Fachforum 2: Inklusion
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- Miriam Gerber
- vor 7 Jahren
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1 Fachforum 2: Inklusion AGJ-Fachtagung 11./ Karin Böllert/Roland Fehrenbacher AGJ-Fachtagung Fachform
2 Gliederung Was heißt Inklusion? Ausgangssituation Forderungen Herausforderungen Diskussionspunkte AGJ-Fachtagung Fachform
3 Was heißt Inklusion? Inklusion ist eine höchst interpretationsbedürftige, aber auch interpretationsanfällige und damit interessegeleitete Leitidee nicht nur der Sozialen Arbeit. Zunächst einmal ist nach wie vor nicht geklärt, was eigentlich unter Inklusion verstanden werden soll, für wen sie zu gelten und wo sie ihren Ort hat ( Containerbegriff ). In nicht wenigen Debattenbeiträgen wird Inklusion noch immer mit Integration verwechselt. Damit aber wird der eigentliche Perspektivenwechsel des Inklusionsgedankens verfehlt. Geht es doch nicht mehr darum, Personen, mit welcher Besonderheit auch immer, dazu zu befähigen, sich an institutionelle Strukturen anpassen zu können. Statt dessen impliziert Inklusion, Institutionen so zu verändern, dass sie allen mit ihren jeweiligen Besonderheiten offen stehen. AGJ-Fachtagung Fachform
4 Die Frage, um welche potentiellen Adressatengruppen es dabei eigentlich geht, wird mit Bezugnahme auf die UN-Behindertenkonvention verengt auf die Frage nach den Teilhabemöglichkeiten Behinderter auch wenn mit einer Beantwortung dieser Frage schon viel erreicht wäre. Eine hierüber hinausreichende Pädagogik der Vielfalt nimmt allerdings weitere Differenzierungen wie z. B. die soziale Herkunft, kulturelle Hintergründe und sexuelle Orientierungen in den Blick. Ungleich gleich sein können, wäre von daher die umfassendere Losung. AGJ-Fachtagung Fachform
5 Persönlichkeit/ Charakter Soziale Herkunft Neigungen/ Interessen Talente Ausprägungen der Vielfalt Körperliche Beeinträchtigung Kultureller Hintergrund Lernstand Soziale und emotionale Entwicklung AGJ-Fachtagung Fachform
6 Bundesjugendkuratorium Im Inklusionsbegriff ist die Herausforderung angelegt, rechtliche, institutionelle und organisationale Verhältnisse so zu gestalten bzw. zu verändern, dass Menschen mit einer Behinderung möglichst nicht eigens in für sie geschaffenen Sonder-Institutionen gefördert und unterstützt werden, sondern wie Menschen ohne Behinderung in gleicher Weise am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. AGJ-Fachtagung Fachform
7 Es geht also nachdrücklich darum, die Institutionen den Eigenheiten und Fähigkeiten der Menschen anzupassen und nicht primär die Menschen dahin zu bringen, dass sie den Anforderungen der Institutionen und deren Leistungsmaßstäben genügen können. Diese Sichtweise beschreibt in der aktuellen Debatte die Inklusionsperspektive, der sich das Bundesjugendkuratorium ausdrücklich anschließt. AGJ-Fachtagung Fachform
8 Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe - Ausgangssituation junger Mensch für die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) junger Mensch für die Sozialhilfe (SGB XII) IQ-Wert 70 IQ-Wert 69 körperlich gesund körperlich eingeschränkt psychisch krank (ohne psychisch krank und IQzusätzliche Wert 69 und/oder Einschränkung) körperliche Einschränkung AGJ-Fachtagung Fachform
9 SGB VIII SGB XII erzieherischer Bedarf ohne Behinderung des Kindes oder allein psychische Störung nach Schuleintritt und psychische Störung bei landesrechtlicher Zuständigkeitskonzentration für Frühförderung zwischen 18 und 27 Jahre und psychische Störung, je nach Entwicklungsperspektive und Lebenssituation erzieherischer Bedarf und IQ-Wert 69 und/oder körperliche Einschränkung vor Schuleintritt bei Behinderung und landesrechtlicher Zuständigkeitskonzentration für Frühförderung zwischen 18 und 27 Jahre und psychische Störung, je nach Entwicklungsperspektive und Lebenssituation AGJ-Fachtagung Fachform
10 a) Aktuelle Datengrundlage: DESTATIS 2013* Eingliederungshilfe für Minderjährige nach SGB XII* Eingliederungshilfe für Minderjährige nach SGB VIII** Leistungsbezieher (68 % sind unter 7 Jahre alt) (6 % sind unter 7 Jahre alt; 78 % sind zwischen 7 und 14 Jahren) Leistungsausgaben Ca. 2,38 Mrd. Euro 1,027 Mrd. Euro Leistungsausgaben Ca Euro/Jahr Euro/Jahr* pro Fall (in Einrichtungen: Euro/Jahr ambulant: Euro/Jahr) Personal- /Verwaltungsausga ben (Schätzung) 95,4 Mio. Euro/Jahr 49,6 Mio. Euro/Jahr * und eigene Berechnungen AGJ-Fachtagung Fachform
11 Die Jugend- und Sozialämter streiten, ob ein junger Mensch nur seelisch oder auch geistig behindert ist. Sie unterziehen ihn im Laufe der Kindheit und Jugend diversen und oft wiederholt Diagnoseverfahren, die nicht selten allein das Ziel haben, die Zuständigkeit zu klären. Bei Mehrfachbehinderung werden Leistungen verweigert, weil die geistige und/oder körperliche Behinderung im Gegensatz zur seelischen nicht wesentlich sei. Haben die Eltern Schwierigkeiten bei der Pflege und Erziehung, streiten Jugend- und Sozialämter, wer das Kind oder den/die Jugendliche/n mit (drohender) seelischer Behinderung unterbringen muss, wobei hierbei häufig eine stigmatisierende und nicht selten stark defizitorientierte Spirale in Gang gesetzt wird, wenn Sozial- oder Jugendhilfeträger ihre Unzuständigkeit für eine stationäre Unterbringung begründen. AGJ-Fachtagung Fachform
12 Die Logik der Zuständigkeitsabgrenzung führt dazu, dass entweder die Defizite der Eltern herausgestellt werden, denn normale Eltern würden ihr behindertes Kind zuhause betreuen können, oder dass die Beeinträchtigungen des Kindes unterstrichen werden, denn mit einem solchen Kind kämen auch andere Eltern nicht zurecht. Diese und etliche weitere negative Kompetenzkonflikte an der Schnittstelle zwischen Jugend- und Sozialhilfe führen viel zu oft zur verzögerten oder halbherzigen Gewährung oder zur Ablehnung notwendiger Leistungen bzw. zur Leistung von weniger geeigneten oder unzureichenden Hilfen. AGJ-Fachtagung Fachform
13 Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe - Forderungen Aufgrund der hoch unbefriedigenden Situation wird seit längerem eine Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen und ihre Familien gefordert. Im Interesse der jungen Menschen und ihrer Familien unterstützt die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ daher nachdrücklich die Bestrebungen zur gesetzlichen Herbeiführung einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe (sog. große Lösung ). AGJ-Fachtagung Fachform
14 Bundesteilhabegesetz Option 3: Große Lösung im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) Die Kinder- und Jugendhilfe würde für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderungen zuständig. Die Sozialhilfe würde erst ab dem Erwachsenenalter für Menschen mit Behinderungen zuständig. Option 3a): Der bisherige 35a SGB VIII wird um Leistungen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung erweitert. Innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe müsste dann weiterhin zwischen erzieherischem und behinderungsspezifischem Hilfebedarf unterschieden werden. Option 3b): Schaffung eines einheitlichen Leistungstatbestandes Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe, der sowohl die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen als auch die bisherigen Hilfen zur Erziehung ( 27 ff. SGB VIII) umfasst. Dies hätte zur Folge, dass innerhalb des SGB VIII für den Anspruch dem Grunde nach nicht mehr zwischen behinderungsbedingten und erzieherischem Bedarf unterschieden werden müsste. AGJ-Fachtagung Fachform
15 Leistungsrechtliche Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im Sozialgesetzbuch VIII Eckpunkte des Deutschen Caritasverbandes (DCV) zur sogenannten Großen Lösung AGJ-Fachtagung Fachform
16 Im Koalitionsvertrag vom haben die Regierungsparteien vereinbart, dass die Kinder- und Jugendhilfe zu einem inklusiven Hilfesystem weiterentwickelt und die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden sollen, dass Leistungen für Kinder mit Behinderung und für ihre Eltern möglichst aus einer Hand erfolgen können. Das Ziel der Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit oder ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen im SGB VIII entspricht zudem dem Inklusionsleitbild der UN- Behindertenrechtskonvention und der UN- Kinderrechtskonvention. AGJ-Fachtagung Fachform
17 Seit 1990 wird in den Kinder- und Jugendberichten immer wieder eine Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im SGB VIII gefordert. Zuletzt wurde die Frage der leistungsrechtlichen Zusammenführung von der durch ASMK und JFMK3 eingesetzten Arbeitsgruppe Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung (im Folgenden: Arbeitsgruppe Inklusion genannt) ausführlich untersucht und bewertet. Beteiligte waren Bund, Länder, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag, Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und die Bundesarbeitsgemeinschaften der überörtlichen Sozialhilfeträger. AGJ-Fachtagung Fachform
18 Der Deutsche Caritasverband befürwortet die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Er spezifiziert diese Haltung wie folgt (1) Der DCV unterstützt die Einführung einer neuen Leistung Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe im SGB VIII und die inklusive Weiterentwicklung des gesamten SGB VIII. (2) Der DCV unterstützt die Verlagerung der Anspruchsberechtigung von Leistungen aus dem SGB VIII auf die Kinder und Jugendlichen. (3) Der Deutsche Caritasverband fordert die Überprüfung und gegebenenfalls Streichung des Merkmals der Wesentlichkeit im Sinne des 53 Abs. 1 SGB XII als Zugangsvoraussetzung für Leistungen in einem neu zu gestaltenden SGB VIII (4) Der DCV regt die Entwicklung eines offenen Leistungskatalogs im SGB VIII an. AGJ-Fachtagung Fachform
19 (5) Der DCV unterstreicht die Notwendigkeit der Gestaltung eines Übergangsmanagements und Beibehaltung des 41 SGB VIII. (6) Der DCV befürwortet die Aufnahme der Komplexleistung Frühförderung ins SGB VIII. (7) Der DCV unterstützt, dass die beteiligungs- und personenorientierte Hilfe- und Teilhabeplanung als Steuerungsprinzip für die Gestaltung der Hilfen aus einer Hand in einem neuen SGB VIII angewendet werden soll. (8) Der DCV empfiehlt, die künftigen Maßnahmen zur Entwicklung und Teilhabe für Eltern kostenfrei zu gestalten. (9) Der DCV schlägt vor, dass der Träger der öffentlichen Kinderund Jugendhilfe weiterhin Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX bleibt. AGJ-Fachtagung Fachform
20 Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe - Herausforderungen Bei einer Zusammenführung der Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen im System des SGB VIII ist der Übergang von Kompetenz und Personal in die Jugendämter zu gestalten. Es bedarf einer vorbereitenden sowie bei der Umsetzung unterstützenden Praxisbegleitung bei der Qualifizierung der Fachkräfte, Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen und Abläufe. Es gilt, die Prozesse hin zu einer Veränderung von Kultur und Haltungen in den Jugendämtern zu unterstützen, etwa bei Gestaltung der Hilfeplanung als inklusives, einzelfallbezogenes Planungsinstrument und über den Behindertenbereich noch einmal in anderer Weise beteiligungsorientierten Jugendhilfeplanungsprozessen. AGJ-Fachtagung Fachform
21 Träger der freien Jugendhilfe werden zusammen mit Jugendämtern und Jugendhilfeausschüssen aufgefordert sein, neue Konzepte zu entwickeln, die einerseits die notwendige Spezifik der Hilfen für die jeweiligen Gruppen von jungen Menschen mit ihren je individuellen Behinderungen erhalten, andererseits in den neuen Konzepten den Inklusionsgedanken stärker zur Geltung bringen. Es ergeben sich Zuständigkeitsverschiebungen zwischen Land und Städten/Landkreisen bzw. zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden, die eine Neuverteilung der Ausgaben zwischen den verschiedenen Ebenen nach sich ziehen. Die Sicherung der Finanzausstattung der Kommunen mit einem Jugendamt ist daher sicherlich eine zentrale Herausforderung der Reform. AGJ-Fachtagung Fachform
22 Für den Übergang in die Eingliederungshilfe für Erwachsene sind Vorgaben zu entwickeln, bei denen die aktuellen Probleme der Zuständigkeitsabgrenzung bei Leistungen für junge Volljährige ( 41 ivm 35a SGB VIII) durch klarere Kriterien reduziert werden. Politik in Bund und Ländern sind bei der Schaffung der Gesamtzuständigkeit nicht nur als Gesetzgeber gefragt, sondern auch in ihrer Rolle als Politikgestalter, indem sie die Umsetzung sowohl mit Praxisforschung und begleitung vorbereiten und unterstützen als auch die Wirkungen und Folgen der Gesetzesänderungen durch Forschung evaluieren. AGJ-Fachtagung Fachform
23 Diskussionspunkte Recht auf Entwicklung und Teilhabe als Subjektstatus junger Menschen Elternrechte? neue Adressat_innen und neue Eltern Erweitertes Trägerspektrum Veränderte Hilfeplanungs- und Jugendhilfeplanungsprozesse neue Jugendhilfeausschüsse Evaluationsvorbehalt und längere Übergangsfristen AGJ-Fachtagung Fachform
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