Positionen der Verbände des Deutschen Behindertenrates (DBR) im Rahmen des Hochrangigen Beteiligungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz

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1 Das Aktionsbündnis Deutscher Behindertenverbände Deutscher BehindertenratStralauer Str Berlin Sekretariat: Sozialverband Deutschland e.v. (SoVD) Stralauer Str Berlin Tel.: +49 (0) /-123 Fax: +49 (0) Mail: 22 September 2014 Positionen der Verbände des Deutschen Behindertenrates (DBR) im Rahmen des Hochrangigen Beteiligungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz Zur Frage des leistungsberechtigten Personenkreises - Behinderungsbegriff Unter Bezugnahme auf die 3. September 2014 seitens des BMAS übersandten Sitzungsunterlagen positionieren sich die vom DBR für das o. g. Gremium benannten Verbände behinderter Menschen wie folgt in schriftlicher Form: Die Verbände unterstützen die Neufassung des Behinderungsbegriffs unter enger Ausrichtung an den Vorgaben der BRK unter ICF-Orientierung. Die Abkehr vom bisherigen defizitorientierten Behinderungsbegriff ist zu begrüßen. Die vom BMAS dargestellte Handlungsoption a) mit ihrem zweistufigen Ansatz (1. Stufe: neuer Behinderungsbegriff, 2. Stufe Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe-neu) wird grundsätzlich unterstützt. Es werden jedoch folgende Modifikationen in der Handlungsoption 3a) für erforderlich gehalten: 1. Behinderungsbegriff (Stufe 1): Statt der Formulierung ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränkt, der sich noch sehr am alten SGB XII orientiert, muss sich der Passus an der BRK ausrichten und ist daher wie folgt zu formulieren: an der vollen wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 1

2 2. Definition leistungsberechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe-neu (Stufe 2) Bislang wird als einschränkendes Kriterium zur Definition des leistungsberechtigten Personenkreises u a. vorgeschlagen, solche Personen zu umfassen, deren Notwendigkeit an personeller Unterstützung in (noch zu bestimmenden) bedeutenden Lebensbereichen erheblich ausgeprägt ist. Die in der Vorlage benannten Lebensbereiche sind zu eng gefasst. So fehlen bislang die Bereiche Studium/Ausbildung, Gemeinschafts-, soziales Leben, kulturelle Teilhabe, Freizeit, ehrenamtliches Engagement, staatsbürgerliches Leben sowie der Bereich Kommunikation. Die DBR- Verbände fordern, die ICF mit ihren 9 Bereichen zur Klassifikation der Aktivitäten und Teilhabe zugrunde zu legen. Es darf keine Unterscheidung in bedeutende und unbedeutende Lebensbereiche (Bereiche 1. und 2. Klasse) geben. Überdies ist die Anknüpfung allein an (personelle) Unterstützung zu eng. Hierdurch würde z. B. technische oder tierische Unterstützung ausgeklammert. Zudem schlagen die Verbände vor, dass für bestimmte Behinderungsgruppen die erheblich ausgeprägte Notwendigkeit an Unterstützung in den Lebensbereichen vermutet wird (Vermutungsregelung), wobei hier an die Inhalte der EinglHVO angeknüpft werden könnte. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität, aber auch der Handhabbarkeit dieses einschränkenden Tatbestandsmerkmals. Für zwingend erforderlich erachten die Verbände eine vergleichbare Regelung zum bisherigen 53 Abs. 1, Satz 2 SGB XII. Es muss gewährleistet werden, dass auch beeinträchtigte Menschen mit Teilhabeeinschränkungen (die jedoch als nicht wesentlich bewertet werden) Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe-neu erhalten können. Sie dürfen nicht vornherein aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausgeschlossen werden. Daher ist die bisherige KANN-(Ermessens-) Leistung zu erhalten, auch um eine deutliche Verschlechterung für behinderte Menschen zum jetzigen Leistungsrecht zu vermeiden. 2

3 Das Aktionsbündnis Deutscher Behindertenverbände Deutscher BehindertenratStralauer Str Berlin Sekretariat: Sozialverband Deutschland e.v. (SoVD) Stralauer Str Berlin Tel.: +49 (0) /-123 Fax: +49 (0) Mail: Berlin, den 22 September 2014 Positionen der Verbände des Deutschen Behindertenrates (DBR) im Rahmen des Hochrangigen Beteiligungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz Zur Frage: Bedarfsermittlung und feststellung: Bundeseinheitliche Kriterien, Koordinationsverantwortung Unter Bezugnahme auf die 3. September 2014 seitens des BMAS übersandten Sitzungsunterlagen positionieren sich die vom DBR für das o. g. Gremium benannten Verbände behinderter Menschen wie folgt in schriftlicher Form: Die Verbände sprechen sich für die Handlungsoption c) - also die Weiterentwicklung der einschlägigen Regelungen im SGB IX zur Absicherung einer verlässlichen und dauerhaften trägerübergreifenden Zusammenarbeit aller Reha- und Leistungsträger bei der Bedarfsermittlung und feststellung aus. Zwar ist auch richtig, dass für die Bedarfsermittlung und feststellung im Rahmen der Eingliederungshilfe nunmehr bundesweit einheitlichen Anforderungen normiert und Festlegungen zum Verfahrensablauf sowie Bestimmungen zu den Verfahrensbeteiligten und der Beteiligung der Menschen mit Behinderungen getroffen werden sollen. Gleichwohl muss für die Träger der Eingliederungshilfe neu jedoch klar sein, dass dies nicht außerhalb, sondern innerhalb der Verpflichtungen zur Kooperation und Koordination nach SGB IX ( 10 ff. SGB IX) erfolgt. Die Verbände des DBR sehen durchaus erhebliche Defizite bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen des SGB IX. Die Verpflichtungen nach dem SGB IX müssen nicht nur vom Eingliederungshilfeträger gefordert, sondern auch für alle anderen Rehabilitationsträger angeschärft und mit Zähnen versehen werden, damit sie umgesetzt werden. Die Verbände verweisen hier insbesondere auf die 1

4 Zuständigkeitserklärung und Bedarfsfeststellung nach 14 und 10 SGB IX wonach der zuständige Leistungsträger verantwortlich ist, dass alle beteiligten Rehaträger gemeinsam im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Hier gilt es anzusetzen. Es sind verbindlichere Regelungen z. B. für den Fall der Weigerung eines Reha-Trägers, sich zu beteiligen zu schaffen; auch verschärfte Fristenregelungen und Sanktionsmechanismen wären hier überlegenswert. Dies gilt in besonderem Maße auch für Mehrfachbegutachtungen. Dieser Ansatz ermöglicht Verbesserungen für alle Leistungsberechtigten. Die Verbände des DBR betonen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe-neu oft vermieden werden könnten, wenn frühzeitiger angesetzt würde durch gute koordinierte (vorrangige) Leistungen z. B. der Renten- und Krankenversicherung. Auch daher muss der 1. Teil des SGB IX angeschärft und es darf kein Sonderrecht am SGB IX vorbei zugunsten des Trägers der Eingliederungshilfe-neu, geschaffen werden. Die DBR-Verbände regen an, die beschriebenen Defizite des SGB IX, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf 10 ff. SGB IX sowie der Begutachtungsproblematik, noch deutlicher in die Beschreibung von Sachverhalt und Handlungsbedarfaufzunehmen. Die Verbände befürworten, bei der Bestimmung der Verfahrensbeteiligten die Leistungserbringer nicht von vornherein auszuklammern. Stattdessen sollte ihre Einbeziehung in der letzten Verfahrensstufe, jedoch nur auf Wunsch des Betroffenen, möglich werden, damit den festgestellten Leistungsbedarfen auch in der Praxis entsprochen werden kann und sie dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Verbände des DBR sprechen sich dafür aus, die Bedarfsermittlung so umfassend zu gestalten, dass sie notwendige Leistungen zum Lebensunterhalt einschließt. Nur dies verhindert, dass der mit der Trennung von HLU-Leistungen und Fachleistungen verbundenen Gefahr von Leistungslücken auch verfahrensseitig begegnet wird. Überdies schlägt der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) eine verfahrensbezogene Ausnahme vom umfassenden Bedarfsermittlungs- und feststellungsverfahren mit dessen Ziel individuell bedarfsdeckender Leistungen vor: Auf Wunsch des Betroffenen könnte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden. Damit könnte für bestimmte Behinderungsarten eine pauschalierte Geldleistung eröffnet werden, ohne dass hierfür ein umfassendes Bedarfsfeststellungsverfahren durchlaufen werden müsste. Diese verfahrensprozessuale Ausnahme sollte auf alleinigen Wunsch des Betroffenen ermöglicht werden. Damit einhergehende detailliertere Fragestellungen bedürfen jedoch der weitergehenden Erörterung im Rahmen der Novembersitzung, bei der es um pauschalierte Geldleistungen gehen wird. 2

5 Das Aktionsbündnis Deutscher Behindertenverbände Deutscher BehindertenratStralauer Str Berlin Sekretariat: Sozialverband Deutschland e.v. (SoVD) Stralauer Str Berlin Tel.: +49 (0) /-123 Fax: +49 (0) Mail: Positionen der Verbände des Deutschen Behindertenrates (DBR) im Rahmen des Hochrangigen Beteiligungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz Zur Frage: Unabhängige Beratung Unter Bezugnahme auf die 3. September 2014 seitens des BMAS übersandten Sitzungsunterlagen positionieren sich die vom DBR für das o. g. Gremium benannten Verbände behinderter Menschen wie folgt in schriftlicher Form: Angesichts der geplanten weitreichenden Veränderungen im bisherigen Recht der Eingliederungshilfe (umfassendes Bedarfsermittlungs- und -feststellungsverfahren) mit dessen Ziel partizipativer Verfahrensgestaltung und personenzentrierter Leistungen wird ein erheblicher Mehrbedarf an Beratung erforderlich. Unabhängige Beratungsangebote sind unabdingbar, damit die Leistungsberechtigten tatsächlich auf Augenhöhe mit den Leistungsträgern ihr Recht auf Partizipation wahrnehmen können. Die Verbände des DBR können bislang für keine der vorgeschlagenen Handlungsoptionen uneingeschränkt unterstützen. Zunächst verweisen sie darauf, dass sie die Handlungsoptionen a) und d) nicht als Handlungsalternativen zu c) oder b) sehen, sondern als zwingend notwendige kumulative Ergänzung der Frage unabhängiger Beratung.Sowohl die Beratung durch die Leistungsträger selbst als auch die Optimierung der trägerübergreifenden Beratung nach SGB IX obliegt den Leistungsträgern als gesetzliche Verpflichtung und ist umzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob zusätzlich noch unabhängige Beratungsangebote zur Verfügung gestellt werden. 1

6 Die Verbände befürworten die gesetzliche Verankerung eines Rechtsanspruches auf eine öffentlich finanzierte Beratungsleistung durch leistungsträger- und leistungserbringerunabhängige Erbringer von Beratungsleistungen. Der Rechtsanspruch sollte insbesondere die Beratung durch qualifizierte, selbst behinderte Menschen fördern und in diesem Sinne auch professionelles peer-counseling einschließen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein. Eine Reduzierung auf ehrenamtliches peercounseling lehnen die Verbände einhellig ab. Für die unabhängige Beratung sollten Qualitätskriterien entwickelt und verbindlich normiert werden, um die Qualität der Beratung zugunsten der zu beratenden Person sicherzustellen. Die Leistungserbringung könnte durch anerkannte Beratungsstellen erfolgen. Hinsichtlich der Finanzierung des Rechtsanspruchs auf Beratung bedarf es weitergehender Überlegungen unter Einschluss des Prozesskosten- und Beratungshilferechts, dessen Ausweitung erwogen werden könnte. Qualität braucht zudem Beratungsstrukturen. Deshalb ist eine Förderung und Entwicklung sowie finanzielle Ausstattung von Beratungsangeboten, einschließlich peer-counseling, unter der Trägerschaft unabhängiger Behindertenverbände angezeigt. 2

7 Das Aktionsbündnis Deutscher Behindertenverbände Deutscher BehindertenratStralauer Str Berlin Sekretariat: Sozialverband Deutschland e.v. (SoVD) Stralauer Str Berlin Tel.: +49 (0) /-123 Fax: +49 (0) Mail: Berlin, den 22 September 2014 Positionen der Verbände des Deutschen Behindertenrates (DBR) im Rahmen des Hochrangigen Beteiligungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz Zur Frage: Trennung Fachleistung von existenzsichernden Leistungen (HLU) Unter Bezugnahme auf die 3. September 2014 seitens des BMAS übersandten Sitzungsunterlagen positionieren sich die vom DBR für das o. g. Gremium benannten Verbände behinderter Menschen wie folgt in schriftlicher Form: Die Verbände tragen die vorgeschlagene Abtrennung der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt (HLU) von der Fachleistung Eingliederungshilfe-neu im Grundsatz mit. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass durch die o. g. Trennung keine Leistungslöcher zulasten behinderter Menschen entstehen und behinderungsbedingte Mehraufwendungen leistungsrechtlich gewährleistet werden. Insoweit befürworten die Verbände die Sicherstellung aller behinderungsbedingter Mehraufwendungen über die Fachleistung Eingliederungshilfe-neu mit ihrem weiterhin offenen Leistungskatalog. Die behinderungsbedingten Mehraufwendungen sind dabei deutlich zu unterscheiden von den (behinderungsbedingten) Mehrbedarfen nach 30 SGB XII, da letztere der Deckelungsregelung des Abs. 6 unterliegen. Die Verbände behinderter Menschen weisen darauf hin, dass bei der Ermittlung der Regelbedarfe sowie der darauf fußenden Regelsätze nach 27 a SGB XII behinderungsbedingte Besonderheiten bislang weitgehend ausgeklammert bleiben; für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf können jedoch ganz erhebliche Abweichungen vom typisiert-notwendigen Lebensunterhalt bestehen, z. B. bei der Mobilität, der Gesundheit, dem Wohnen, der Kleidung, der Pflege usw. Die behinderungsbedingten HLU werden durch die derzeitigen Regelsätze überhaupt nicht abgebildet. Daher bietet auch die 1

8 Ausnahmevorschrift des eng geführten - 27 a Abs. 4 SGB XII hier keine taugliche Hilfe. Denn sie würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der damit einhergehenden erschwerten Beweislast zulasten behinderter Menschen fortschreiben. Menschen mit schweren Teilhabeeinschränkungen wären besonders hart betroffen. Eine Lösung über die Fachleistung erscheint hier deutlich besser. Damit keine Leistungslöcher zulasten behinderter Menschen durch die Trennung der existenzsichernden Leistungen von der Fachleistung entstehen, müssen folglich mögliche viele Leistungen über den (offenen) Katalog der Fachleistung EGLH erfasst werden. Insoweit befürworten die Verbände kumulativ diehandlungsoptionen a) + b) + c). Sowohl die höheren Kosten für Unterkunft als auch das Werkstattmittagessen sind der Fachleistung zuzuordnen. Vor dem Hintergrund des Gesagten wird auch vorgeschlagen, den Absatz zum Unterstützungsbedarf aus der Fachleistung Eingliederungshilfe (s. 3 oben) neu zu formulieren, denn er beschränkt sich bislang auf die Haushaltsführung und klammert wichtige Bereiche wie Mobilität oder Gesundheit aus. Bisher heißt es dort: Wird im Rahmen der Gesamtplanung festgestellt, dass der Mensch mit Behinderung bei der Haushaltsführung erforderliche Tätigkeiten nicht oder nicht vollständig selbst ausüben kann und deshalb Unterstützung benötigt, ist dieser Unterstützungsbedarf den Fachleistungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Stattdessen ist zu formulieren: Wird im Rahmen der Gesamtplanung festgestellt, dass hinsichtlich derleistungen der Existenzsicherung behinderungsbedingte Mehraufwendungen, einschließlich notwendiger Unterstützung, für den Menschen mit Behinderung erforderlich sind, so sind diese den Fachleistungen der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Überdies ist das Prinzip individueller Bedarfsdeckung im Abschnitt zur Fachleistung ausdrücklich zu verankern. Ergänzend weisen die Verbände auf das Problem Minderjährige in (Schul-) Internaten hin. Hier darf es durch die Trennung Fachleistung-HLU nicht zu einer Schlechterstellung zulasten der behinderten Kinder und ihrer Eltern kommen. Die Problematik sollte in der Sitzung im November, wenn es um Bedürftigkeitsunabhängigkeit geht, berücksichtigt werden. 2

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