RICHTLINIEN. für die Abwicklung der Kurzzeitpflege. laut Regierungsbeschluss vom 7. Oktober 2003 Zl. FSUB-699/1/ Ziel
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- Elizabeth Walter
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1 RICHTLINIEN für die Abwicklung der Kurzzeitpflege laut Regierungsbeschluss vom 7. Oktober 2003 Zl. FSUB-699/1/ Ziel Pflegenden Angehörigen sowie dem Personenkreis nach 3 Abs. 4 lit b sollen durch Inanspruchnahme des Angebotes einer qualitativ hochwertigen Betreuung und Pflege ihrer Angehörigen in Pflegeeinrichtungen, welche der fachlichen Qualitätskontrolle des Landes Kärnten unterliegen, von den schwierigen Aufgaben im Rahmen der familiären Pflege entlastet werden. 2 Grundsätze der Gewährung (1) Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege erfolgt über Antrag des pflegenden Angehörigen. (2) Die Dauer des Aufenthaltes in der Pflegeeinrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege beträgt mindestens 4 bis maximal 28 Tage pro Kalenderjahr und kann in maximal zwei Einheiten in Anspruch genommen werden. (3) Der Aufenthalt erfolgt in Pflegeeinrichtungen, welche in einem Vertragsverhältnis mit dem Land Kärnten stehen und aus pflegefachlicher Sicht zur bedarfsgerechten Betreuung im Einzellfall geeignet sind, wobei die Auswahl der Einrichtung aufgrund des Wunsches des Angehörigen und nach Maßgabe der freien Plätze erfolgt.
2 (4) Auf die Gewährung der Kurzzeitpflege besteht kein Rechtsanspruch. 3 Anspruchsberechtigte Zur Inanspruchnahme der seitens des Landes Kärnten finanziell geförderten Kurzzeitpflege in oben genannten Einrichtungen ( 1 und 2 Abs. 3) sind Personen berechtigt, die (1) den Nachweis ( 5 lit a) der seit mindestens einem halben Jahr vor Antragstellung erfolgten Betreuung naher Angehöriger erbringen ( 3 Abs 4); (2) die/der gepflegte Angehörige mindestens in der Pflegestufe 3 eingestuft ist; (3) das Ausmaß der im Rahmen der Familienpflege zugekauften professionellen Pflegedienstleistungen über mobile Anbieter das in den Verträgen zwischen dem Land Kärnten und den Anbietern mobiler sozialer Dienste (Hauskrankenpflege, Hauskrankenhilfe) vorgesehene monatliche Stundenausmaß von a) Pflegestufe 3: 25 Heimhilfestunden + 12,5 Stunden Fachpflege b) Pflegestufe 4: 20 Heimhilfestunden + 17,5 Stunden Fachpflege c) Pflegestufe 5: 20 Heimhilfestunden + 25 Stunden Fachpflege d) Pflegestufe 6: 20 Heimhilfestunden + 30 Stunden Fachpflege e) Pflegestufe 7: 20 Heimhilfestunden + 42,5 Stunden Fachpflege nicht übersteigt;
3 (4) im Rahmen der Familienpflege ihre a) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Kinder oder Personen, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, b) ihre Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen betreuen. (5) Der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt sich nach 3 des Kärntner Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 30/1996 i.d.d.g.f. 4 Ausnahmegenehmigung für Nachbarschaftspflege Auf Antrag kann bei nachgewiesener Nachbarschaftspflege eine Ausnahme von den Bestimmungen des 3 Abs. 4 in berücksichtungswürdigen Fällen erteilt werden. 5 Antragsunterlagen Der Antrag ist von dem/der pflegenden Angehörigen unter Anschluss nachfolgender Nachweise einzubringen: a) eidesstattliche Erklärung und ausgefülltes Formblatt laut Anlage A der Richtlinien; b) letztgültiger Pflegegeldbescheid in Kopie; c) Kopie der letzten drei Monatsabrechungen des allfällig in Anspruch genommenen Anbieters mobiler sozialer Dienste. d) Bei besachwalterten Pfleglingen Beschluss der Sachwalterbestellung
4 Der Antrag ist spätestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Kurzzeitpflege einzubringen. Verspätete Einbringung geht zu Lasten des/der AntragstellerIn und wird der Antrag nach Möglichkeit in weiterer Folge berücksichtigt. 6 Zuständigkeit Anträge sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen ( 5) beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 13 Soziales, Jugend, Familie und Frau, einzubringen. 7 Anträge Die Gewährung der Kurzzeitpflegeförderung erfolgt durch schriftliche Zusage an den/die AntragstellerIn nach Maßgabe der vorhandenen freien Plätze in den unter 2 Abs 3 erwähnten Pflegeeinrichtungen. Die Behandlung der Anträge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens, bei gleichzeitigem Einlagen werden Anträge nach Maßgabe der Höhe der Pflegestufe unter Priorität der jeweils Höheren behandelt. Bei gleichzeitigem Einlagen und gleicher Höhe der Pflegestufe entscheidet die Dauer der nachgewiesenen vorangegangenen Betreuung in Familienpflege. 8 Transport Ist der Transport des/der gepflegten Angehörigen von seinem Aufenthaltsort in die gewählte Einrichtung und/oder retour mit Privat-PKW nachweislich nicht möglich, erfolgt die Übernahme der notwendigen Beförderungskosten, welche nachgewiesen werden müssen, seitens der Kärntner Landesregierung.
5 9 Kostenübernahme (1) Die Kostenübernahme erfolgt nach Prüfung und schriftlicher Zusage im Einzelfall, und nach Übermittlung der Eintrittsmeldung durch den gewählten Träger/Einrichtung, an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 13 Soziales, Jugend, Familie und Frau, durch das Amt der Kärntner Landesregierung. (2) Die Pension sowie das Pflegegeld-Taschengeld verbleiben zur Gänze beim Anspruchsberechtigten. (3) Schließt sich an den geförderten Kurzzeitaufenthalt eine dauernde Unterbringung in der Einrichtung an, so gilt für die Entscheidung über eine Kostenübernahme und eines allfälligen Kostenrückersatzes die analoge Vorgangsweise wie bei dauernden Unterbringungen in Einrichtungen/Anstalten. 10 Pflegegeld - Anrechnung (1) Die erforderlichen Veranlassungen im Zusammenhang mit der Abrechnung des Pflegegeldes erfolgen analog der Vorgangsweise bei dauernder Unterbringung in Einrichtungen/Anstalten über das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 13 Soziales, Jugend, Familie und Frau, von Amts wegen. (2) Für die Behandlung bestehender Pflegegeldleistungen nach dem Kärntner Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 76/1993 i.d.d.g.f. gelten die Bestimmungen des 11 leg. cit. Für die Behandlung bestehender Pflegeleistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 i.d.d.g.f. gelten die Bestimmungen des 12 leg. cit.
6 11 Formblatt Das Formblatt Antrag auf Förderung der Kurzzeitpflege gemäß den Richtlinien der Kärntner Landesregierung (Anlage A) ist integrierter Bestandteil der Richtlinien. 12 Rückersatz zu Unrecht bezogener Förderungen Zu Unrecht bezogene Förderungen, die durch nicht der Wahrheit entsprechende Angaben im Verfahren verursacht wurden, sind zu ersetzen. Die Rückersatzpflicht richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsfristen des 1480 ABGB, welche ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde von der unrechtmäßigen Inanspruchnahme der Förderung zu laufen beginnen. Vom Ersatz kann bei Vorliegen sozialer Härten in berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden. 13 Inkrafttreten Die Richtlinien treten mit dem, dem Regierungsbeschluss folgendem Monatsersten, in Kraft
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