Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII, BKGG

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1 Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII, BKGG Landkreis Marketing Chancen und Herausforderungen für die BA

2 Rechtliche Grundlagen SGB II 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe SGB XII 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe BKGG 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe 7 Zuständigkeiten JC LK, TL 43, Stand

3 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. JC LK, TL 43, Stand

4 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (2) (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zu Grunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. JC LK, TL 43, Stand

5 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (3) 28 Abs. 1 beschreibt Abs. 2 regelt die Anerkennung der Aufwendungen für Abs. 3 regelt die Berücksichtigung pauschaler Beträge für Abs. 4 regelt die Berücksichtigung der Aufwendungen für... einführend die in den Absätzen 2 bis 7 abschließend geregelten Bedarfe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Bereichen Bildung und Teilhabe und definiert den Begriff der Schülerinnen und Schüler für die Bedarfslagen nach dem SGB II. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen - die Aufwendungen werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt - der Bedarf ist auch für Kinder anzuerkennen, die eine Kindertagesstätte besuchen die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf - die Höhe des anerkannten persönlichen Schulbedarfs ist pauschaliert - zum des Jahres 70,00 (erstmals am ) - zum des Jahres 30,00 (erstmals am ) die Schülerbeförderung - die erforderlichen und tatsächlichen Aufwendungen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen, werden berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und die Aufwendungen nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden können JC LK, TL 43, Stand

6 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe (4) 28 Abs. 5 regelt die Berücksichtigung der Bedarfe für Abs. 6 regelt die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für Abs. 7 regelt die Berücksichtigung des Bedarfes für... die Lernförderung - eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung wird berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung - die entstehenden Mehraufwendungen werden berücksichtigt für Schülerinnen und Schüler (Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung) sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird Eigenanteil beachten! die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Bedarf wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 10,00 mtl. berücksichtigt für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern (z.b. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung; Teilnahme an Freizeiten JC LK, TL 43, Stand

7 Antragserfordernis, Leistungsbeginn SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gemäß 37 SGB II gesondert zu beantragen. Ausnahme: Leistungen für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach 28 Abs. 3 SGB II. Keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung. Antrag wirkt auf Monatsersten zurück. SGB XII Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auf Antrag erbracht. Ausnahme: Leistungen für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach 34 Abs. 3 SGB XII. Einsetzen der Sozialhilfe gemäß 18 SGB XII ab Bekanntwerden der Leistungsvoraussetzungen. BKGG Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gemäß 9 BKGG schriftlich zu beantragen. Anspruchsbeginn gemäß 5 BKGG zu Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. JC LK, TL 43, Stand

8 29 SGB II Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch Sachund Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen. (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde. (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich. (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden. JC LK, TL 43, Stand

9 29 SGB II Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (2) Die Bedarfe nach 28 Abs. 3 (Schulbedarf) sowie nach 28 Abs. 4 (Schülerbeförderung) werden jeweils durch Geldleistung gedeckt. Die übrigen Bedarfe (Abs. 2 und 5 bis 7) werden durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter gedeckt. Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. JC LK, TL 43, Stand

10 Die Erbringungsformen im Landkreis Ausflüge Schulbedarf Schülerbeförderung Lernförderung Mittagsverpflegung Soziale und kulturelle Teilhabe Direkte Auszahlung an den Leistungsanbieter Geldleistung an die Leistungsberechtigten Geldleistung an die Leistungsberechtigten Gutscheinverfahren Gutscheinverfahren Direkte Auszahlung an den Leistungsanbieter JC LK, TL 43, Stand

11 Verfahren: Direkte Auszahlung an den Leistungsanbieter 2 Leistungsberechtigte Jobcenter/ Landratsamt Vertrag oder Absichtserklärung 5 Leistung (soziale und kulturelle Teilhabe, Klassenfahrt, Schulausflug) Leistungsanbieter JC LK, TL 43, Stand

12 Verfahren: Gutschein 2 Leistungsberechtigte Jobcenter/ Landratsamt Vorlage Gutschein 5 Leistung (Lernförderung, Mittagessen) 6 Leistungsanbieter/ Sachaufwandsträger * Gutscheinausgabe nur bei Bewilligung JC LK, TL 43, Stand

13 Der Gutschein Für Max Muster, geboren am , Kundennummer 097A000000, werden Mehraufwendungen für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung für den Zeitraum vom bis übernommen. Der Leistungsberechtigte hat pro Tag der Inanspruchnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro selbst zu erbringen. Der Leistungsanbieter rechnet direkt mit dem oben genannten Jobcenter ab. Wichtige Hinweise für den Leistungsanbieter: Der Gutschein ist nicht übertragbar und nur für den oben genannten Zeitraum gültig. Es dürfen nur die angegebenen Leistungen abgerechnet werden. Die Abrechnung muss bis (spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Gutscheins) erfolgen. Sie kann abgelehnt werden, wenn die o.a. Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Sozialdaten unterliegen dem Datenschutz. Ihre Verwendung ist nur zu dem Zweck zulässig, für den die Übermittlung erfolgt. JC LK, TL 43, Stand

14 77 SGB II Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bis gestellte Anträge auf BuT-Leistungen für den Zeitraum ab Januar 2011 gelten als zum gestellt. Schulbedarfspaket (70 EUR) erstmals zum Abweichende Leistungserbringung für Zeitraum von Januar bis Mai 2011: Kita-/Schulausflüge, Klassenfahrten, Lernförderung, als Geldleistung an Leistungsberechtigten, falls bereits tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Soweit dem Grunde nach Mehraufwendungen im ersten Quartal entstanden sind: Zuschuss zum Mittagessen 26 EUR monatlich als Geldleistung. Im April/Mai: Geldleistung möglich, allerdings nur Erstattung tatsächlicher Mehraufwendungen. 10 EUR für soziale und kulturelle Teilhabe monatlich als Geldleistung auf Nachweis. JC LK, TL 43, Stand

15 Umsetzung im Landkreis (1) Potentielle Leistungsberechtigte Personen im Rechtskreis SGB II (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) Personen in den Rechtskreisen SGB XII und BKGG (Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld) Zuständigkeiten SGB II: Jobcenter Landkreis (Team 436 BuT) SGB XII/BKGG: Landratsamt (FB Jugend und Soziales) JC LK, TL 43, Stand

16 Umsetzung im Landkreis (2) Bürogemeinschaft zwischen JC und LRA Dienstsitz des Jobcenters: Uferstraße 2, Kundensteuerung über Kundenportal des Jobcenters Bewältigung des dauerhaft hohen Kundenstromes (Massengeschäft) und des kurzfristig noch erheblich höheren Antragsaufkommens eine zentrale Anlaufstelle für Leistungsberechtigte und Leistungsanbieter Erleichterung der Antragstellung für die Kunden Erhöhung der Rechtssicherheit, Einheitlichkeit/Maßstabsgleichheit, einheitliche Formulare, ähnliches Erscheinungsbild Verwaltungskostenminimierung durch Schnittstellenmanagement, Synergieeffekte operative Zusammenarbeit beider Grundsicherungsstellen, unkomplizierte Antragsbzw. Fallübergabe JC LK, TL 43, Stand

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