Dies entspricht dem Einsatz von 48% (12
|
|
- Inge Geier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vergleichende Berechnungen zur Einkommens- und Vermögensbestimmung gemäß dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen in seiner Version vom und den aktuell geltenden Bestimmungen des SGB XII Seit wenigen Tagen halten wir den Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetzes BTHG) in Händen. In dem uns vorliegenden Papier haben wir das Kapitel 9, Einkommen und Vermögen des Teils 2, besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) näher beleuchtet. Im Gegensatz zum geltenden Recht nach SGB XII wird in diesem Kapitel von einer neuen Art der Bemessung des Eigenanteils bei der Finanzierung von Hilfen ausgegangen. Bislang ist der monatliche Nettolohn die Grundlage zur Berechnung des angemessenen Einkommens. Dabei verbleibt einem Menschen mit Behinderung vom Nettobetrag seines (Erwerbs-) Einkommen ein Betrag in Höhe des doppelten Regelsatzes (2016: 808 ), zuzüglich einer angemessenen, vom Wohnort abhängigen oftmals in der Höhe äußerst variablen Miete (in Einzelfällen sogar über ) sowie verschiedener Sonderausgaben (Versicherungen etc.), gegebenenfalls auch weitere außergewöhnliche Belastungen, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen und die gegebenenfalls sogar steuermindernd eingesetzt werden können. Sofern das Nettoeinkommen die Summe der oben genannten Posten überschreitet, wird es als unzumutbar erachtet, mehr als 40 % des überschreitenden Betrages als Eigenbeteiligung zu fordern. Darüber hinaus gab es eine Reihe von Urteilen, die eben genau diese 40 % noch immer als unzumutbar bewerteten und die Forderung der Kostenträger auf Eigenbeteiligung auf 20 %, in Einzelfällen sogar auf 0 % reduzierten. Das Vermögen ist nach gültigem Recht auf einen Betrag von festgelegt. Ausnahmen hierzu sind im 90 SGB XII geregelt. Hierzu gehört beispielsweise auch selbstgenutztes Wohneigentum, sofern es als angemessen erachtet wird.
2 Seite 2 Aufgrund der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009, der Handlungsempfehlungen zur weiteren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 2015 und ständigem Druck der Betroffenen (zum Beispiel Petition: Recht auf Sparen) wurde nun ein Entwurf vorgelegt, der die Situation von Betroffenen verbessern sollte. Grundlage der Berechnung von Einkommen und Vermögen soll zukünftig die jährliche Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches sein. Diese beträgt für das Jahr 2016 im Westen im Osten Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr und wird jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet. 132 Begriff des Vermögens des neuen Gesetzentwurfs definiert den Betrag des Vermögens, das eingesetzt werden muss mit 150 % der oben angesprochenen jährlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches. Für die alten Bundesländer bedeutet dies, dass Menschen mit Behinderung zukünftig ein Vermögen von maximal besitzen dürfen, in den neuen Ländern beläuft sich das Vermögen auf maximal Ausnahmen hierzu regelt weiterhin der 90 SGB XII. Allerdings sind diese Beträge für die Betroffenen weiterhin kein wirklicher Grund zur Freude, denn sie bleiben noch immer weit hinter dem von der UN- Behindertenrechtskonvention geforderten Vermögensumfang sowie den Forderungen der Behindertenverbände, nämlich die Anrechnung von Vermögen vollständig aufzuheben, zurück. Schwieriger wird es beim Vergleich des Einkommens nach geltendem Recht bzw. der neuen Methode. Wird bei der geltenden Berechnung nach dem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen der Eigenanteil berechnet, so wird sich zukünftig am Bruttojahreseinkommen eines Menschen mit Behinderung orientiert. Ein Eigenbeitrag wird fällig, sofern das Bruttojahreseinkommen eines Erwerbstätigen 85 % der jährlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches übersteigt. (Wer überwiegend nur Renteneinkünfte bezieht, für den gilt ein Prozentsatz von 60 statt der zuvor genannten 85 %.) Dies bedeutet für einen Menschen mit Behinderung in den alten Bundesländern ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von , in den neuen Bundesländern ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von Diese entspricht im Westen einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 2.469,25, im Osten einem Bruttoeinkommen in Höhe von Sofern dieser Betrag überschritten ist, muss monatlich ein Eigenbeitrag zunächst in Stufen bis zu einem übersteigenden jährlichen Bruttoeinkommen von , und über i.h.v. 4 % des übersteigenden Bruttojahreseinkommen als Eigenbeitrag zur Finanzierung der behinderungsbedingten Hilfen aufgebracht werden. Dies entspricht dem Einsatz von 48% (12 4 %) - also knapp der Hälfte! des übersteigenden Bruttojahreseinkommens! Der Eigenbeitrag muss vom Nettoeinkommen bezahlt werden und fällt damit zusätzlich zu Steuern und Sozialabgaben an!
3 Seite 3 Um Vergleiche der resultierenden Beträge nach dem geltenden Recht und nach der neuen Methode zu ermöglichen, haben wir für monatliche Bruttoeinkommen von bis in Schritten die daraus resultierenden Nettoeinkommen berechnet und diese zu den Ergebnissen der geltenden Berechnung zur Ermittlung des bereinigten monatlichen Nettoeinkommens in Bezug gesetzt. Bei diesen Berechnungen sind wir von einem alleinstehenden, kinderlosen, kirchensteuerpflichtig Erwerbstätigen der Lohnsteuerklasse 1 ausgegangen, der einen Steuerfreibetrag i.h.v geltend gemacht hat. Der hieraus berechnete anrechnungsfreie, monatliche Nettolohn beliefe sich demnach auf rund in Abhängigkeit des Bundeslandes. Für jegliches Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, muss zukünftig ein Eigenbeitrag in Höhe von 4 % des übersteigenden Bruttojahreseinkommen in Anrechnung gebracht werden, unabhängig von der zu zahlenden Miete oder sonstigen behinderungsbedingten Ausgaben. In 130 wird zur Erleichterung der Berechnung eine Tabelle angeführt, die mit einem übersteigenden Einkommen in Höhe von jährlich 500 ausgehend, einen monatlichen Beitrag von 10 vorschreibt, bis zu einem übersteigenden Einkommen in Höhe von d.h. einem Bruttoeinkommen in Höhe von (alte Bundesländer) bzw neue Bundesländer einen monatlichen Beitrag von 900 vorgibt. Für noch höhere Einkommen muss der Eigenbeitrag jeweils mit 4 % des Bruttojahreseinkommen monatlich berechnet werden.
4 Seite 4 Vergleich des verbleibenden Nettoeinkommens bei Berechnung nach der geltenden bzw. nach der neuen Methode Berechnung Lohnsteuerklasse 1 (kirchensteuerpflichtig, ohne Kind, Steuerfreibetrag) Abbildung 1: Monatlicher Eigenbeitrag bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
5 Seite 5 Bei der Berechnung des monatlichen Eigenbeitrags gem. Abbildung 2 wurde angenommen, dass sich die Bruttorente aus 2/3 gesetzlicher Rente und 1/3 Betriebsrente zusammensetzt. Abbildung 2: Monatlicher Eigenbeitrag bei (Erwerbsminderungs-)Rentner Die grüne und blaue Datenreihe gibt den monatlichen Eigenbeitrag nach geltendem Recht bei einer Freilassung von 60 % wg. Pflegestufe III und zusätzlicher 20% wg. sonstiger Freilassungen wieder. Als monatlich abzugsfähige Kosten wurden eine Kaltmiete i.h.v. 600, Kosten für einen beruflich/privat genutzten Pkw i.h.v. 150 und absetzbare Versicherungen i.h.v. 50 angenommen. Die rote Datenreihe zeigt den Eigenbeitrag gem. der neuen Methode im Bundesteilhabegesetz. Wie der Abbildung 1 und Abbildung 2 unschwer zu entnehmen ist, ist die Steigung der Geraden nach der neuen Berechnung deutlich steiler als nach der geltenden Berechnung. Bezogen auf das Nettoeinkommen ist der Eigenbeitrag nach der neuen Berechnung bei höheren Gehältern teilweise sogar um ein Vielfaches höher.
6 Seite 6 Hingegen ist der Eintrittswert zur Eigenbeitragserhebung von weniger als Nettomonatsgehalt wenn überhaupt nur geringfügig angestiegen gegenüber der geltenden Berechnung des bereinigten Einkommens nach SGB XII (doppelter Regelsatz plus Miete, die durchaus übersteigen kann, für barrierefreien Wohnraum in Ballungsgebieten, plus Sonderausgaben). Der monatliche Eigenbeitrag reduziert, wie in Abbildung 3 und Abbildung 4 gezeigt, das verbleibende Nettoeinkommen bzw. die verbleibende Nettorente. Abbildung 3: verbleibendes Nettoeinkommen bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
7 Seite 7 Abbildung 4: verbleibende Nettorente bei (Erwerbsminderungs-)Rentner Die schwarze Datenreihe zeigt das Nettoeinkommen bzw. die Nettorente eines Menschen ohne Behinderung. Die grüne und blaue Datenreihe gibt das verbleibende Nettoeinkommen / die verbleibende Nettorente nach geltendem Recht bei einer Freilassung von 60 % wg. Pflegestufe III und zusätzlicher 20% wg. sonstiger Freilassungen wieder. Die abzugsfähigen Kosten wurden identisch zu Abbildung 1 gewählt. Die rote Datenreihe zeigt das verbleibende Nettoeinkommen / die verbleibende Nettorente gem. der neuen Methode im Bundesteilhabegesetz. Dadurch, dass bei der Berechnung des Eigenbeitrages vom Bruttoeinkommen ausgegangen wird, wird das monatliche Nettoeinkommen bei Überschreitung der Bemessungsgrenze annähernd eingefroren. Ein Nettoeinkommen von kann nach unseren Berechnungen noch nicht einmal erreicht geschweige denn überschritten werden, auch nicht mit Bruttomonatseinkommen. Ganz im Gegenteil: Das Nettoeinkommen sinkt durch den hohen Eigenbeitrag bei einem höheren Bruttomonatseinkommen von mehr als sogar ab. Bei einem Bruttomonatseinkommen von liegt das monatliche Nettoeinkommen bereits unterhalb des monatlichen Nettoeinkommens, das bei einem Bruttomonatseinkommen von erzielt werden würde. Dies legt nahe, bei hohen Einkommen die wöchentliche Arbeitszeit schlichtweg zu halbieren oder sogar noch weiter zu reduzieren. Wirtschaftlich gesehen eine desaströse Entwicklung. Arbeit lohnt sich jetzt sogar noch weniger als vor der Einführung des Teilhabegesetzes.
8 Seite 8 Einen sehr gut bezahlten Arbeitsplatz anzustreben und eine für viele anstrengende akademische Ausbildung zu absolvieren, ist angesichts der Zahlen nicht mehr sinnvoll, da der Eigenbeitrag bei höherem Einkommen in einem kaum mehr nachvollziehbaren Umfang ( (!) Eigenbeitrag bei Bruttojahreseinkommen) festgelegt wird. Die neue Einkommens- und Vermögensanrechnung in Wechselwirkung mit der ergänzenden Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel SGB XII) Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine abschließende Beurteilung der Wechselwirkung mit der ergänzenden Hilfe zur Pflege bzgl. Einkommens- und Vermögensanrechnung vorgenommen werden. Resümee Zusammenfassend ist eine positive Entwicklung bezüglich der Vermögensanrechnung ersichtlich, die jedoch bei weitem die Forderungen der UN Behindertenrechtskonvention sowie der Betroffenen nach anrechnungsfreiem Vermögen verfehlt. Der angenommene Prozentsatz i.h.v. 150 der Bemessungsgrenze wurde deutlich zu gering angesetzt, als dass dieser eine Zustimmung erfahren würde. Hinsichtlich der Berechnung des Eigenbeitrags aus dem Einkommen ist jedoch festzustellen, dass die aus der neuen Berechnungsmethode resultierenden Beträge die Höhe der geltenden Beiträge um ein Vielfaches übersteigen. Auch die Grenze, ab der ein eigener Beitrag gefordert wird, ist mit rund netto nicht deutlich größer als der frühere Betrag des bereinigten Nettoeinkommen. In kurzen Worten: 48 % vom Brutto sind keine Verbesserung gegenüber 40 % vom netto, ganz im Gegenteil! Die in diesem Gesetzentwurf vorgelegten Berechnungen und Zahlen liegen weit hinter den Forderungen und Erwartungen zurück, und wir bezweifeln ausdrücklich eine Konformität mit der in Deutschland geltenden UN-Behindertenrechtskonvention. Wir fordern deshalb eine mit der UN-Behindertenrechtskonvention konforme Anrechnungsfreiheit von Einkommen und Vermögen bei der Finanzierung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Kurzüberblick über die Änderungen durch das BTHG Runder Tisch in der Planregion 1 05.05.2017 Bürgersaal im Rathaus Kleinmachnow Bundesteilhabegesetz (BTHG) Ziele: Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang
MehrSachstand. Eigenbeitrag zur Eingliederungshilfe Heutige und künftige gesetzliche Regelungen. Wissenschaftliche Dienste
Eigenbeitrag zur Eingliederungshilfe Heutige und künftige gesetzliche Regelungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Eigenbeitrag zur Eingliederungshilfe Heutige und künftige gesetzliche Regelungen Aktenzeichen:
MehrFreibeträge bei Erwerbstätigkeit
Gesetzestext 30 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen
MehrFachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017
Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Schwerpunktthemen Block 2: - Regelungen zum Einkommen und Vermögen - Abgrenzung Maßnahmeleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt Dr. Dietlinde Albrecht,
MehrTestbogen 1. zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab )
Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Testbogen 1 zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Regelbedarf gültig ab 01.01.2017) Leistungsberechtigung: - Erreichen der Regelaltersgrenze
MehrDie wichtigsten Neuerungen ab Oktober Information zum Kinderzuschlag
Die wichtigsten Neuerungen ab Oktober 2008 Information zum Kinderzuschlag Wer hat Anspruch? Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem
MehrDas Bundesteilhabegesetz und die Folgen für die Einkommens-und Vermögensanrechnung
Das Bundesteilhabegesetz und die Folgen für die Einkommens-und Vermögensanrechnung 29. Januar 2018 Dr. Antje Wrackmeyer-Schoene, RnSG Fundstellen www.bundestag.de GESTA-Nummer: G032 (u.a. BR-Drs. 428/16;
MehrBundesteilhabegesetz ab
Herzlich willkommen! Bundesteilhabegesetz ab 1.1.2017 Einkommen und Vermögen Was ändert sich wann? Für wen? Ulrike Tofaute, Lebenshilfe Schleswig-Holstein e.v., Kehdenstr. 2-10, 24103 Kiel 1 Heranziehung
MehrKraftfahrzeughilfe so fördern drei Kostenträger in der Praxis
Kraftfahrzeughilfe so fördern drei Kostenträger in der Praxis Anhand eines Fallbeispiels zeigen wir, welchen Weg drei Kostenträger gehen, um über die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe zu entscheiden. Unseren
MehrÜBERBLICK ÜBER DAS BTHG FÜR BETREUER
Prof. Dr. Axel Kokemoor Überblick über das BTHG für Betreuer 27. September 2018 1 ÜBERBLICK ÜBER DAS BTHG FÜR BETREUER 10. Betreuertag am 27. September 2018 im Forum Gelnhausen Prof. Dr. Axel Kokemoor
MehrDie Flexirente Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand
Die Flexirente Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand Die Koalition hat am 13.9.2016 den Beschluss über eine Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Entwurf eines Gesetzes
MehrFOTOPOSITION. Regelsätze und Beispiele der Hilfeberechtigung Berechnungsgrundlage 2018
Regelsätze und Beispiele der Hilfeberechtigung Berechnungsgrundlage 2018 Berechnung der Einkommensbruttogrenze Stand: 01.01.2018 2 Erwachsene und 2 Kinder (3 und 7 Jahre) Regelbedarfsstufe Regelsatz x
MehrSV-Rechengrößen in 2016 und 2017
SV-Rechengrößen in 216 und 217 Beitragssätze 216 217 Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13.
MehrGesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG)
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz am 23.12.2016 beschlossen:
Mehr(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der
TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982
MehrSV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten
SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail info@riskhelp.de Internet:
MehrSV-Rechengrößen in 2015 und 2016
7.1. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung
MehrDAS BUNDESTEILHABEGSETZ (BTHG) UMSETZEN
DAS BUNDESTEILHABEGSETZ (BTHG) UMSETZEN Veranstaltung der Bundesarbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbände e.v. am 16. Oktober 2017 in Stuttgart Folie 1 PROBLEME Eingliederungshilfe heute Anspruch
MehrFinanzierung des Wohnens im Alter. Selbstbestimmtes Wohnen im Alter
Finanzierung des Wohnens im Alter Selbstbestimmtes Wohnen im Alter 13.10.2018 1 Vortrag heute Wie beurteilen die Menschen über 65 Jahren ihre wirtschaftliche Lage? Wieviel zahlen sie Miete? Ist die Wohnung
MehrSV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten
SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail info@riskhelp.de Internet:
MehrLandeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 5/2014
Landeswohlfahrtsverband Hessen Anlage 4 zum Rundschreiben 201 Nr. 5/2014 Langfristige Wohnheimbetreuung, sonstiges Einkommen und WfbM-Arbeitseinkommen, Einkommen übersteigt die Einkommensgrenze Herr D.
MehrDie (fast) abgabenfreie Rente Ab sofort lohnt sich Altersvorsorge auch für Personen mit geringen Einkommen.
Die (fast) abgabenfreie Rente Ab sofort lohnt sich Altersvorsorge auch für Personen mit geringen Einkommen. Ein Mehr zur Grundsicherung ist nun möglich. Der Ansatz: Das BRSG bietet neue Chancen für Arbeitnehmer
MehrAktuelles. aus Medien, Verbänden, Politik und Rechtsprechung. www. ibav-personalkonzepte.de
Ab 1.1. werden sich die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung erhöhen. Die im Versicherungsrecht wichtige Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 57.6 Euro betragen. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung
MehrKlausurfall ALG II und Sozialgeld
P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Klausurfall ALG II und Sozialgeld Wir schildern hier einen typischen Klausurfall aus unserer Fallsammlung. Weitere Fälle mit Lösungen finden Sie, indem Sie auf das
MehrEinkommen nach SGB II
Warum ist Einkommen zu berücksichtigen? Strukturprinzip: Nachrang der SGB II- Leistungen gegenüber allen anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vergleichbar der Sozialhilfe) vgl. 3 Abs.3
MehrWSI. Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert GENDERDATENPORTAL.
gesundheit Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert Grafik GH 01.1 Versicherte in der
MehrInhalt: Deutscher Gewerkschaftsbund. Bundesvorstand. Beispiele zu den Auswirkungen der Reform Seite 2 auf einzelne Haushaltstypen
Abteilung Arbeitsmarktpolitik Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Berlin, 10.04.2003 Inhalt: Beispiele zu den Auswirkungen der Reform Seite 2 auf einzelne Haushaltstypen Fakten zur Arbeitslosenhilfe
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - KVdR Normen 237 SGB V Kurzinfo Die Beiträge pflichtversicherter Rentner berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie dem Arbeitseinkommen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags
Mehr28. Dresdner Pflegestammtisch
28. Dresdner Pflegestammtisch Vollstationäre Pflege = Vollversorgung Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über Folienmaster und wenn ich aber kein Geld für ein Pflegeheim habe? -1. Leistungen nach
MehrBundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III - was ändert sich im Bereich (selbstständiges) Wohnen
Bundesteilhabegesetz und Pflegestärkungsgesetz III - was ändert sich im Bereich (selbstständiges) Wohnen A. Entstehung des Gesetzes/ Gesetzgebungsverfahren B. Struktur des Gesetzes C. Die Reformstufen
MehrWer kann Hilfe zur Pflege beantragen?
Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung
MehrINFORMATIONSVORLAGE ZUM VERSAND
Dezernat II Az. 50.00.50 INFORMATIONSVORLAGE ZUM VERSAND 24.05.2018 V278/2018 Betreff Lohnabstandsgebot Betrifft Antrag / Anfrage: A080/2018 Vorlage nur zum Versand an die Mitglieder des Gemeinderates
MehrBundesteilhabegesetz - kompakt
Bundesteilhabegesetz - kompakt BTHG Hintergrund/Ziele Bundesteilhabegesetz trat am 29. Dezember 2016 in Kraft Vier Reformstufen 2017-2023 Behindertenpolitik soll in Einklang mit der UN-BRK weiterentwickelt
Mehr1. Warum erhöht das Versorgungswerk den Beitragssatz für Selbständige?
Schrittweise Anpassung des Beitragssatzes für Selbständige an den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung Satzungsänderung zum 1. Januar 2019 Häufig gestellte Fragen (FAQs) 1. Warum erhöht
MehrArbeitshilfe: Regelleistungen und Mehrbedarf im SGB II ab bis
Arbeitshilfe: Regelleistungen und im SGB II ab 1.1.2017 bis 31.12 2017 Regelleistung RL für Alleinstehende / Alleinerziehende 409,- 100 % RL für volljährige Partner innerhalb einer 368,- 90 % Bedarfsgemeinschaft
MehrVerordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)
Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der
MehrWRZ - - SOFTWARE WESELER RECHENZENTRUM
Seite 1 / 5 Berechnung Ihres Nettoeinkommens Jährliche Werte Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit Steuerabzug Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Pflegeversicherung
MehrTit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone
Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen
Mehrmit vollständigem Verlust des Augenlichts deren Gesamtsehstärke nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 %) beträgt
Blindenhilfe ( 72 SGB XII) Das Sozialamt unterstützt blinde Menschen im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen mit der Blindenhilfe. Mit dieser Leistung sollen durch die Blindheit bedingte Mehraufwendungen
MehrBesteuerung der Renten
IG Metall, VB 07, FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 25. November 2008 Besteuerung der Renten Die Besteuerung von Renten ist Thema vieler Zeitungsartikel. Viele Rentner sind verunsichert. Aus diesem
MehrNutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.
Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen... 7 Die neue familienorientierte Maßnahme... 9 1 Grundzüge des Elterngeldes...
MehrBeispielsberechnungen für die Haftung aus Vermögen
Beispielsberechnungen für die Haftung aus Vermögen Vorab der Hinweis, dass eine Berechnung der Leistungsfähigkeit aus Vermögen nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen - über das Gesamtschonvermögen
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die bisherigen Fachlichen Weisungen zum 48 SGB
MehrKurzexpertise. Dr. Rudolf Martens Der Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband Berlin 15. Dezember 2004
Kurzexpertise Der Abstand zwischen Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und unteren Arbeitnehmereinkommen: Ergebnisse zur bestehenden Regelsatzverordnung und dem Paritätischen Vorschlag eines fairen und sozial
MehrFachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Allgemeine Einführung in das Bundesteilhabegesetz
Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Allgemeine Einführung in das Bundesteilhabegesetz Dr. Dietlinde Albrecht, Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Gliederung I. Ausgangspunkt
MehrAlle Jahre wieder eine Steuererklärung erstellen VORANSICHT. Die jährliche Einkommensteuererklärung lohnt sich finanziell für fast alle Arbeitnehmer.
Einkommensteuererklärung 1 von 28 Alle Jahre wieder eine Steuererklärung erstellen Die jährliche Einkommensteuererklärung lohnt sich finanziell für fast alle Arbeitnehmer. Llgorko/iStockphoto Von Clemens
MehrNEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016
NL 010/17 vom 30. Januar 2017 NEWSLETTER Stichworte: Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 Hinzuverdienst neben der vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst neben der gesetzlichen Rente wegen verminderter
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis
Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Gültig 01.07.2009 bis 30.06.2010 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege nach 41 SGB XI und deren
MehrBesteuerung von Renten
Besteuerung von Renten Inhalt 1 Wann müssen Rentner Steuern zahlen?... 2 1.1 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente... 3 1.2 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte... 4 Einführung Auch
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten
MehrDas Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz Informationsveranstaltung am 28.02.2018 in Arnsberg Referentin: Anja Thorwesten 1 Übersicht A. Ziele und Struktur des Gesetzes B. Die Reformstufen wann tritt was in Kraft? C. Neue
MehrWRZ - - SOFTWARE WESELER RECHENZENTRUM
Seite 1 / 6 Berechnung Ihres Nettoeinkommens 2.500 2.000 1.500 500 328 504 1.667 gesetzl. Sozialversicherung Monatlich netto Durchschnittliches Monatseinkommen Jährliche Werte Einkünfte aus nichtselbständiger
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/2503 10.08.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
MehrAlle Personen in der Familie erfüllen die altersmäßigen Voraussetzungen nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.
Angestelltenlehrgang I Übungsklausur Sozialrecht 04.05.2007 Beispiel für die Ausformulierung einer Lösung 1. Hilfeart/Anspruchsnorm Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß 7 Abs. 1 Personen,
MehrBundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Schwerbehinderte Menschen, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind oder einen solchen konkret in Aussicht haben, können im Rahmen der zur
MehrLandkreis Emmendingen Sozialdezernat Bundesteilhabegesetz BTHG
Bundesteilhabegesetz BTHG wesentliche Änderungen ab 01.01.2020!1 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK 2006) Zentrale Prinzipien: Schutz vor Diskriminierung volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft
MehrWissenswertes zum Thema Nebeneinkommen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen Wann wird Einkommen angerechnet? Einkommen, das Sie aus einer
MehrLandeswohlfahrtsverband Hessen Rundschreiben 201 Nr. 1/2016
Landeswohlfahrtsverband Hessen Anlage 1 zum Rundschreiben 201 Nr. 1/2016 Kurzfristige Wohnheimbetreuung, ausschließlich WfbM-Arbeitseinkommen, Einkommen liegt unterhalb der Einkommensgrenze Herr A. wird
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 24 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.11.2004: Rz 24.1: Klarstellung, dass Zuschlag nur gewährt wird, wenn kein Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr geltend gemacht werden kann
MehrLebenshilfe für Menschen mit Behinderung
Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Das Bundesteilhabegesetz Chancen und Risiken für die Träger Info-Veranstaltung der Lebenshilfe Berlin und der Spastikerhilfe Berlin Bundesteilhabegesetz - 2003
MehrBeachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
2 Bezugsgröße Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung (ISBN 978-3-8029-7336-9). Nach 17a SGB IVist Einkommen,
MehrVerordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011)
Entwurf der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen
MehrBerechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-
MehrWie wird ein Heimplatz oder Pflegeplatz finanziert?
Wie wird ein Heimplatz oder Pflegeplatz finanziert? Folie 1 Wie wird ein Heimplatz oder Pflegeplatz finanziert? Die Pflegelandschaft im Landkreis Cloppenburg Einige Grundgedanken zum Thema Auswahl und
MehrWohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005
Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21
MehrEinsatz von Einkommen und Vermögen
Einsatz von Einkommen und Vermögen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben für den Regierungsbezirk Detmold (KSL-OWL) Jöllenbecker Straße 165, 33613 Bielefeld, Tel.:
MehrDer Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von
MehrDGB-Bundesvorstand VB 04 / Sozialpolitik. Rentenbeitrag und Rentenniveau. Aussichten 2030 1.
DGB-Bundesvorstand VB 04 / Sozialpolitik Rentenbeitrag und Rentenniveau. Aussichten 2030 1. Zurzeit wird über die Senkung des Rentenversicherungsbeitrags diskutiert. Die Gesetzliche Rentenversicherung
MehrVerordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)
Vorblatt Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung
MehrWie viele Mitarbeiter aus der Werkstatt stehen dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung? = Ist das Budget für Arbeit die Lösung für alle?
Wie viele Mitarbeiter aus der Werkstatt stehen dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung? = Ist das Budget für Arbeit die Lösung für alle? Fachvortrag von John Barth Werkstätten:Tag2016 in Chemnitz
MehrMerkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress
Merkblatt 1 Elternunterhalt/Sozialregress Die Unterbringung der Eltern oder eines Elternteils in einem Alten- oder Pflegeheim kann teuer werden. Die Betroffenen selbst müssen dafür Renten, sonstige Einnahmen
MehrDer Nationale Aktionsplan 2.0 ist fertig. Und der Entwurf für das Bundes-Teilhabe- Gesetz.
Manche Wörter in diesem Text sind schwer. Diese Wörter sind blau. Ganz am Ende vom Text: Sie können eine Erklärung über das Wort in Leichter Sprache lesen. Wenn Sie das Wort nicht kennen. Oder wenn Sie
MehrBeitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung
Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Miniund Midijobs in der Sozialversicherung 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beitragsrechtliche Ausnahmen vom Normalarbeitsverhältnis für Mini-
MehrHartz IV ist Armut per Gesetz!
Hartz IV ist Armut per Gesetz! Im Folgenden werden die Haushalteinkommen mit Hartz IV-Leistungen den Armutsgrenzen des 2. Nationalen Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung (2. NARB) gegenüber
MehrHartz IV ist Armut per Gesetz!
Hartz IV ist Armut per Gesetz! Im Folgenden werden die Haushalteinkommen mit Hartz IV - Leistungen den Armutsgrenzen des 2. Nationalen Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung (2. NARB) und des
MehrRentenerwartungen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Bund, Ländern und Regionen
Rentenerwartungen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Bund, Ländern und Regionen Eine Untersuchung des Pestel Instituts im Auftrag von ver.di im Rahmen der Aktionswoche Gute Löhne Gute
MehrVerordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)
Entwurf Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung
MehrÜber die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland
Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:
MehrRegelungslücken im BTHG
Projekt Umsetzungsbegleitung 30.1.-1.2.19 Leistungen zur Sozialen Teilhabe Regelungslücken im BTHG Ingo Tscheulin Abteilung Rehabilitation und Teilhabe - Grundsatzangelegenheiten Eingliederungshilfe -
MehrKostenbeitrag eines Elternteils gemäß 91 ff SGB VIII für vollstationäre Leistungen an minderjährige 1 Hilfeempfänger 2
Anlage 1 Kostenbeitrag eines Elternteils gemäß 91 ff SGB VIII für vollstationäre Leistungen an minderjährige 1 Hilfeempfänger 2 heranzuziehender Elternteil: Kostenbeiträge sind zu leisten für Name Name
MehrFormblatt Überprüfung der Gewährung von Beratungshilfe
Formblatt Überprüfung der Gewährung von Beratungshilfe Hier können Sie überprüfen, ob für Sie Beratungshilfe gewährt werden kann. Wichtig ist, dass über die Gewährung letztlich der Rechtspfleger beim zuständigen
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017
Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Anlage Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2017
MehrWitwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung
Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung ( 46, 97, 242a SGB VI) Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich
MehrWitwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung
Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung ( 46, 97, 242a SGB VI) Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich
MehrC:\DOKUME~1\ADMINI~1\LOKALE~1\Temp\Tabellen v1.0 zur Steuer- und Abgabenbelastung von Löhnen in 2001.doc Wiesbaden, 11.
, M.S. (Stanford Univ./USA) Mitglied der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung fhw Fachhochschule Wiesbaden, FB SuK Internationales Wirtschaftsingenieurwesen C:\DOKUME~1\ADMINI~1\LOKALE~1\Temp\Tabellen
MehrFaktorverfahren Mehr Netto für Frauen Niedrigerer Lohnsteuerabzug für geringer verdienende Ehefrauen und eingetragene Lebenspartnerinnen 1
Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Niedrigerer Lohnsteuerabzug für geringer verdienende Ehefrauen und eingetragene Lebenspartnerinnen 1 IV/IV III/V IV/IV-Faktor Vorteil: Mehr Netto für Frauen Vorteil:
MehrDIE BETRIEBLICHE DIREKTVERSICHERUNG
DIE BETRIEBLICHE DIREKTVERSICHERUNG Warum zusätzliche Altersvorsorge? Warum zusätzliche Altersvorsorge? 3 Wie funktioniert die Direktversicherung speziell? Meyer GmbH Versicherung 4 Und wie wird die Direktversicherung
MehrDAS BUNDESTEILHABEGESETZ IM ÜBERBLICK
DAS BUNDESTEILHABEGESETZ IM ÜBERBLICK Florian Steinmüller Wissenschaftlicher Referent Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. In Trägerschaft von: 1 HINTERGRUND DES BUNDESTEILHABEGESETZES
MehrAnalyse. für. Max Mustermann. Ihr persönliches Gutachten wurde erstellt von: in finance GmbH Herr Michael Schuster
Analyse für Max Mustermann Ihr persönliches Gutachten wurde erstellt von: in finance GmbH Herr Michael Schuster Kennedyallee 40 60596 Frankfurt Telefon: 069-6976990 Fax: 069-69769960 E-Mail: michael.schuster@in-finance.de
MehrDAS BUNDESTEILHABEGESETZ IM ÜBERBLICK
DAS BUNDESTEILHABEGESETZ IM ÜBERBLICK Annett Löwe Wissenschaftliche Referentin Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. In Trägerschaft von: 1 HINTERGRUND DES BUNDESTEILHABEGESETZES BTHG
MehrMitgliederversammlung
Mitgliederversammlung 25.09.2018 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) vom 23. Dezember 2016 1 Ein Blick zurück Die Entwicklung
MehrZur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren,
Leitsätze: Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren, wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ist und sein Nettoeinkommen deshalb von
MehrDas Bundesteilhabegesetz BTHG
Das Bundesteilhabegesetz BTHG Dezember 2016 Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen kurz Bundesteilhabegesetz BTHG wurde verabschiedet. Warum ein BTHG Zielsetzung
MehrELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH. Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am
ELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am 11.09.2013 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit 1989 Rechtsanwalt seit
MehrII. Versicherungsfreiheit III. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld..
Vorwort Inhaltsübersicht 1. Kapitel Grundsätzliches 2. Kapitel Arbeitslosenversicherung I. Versicherungspflicht II. Versicherungsfreiheit III. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.. 3.
Mehr