Gesetzliche Grundlagen zur Inklusion in Baden-Württemberg. Staatliches Schulamt Donaueschingen
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- Ralf Richter
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1 Gesetzliche Grundlagen zur Inklusion in Baden-Württemberg 2015 Staatliches Schulamt Donaueschingen
2 Folie 2 Gesetzlicher Rahmen (Überblick) Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom : Inklusionsgesetz Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion : Inklusionsfinanzierungsgesetz Vorgesehen für 2016: untergesetzliche Ausführungsvorschrift(en): Inklusionsverordnung (Befristung, Wahlrecht, Beratungsverfahren, zieldifferenter Unterricht)
3 Folie 3 Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom Inklusionsgesetz
4 Folie 4 Gesetz zur Änderung... des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes Artikel 2: Änderung des Privatschulgesetzes Artikel 3: Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Artikel 4: Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Artikel 5: Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit Artikel 6: Inkrafttreten ( )
5 Folie 5 Der Begriff Inklusive Bildung ( 3) in den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglich Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet (Schüler der allg. Schule) Die Sonderschule wird ersetzt durch die Wörter das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum ( 4)
6 Folie 6 Zentrale Grundlagen Inklusion wird pädagogische Aufgabe aller Schulen ( 15,1) Neben schulischen Erziehungs- und Bildungszielen ist bestmögliche berufliche Integration aller Schüler explizites schulisches Ziel ( 15,1) Die Schulpflicht ( 72) gliedert sich in den Besuch einer Grundschule einer auf die Grundschule aufbauenden Schule einer Berufsschule Die Schulpflicht kann auch an einem SBBZ erfüllt werden. Inverse Inklusion wird möglich (wenn personelle und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind) ( 15)
7 Folie 7 Förderschwerpunkte sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung sind insbesondere: Lernen Sprache Emotionale und soziale Entwicklung Sehen, Hören, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung Schüler in längerer Krankenhausbehandlung
8 Folie 8 Kooperative Organisationsformen ( 15,6) Vormals Außenklassen Einrichtung über das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger an allgemeinen Schulen und an SBBZs ( inverse Inklusion ) möglich. SuS bleiben Schüler des SBBZ
9 Folie 9 Formen der SBBZs In der Regel werden die SBBZs in Typen geführt, die den Förderschwerpunkten entsprechen. Hinweis: Heimsonderschulen heißen nun SBBZs mit Internat
10 Folie 10 Zieldifferenter Unterricht ( 15,4) Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule können von der besuchten Schule abweichende Bildungsziele verfolgen Ausnahme: Sekundarstufe II
11 Folie 11 Feststellungsverfahren ( 82ff.) Antrag der Erziehungsberechtigen in Zusammenarbeit mit Schule in besonderen Fällen auch aufgrund anderer Hinweise sonderpädagogische Diagnostik Elternberatung zu schulischen Angeboten
12 Folie 12 Feststellungsverfahren ( 82ff.) Schulangebotsplanung mit berührten Stellen Grundsätzlich gruppenbezogen Bildungswegekonferenz Einvernehmen mit Erziehungsberechtigen und berührten Stellen ist anzustreben SSA: Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot und Festlegung des Förderschwerpunktes
13 Folie 13 Ergänzungen Feststellungsverfahren Mitwirkungspflicht der Eltern Hinweispflicht der Eltern bei nicht Folgen der Empfehlung Wahlrecht der Eltern bei Übergang von GS auf aufbauende Schule bei Übergang von SBBZ auf allgemeine Schule auf eigenen Antrag Berufswegekonferenz (83,7) beim Übergang auf eine berufliche Schule, eine Berufsausbildung oder ein BVE unter Beteiligung von Eltern, Jugendlichen, Schulträger
14 Folie 14 Grenzen des Elternwahlrechts Kein Wahlrecht auf eine individuelle Schule oder SBBZ (Gruppenbezogene Lösungen werden angestrebt!) Einzelinklusion in begründeten Ausnahmefällen Kein zieldifferenter Unterricht in Sekundarstufe II
15 Folie 15 Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion Inklusionsfinanzierungsgesetz
16 Folie 16 Grundlage ( 1) in den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet. (inklusive Bildung) [SchG 3,3] Inklusive Bildung im Sinn des Schulgesetzes ( 3,3) verursacht Kosten Ab Schuljahr 2015/2016 gewährt das Land den Schulträgern einen pauschalierten Finanzausgleich
17 Folie 17 Ausgleichszahlungen des Landes für: ( 1,3) Laufende Schulkosten Pro-Kopf-Betrag (Basis: amtliche Schulstatistik) ( 1,4) Investive Baukosten Vollständiger Ersatz der Baukosten durch das Land, wenn Kosten auf Grund einer Entscheidung des SSA im Anschluss an BWK entstehen. ( 2,2) Jugendhilfe, Eingliederungshilfe Schulbegleitung / Assistenz (SGB VIII und XII) Kopfsatz errechnet sich aus: Inklusiv beschulten Schülern mit festgestellten Anspruch auf ein sonderpäd. BA und Schülern ohne Bescheid und Ass.
18 Folie 18 Ausgleichszahlungen des Landes an die Kommunen. Schuljahr Laufende Kosten Investive Baukosten Jugendhilfe Eingliederungshilfe Schülerbeförderung Summe 2015/2016 1,8 1,8 5,7 6,4 2,3 18,0 2016/2017 1,8 1,8 7,6 8,6 3,0 24,0 2017/2018 3,0 3,0 9,5 10,7 3,8 30,0 2018/2019 3,0 3,0 9,5 10,7 3,8 30,0 In Mio. Euro
19 Folie 19 Überprüfungsverfahren der Ausgleichszahlungen Schulträger übermittelt an Schulverwaltung Summe der Pro-Kopf-Beträge (laufende Schulkosten für Inklusionsschüler) Kosten für die Beförderung Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche (nach SGB VIII und SGB XII) Schulverwaltung übermittelt an Schulträger für eine sichere Identifizierung notwendige personenbezogene Daten von Empfängern von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe
20 Folie 20 Bei Überschreitungen des Budgets Schulbaumaßnahmen werden voll erstattet Pro-Kopf-Sätze und Ausgleichsleistungen Jugendhilfe / Eingliederungshilfe: Bei Überschreitung der verfügbaren Mittel um mehr als 10% erfolgt eine rückwirkende Anpassung Anpassung wird 2020 vom Kultusministerium in Absprache mit Finanz- und Wirtschaftsministerium festgesetzt
21 Folie 22 Änderung des Privatschulgesetzes Vorgesehen für 2016/2017 Soll inklusive Angebote von Privatschulen an allgemeinen Schulen regeln
22 Folie 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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