2) Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1042 Begründung: A. Allgemeiner Teil Die Zustimmung des Landtages ist nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Voraussetzung für das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag). Mit der Umstellung auf gestufte Studiengänge im Rahmen des Bologna-Prozesses wurde die Akkreditierung zur Qualitätssicherung eingeführt. In Deutschland wurde die Akkreditierung für alle Länder bei der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen (Akkreditierungsrat), die in Rechtsträgerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, angesiedelt. Der Akkreditierungsrat wiederum hat Agenturen akkreditiert, die die Verfahren an den Hochschulen an seiner Stelle durchführen. Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegensteht. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen. 72 Absatz 2 Satz 6 des Hochschulgesetzes Nordrhein- Westfalen - alte Fassung - ebenso wie 7 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes Nordrhein- Westfalen - alte Fassung und neue Fassung - genügen den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip nicht, gelten jedoch bis zu einer Neuregelung und längstens bis zum 31. Dezember 2017 fort. Vor diesem Hintergrund wurde der Entwurf eines Staatsvertrages erarbeitet. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag beschränkt sich auf die wesentlichen Eckpunkte der Qualitätssicherung durch Akkreditierung und behält weitere Konkretisierungen etwaigen Rechtsverordnungen der Länder vor. Mit ihrem Beschluss am 16. Mai 2017 haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag zugestimmt. Am 6. Juni 2017 wurde der Staatsvertrag vom Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnet. Für das Land, das gegenwärtig nach dem Königsteiner Schlüssel an der Finanzierung des Akkreditierungsrates beteiligt ist und für das sich die direkten Kosten gegenwärtig auf rund Euro jährlich belaufen, ist davon auszugehen, dass bei Ratifizierung des Staatsvertrages auch künftig ein vergleichbarer Betrag des Landes mit jährlichen Anpassungen vorgehalten werden muss. 7

8 Drucksache 7/1042 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Gestufte Studiengänge an staatlichen Hochschulen durchlaufen eine kostenpflichtige Programmakkreditierung, die die Qualität und Vergleichbarkeit der zu verleihenden Abschlüsse gewährleistet. Parallel hierzu hat sich in den letzten Jahren die sogenannte Systemakkreditierung entwickelt, bei der das interne Qualitätssicherungssystem einer Hochschule selbst akkreditiert wird. Ergebnis ist, dass die Hochschule ihre Studiengänge dann selbst akkreditieren kann. Die Hochschulen finanzieren die Akkreditierungsverfahren aus ihrem Haushalt. Es wird damit gerechnet, dass die entsprechenden Ausgaben aufgrund des zunehmenden Umstieges auf die Systemakkreditierung eher sinken, jedenfalls aber nicht ansteigen werden. Für das Land fällt kein Vollzugsaufwand an. Das Gesetz hat auch keine Auswirkungen auf die Kommunen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält die zentrale Regelung des Gesetzes für die gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern notwendige Zustimmung des Landtages zum Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag). Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht die Veröffentlichung des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vor. Zu Artikel 2 Zu Absatz 1 Das Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 1 im Land Mecklenburg-Vorpommern wird geregelt. Zu Absatz 2 Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags ist bekanntzugeben. Das Inkrafttreten des Staatsvertrags muss spätestens zum 1. Januar 2018 erfolgen, da die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom gesetzte Frist für das gegenwärtige Verfahren der Qualitätssicherung von Studienangeboten mittels Akkreditierung zum ausläuft. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1042 9

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16 Drucksache 7/1042 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 16

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20 Drucksache 7/1042 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 20

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22 Drucksache 7/1042 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 22

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