Regelaltersrente DEZ ,53. FRÜHESTMÖGLICHE ALTERSRENTE Regelaltersrente DEZ ,53
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- Mathias Bader
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1 ****************************************************************** * * * Computergestützte Berechnung * * * * von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung * * * * Berechnungsstichtag * * * ****************************************************************** Für Herrn XXXXXXXXXXXX, geboren am nn.nn.1944 wurden nach dem SGB VI nachstehende Rentenanwartschaften errechnet: >> Höhe der monatlichen Rentenanwartschaften ohne weitere Beitragszahlungen << ALTERSRENTE BEGINN Regelaltersrente DEZ ,53 FRÜHESTMÖGLICHE ALTERSRENTE Regelaltersrente DEZ ,53 RENTE WEGEN VERMINDERTER ERWERBSFÄHIGKEIT bei teilweiser Erwerbsminderung am bei voller Erwerbsminderung am <kein Anspruch> <kein Anspruch> HINTERBLIEBENENRENTE (bei Rentenfall am ) Witwenrente (Betrag zu Anfang) AUG ,92 kleine Witwenrente DEZ ,23 große Witwenrente DEZ ,15 Halbwaisenrente je Kind AUG ,41 Vollwaisenrente je Kind AUG ,29 <> die Voraussetzungen für die Zahlung dieser Rente(n) sind derzeit nicht erfüllt (siehe Hinweise unter 'ERFÜLLUNG ZEITLICHER VORAUSSETZUNGEN'). MÖGLICHER HINZUVERDIENST Nach Erreichen der Regelaltersgrenze (ab DEZ 2009) kann unbegrenzt hinzu verdient werden, ohne dass sich dies auf die Rentenhöhe auswirkt. ****************************************************************************** * Die Berechnung erfolgte nach bestem Wissen! * * Sie ist jedoch unverbindlich, sodass rechtliche Ansprüche daraus nicht * * abgeleitet werden können! * * Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Haftung übernommen! * * Zur verbindlichen Feststellung der Rentenansprüche sind allein die * * Rentenversicherungsträger befugt! * ****************************************************************************** Die Berechnung erfolgte mit einem Programm der RPZ-Spezial-Software GmbH, Ernst-Dänzer-Str.8, Lahnstein
2 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 1 WICHTIGES ZUR RENTENHÖHE Die Rentenanwartschaften sind als Bruttobeträge nach dem derzeit geltenden Recht berechnet. Die Beträge können sich insbesondere bei Bezug von Unfallrenten - auch aus dem Ausland - aber auch bei Wohnsitznahme im Ausland ändern. Die ermittelten Versichertenrenten kommen für eine Einkommensanrechnung bei einer bereits zu zahlenden Witwerrente in Betracht und können diese schmälern. Welche Beträge tatsächlich zur Verfügung stehen, hängt auch von anderen Einkünften, dem Versicherungsschutz für den Fall der Krankheit und Pflege sowie von evtl. zu zahlenden Steuern ab. Gleichzeitiger Anspruch auf Zusatzversorgung Aufgrund der Beschäftigung im öffentlichen Dienst dürfte auch ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung bestehen. Hierüber kann der Zusatzversorgungsträger bei Vorlage der detailliert dargestellten Rentenberechnung eine Auskunft erteilen. Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten Auf die ermittelten Renten wegen Todes werden für je 100,00 pauschaliertes Nettoeinkommen (Arbeitsentgelt und -einkommen, eigene Renten und sonstige Lohnersatzleistungen) 40,00 angerechnet, sobald folgende Freibeträge überschritten sind: Witwenrente (ab 4. Monat nach Tod) 689,83 Waisenrente an über 18 Jahre alte Kinder 459,89 Die große Witwenrente entfällt demnach bei einem pauschalierten Nettoeinkommen von 985,21 Die kleine Witwenrente entfällt demnach bei einem pauschalierten Nettoeinkommen von 812,91 Die Halbwaisenrente für über 18 Jahre alte Kinder entfällt demnach bei einem pauschalierten Nettoeinkommen von 565,92 Die Beträge, die anrechnungsfrei sind und bei denen die Rente wegen Todes frühestens entfällt, erhöhen sich für jedes Kind des Berechtigten um 146,33 Bei Wohnsitzwechsel in die neuen Bundesländer ist der Freibetrag und der Betrag, bei dem die Rente entfällt, niedriger, und zwar bei Witwenrente (ab 4. Monat nach Tod) um 83,42 Waisenrente an über 18 Jahre alte Kinder um 55,62 Für jedes Kind des Berechtigten zusätzlich um 17,70
3 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 2 Neues Hinterbliebenenrentenrecht Die ab geltenden Änderungen im Hinterbliebenenrentenrecht (nur noch 55 % statt 60 % große Witwenrente, Zuschläge für Kindererziehung, Einkommensanrechnung auch aus Vermögenseinkommen, Betriebsrenten, privaten Versorgungsrenten u.ä.) sind nicht anzuwenden. Vom Rentensplitting unter Ehegatten kann kein Gebrauch gemacht werden. Krankenversicherung Besteht während des Rentenbezugs Krankenversicherungspflicht, mindert sich der monatliche Rentenzahlbetrag um die Eigenbeteiligung an den Kosten der Krankenversicherung. Freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Rentner können einen Zuschuss zu den zu zahlenden Beiträgen erhalten. In beiden Fällen ist der halbe Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend, der drei Monate zuvor galt. Wer bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, kann ebenfalls einen Zuschuss erhalten. Er wird nach dem halben durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen berechnet. Das sind zur Zeit 7,15 %. Bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung wird der Beitragszuschuss auf die Hälfte der Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Pflegeversicherung Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 1,70 %. Er ist vom Rentner alleine zu tragen. Einen Beitragszuschuss gibt es nicht mehr. Rentenbesteuerung Renten sind, wenn auch nur zum Teil, mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe der noch bis Ende 2004 geltenden steuerlichen Ertragsanteile richtet sich nach der Art der Rente und dem Alter des Berechtigten bei deren Beginn. Vom Jahre 2005 an soll der Besteuerungsanteil 50 % betragen und bis zum Jahre 2020 zunächst um jeweils 2 Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt erhöht werden, bis im Jahre 2040 dann die volle Besteuerung erreicht sein soll. In aller Regel fallen wegen der höheren Freibeträge keine Steuern an, wenn weitere Einkünfte nicht vorliegen. Die vorstehende Ergebnisübersicht ermöglicht es dem Steuerberater, weitere Auskünfte zu erteilen.
4 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 3 für XXXXXXXXX geb. nn.nn.1944 ERFÜLLUNG ZEITLICHER VORAUSSETZUNGEN WARTEZEITEN An Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten, die auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sowie die Wartezeit von 15 und 20 Jahren angerechnet werden, sind aus den Zeiten bis AUGUST 2004 vorhanden: Beitragszeiten 107 Kalendermonate Damit ist die Wartezeit für folgende Renten erfüllt: - Regelaltersrente - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Witwenrente An Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten, die auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden, sind vorhanden: Beitragszeiten Anrechnungszeiten zusammen 107 Kalendermonate + 39 Kalendermonate = 146 Kalendermonate SONSTIGE ZEITLICHE VORAUSSETZUNGEN (aus den Zeiten bis AUG 2004) Die für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderliche zusätzliche Voraussetzung von 3 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten - eventuell verlängerten - 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung am liegt nicht vor. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht deshalb nur im Ausnahmefall. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, oder durch eine Wehr- bzw. Zivildienstbeschädigung. Die für eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erforderlichen 24 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bei Altersteilzeitarbeit sind noch nicht vorhanden. Es fehlen noch 24 Kalendermonate. Die für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erforderliche zusätzliche Voraussetzung von 8 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten - gegebenenfalls verlängerten - 10 Jahre vor dem Berechnungsdatum liegt nicht vor. Eine solche Rente kann daher erst geleistet werden, wenn noch vor ihrem Beginn diese Voraussetzung erfüllt wird.
5 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 4 ERLÄUTERUNGEN ZUR ERWERBSMINDERUNGSRENTE Seit der Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es bei Rentenbeginn ab 2001 entweder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Letztere ist halb so hoch wie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich nur auf Zeit (für 3 Jahre) geleistet und beginnen frühestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Mo-, nats in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Höhe der Erwerbsminderungsrente unter 3 Stunden pro Tag volle 3 bis unter 6 Stunden pro Tag und arbeitslos volle 3 bis unter 6 Stunden pro Tag halbe ab 6 Stunden pro Tag keine Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, kann noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten, wenn seine Erwerbsfähigkeit in einem ihm zumutbaren Beruf auf weniger als 6 Stunden/Tag eines vergleichbaren gesunden Versicherten gesunken ist. Für jüngere Versicherte gibt es keine vom erlernten bzw. ausgeübten Beruf abhängige Rente mehr. Seit 1984 ist es erforderlich, dass neben der Wartezeit von 5 Jahren zusätzlich in den letzten 5 Jahren (ggf. verlängert um Anwartschaftserhaltungszei-) ten vor der Erwerbsminderung 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn die Erwerbsminderung aufgrund besonderer Umstände, z.b. durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist. Nicht laufend Pflichtversicherte, die schon Ende 1983 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hatten, haben noch die Möglichkeit, Erwerbsminderungsrenten zu erhalten, wenn sie für jeden Kalendermonat vom Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung lückenlos Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt oder Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt haben bzw. für verbliebene Lücken im laufenden bzw. letzten Kalenderjahr noch Beiträge nachzahlen könnten. Anwartschaftserhaltungszeiten sind Anrechnungszeiten (z.b. durch Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit unterbrochene Beschäftigungen) sowie Berücksichtigungszeiten (z.b. Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr oder Pflegetätigkeit zwischen Januar 1992 und März 1995). Selbstständige, die nicht pflichtversichert waren, sind davon ausgenommen. Wer vor 1984 noch nicht 60 Kalendermonate versichert war (in aller Regel also erst nach 1963 geboren ist), kann einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durch Zahlung freiwilliger Beiträge weder erwerben noch aufrechterhalten.
6 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 5 VERSICHERUNGSVERLAUF o ANZ Schulzeit o ANZ Schulzeit o ANZ Schulzeit o PFL-Arbeitnehmer DM 580,00 o PFL-Arbeitnehmer DM 1412,25 o PFL-Arbeitnehmer DM 2084,50 o PFL-Arbeitnehmer DM 521,13 o PFL-Arbeitnehmer DM 3034,13 o ANZ Hochschulzeit o ANZ Hochschulzeit o ANZ Hochschulzeit o ANZ Hochschulzeit o PFL-Arbeitnehmer DM 5633,21 o PFL-Arbeitnehmer DM 15018,51 o PFL-Arbeitnehmer DM 8902,30 o PFL-Arbeitnehmer DM 7401,78 o PFL-Arbeitnehmer DM 4415,00 o PFL-Arbeitnehmer DM 14813,80 o PFL-Arbeitnehmer DM 21445,60 o PFL-Arbeitnehmer DM 11051,00 o PFL-Arbeitnehmer DM 12478,00 o = Rentenversicherung der Angestellten Wohnsitz: alte Bundesländer Keine Zeitangaben für: Januar 74 bis August 04
7 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 6 BESONDERHEITEN BEI ZEITEN ANRECHNUNGSZEITEN WEGEN SCHULE Für die Kalendermonate November 1960 bis Oktober 1961 besteht die Möglichkeit, Beiträge nachzuzahlen.
8 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 7 BERECHNUNGSGANG DER RENTE Persönliche Entgeltpunkte AnV/ArV - Beitragszeiten 7, Die Entgeltpunkte betragen = 7,7891 ======= Beim Rentenbeginn im Dezember 2009 beträgt der Zugangsfaktor 1,0000 Die persönlichen Entgeltpunkte betragen in AnV/ArV 7,7891 Rentenartfaktor Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel und beträgt bei einer in der AnV/ArV Altersrente 1,0 Aktueller Rentenwert Der maßgebende aktuelle Rentenwert beträgt 26,13. Den sich ergebenden monatlichen Rentenbetrag (ohne eventuelle Zuschüsse für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. ohne Eigenanteile an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) entnehmen Sie der Ergebnisübersicht unter 'GRUNDBERECHNUNG - Regelaltersrente'. Bei den berechneten Renten wegen Erwerbsminderung wurde eine Zurechnungszeit von 4 Monaten (AUG 2004 bis NOV 2004) berücksichtigt.
9 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 8 ENTGELTPUNKTE FÜR BEITRAGSZEITEN Durch- Zeitraum Monate Zeitart Entgelt/Klasse schnitts- Entgeltentgelt punkte beitragsfrei (ohne Bewertung) ANZ-SCHUL beitragsfrei (ohne Bewertung) ANZ-SCHUL ANZ-SCHUL ANZ-SCHUL vollwertige Pflichtbeiträge (gelten als berufliche Ausbildung) PFL DM 580,00 : , PFL DM 1412,25 : , PFL DM 2084,50 : , PFL DM 521,13 : ,0565 vollwertige Pflichtbeiträge PFL DM 2758,30 : ,2989 beitragsgemindert (ohne Zuschlagsberechnung) PFL DM 275,83 : , ANZ-HOCH ergibt 0,0299 beitragsfrei (ohne Bewertung) ANZ-HOCH ANZ-HOCH ANZ-HOCH ANZ-HOCH ANZ-HOCH ANZ-HOCH vollwertige Pflichtbeiträge PFL DM 5633,21 : , PFL DM 15018,51 : , PFL DM 8902,30 : , PFL DM 7401,78 : , PFL DM 4415,00 : , PFL DM 14813,80 : , PFL DM 21445,60 : , PFL DM 11051,00 : , PFL DM 12478,00 : ,6820 Summe der Entgeltpunkte in der AnV/ArV 7,7891 PFL = Pflichtbeitrag-Arbeitnehmer ANZ-SCHUL = Anrechnungszeit Schulzeit ANZ-HOCH = Anrechnungszeit Hochschulzeit
10 Berechnung vom , neuester Rechtsstand, Rechengrößen JUL 04 Seite 9 ENTGELTPUNKTE FÜR BEITRAGSFREIE UND BEITRAGSGEMINDERTE ZEITEN GRUNDBEWERTUNG Der Monatsdurchschnitt für die Grundbewertung ergibt sich, indem die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten 7,7891 Entgeltpunkte Zuschlag bei Zeiten beruflicher Ausbildung + 2,4354 Entgeltpunkte = 10,2245 Entgeltpunkte durch die Anzahl der für die Grundbewertung maßgebenden BELEGUNGSFÄHIGEN MONATE : 538 Monate geteilt wird. Das ergibt = 0,0190 Entgeltpunkte. BELEGUNGSFÄHIGE MONATE Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr November 1961 bis zum November 2009 das sind 577 Monate davon sind nicht belegungsfähig - BEITRAGSFREIE ZEITEN (ausgenommen solche, die gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind) Für die Grundbewertung sind maßgebend - 39 Monate = 538 Monate VERGLEICHSBEWERTUNG Der Monatsdurchschnitt für die Vergleichsbewertung ergibt sich aus den Entgeltpunkte Monate Werten für die Grundbewertung 10, abzüglich der Werte für - beitragsgeminderte Zeiten, - 0, verbleiben für die Vergleichsbewertung = 10,1946 : 537 Das ergibt einen Durchschnittswert von 0,0190 Entgeltpunkten. GESAMTLEISTUNGSWERT Als Durchschnittswerte ergeben sich aus der Grundbewertung aus der Vergleichsbewertung 0,0190 Entgeltpunkte 0,0190 Entgeltpunkte Der Gesamtleistungswert beträgt 0,0190 Entgeltpunkte.
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