zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie)
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- Vincent Pfaff
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1 Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen (Übergangspflegerichtlinie) Abteilung Soziales
2 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 8 Juli 2014
3 1. Präambel Die demografischen Entwicklungen einerseits und grundlegende Änderungen in der Gesellschaft andererseits haben in den vergangenen Jahren zu einer verstärkten Nachfrage nach öffentlichen Pflegeleistungen insbesondere im Bereich der dauerstationären Pflege geführt. Zur Entlastung der dauerstationären Pflegestrukturen wurden in den letzten Jahren neue Angebote geschaffen. Neben dem Ausbau der mobilen Dienste und der Schaffung von zusätzlichen Plätzen für betreutes Wohnen sowie für die Tages- und Kurzzeitpflege wird nunmehr auch das Angebot einer qualifizierten Übergangspflege in spezialisierten Pflegeeinrichtungen mit Anbindung an eine Krankenanstalt als weiteres wichtiges Angebot gesehen. Die Unterstützung derartiger kurzzeitiger, überbrückender Pflegemaßnahmen aus öffentlichen Mitteln ist auch im Leistungsangebot des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes vorgesehen. 2. Ziel und Zweck Diese Richtlinie hat den Zweck, pflege- und betreuungsbedürftige Menschen unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt eine finanzielle Unterstützung für eine qualifizierte Pflege in einer spezialisierten Pflegeeinrichtung zu gewähren, mit dem Ziel, den pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen wieder in eine häusliche Pflege und ein selbständiges Leben zu Hause entlassen zu können. 3. Definition der Übergangspflege und Voraussetzungen für die Leistung 3.1. Die Übergangspflege ist eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr Die Übergangspflege wird ausschließlich in speziellen Übergangspflegeeinrichtungen angeboten, mit denen das Land Tirol eine entsprechende Leistungsvereinbarung hat. Diese Übergangspflegeeinrichtungen müssen insbesondere folgende spezifische strukturelle Qualitätskriterien erfüllen: Anbindung an eine allgemeine, öffentliche Krankenanstalt, tägliche ärztliche Visite, eigenes Therapeutenteam oder Zugriff auf ein solches für zumindest Physiotherapie, Ergotherapie und Logotherapie, Direktverrechnung der ärztlichen Leistungen, Medikamentenversorgung, Therapien und Inkontinenzversorgung mit den Sozialversicherungsträgern Die pflege- und betreuungsbedürftige Person muss unmittelbar von einer Krankenanstalt kommend in die Übergangspflegeeinrichtung aufgenommen werden. 3
4 3.4. Die Übergangspflege dient nicht als überbrückende Versorgung bis zur dauerstationären Aufnahme in ein Wohn- und Pflegeheim (siehe Pkt. 7.2). 4. Anspruchsberechtigter Personenkreis Leistungen nach dieser Richtlinie können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel pflege- und betreuungsbedürftigen Personen gewährt werden, die die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und/oder nach den geltenden Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes diesen gleichgestellte Personen sind, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben, die voraussichtlich keiner dauerstationären Aufnahme in einem Wohn- und Pflegeheim bedürfen (siehe Punkt 7.2), die eine ärztliche Bestätigung vom entlassenden Arzt der Krankenanstalt über die Notwendigkeit der Maßnahme einer Übergangspflege nachweisen, die ein Pflegegeld nach dem Pflegegeldgesetz der Stufen 1 7 beziehen, oder die kein Pflegegeld beziehen, allerdings mit Beginn der Pflege oder Betreuung einen Pflegegeldantrag gestellt haben 5. Höhe der Leistung 5.1. Die vom Land Tirol gewährte finanzielle Unterstützung der Übergangspflege ergibt sich aus der Differenz zwischen den verrechenbaren Kosten der Übergangspflege und der von der Hilfe suchende Person selbst zu tragenden Eigenleistung Die verrechenbaren Kosten (Tarif) der Übergangspflege werden von der Landesregierung festgelegt. Die Verrechnung erfolgt nach Anwesenheitstagen Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Übergangspflege hat die Hilfe suchende Person ihr gesamtes Einkommen und ihr Pflegegeld nach Maßgabe des Pkt. 5.4 einzusetzen (Kostenbeitrag). Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen (Pensionen, Zusatzpensionen, Arbeitseinkommen, Versicherungsleistungen, Pachtund Mieteinnahmen, Leibrenten, etc.). Die Kostenbeitragsanrechnung des Pflegegeldes erfolgt auch bei einer rückwirkenden Pflegegeldeinstufung Bei der Berechnung der Höhe der Eigenleistung bleiben außer Ansatz: 20% der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt), 4
5 10% des Pflegegeldes der Stufe drei (Pflegegeldtaschengeld), Familienbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und Wohnbeihilfe Gesetzliche Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen der Hilfe suchenden Person werden nach Maßgabe von 23 TMSG beim Einkommen angerechnet Aus dem Vermögen (Liegenschaften, Sparvermögen etc.) der Hilfe suchenden Person besteht keine Kostenbeitragspflicht. 6. Verfahren 6.1. Ansuchen um die Gewährung einer finanziellen Unterstützung im Sinne dieser Richtlinie sind spätestens sechs Monate nach Beginn der Übergangspflege beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, einzubringen Hinsichtlich der Bestimmung des Ausmaßes des Pflegebedarfs der Hilfe suchenden Person ist grundsätzlich ein aufrechter Pflegegeldbescheid maßgeblich. Soweit dieser Bescheid das tatsächliche Ausmaß des aktuellen Pflegebedarfs nicht wiedergeben sollte, bzw. noch kein Pflegegeldbescheid vorliegen sollte, kann der Pflegebedarf für die Zeit der Übergangspflege anhand einer ärztlichen Beurteilung durch den entlassenden Arzt des jeweiligen Krankenhauses analog den Pflegegeldstufen nach dem Pflegegeldgesetz festgelegt werden Dem Ansuchen sind insbesondere anzuschließen: Nachweis über die Dauer der Inanspruchnahme der Übergangspflege, Einkommensnachweise von der pflege- und betreuungsbedürftige Person und dessen Ehegatten, Nachweis über etwaige Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen, Kontoauszug der letzten 6 Monate, Meldezettel, ärztliche Einschätzung durch den entlassenden Arzt des jeweiligen Krankenhauses über das Ausmaß der aktuellen Pflegebedürftigkeit analog den Pflegegeldstufen nach Pflegegeldgesetz oder ein aufrechter Pflegegeldbescheid (siehe Pkt. 6.2), ärztliche Bestätigung durch den entlassenden Arzt des jeweiligen Krankenhauses über die Notwendigkeit der Übergangspflege Die Entscheidung über Ansuchen auf Gewährung einer finanziellen Unterstützung, sowie die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung erfolgt durch die Landesregierung. 5
6 6.5. Die Leistung wird als einmalige Geldleistung in Form eines Differenzbetrages zwischen der Eigenleistung der Hilfe suchenden Person und dem vom Land Tirol genehmigten Übergangspflegetarif gewährt (siehe Pkt. 5.). Die Eigenleistung hat die Hilfe suchende Person direkt an die Übergangspflegeeinrichtung als Zahlstelle für das Land Tirol einzuzahlen. Die Auszahlung der finanziellen Unterstützung erfolgt mittels Differenzabrechnung (Sammelabrechnung) an die Übergangspflegeeinrichtung im Nachhinein Die finanzielle Unterstützung kann verwehrt bzw. eine bereits laufende finanzielle Unterstützung kann wieder eingestellt werden, wenn die Leistungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen Die Hilfe suchende Person hat die finanzielle Unterstützung zurückzuzahlen, wenn sie wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht hat Auf die Gewährung einer finanziellen Unterstützung zur qualifizierten Übergangspflege für pflege- und betreuungsbedürftige Personen besteht kein Rechtsanspruch. 7. Allgemeine Bestimmungen 7.1. Eine Leistung darf nur dann gewährt werden, wenn die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Pflegeeinsatzes sowie der Zuwendung gewährleistet ist Für den Fall, dass die Hilfe suchende Person direkt von der Übergangspflege in eine dauerstationäre Pflege wechselt, wird der Einrichtung für die Übergangspflege ab dem ersten Aufnahmetag nur ein reduzierter Tarif, der von der Landesregierung festgelegt wird, vergütet. Dasselbe gilt für den Fall, wenn die Hilfe suchende Person nach Entlassung aus der Übergangspflege innerhalb eines Monats in eine dauerstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wird. 8. Inkrafttreten 8.1. Diese Richtlinie tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft und gilt für alle Übergangspflegemaßnahmen, welche ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden Übergangspflegemaßnahmen, die vor dem 1. Juli 2014 in Anspruch genommen wurden, sind nach der Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen vom 20. Dezember 2011 zu beurteilen und zu entscheiden Diese Richtlinie liegt beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, zur Einsichtnahme auf und ist auf der Homepage des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, unter veröffentlicht. 6
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