Entwicklung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

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1 Jugendamt Az.: ; Sitzungsvorlage JHA/SA/19/2016 Entwicklung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 1 Jugendhilfe- und Sozialausschuss öffentlich keine Anlagen Beschlussvorschlag Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss nimmt die Entwicklungen in der Jugendhilfe im Bereich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zur Kenntnis. I. Sachverhalt 1. Ausgangslage Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche war vor der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) ebenso wie die Hilfen für körperlich und/oder geistig behinderte junge Menschen im 39 BSHG verortet. Das Änderungsgesetz des SGB VIII im Jahre 1993 hat mit der Einführung des 35a SGB VIII einen eigenständigen Leistungstatbestand für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im SGB VIII geschaffen, der zuletzt durch das KICK (Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe) im Jahr 2005 konkretisiert wurde. Demnach haben junge Menschen Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die medizinische Diagnose wird von einem Facharzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie / Psychotherapie auf der Basis anerkannter Leitlinien (ICD 10) sowie Diagnoseverfahren erstellt. Für die Feststellung, ob daraus eine Teilhabebeeinträchtigung resultiert, ist das Jugendamt zuständig.

2 Die Entscheidung über die Art und die Ausgestaltung der Hilfe nach 35a SGB VIII liegt in der Verantwortung des Jugendamtes ( 36 und 36a SGB VIII). Dabei sollen die betroffenen jungen Menschen, die Eltern, Schule, Kindergarten, Therapeuten etc. berücksichtigt und einbezogen werden. Die Beobachtungen, Erfahrungen und das Handlungspotential des gesamten sozialen Umfeldes sind dabei unverzichtbar. Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sind nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, teilstationärer Form, durch geeignete Pflegepersonen oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht zu leisten. Der Hilfebedarf resultiert dabei aus der seelischen Behinderung und der Teilhabebeeinträchtigung des jungen Menschen und nicht aus dem Bedarf der Eltern auf Hilfe zur Erziehung. Anspruchsberechtigt ist der junge Mensch selbst. Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland am , die Inklusion als Leitlinie für eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe allen Menschen die gleichberechtigte Teilhabe und einen selbstbestimmten Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen, gewann auch die Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII zunehmend an Bedeutung. Seither sind die Anträge und Fallzahlen im Bereich der Eingliederungshilfen, insbesondere im ambulanten und stationären Leistungsbereich, erheblich angestiegen. 2. Entwicklungen im Bereich der Eingliederungshilfe im Landkreis Karlsruhe a) Ambulante Eingliederungshilfen Die Anträge auf ambulante Eingliederungshilfen haben in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen. Der höchste Fallzuwachs zeigt sich dabei bei den Schulbegleitungen und Therapien bei Autismus-Spektrums-Störung: Hilfeart Autismustherapie Schulbegleitung Integrationshilfe Kindergarten Lerntherapie Persönliches Budget Heilpädagogik Sonstiges Gesamtzahl Ein weiterer und nicht unerheblicher Anstieg der Schulbegleitungen wurde durch die Änderung und Verabschiedung des Schulgesetztes zur Inklusion durch den Landtag von Baden-Württemberg am 15. Juli 2015 ausgelöst. Zentrales Element der Gesetzesänderung ist die Abschaffung der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule, beziehungsweise die Einführung eines Elternwahlrechtes. Seite 2

3 Eltern von Kindern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können seit dem Schuljahr 2015/2016 wählen, ob ihr Kind an einer allgemeinen Schule oder einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (Sonderschule) lernen soll. Die Eltern entscheiden sich zunehmend für eine inklusive Beschulung ihrer Kinder. Damit geht einher, dass bei den Jugendämtern in den vergangen Monaten eine Reihe von Anträgen auf Schulbegleitung eingegangen sind. Die meisten Diagnosen lauten ADHS, FAS (Fetales Alkoholsyndrom), Angststörung und Depression. Bislang haben fast ausschließlich junge Menschen mit Autismus-Spektrums-Störung Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung erhalten. Die Städte und Landkreise haben einen Kostenerstattungsanspruch für die geleisteten Schulbegleitungen gegenüber dem Land Baden-Württemberg geltend gemacht. Mit dem ebenfalls zum Schuljahr 2015/2016 in Kraft getretenen Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion erhalten die Städte und Landkreise unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich für Schulbegleitungen an öffentlichen allgemeinen Schulen. Der Pro-Kopf-Betrag für den Ausgleich nach 2 Abs. 1 und 2 AusgleichsG beträgt für das Schuljahr 2015/2016 für die Jugendhilfe (SGB VIII) 3.616,-- und für die Eingliederungshilfe (SGB XII) 6.458,--. Daraus resultierte für die Jugendhilfe bei Aufwendungen für Schulbegleitung von 2,1 Mio. ein Erstattungsbetrag von ,-- für 93 Fälle. Der Landkreis hat demnach 1,76 Mio. (= ca. 84%) der Ausgaben für die Schulbegleitung in der Jugendhilfe zu bestreiten! b) Stationäre Eingliederungshilfen Mit Stichtag vom waren in der Zuständigkeit des Landkreises 75 junge Menschen über die Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII vollstationär untergebracht stationäre Eingliederungshilfe junge Volljährige stationäre Eingliederungshilfe Minderjährige Seite 3

4 Während die Zahlen der klassischen Heimunterbringung über die Jugendhilfe gemäß 27 / 34 SGB VIII derzeit - lässt man die unbegleiteten minderjährigen Ausländer (U- MA) außer Betracht - leicht rückläufig sind, steigen die stationären Hilfen in der Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII kontinuierlich an. Für diese Hilfen sind oftmals spezialisierte Einrichtungen notwendig, die in der Region nicht ausreichend zur Verfügung stehen und auch höhere Kosten verursachen, als die sonstige Heimerziehung. Hierbei besteht sowohl Bedarf an kinder- und jugendpsychiatrischer Fachkompetenz in Begleitung der Einrichtungen Jugendhilfe, als auch ein hoher Bedarf an Fachkompetenz in Jugendhilfeanschlussmaßnahmen nach kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung. Die den Maßnahmen zugrunde liegenden Diagnosen reichen von Depressionen, Phobien, Autismus-Spektrums-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Essstörungen, schizoaffektive Störungen, ADHS bis hin zu Persönlichkeitsstörungen. Die Unterbringungen erfolgen überwiegend im Alter zwischen 12 und 17 Jahren. Im Rahmen des Gemeindepsychiatrischen Verbundes Jugend (GPV Jugend) wurde eine Arbeitsgruppe mit Feststellung der Situation und des Bedarfes der stationären Eingliederungshilfe in Stadt- und Landkreis Karlsruhe beauftragt. Ausgangspunkt war, dass bei einem insgesamt guten Ausbaustand an stationären Einrichtungen zu wenig passgenaue vollstationäre Angebote in der Region für seelisch behinderte junge Menschen zur Verfügung stehen und die betroffenen Kinder und Jugendlichen häufig in weit entfernten spezialisierten Einrichtungen untergebracht werden müssen. Ein adäquates Versorgungsangebot in der Region wird angestrebt. c) Ausblick Im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode findet sich folgende Vereinbarung: Die Kinder- und Jugendhilfe soll auf einer fundierten empirischen Grundlage in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. Durch diese sogenannte große Lösung sollen nach dem derzeitigen Stand des Gesetzesvorhabens alle Leistungen für Kinder und Jugendliche in einem einheitlichen Leistungstatbestand der Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe des Kindes und Jugendlichen im SGB VIII zusammengeführt werden. Die Hilfe für Kinder und Jugendliche soll ganzheitlich erfolgen, weil sich biografische Verhaltensauffälligkeiten, soziale Belastungen, Entwicklungsverzögerungen und psychische Krankheitssymptome häufig kaum voneinander abgrenzen lassen. Der Inklusion von behinderten jungen Menschen soll entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden. Das sei nur bei einer Zusammenführung der Eingliederungshilfe in der Jugendhilfe gewährleistet. Die Hochrechnungen der Bundesministerien gehen von moderaten Kostensteigerungen für die Kommunalhaushalte aus. Die Fachleute aus den Kommunen hingegen befürchten erhebliche Kostensteigerungen. Die Diskussionen um die Umsetzung der großen Lösung dauern an. Seite 4

5 II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Der Bruttoaufwand für die Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII stieg von 3,7 Mio. im Jahr 2010 auf 7,2 Mio. im Jahr 2015 an. Hiervon mussten für die ambulanten Hilfen im Jahr ,24 Mio. und im Jahr ,69 Mio. aufgebracht werden. Die Kosten für die stationären Hilfen stiegen im selben Zeitraum von 2,56 Mio. auf 4,25 Mio. Die Einnahmen (u. a. für Kostenbeiträge) liegen hierbei unter 5%. III. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Jugendhilfe- und Sozialausschusses ergibt sich aus 4 Abs. 3 der Hauptsatzung in Verbindung mit 5 der Satzung des Jugendamtes.

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