Bundesteilhabegesetz (BTHG)

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1 Bundesteilhabegesetz (BTHG) Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Übersicht, Auswirkungen und Bewertung 1 April 2017

2 SGB X Artikel 1 und Kern des BTHG 1. Teil Regelungen für alle Reha-Träger Teil Eingliederungshilfe Teil Schwerbehindertenrecht vom SGB X ( Sozialhilfe ) verlagert 2 April 2017

3 Rehabilitationsträger ( 6) gesetzliche Krankenkassen gesetzliche Unfallversicherung gesetzliche Rentenversicherung Bundesanstalt für Arbeit ( ) Reha-Träger Jugendhilfe ( 35 a SGB V) Eingliederungshilfe 3 April.2017

4 Ziele zentrale ntention wie schon SGB X 2001: gegliedertes Reha-Recht (KVers, RVers, EGlHi etc.) soll sich nicht zu Lasten von Menschen mit Behinderung auswirken! personenzentrierte Hilfe (Fachleistungen) statt Einrichtungsfinanzierung Trennung von Fachleistungen (SGB X) und existenzsichernden Leistungen (SGB X) Ausnahme: Kinder und Jugendliche!!! Jour Fixe /

5 Ziele (2) mehr Wirtschaftlichkeit (Vertragsrecht / Träger) keine Leistungseinschränkungen, Stärkung der Position der Leistungsberechtigten Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreigrenzen Modernisierung des Reha-Rechts (z.b. Hilfeplanung auf Basis der CF) Klärung der Schnittstelle zur Pflege 5 April 2017

6 Leistungsgruppen des SGB X ( 5) medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (nicht: Jugendhilfe, Eingliederungshilfe) Bildung soziale Teilhabe 6 April 2017

7 Leistungsgruppen des SGB X ( 5) Krankenkassen medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Jugendhilfe Unterhalt Eingliederungshilfe Bildung 7 April 2017l Jour Fixe / soziale Teilhabe

8 Ablauf der Gesamtplanung Antrag (oder Kenntnis vom Hilfebedarf) Zuständigkeitsklärung ggf. Gesamtplankonferenz Gesamtplan (Dokumentation inkl. eingesetzte Verfahren, Gutachten, Aktivitäten und Wünsche des Leistungsberechtigten) ggf. Zielvereinbarung Entscheidung (Verwaltungsakt) 8 April.2017 i.wes. gleicher Ablauf bei Teilhabeplanung, d.h. Verfahren mit mehreren Reha-Trägern

9 Zuständigkeitsklärung ( 14, 15,17) Antrag 2 Wochen: Feststellung der sachlichen Zuständigkeit oder Weiterleiten an zuständige Behörde insgesamt 3 Wochen: Entscheidung ohne Gutachten Entscheidung mit Gutachten: o unverzüglich 3 Gutachter zur Auswahl Entscheidung 2 Wochen nach Eingang des Gutachten max. 2 Monate (inkl. Teilhabeplankonferenz) 13 April 2017

10 Grundsätze der Hilfeplanung Eingliederungshilfe - nachrangig Fallsteuerung durch den / die Reha-Träger, nicht durch die Leistungserbringer umfassende Beteiligung der Leistungsberechtigten (auch altersgerechte Beteiligung von Kindern) Hilfeplanung auf Basis von CF und standardisierten Arbeitsmethoden / -prozessen 10 April.2017

11 Grundsätze der Hilfeplanung ndividueller Hilfebedarf, aber auch Ressourcen der Leistungsberechtigten Hilfebedarf nach 9 Lebensbereichen (Lernen u. Wissensanwendung, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, nteraktionen u. Beziehungen, soziales u. staatsbürgerliches Leben, ) Lebenswelt-/Sozialraumorientierung Fortschreibung nach max. 2 Jahren 11 April 2017

12 Beratung der Leistungsberechtigten durch die Reha-Träger: umfassende Beratung über Leistungen (auch anderer Reha-Träger!) und Verfahren unabhängige Teilhabeberatung (Bundesfinanzierung) Pflicht von Eltern (etc.), Beratung in Anspruch zu nehmen Beteiligung von Personen des Vertrauens politisch gewollt: bessere Unterstützung der Leistungsberechtigten! 12 April 2017

13 Ganztagsschule Leistungsgruppe: Teilhabe an Bildung (jetzt ausdrücklich geregelt) Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten ( 112 Abs. 1 S. 2) Poolen ausdrücklich geregelt ( 112 Abs. 4) (gemeinsame Leistungen - Anleitung und Begleitung - an mehrere Leistungsberechtigte) 13 April 2017

14 Vorschulkinder Leistungsgruppen: medizinische Reha, soziale Teilhabe Früherkennung und Frühförderung: therapeutische und heilpädagogische Leistungen Poolen Kita: Vorrang für gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung 14 April 2017

15 sukzessives nkrafttreten 2017 Verbesserungen beim Einsatz von Einkommen und Vermögen 2018 grs. alle Regelungen des BTHG, z.b. Gesamtplanverfahren, CF, unabhängige Teilhabeberatung, Vertragsrecht, Fristen 2020 Trennung Fachleistung / Unterhalt, Teilhabe zur Bildung : leistungsberechtigter Personenkreis 15 April 2017

16 Reform des SGB V (Regierungsentwurf) Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen 16 April 2017

17 Kurzüberblick / Ziele keine große Lösung, sondern Verankerung von nklusion als Ziel der Kinder- und Jugendhilfe keine grundlegende Veränderung der Erziehungshilfe und des Vertragsrechts i.s.v. Kostenbegrenzung, sondern bedarfsgerechtere Leistungen 17 April 2017

18 Kurzüberblick / Ziele Verbesserungen der nstrumente der Aufsicht Konsequenzen aus der Evaluation des BKiSchG Verbesserung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Stärkung von Pflegekindern und ihren Familie Jour Fixe /

19 Gesetzgebungsverfahren weiterhin geprägt durch hohen Zeitdruck Rücknahme der gescheiterten Entwürfe durch Vorlage eines Referentenentwurfs Anfang März, Bundeskabinett 10. April Frist zur Stellungnahme: 6 Tage Beschleunigtes Verfahren in Bundestag & Bundesrat 19 April 2017

20 1 Abs. 3: Legaldefinition von nklusion (i.w.s.) Ein junger Mensch hat Teil an der Gesellschaft, wenn er entsprechend seinem Alter die Möglichkeit hat, in allen ihn betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren, sowie die Möglichkeit zur nteraktion in einem seinen Fähigkeiten entsprechenden Mindestmaß wahrnimmt. 20 April 2017

21 Weitere Regelungen im Kontext von nklusion Ziel: gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen oder erleichtern ( 1 Abs. 4 Nr.1) Grundrichtung bei Leistungen: gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen mit Behinderung, Abbau von Barrieren ( 9 Nr. 4) QE: Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung ( 79 a S. 2) Jugendhilfeplanung: inklusives Angebot und gemeinsame Förderung junger Menschen mit und ohne Behinderung ( 80 Abs. 2) 21 April 2017

22 9a Ombudsstellen Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann eine Ombudsstelle oder vergleichbare Strukturen errichten, an die sich junge Menschen und ihre Familien zur allgemeinen Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe wenden können. 22 April 2017

23 Kindertagesbetreuung Kindertagespflege auch in anderen geeigneten Räumen ( 22) Kinder mit Behinderung: umfassende Kooperation der Kita ( 22) gemeinsame Förderung ohne nach Möglichkeit ( 22a) 23 April 2017

24 Betriebsaufsicht Gesetzliche Definition der Einrichtung ( 45 a) Auf gewisse Dauer angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel Zweck: Unterkunftsgewährung, Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, (Aus-)Bildung außerhalb ihrer Familie Bestand unabhängig von bestimmten Kinder, Zuordnung zu bestimmten Personen 24 April 2017

25 Zusätzliche Voraussetzungen für BE ( 45 Abs. 2 und 3) Zuverlässigkeit des Trägers Konzept zum Schutz vor Gewalt Beschwerdemöglichkeiten auch außerhalb der Einrichtung Nachweis einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung mit Aufzeichnungen über Räume (Zahl, Größe, Nutzung, Lage) Belegung Arbeitszeiten und Dienstpläne wirtschaftliche und finanzielle Lage des Trägers 25 April 2017

26 Rücknahme / Widerruf der BE ( 45 Abs. 7) BE ist zurückzunehmen / zu widerrufen bei konkreter Kindeswohlgefährdung. BE kann zurückgenommen / widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für Erteilung nicht (mehr) vorliegen. BE kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht erfüllt werden. 26 April 2017

27 Prüfung ( 46) Prüfungen nicht nur anlassbezogen (soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls) Pflicht zur Vorlage von Unterlagen (Belegung, Räume, Dienstpläne etc.) örtliche Prüfungen jederzeit unangemeldet Einzelgespräche mit Beschäftigten und Kindern (bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung ohne Kenntnis der Eltern) 27 April 2017

28 Weitere Regelungen zur Aufsicht Pflicht zur gegenseitigen nformation von Jugendamt und Landesjugendamt bei kindeswohlrelevanten Ereignissen und Entwicklungen ( 47 Abs. 2) Tagespflegeerlaubnis durch das Jugendamt am Ort der Ausübung ( 87 a) Aufsicht über Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit durch das Jugendamt ( 48 b) Meldepflichten des Trägers, Beratungspflicht Gewaltschutzkonzept Vereinbarung / Führungszeugnisse 28 April 2017

29 Weitere Regelungen - in aller Kürze Weitere Vorgaben zum Kindesschutz ( 8 a, KKG) Weitere Vorgaben bei stationärer Erziehungshilfe: formeller Hilfeplan mit Pflichtinhalten, Perspektivklärung insbes. Beim Übergang in die Volljährigkeit ( 36 a ff.) beratende Mitglieder in JHAs: Verbände von jungen Menschen und Eltern bzw. Pflegepersonen (Landesrecht) 29 April 2017

30 Weitere Regelungen - in aller Kürze Datenschutzregelungen / Führungszeugnisse: Regelungen zur Aufbewahrung und Löschung von Daten ( 72 Abs. 5) Vereinbarungen zwischen Ländern, Kommunalen Spitzenverbänden und Freier Wohlfahrtspflege über Leistungen für UMAs; Länder entscheiden über Abhängigkeit der Kostenerstattung von der Einhaltung der Vereinbarungen ( 78 f) 30 April 2017

31 Antrag NRW: Kinderrechte im Grundgesetz verankern Staatszielbestimmung echtes Grundrecht 31 April 2017

32 Art. 6 Abs. 5 Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte und das Wohl des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes maßgeblich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife. 32 April 2017

33 KiBiz-Reform

34 5,3 +1,x!!

35 vor der Wahl keine Verständigung auf Eckpunkte dennoch hohe Übereinstimmung Auskömmliche Finanzierung mit ndexierung Kindpauschalen, deutliche Vereinfachung harmonisierte Trägeranteile Tagespflege Familienzentren Sockelfinanzierung Elternbeiträge

36 Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Klaus-Heinrich Dreyer Warendorfer Str Münster Tel.: Fax: Besuchen Sie uns im nternet: 36 April 2017

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