Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung
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- Gretel Hummel
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1 Witwen- oder Witwerrente der Rentenversicherung ( 46, 97, 242a SGB VI) Witwen und Witwer erhalten nach dem Tod ihres Ehepartners, mit dem sie bis zuletzt standesamtlich verheiratet waren, grundsätzlich vom Rentenversicherungsträger eine Rente. Für eingetragene Lebenspartner gelten die gleichen Regelungen. Wurde für das Ehepaar ein sogenanntes Rentensplitting durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Altes Recht bis 2002 Anfang 2002 wurde das Recht für die Witwen- und Witwerrente geändert. Für Betroffene gelten jedoch die alten Regelungen, wenn die Ehe vor dem geschlossen wurde und wenigstens ein Ehepartner vor dem geboren ist Grundsätzliche Voraussetzungen Um vom Rentenversicherungsträger eine Witwen-/Witwerrente zu erhalten, müssen Betroffene grundsätzlich folgende Bedingungen erfüllen: standesamtliche Ehe bis zum Tod des Partners der verstorbene Ehepartner hat die allgemeine Versicherungszeit von 5 Jahren erfüllt oder bereits eine eigene Rente von der Rentenversicherung erhalten Seite 1 von 6
2 die Ehe hat mindestens 1 Jahr bestanden (diese Voraussetzung gilt nicht für Berechtigte nach dem alten Recht); Ausnahmen sind hier möglich der Hinterbliebene hat nicht wieder standesamtlich geheiratet (in diesem Fall ist auf Antrag eine Rentenabfindung möglich) Die Rente wird, je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen, als große oder kleine Witwen-/Witwerrente ausbezahlt. Große Witwen-/Witwerrente Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente hat, wer wenigstens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: eigenes Alter mindestens mindestens 45 Jahre und 7 (Todesjahr 2018). Diese Altersgrenze wird stufenweise bis zum 47. Lebensjahr angehoben Erwerbsminderung bzw. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach dem früher geltenden Recht Erziehen eines Kindes (das eigene oder das des verstorbenen Partners), welches jünger als 18 Jahre alt ist oder behindert. Hierzu zählen unter Umständen auch Stief- und Pflegekinder, Geschwister und Enkel Höhe Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 % (für Berechtigte nach dem altem Recht: 60 %) der Rente, die der Ehepartner bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Verstirbt der Ehepartner vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Witwen-/Witwerrente, wird diese um einen Abschlag gemindert (siehe unten). Kleine Witwen-/Witwerrente Hinterbliebene, welche die Bedingungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht (mehr) erfüllen, erhalten eine kleine Witwen-/Witwerrente. Diese wird seit 2002 befristet für 24 gezahlt, Berechtigte nach dem alten Seite 2 von 6
3 Recht erhalten sie unbefristet. Höhe Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % der Rente, die der Ehepartner bereits bezogen hat oder auf die er Anspruch gehabt hätte. Verstirbt der Ehepartner vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Witwen-/Witwerrente, wird diese um einen Abschlag gemindert (siehe Rentenminderung). Tipp Beziehen Sie eine kleine Witwen-/Witwerrente und werden erwerbsgemindert oder bekommen ein Kind, dann erhalten Sie auf Antrag eine große Witwen-/Witwerrente. Rentenminderung Eine volle Witwen-/Witwerrente wird nur ausbezahlt, wenn der Versicherte erst nach dem Erreichen einer vorgegebenen Altersgrenze verstirbt. Die Altersgrenze wird bis 2023 stufenweise angehoben: Todesjahr Alter für abschlagsfreie Rente Jahre und Jahre und Jahre Jahre und Jahre und Seite 3 von 6
4 Todesjahr Alter für abschlagsfreie Rente Jahre und Jahre und Jahre und 10 Ab dem Jahr 2024 gilt die Altersgrenze von 65 Jahren. Stirbt die versicherte Person vor Erreichen dieser Altersgrenze, so wird die Witwen-/Witwerrente um 0,3 % für jeden Monat, maximal um 10,8 %, gekürzt. Kinderzuschlag Hinterbliebene, die nach dem neuen Recht ab 2002 anspruchsberechtigt sind, erhalten für jedes Kind, das sie in dessen ersten 3 Lebensjahren erzogen haben, einen Zuschlag zu ihrer Witwen-/Witwerrente. Für Kinder, welche die gesamten 36 erzogen wurden, beträgt der Kinderzuschlag: Kleine Witwen-/Witwerrente 1. Kind jedes weitere Kind alte Bundesländer 28,21 14,10 neue Bundesländer Große Witwen-/Witwerrente 26,99 13,49 alte Bundesländer 62,05 31,03 neue Bundesländer 59,37 29, Seite 4 von 6
5 Wurde das Kind nicht die vollen 36 erzogen, wird der Zuschlag anteilig gekürzt. Überschreitet die Witwen-/Witwerrente zusammen mit dem Kinderzuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen, dann wird der Zuschlag begrenzt. Einkommensanrechnung Bei Hinterbliebenen, die über eigenes Einkommen verfügen, welches einen vorgegebenen Freibetrag übersteigt, wird die Witwen-/Witwerrente anteilig gekürzt. Was zählt als Einkommen? Zum Einkommen zählen nahezu alle Einkommensarten wie Erwerbseinkommen, Renten, Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, Vermögenseinkommen. Vom Bruttoeinkommen wird durch Abzug von verschiedenen Pauschalwerten das monatliche Nettoeinkommen berechnet. Der Betrag dieses Nettoeinkommens, der den geltenden Freibetrag übersteigt, wird zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Für Berechtigte nach dem alten Recht vor 2002 (siehe oben) gelten Sonderregelungen. Freibetrag Der Freibetrag beträgt in den alten Bundesländern: 819,19 plus 173,77 für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf Waisenrente in den neuen Bundesländern: 783,82 plus 166,26 für jedes Kind mit grundsätzlichem Anspruch auf Waisenrente Sterbevierteljahr Das sogenannte Sterbevierteljahr bezeichnet die auf den Sterbemonat folgenden 3 Kalendermonate. In diesem Zeitraum wird dem Hinterbliebenen die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen Seite 5 von 6
6 bezahlt. Das eigene Einkommen wird nicht angerechnet. Anlaufstellen und weitere Informationsquellen Individuelle Berechnungen, Antragsformulare und Auskünfte zu Sonderregelungen erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger vor Ort. Sie finden die nächstgelegenen Adressen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung: Die Broschüre "Hinterbliebenrente: Hilfe in schweren Zeiten" der Deutschen Rentenversicherung informiert Sie umfassend und mit Berechnungsbeispielen. Die neueste Version des Artikels finden Sie unter: neuraxfoundation gemeinnützige GmbH Elisabeth-Selbert-Str. 23 D Langenfeld Telefon: Internet: Seite 6 von 6
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