Vortrag für den 2. FASD-Fachtag in Köln Die Kunst von Menschen, mit FASD zu leben am 15. März 2017
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- Kristian Junge
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1 Vortrag für den 2. FASD-Fachtag in Köln Die Kunst von Menschen, mit FASD zu leben am 15. März 2017 Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg
2 Die Reform der Kinderund Jugendhilfe (SGB VIII) Die Reform der Eingliederungshilfe der bisherigen Sozialhilfe SGB XII mit dem Bundesteilhabegesetz Die Reform der Pflegeversicherung mit den Pflegestärkungsgesetzen PSG II und PSG III Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Überführung von Pflegestufen in Pflegegrade Das NBA (Neues Begutachtungsassissment)
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6 Leistungen wie aus einer Hand: keine zeitintensiven Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander oder Doppelbegutachtungen zulasten der Menschen mit Behinderungen. Unabhängige Teilhabeberatung. Mehr Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Verbesserung der Teilhabe an Bildung für studierende Menschen mit Behinderungen. Stärkung einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung. 6
7 Im SGB IX, Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. Dieses allgemeine Recht wird durch zum Teil abweichungsfest ausgestaltete Regelungen im Sinne von Artikel 84 Abs. 1 S. 5 GG innerhalb des SGB IX gestärkt. Ab 2018 Im SGB IX, Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen geregelt. Das SGB IX wird insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet. Ab 2020 Im SGB IX, Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das derzeit im Teil 2 des SGB IX geregelt ist. Ab
8 Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Langfristig ist eine Beeinträchtigung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 8
9 Mit 60 SGB IX soll eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in einer Werkstatt geschaffen werden. Menschen mit Behinderungen können die ihnen zustehenden Leistungen nicht nur in der Werkstatt, sondern auch außerhalb bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen. Anspruch auf die Leistung ist identisch mit dem Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich. Nach 60 Abs. 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter grundsätzlich dieselben Qualitätsanforderungen, die auch an die Werkstätten für behinderte Menschen gerichtet sind. Inkrafttreten
10 Hinter der Bezeichnung Budget für Arbeit steckt ein Konzept zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, das ebenfalls eine Alternative zur WfbM bieten soll. Die Alternative besteht darin, dass ein Lohnkostenzuschuss nebst Anleitung und Begleitung ermöglicht wird, der einen Arbeitgeber dazu bewegt, mit dem Menschen mit Behinderungen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Arbeitsvertrag zu schließen. Menschen mit Behinderungen, die sich für eine Förderung durch das Budget für Arbeit entscheiden, haben ein Rückkehrrecht in die WfbM. Inkrafttreten
11 Teil 2 des SGB IX tritt (bis auf das Vertragsrecht) erst am in Kraft. Das bedeutet, dass bis dahin die Regelungen des 53 ff. SGB XII gelten. Bezug wird nur auf die alten Regelungen des SGB IX genommen bis auf TH an Arbeit. Ab 2020 werden in Teil 2 SGB IX die Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe neu gefasst. Dabei werden die Grundleistungen aus Teil 1 des SGB IX modifiziert.
12 Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 110 Leistungserbringung Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben 111 Leistungen zur Beschäftigung Kapitel 5 Teilhabe an Bildung 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung Kapitel 6 Soziale Teilhabe 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe 114 Leistungen zur Mobilität 115 Besuchsbeihilfen 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
13 Soziale Teilhabe Im Zusammenhang mit der personenzentrierten Neuausrichtung der Eingliederungshilfe gewinnen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für diesen Leistungsbereich eine zunehmende Bedeutung, der Rechnung zu tragen ist. Die Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und gestaltung soll für Menschen mit Behinderungen im Lichte der UN-BRK gestärkt werden. Dabei sollen die derzeit in vollstationären Einrichtungen gewährten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfänglich aufgefangen werden (z.b. Assistenzleistungen). 13
14 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe 77 Leistungen für Wohnraum 78 Assistenzleistungen 79 Heilpädagogische Leistungen 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung 83 Leistungen zur Mobilität 84 Hilfsmittel
15 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.
16 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ( 32 SGB IX) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Menschen fördert das BMAS eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger bestehendes Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Die Förderung der Teilhabeberatung aus Bundesmitteln endet am 31. Dezember Die Umsetzung bedarf einer Förderrichtlinie des zuständigen BMAS. 16
17 Eingliederungshilfe wird ab 2020 nur auf Antrag und frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung erbracht. Kein Antrag notwendig für Leistungen, die im Gesamtplanverfahren ermittelt werden ( 108 SGB IX).
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19 In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Träger der Leistung sind die Pflegekassen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. 19
20 Pflege nach dem SGB XI ist nicht bedarfsdeckend, sondern dient der Entlastung. Besteht ein ungedeckter Pflegebedarf, so besteht ein ergänzender Anspruch auf Pflegeleistungen (Hilfe zur Pflege) nach dem SGB XII ( 61 ff. SGB XII) bzw. muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des 39 SGB VIII entsprechende Bedarfe decken. 20
21 1. Pflegesachleistung ( 36), 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen ( 37), 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung ( 38), 4. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ( 38a) 5. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ( 39), 6. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ( 40), 7. Tagespflege und Nachtpflege ( 41), 8. Kurzzeitpflege ( 42), 9. vollstationäre Pflege ( 43), 10. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen ( 43a und 43b), 11. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen ( 44), 12. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ( 44a), 13. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen ( 45), 14. zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Entlastungsbetrag ( 45b). 21
22 Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in 15 festgelegten Schwere bestehen. 22
23 Im Mittelpunkt des neuen Verständnisses von Pflegebedürftigkeit stehen nicht mehr die Defizite, die pflegebedürftige Menschen aufweisen, sondern Ziel ist, das Ausmaß ihrer Selbständigkeit erkennbar zu machen. 23
24 Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden sollen. Keine Differenzierung zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen. Pflegebedürftigkeit bestimmt sich ausschließlich nach dem Grad der Selbstständigkeit (Was kann der Betroffene noch alleine und wo benötigt er Unterstützung?). Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingeteilt, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5). 24
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26 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; 26
27 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; 27
28 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. 28
29 Die Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade erfolgt mit der Faustregel: +1 oder +2: Pflegestufe 0 wird zu Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 wird zu Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 wird zu Pflegegrad 3 Pflegestufe 2 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 wird zu Pflegegrad 4 Pflegestufe 3 plus eingeschränkte Alltagskompetenz wird zu Pflegegrad 5 Härtefall wird zu Pflegegrad 5 29
30 Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, 2. Leistungen der Kurzzeitpflege, 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen, 4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des 45a. 30
31 Soweit der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff auch in das SGB XII und andere Gesetze eingeführt wird, wird der Begriff der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen zur Klärung von Schnittstellen näher zu definieren sein. Ob hierfür ein detaillierter, offener Leistungskatalog erforderlich ist, wo derartige Regelungen verortet werden, und welche Regelungen zur Leistungskonkurrenz erfolgen, wird noch festgelegt. 31
32 Der Gleichrang zwischen Pflege nach SGB XI und Eingliederungshilfe bleibt bestehen. Bei gleichzeitiger Erbringung von Pflege und Eingliederungshilfe haben die Leistungsträger verpflichtend zu vereinbaren: die Übernahme der Pflegeleistungen durch den Eingliederungshilfeträger, die Kostenerstattung durch die Pflegekasse, die Modalitäten der Übernahme und der Erstattung. Die Regelungen zur Schnittstelle Pflege und Eingliederungshilfe sind bis zum zu evaluieren ( 13 Abs. 3 bis 4b SGB XI).
33 OVG NW ( A 1894/14 JAmt 2016, 512): Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Einzelfall zur Pflege zweckidentische Leistungen erbringen. Wenn er dies tut, muss er die Leistungen jedoch konkret benennen. Leistet er einen erhöhten Betrag zur Deckung der Kosten der Erziehung ohne entsprechende Differenzierung, so kann eine Zweckidentität nicht angenommen werden.
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