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1 Zusammenfassung der vom Bundestag beschlossenen Änderungen zum Bundesteilhabegesetz und zur Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherungsleistungen (Drucksachen 18/10523 und 18/10510) Stand Nur zum internen Gebrauch -

2 Trennung Fachleistung und existenzsichernde Leistung Regelung zum möglichen Wohnortwechsel bei mehr als 25% übersteigende Kosten der Unterkunft gestrichen (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, 8g)) Bisher sollte ein neuer 42b in das SGB XII eingefügt werden, der in Abs. 6 Satz 2 vorsah, übersteigende Kosten der Unterkunft, die mehr als 25 Prozent über einer definierten Angemessenheitsgrenze liegen, nur solange über die neue Eingliederungshilfe zu finanzieren, bis eine Senkung der Kosten durch einen Wohnortwechsel erfolgt. Dieser Halbsatz in 42b Abs. 6 Satz 2 wurde nun gestrichen. Barbetrag in der Grundsicherung bleibt (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 8n)) Der Barbetrag wird nicht abgeschafft. Zu diesem Zwecke wird 2020 ein neuer 136a in das SGB XII eingefügt. Regelungen zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erst 2020 (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 6b i.v.m. Nr. 8g)) Die Regelungen zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung insbesondere in Werkstätten wird nicht schon 2017, sondern erst 2020 eingeführt. Dazu wird im SGB XII ein neuer 42b geschaffen. Pro Mittagessen wird dann ein Mehrbedarf von 2,10 Euro auf die Grundsicherung angerechnet zuzüglich einer Eigenbeteiligung von 1,00 Euro. Teilhabe am Arbeitsleben Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1nn) bb)) In 178 SGB IX-Neu wird nach Abs. 2 Satz 2 eine Regelung eingefügt, die besagt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes in Werkstätten (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1l) aa + bb)) Das in Werkstätten gezahlte Arbeitsförderungsgeld wird ab 2018 um 26 Euro monatlich erhöht und damit gegenüber dem bisherigen Betrag verdoppelt. Gleichzeitig wird der Betrag des Arbeitsentgeltes, bis zu dem Arbeitsförderungsgeld gezahlt wird, entsprechend um 26 Euro auf 351 Euro angehoben. Zusammenfassung der Änderungen der Koalitionsfraktionen zum Bundesteilhabegesetz Seite 2 von 7

3 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bei anderen Anbietern von Werkstattleistungen (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1m)) Der 60 Abs. 2 SGB IX-Neu wird dahingehend ergänzt, dass bei anderen Leistungsanbietern ab 5 Wahlberechtigten eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung und ab 5 wahlberechtigten Frauen eine Frauenbeauftragte gewählt wird. Berufsbildungsbereich der Werkstätten nicht erforderlich für Menschen mit Berufserfahrung (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1k) aa)) 58 Abs. 1 Satz 2 SGB IX-Neu wird so ergänzt, dass Menschen, die bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit aufgrund einer vorangehenden Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügen, bei Aufnahme in eine Werkstatt nicht den Berufsbildungsbereich durchlaufen müssen. Öffnungsklausel zur Regelaltersgrenze in Werkstätten (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1k) bb)) 58 Abs. 1 Satz 3 SGB IX-Neu wird so gefasst, dass Leistungen der Werkstatt oder eines anderen Leistungsanbieters in der Regel bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht werden. Dies relativiert die bisher sehr restriktive Fassung des Satzes. Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1t) i. V. m. Nr ) Keine Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises bis 2023 Bis zum Jahre 2023 wird im 99 SGB-Neu jetzt auf 53 Abs. 1 und 2 SGB XII-Alt verwiesen. Auch wenn die neue Eingliederungshilfe 2020 in Kraft tritt, ändert sich der leistungsberechtigte Personenkreis zunächst nicht. Erprobung neuer Zugangsregeln bis 2021 Mit einem neuen Artikel 25a wird im BTHG ab 2023 eine neue Zugangsregelung zu Leistungen der Eingliederungshilfe eingeführt. Eingliederungshilfe erhalten demnach Personen, deren Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft erheblich eingeschränkt ist. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl von Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung ausreichend. Art und Anzahl der Lebensbereiche werden wie im Regierungsentwurf zum BTHG an die ICF angelehnt. Näheres über die größere und geringere Anzahl der Lebensbereiche, zum Verhältnis der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß Zusammenfassung der Änderungen der Koalitionsfraktionen zum Bundesteilhabegesetz Seite 3 von 7

4 der jeweiligen Einschränkung und zu den Inhalten der Lebensbereiche bestimmt ein noch zu verabschiedendes Bundesgesetz. Artikel 25 wird dahingehend ergänzt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von 2017 bis 2021 Projekte zur modellhaften Erprobung des neuen Eingliederungshilferechts. Ab 2019 wird auch die neue Zugangsregel in die modellhafte Erprobung einbezogen. Die Erkenntnisse daraus sollen dann in das noch zu schaffende Bundesgesetz einfließen. Leistungen der Eingliederungshilfe nach Besonderheit des Einzelfalles Leistungsgewährung muss Wohnform würdigen (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1v) aa)) 104 Abs 1. SGB IX-Neu wird ergänzt, so dass bei der Bestimmung der Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Wohnform zu würdigen ist. Zumutbarkeitsregel muss gewünschte Wohnform berücksichtigen (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1v) bb) aaa + bbb)) Bei einer Zumutbarkeitsprüfung nach 104 Abs. 3 SGB IX-Neu ist nun die gewünschte Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Sollten Leistungsberechtigte außerhalb von besonderen Wohnformen leben wollen, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben. Poolen von Leistungen (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1v) bb) bbb)) Kein Zwangspoolen von bestimmten Assistenzleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnen In 104 Abs. 3 SGB IX-Neu wird ergänzt, dass Assistenzleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nur gemeinschaftlich erbracht werden können, wenn es leistungsberechtigte Personen wünschen. Für die Freizeit und für andere Teilhabebereiche müssen individuelle Bedarfe allerdings nach wie vor nur berücksichtigt werden, soweit eine gemeinsame Erbringung nicht zumutbar ist. Teilhabeplanverfahren Teilhabeplankonferenz auf Wunsch zusammen mit Leistungserbringer (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1f) bb)) In 20 Abs. 3 Satz 2 SGB IX-Neu wird ergänzt, dass Jobcenter oder andere Leistungserbringer auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen können. Zusammenfassung der Änderungen der Koalitionsfraktionen zum Bundesteilhabegesetz Seite 4 von 7

5 Gesamtplanverfahren Bestandteil des Teilhabeplanverfahrens (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1g)) 21 Satz 1 SGB IX-Neu wird so geändert, dass das Gesamtplanverfahren nun ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens ist, wenn der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger ist. Verhältnis von Eingliederungshilfe zur Pflege Kein Vorrang mehr von Leistungen der Pflegeversicherung vor Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10510 Artikel 1, Nr. 6) Mit dem PSG III wird diese Vorrangregelung nun nicht mehr eingeführt. Die geplante Änderung des 13 SGB XI entfällt. Beteiligung der Pflegeversicherung und der Hilfe zur Pflege am Gesamtplanverfahren (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1y) aa)) 117 Abs. 3 Satz 1 SGB IX-Neu wird so verändert, dass bei Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung der Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert wird und am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen muss. Nicht verändert wurde die Regel nach 117 Abs. 3 Satz 2 SGB IX-Neu, wonach bei Anhaltspunkten, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, der Träger der Hilfe zur Pflege mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden soll, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 SGB XII erforderlich ist. Pauschalisierung der Leistungen der Pflegeversicherung in bestimmten Einrichtungen und Räumlichkeiten von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1u) i. V. m. Beschlussempfehlung Drucksache 18/10510 Artikel 1 Nr Nr. 15) Gemäß 103 Abs. 1 Satz 1 SGB IX-Neu i. V. m. 43a und i. V. m. 71 Abs. 4 SGB XI-Neu umfasst die Eingliederungshilfe in folgenden Einrichtungen und Räumlichkeiten von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen: 1. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, 2. Räumlichkeiten, Zusammenfassung der Änderungen der Koalitionsfraktionen zum Bundesteilhabegesetz Seite 5 von 7

6 a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, b) auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in diesen Einrichtungen und Räumlichkeiten werden maximal 266 Euro monatlich von den Pflegekassen gezahlt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann der Umfang der Gesamtversorgung der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht und welche Kriterien bei der Prüfung dieses Sachverhalts mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen. Die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Umzug bei hoher Pflegebedürftigkeit (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1u)) 103 Abs. 1 Satz 2 SGB IX-Neu regelt nach wie vor den Umzug von Menschen mit Behinderungen von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe in eine Pflegeeinrichtung bei hoher Pflegebedürftigkeit. Wörtlich heißt es: Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Neu ist nun ein Satz 3, wonach für die Entscheidung zur Vorbereitung einer solchen Vereinbarung die Regelungen der Gesamtplanung gelten. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege außerhalb von bestimmten Einrichtungen und Räumlichkeiten von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe (Beschlussempfehlung Drucksache 18/10523, Nr. 1u)) 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX-Neu knüpft das Verhältnis von Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege außerhalb von bestimmten Einrichtungen und Räumlichkeiten von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe nun an die Regelaltersgrenze und an das Kriterium, dass die Teilhabeziele erreicht werden können. Er besagt, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen Zusammenfassung der Änderungen der Koalitionsfraktionen zum Bundesteilhabegesetz Seite 6 von 7

7 oder Räumlichkeiten im Sinne des 103 Abs. 1. Satz 1 SGB IX-Neu auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII umfassen, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können; es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Dies bedeutet auch, dass nun für alle pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die Hilfe zur Pflege benötigen, ein Leben lang die Einkommens- und Vermögensgrenzen der neuen Eingliederungshilfe gelten, solange der Eingliederungshilfebedarf vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingetreten ist. Im Regierungsentwurf zum BTHG war diese Regel auf erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarfen beschränkt , shw Zusammenfassung der Änderungen der Koalitionsfraktionen zum Bundesteilhabegesetz Seite 7 von 7

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