Tagesstrukturierende Maßnahmen für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung im Ruhestand

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1 Tagesstrukturierende Maßnahmen für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung im Ruhestand Positionspapier des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe

2 Herausgeber: Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.v. Invalidenstraße 29, Berlin Tel.: Fax: Internet: Verabschiedet durch den Vorstand des BeB am Das Positionspapier ist hervorgegangen aus der intensiven Diskussion des Beirats der Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung mit dem BeB-Vorstand und wird mitgetragen vom Beirat der Angehörigen und gesetzlichen Betreuer/innen. Das Dokument steht als kostenloser Download zur Verfügung unter und jeweils in der Rubrik Stellungnahmen. Arbeitsbereich: Berufliche Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben Themenhüter im BeB-Vorstand: Wolfgang Bayer, Astrid Faber, Katrin Kraetzig BeB Berlin, im Juli 2013

3 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage für den Eintritt in den Ruhestand in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Altersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren. Im Zuge der Diskussionen im ASMK-Prozess besteht auch unter den Fachverbänden Einigkeit darüber, das Ende einer Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) i. d. R. am Erreichen dieser allgemeinen rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze festzumachen. Bei Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung ist das Erreichen der Berentungsmöglichkeit nach 20 Jahren Erwerbstätigkeit kein Grund für den Sozialleistungsträger, auf den Abbruch der Beschäftigung in einer WfbM hinzuwirken. Vielmehr besteht der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fort. Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Werkstatt aus Alters- oder sonstigen Gründen sind dem Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung bei Fortbestehen des Teilhabebedarfs bedarfsdeckende tagesstrukturierende Leistungen zu erbringen, die ggf. auch vom Träger der WfbM organisiert werden können. In der Regel handelt es sich nach Eintritt ins Rentenalter um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf Für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf stellt sich die Sachlage etwas anders dar. Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung, die z. B. eine Tagesförderstätte besuchen, scheiden nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsprozess aus, da hier i. d. R. keine Teilhabe am Arbeitsleben geleistet wird, sondern Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Leistungen der Eingliederungshilfe haben keine zeitliche Begrenzung auf ein bestimmtes Lebensalter. Dennoch wird dies zum Teil kontrovers diskutiert und in einzelnen Bundesländern nicht anerkannt. So musste z. B. in Bremen erst gerichtlich festgestellt werden, dass bei entsprechendem Bedarf der Besuch einer Tagesförderstätte auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewähren ist. Hier war es sinnvoll, an einer Tagesstruktur in der Tagesförderstätte festzuhalten, da es im Wohnheim keine adäquaten Betreuungsstrukturen gab, die eine gezielte und bedarfsadäquate Begleitung sichergestellt hätten. Selbstbestimmte Entscheidung für die individuelle Gestaltung des Ruhestandes Der Eintritt in den Ruhestand darf nicht unweigerlich zu einer noch umfassenderen institutionellen Versorgung und zum Abschied vom 2-Milieu-Prinzip führen. Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung können selbst entscheiden, wie sie nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihren Ruhestand verbringen möchten. Sie haben entsprechenden Bedarf unterstellt - einen individuellen Anspruch auf geeignete Unterstützung zur Teilhabe (entsprechend der behinderungsbedingten Folgen), aber keinen Anspruch auf den Verbleib in einer WfbM. Beide Aspekte sind klar zu trennen. Die Tätigkeit in einer WfbM dient dem Ziel Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Im Ruhestand geht es um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dabei ist der Übergang und die Vorbereitung auf die neue Lebensphase von

4 entscheidender Bedeutung. Hierzu könnten Angebote z.b. vom Begleitenden Dienst einer WfbM entwickelt und durchgeführt werden. Als Bürger der Gemeinde müssen Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung alle allgemeinen Begegnungsmöglichkeiten, Kontakte und Regelangebote nutzen können. Gleichwohl können es vorhandene Barrieren erforderlich machen, hier durch Assistenz die Teilhabe erst zu ermöglichen oder durch geeignete zielgruppenbezogene Angebote sicherzustellen. Die Finanzierung der Tagesstrukturierung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft könnte als personenbezogene Geldleistung, in Form einer zweckgebundenen, frei verwendbaren Pauschale, differenziert nach Bedarfsgruppen, erfolgen (angelehnt an das Persönliche Budget, in einem schlankeren Verfahren). Fazit / Positionierung des Vorstandes: 1. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ein gesetzlich festgelegtes Regelrentenalter von 65 bzw. 67 Jahren. Dies gilt für alle Bürgerinnen und Bürger und damit auch für Menschen mit einer Behinderung und/oder psychischer Erkrankung. 2. Nach der Schule besteht für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung in der Regel ein Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben. Dieser wird individuell in unterschiedlichen Arbeitsangeboten gedeckt, derzeit am häufigsten in einer WfbM. 3. Nach 20 Jahren Beschäftigung in einer WfbM erwirbt der Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung Rentenansprüche. Dies ist kein Grund den weiteren Werkstattbesuch in Frage zu stellen. 4. Für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung, die außerhalb des Arbeitsbereichs z. B. in einer Tagesförderstätte tätig sind, besteht Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft), die keine Altersgrenze aufweisen. 5. Für Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung besteht auch ein Rechtsanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, ohne Altersbegrenzung. D. h. dieser Rechtsanspruch ist zu aktivieren, wenn die Tagesstruktur nicht mehr ausreicht (z.b. durch den Wegfall der Leistung Teilhabe am Arbeitsleben). 6. Die Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand ist bei der Thematik von sehr großer Bedeutung. Hier ist verzahnte präventive Arbeit von allen Leistungsbereichen und Institutionen zu leisten. Um heraus zu finden, welche persönlichen Vorstellungen Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung für ihren neuen Lebensabschnitt haben, eignen sich z. B. Methoden der Persönlichen Zukunftsplanung und Biografiearbeit. 7. Die Fragen zur Gestaltung der Versorgungsstrukturen über das 65. Lebensjahr hinaus sind vielfältig (z.b. Was wünscht sich der Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung selbst? Wie können die tagesstrukturierenden Angebote organisiert sein? Soll/kann das Angebot eines regionalen Seniorentreffs mit entsprechender Assistenz genutzt werden? Wird vom Menschen mit Behinderung und/oder psychischer Erkrankung ein zielgruppenorientiertes Unterstützungsangebot bevorzugt? Welche lokalen/sozialraumbezogenen Lösungen stehen zur Verfügung? Wie wird die personenzentrierte Gestaltung der Leistung aus Trägersicht diskutiert? usw.). Für jeden Menschen sind individuell bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln.

5 Fachlich-konzeptionell wurde das Thema bereits umfassend im Projekt Den Ruhestand gestalten lernen ( bearbeitet. Daraus ist das Praxishandbuch Segel setzen - Aufbruch zum selbstbestimmten Ruhestand von Menschen mit Behinderung entstanden, welches gute Umsetzungsbeispiele aufzeigt (auch Möglichkeiten für Einrichtungen und der auskömmlichen Finanzierung).

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