A7 Pflegeversicherung
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- Nora Förstner
- vor 8 Jahren
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1 Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4 Weitere Informationen 4 Das sollten Grenzgänger wissen 5 Bezug Pflegegeld 5 Ausnahme Entsendung 5 Keine speziellen Abkommen D - A 5 Hinweis: Um der besseren Lesbarkeit willen wird im Text darauf verzichtet, durchgängig die männliche und weibliche Form nebeneinander zu verwenden. Steht die männliche Form allein, sind immer auch Frauen angesprochen. 1
2 Das ist in Österreich anders Das Pflegegeld in Österreich ist eine aus Steuermitteln erbrachte Vorsorgeleistung. Demgegenüber müssen in Deutschland von krankenversicherten Personen auch Pflichtbeiträge für die Pflegeversicherung geleistet werden. Auf das Pflegegeld in Österreich besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen sowie der Ursache der Pflegebedürftigkeit ein Rechtsanspruch. Trotz dieser Unterschiede und gegebenenfalls abweichenden Details sind beide Systeme im Leistungsumfang als annähernd gleichwertig zu beurteilen. Das regelt die EU EG-Verordnung Die Pflegeversicherung fällt unter Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Geld- statt Sachleistungen Das Pflegegeld gilt nach der oben genannten Verordnung als Leistung bei Krankheit; als solche ist sie auch im Ausland zu erbringen. Sachleistungen werden gegebenenfalls von dem im Wohnsitzland zuständigen Träger nach dessen Bestimmungen gewährt. 2
3 A So ist die Situation in Österreich Rechtliche Grundlage Mit 1. Juli 1993 wurde in Österreich ein umfassendes System der Pflegevorsorge wirksam. Mit dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) wurde ein siebenstufiges, bedarfsorientiertes Pflegegeld eingeführt, auf das unabhängig von Einkommen und Vermögen sowie der Ursache der Pflegebedürftigkeit ein Rechtsanspruch besteht. Die 9 Landespflegegeldgesetze (LPGG) sichern jenen Personen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG gehören, Pflegegeld in gleicher Höhe und nach gleichen Grundsätzen wie nach dem BPGG zu. Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine Geldleistung abgegolten. Dadurch soll die notwendige Pflege gesichert und ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden. Insbesondere soll die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart dem Pflegebedürftigen überlassen werden. Gleichzeitig sollen durch das Pflegegeld familiäre und ambulante Pflege gefördert und stationäre Aufenthalte hintan gehalten werden. Anspruchsberechtigte Personen Ansprüche auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz haben vor allem Bezieher von Pensionen oder Renten (z. B. Alterspension, Invaliditätspension, Witwenpension, Vollrente aus der Unfallversicherung, Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Heeresversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965). Personen, die nicht dem Anwendungsbereich des Bundespflegegeldgesetzes unterliegen (z. B. Angehörige von Pensionisten, Bezieher einer Beamtenpension des Landes oder einer Gemeinde, berufstätige pflegebedürftige Personen, Kinder mit dauerndem Pflegeaufwand) haben Anspruch auf Pflegegeld nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz. 3
4 Leistungen Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können, z. B. indem er Ihnen als pflegenden Angehörigen eine finanzielle Entschädigung für Ihre Tätigkeit bieten kann. Dazu trägt das Pflegegeld bei. Außerdem kann professionelle Unterstützung zu Ihrer Entlastung organisiert werden. Pflegebedarf in Stunden pro Monat (ab ) Stufe Betrag in mtl. ( ) mehr als 60 Stunden 1 154,20 mehr als 85 Stunden 2 284,30 mehr als 120 Stunden 3 442,90 mehr als 160 Stunden 4 664,30 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist - zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder - die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist - keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder - ein gleichzuachtender Zustand vorliegt 5 902, , ,80 Weitere Informationen Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Website: Auch auf der Website der Österreichischen Sozialversicherung stehen Informationen zur Verfügung: Unter folgendem Link finden Sie eine Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: /einblick_heft5_2010_pflege[1].pdf 4
5 Das sollten Grenzgänger wissen Bezug Pflegegeld Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, da der Wohnsitz in Österreich sein muss. Ausnahme Entsendung Eine Ausnahme stellt die Entsendung dar, bei der ein Unternehmen Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union schickt. In diesem Fall bleibt die Zuständigkeit der heimatlichen Sozialversicherung bestehen, sofern die Entsendung nicht 12 Monate übersteigt. Keine speziellen Abkommen D - A Spezielle Abkommen zwischen Österreich und Deutschland bestehen darüber hinaus nicht. 5
Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2
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