Es sind verschiedene Gesetze und Richtlinien, die hier Anwendung finden.
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- Frank Schmid
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1 An alle Mitglieder LANDESVEREINIGUNG NORDRHEIN-WESTFALEN e.v. der LV VIFF NRW e. V. Köln, im März 2015 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder der VIFF, in den letzten Wochen hören wir aus Frühförderstellen im Bereich des LVR, dass Kostenträger die Komplexleistung oder heilpädagogische Frühförderung ablehnen, wenn das Kind in seiner Kindertagesstätte heilpädagogisch gefördert wird, d.h. die sogenannte LVR- Pauschale für Kinder mit (drohender) Behinderung erhält. Diese Erfahrungen gibt es in Städten und Kommunen im Bereich des LWLs seit einigen Jahren. Die Argumentation der Kostenträger lautet in der Regel, dass das Kind die erforderliche heilpädagogische Förderung nun in der Kindertagesstätte erhält und die Heilpädagogik (auch im Rahmen der Komplexleistung) eine Doppelleistung darstelle. Da die Sozialhilfe nachrangig ist, könne die Frühförderung wegfallen. Es sind verschiedene Gesetze und Richtlinien, die hier Anwendung finden. Der Anspruch des Kindes auf Komplexleistung bzw. Heilpädagogische Frühförderung ist in den Sozialgesetzbüchern V, IX und XII verankert. Es gilt hier nach Nachrangigkeitsprinzip 2 SGB XII. Mit diesem begründen die Kostenträger, weshalb sie die Komplexleistung/ Frühförderung nicht finanzieren wollen. Gleichzeitig formulieren LWL und LVR in ihren Förderrichtlinien, dass Komplexleistung/ heilpädagogische Frühförderung nicht durch die Förderung in Form der Pauschalen der Landschaftsverbände ausgeschlossen bzw. nicht miteinander zu verrechnen sind. Das bedeutet, dass neben der teilstationären Eingliederungshilfeleistung (LWL-Förderung) auch ambulante Eingliederungshilfeleistungen z.b. Frühförderung oder aber Ansprüche gegen Krankenkassen zulässig sind und nicht durch die LWL-Förderung ausgeschlossen werden. Rundschreiben LWL 29/2010 Zudem heißt es auch in der aktuellsten Version des Kibiz ( 14) ausdrücklich, dass die Kindertagesstätten und die (Interdisziplinären) Frühförderstellen zusammenarbeiten sollen und dass diese Leistungen auch in den Räumen der Einrichtung erbracht werden können.
2 Auch wenn alle Regelungen, die die (Integrative/ inklusive) Betreuung des Kindes betreffen, Frühförderung nicht ausschließen, bleibt das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe das schlagkräftige Argument der Kostenträger. Allerdings ist die Finanzierung seitens der Landschaftsverbände einrichtungsbezogen, die Eingliederunghilfe personenbezogen. Es gilt auch weiterhin, dass der Anspruch auf Frühförderung eine Einzelfallprüfung verlangt. Das Ergebnis dieser Prüfung muss ergebnisoffen gestaltet sein und sich am individuellen Förderbedarf des Kindes orientieren. Wenn für das Kind beide Maßnahmen erforderlich sind, um seine Teilhabe zu ermöglichen ist dies zugewähren. Hier ist die Kommunikation zwischen den Eltern, Frühförderstelle und Kindertagesstätte, die gemeinsame Prüfung der Situation und die Beschreibung des tatsächlichen Hilfebedarfs inklusive der Darstellung der Aufgaben der einzelnen Beteiligten die Voraussetzung, um den Anspruch des Kindes auf seine Förderung umzusetzen. Uns ist ein Fall bekannt, in dem die sog. Parallelförderung durch das Sozialgericht zunächst im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung angeordnet wurde, d.h. die FF wurde fortgesetzt. Im weiteren Verfahren konnten deutliche Entwicklungsfortschritte des Kindes im Vergleich der Zeiträume ohne Frühförderung dargestellt werden. Während des laufenden Klageverfahrens kam es zu einem Weiterbewilligungsantrag, dabei wurde dem Kreis ein Vergleichsvorschlag gemacht, auf den er sich eingelassen hat. Dieser Rechtsstreit zeigt, dass die Sozialhilfeträger es nicht anstreben bis vor das Sozialgericht zu ziehen, sie wollen vorher eine einvernehmliche Lösung mit den klagenden Eltern finden. Dieser Rechtsstreit hat ebenfalls gezeigt, dass künftig die Konzeption und Aussagen der Kitas wichtig sein werden. Wenn die Kitas die notwenige Parallelförderung nicht mit guten Argumenten unterstützen, und es uns nicht gelingt, die Leistungen der Kindertagesstätte von den Leistungen der Komplexleistung/ Heilpädagogik abzugrenzen, könnte es für betroffene Kinder zukünftig schwer werden, zusätzliche Leistungen zu bekommen. Die Kooperation der Frühförderstellen mit den Kindertageseinrichtungen ist unter der Schlagworten Inklusion und Teilhabe im Sinne der Kinder und ihrer Familien eine zentrale Gelingensgrundlage. In der Praxis der Kostenablehnungen besteht die Gefahr, dass eine schädliche Konkurrenzsituation zwischen Frühförderung und Kindertagesstätte entsteht, wo doch Kooperation gewünscht und erforderlich ist. So wie der Kostenträger den Einzelfall prüft, sollten die Frühförderstellen mit den Eltern und Erzieherinnen für jedes Kind prüfen, welche Maßnahmen es benötigt und diese entsprechend dokumentieren.
3 In Zeiten leerer kommunaler Kassen werden sich wahrscheinlich noch weitere Kommunen auf das Nachrangigkeitsprinzip berufen. Unsere Einschätzung als VIFF NRW ist, dass wir sehr eng mit den Eltern und Kindertagesstätten kooperieren müssen und wir zunächst über Einzelfälle dokumentieren müssen, dass Integration/Inklusion in der Kindertagesstätte, gefördert durch LWL/LVR und Komplexleistung/ Frühförderung erforderlich ist, um Teilhabe zu erreichen. Wir sind allen Frühförderstellen dankbar, wenn Sie uns über Entwicklungen bzgl. Integration und Frühförderung in Ihren Städten und Kommunen berichten. Wir halten es für außerordentlich wichtig, dass wir als Leistungserbringer untereinander sehr gut informiert sind. Sollte es Fälle geben, in den die Eltern und die Frühförderstelle gegen eine Ablehnung aus den oben genannten Gründen klagen, bitten wir ebenso um eine Information. Mit freundlichen Grüßen, (R. Lilje 1. Vors. VIFF NRW) Zusatzinformationen: Es gab zu Beginn dieses Jahres ein Eilverfahren, indem ein Sozialhilfeträger dazu verpflichtet wurde, einen Integrationshelfer für ein Kind in der Kindertageseinrichtung zu bezahlen, obwohl die Kibiz-Finanzierung und die Pauschale des Landschaftsverbandes gezahlt wurde. Hier griff das Nachrangprinzip nicht. Hilfreich schien in diesem Falle gewesen zu sein, dass die Kindertageseinrichtung sehr deutlich klarmachen konnte, worin der zusätzliche Bedarf des Kindes liegt, und wie hoch er ist. Das wurde zudem von der Amtsärztin bestätigt.
4 Dieses Urteil eröffnet ggf. neue Möglichkeiten, das Nachrangprinzip ist dadurch allerdings nicht im Grundsatz aufgehoben. Die Notwendigkeit, den Bedarf eines Kindes in jedem Einzelfall in seinen Abgrenzungen zwischen den Leistungserbringern auf den Punkt zu bringen, bleibt bestehen." 56 Heilpädagogische Leistungen SGB IX (1) Heilpädagogische Leistungen nach 55 Abs. 2 Nr. 2 werden erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht. (2) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung ( 30) und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe SGB XII (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die
5 behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch. 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. KIBIZ 14a (Fn 7) Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung Zur Unterstützung der Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder arbeiten diejenigen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegestellen, die Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreuen, unter regelmäßiger Einbeziehung der Eltern mit den Sozialhilfe-, den anderen Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zusammen. Die Leistungen der Frühförderung und Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtungen erbracht werden, soweit hierfür Vereinbarungen getroffen wurden und die Voraussetzungen für die Leistungserbringung in der Kindertageseinrichtung gegeben sind.
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