Erläuterungen zum Bearbeitungsmodus: gelb markiert einen Änderungsbedarf rot markiert dringenden Änderungsbedarf (siehe auch Punkte im Anschreiben)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Erläuterungen zum Bearbeitungsmodus: gelb markiert einen Änderungsbedarf rot markiert dringenden Änderungsbedarf (siehe auch Punkte im Anschreiben)"

Transkript

1 Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um 1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhindern oder 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere 1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, Erläuterungen zum Bearbeitungsmodus: gelb markiert einen Änderungsbedarf rot markiert dringenden Änderungsbedarf (siehe auch Punkte im Anschreiben) Der Aspekt, eine Verschlimmerung zu verhindern oder zu verlangsamen, fehlt vielfach, z. B. in 46 (1) Nummer 2 und (2) Siehe 46 1

2 2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Kindern, 3. Arznei- und Verbandsmittel, 4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, 5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, 6. Hilfsmittel, 7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie. (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere: 1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheitsund Behinderungsverarbeitung, 2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, 3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, 4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, 2

3 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, 6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten und 7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. 46 Früherkennung und Frühförderung (1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Kindern nach 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch 1. die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen, 2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden 3

4 Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. (2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Kindern umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder andere nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassene Einrichtungen. Zu 46 Absatz 1 und 2: Die Leistungsbeschreibung bezieht sich lediglich auf Maßnahmen der Früherkennung und Erstellung eines individuellen Behandlungsplans. Der in der Überschrift genannte Aspekt der Förderung fehlt gänzlich. Die Formulierung unter Sicherstellung der Interdisziplinarität stellt durch die nicht näher erläuterte Interdisziplinarität keinerlei Sicherstellung dar. Unklar bleibt zudem, nach welchen Vorgaben und Standards nach Landesrecht Zulassungen erfolgen werden. Diesbezüglich besteht dringender Erklärungsund Definitionsbedarf, damit die in der Gesetzesbegründung genannten Ziele hinsichtlich einer Präzisierung der Komplexleistung erreicht und die bewährten Qualitätsstandards der Frühförderung in Bayern erhalten bleiben können (1) und (2) wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen und/oder eine drohende bzw. bereits eingetretene Behinderung durch gezielte,nach einem individuell erstellten Förder- und Behandlungsplan festgelegte Maßnahmen ausgleichen, mildern oder eine Verschlimmerung verlangsamen. Der in der Entwurfsfassung in 46 (2) neu eingefügte Passus oder anderen nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen ist zu streichen.

5 Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern. (3) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach 79 als Komplexleistung erbracht und umfassen Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität erfolgen. (4) In Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt: Auch in Absatz 2 ist die Zielbeschreibung der Maßnahmen unvollständig. Zu 46 Absatz 3: Die Komplexleistung Frühförderung wird im Sinne des SGB IX (2001) und der FrühV (2003) sowohl von Sozialpädiatrischen Zentren als auch Interdisziplinären Frühförderstellen erbracht (vgl. Gemeinsames Rundschreiben BMAS/BMG, 2009). Die aktuellen Änderungen schließen an die Zielsetzungen des Gesetzgebers aus 2001 unmittelbar an. Teilweise seit Jahrzehnten gewachsene und bewährte Strukturen der Frühförderung sollen aber nicht gefährdet werden (vgl. BTHG- Entwurf S. 248 Absatz 5). Um dem Missverständnis vorzubeugen, dass nur ärztlich geleitete fachübergreifende Dienste und Einrichtungen die Komplexleistung erbringen, ist rechts stehende Ergänzung nötig. Änderungsvorschlag siehe oben 46 Absatz 1 (3) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach 79 als Komplexleistung erbracht und umfassen Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität erfolgen. Die Komplexleistung Frühförderung ist eine eigenständige Leistung, die sich nicht in der Addition von Leistungspflichten der Rehabilitationsträger und Leistungserbringer erschöpft. Die Komplexleistung Frühförderung wird ab Geburt eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung sichergestellt. 5

6 1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, 2. die Dokumentation und Qualitätssicherung,, 3. der Ort der Leistungserbringung,, 4. die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung. (5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach 6 der Verordnung Zu 46 Absatz 4 Nummer 1: Andere nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassene Einrichtungen fehlen in der Aufzählung. Somit bleibt völlig offen, welche Mindeststandards von diesem neuen Einrichtungstypus erfüllt werden müssen. Die ohnehin bereits sehr heterogene Umsetzung der Komplexleistung durch die einzelnen Bundesländer droht nun in eine grundsätzliche Qualitätsabsenkung der Komplexleistung zu münden. Eine Komplexleistung light darf es aber nicht geben. 46 (4) 1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, andere nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, 6

7 zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen. (6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen. Kapitel 13 Soziale Teilhabe 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 zu erbringen sind. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum 7

8 sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 3 und 4. (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere 1. Leistungen für Wohnraum, 2. Assistenzleistungen, 3. Heilpädagogische Leistungen, 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. Leistungen zur Mobilität und 8. Hilfsmittel. 79 Heilpädagogische Leistungen (1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung 8

9 verlangsamt wird oder 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht. (2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von 46 Absatz 1 erfasst sind. (3) Heilpädagogische Leistungen sind Bestandteil der Komplexleistung nach 46 Absatz 3. Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen als Komplexleistungen erbracht. Zu 79 Absatz 2: An dieser Stelle fehlt ebenfalls der Hinweis auf Absatz 2 in 46, um eine Abgrenzung zwischen (isolierten) heilpädagogischen Leistungen und heilpädagogischen Leistungen im Rahmen einer Komplexleistung vorzunehmen. soweit die Leistungen nicht von 46 Absatz 1 und 2 erfasst sind. 9

10 Artikel 22 Änderung der Frühförderungsverordnung Die Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert: cc) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3. weitere Leistungen ( 6a). b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. c) Satz 3 wird aufgehoben. 3. In 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Interdisziplinäre Frühförderstellen die Wörter und nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassene Einrichtungen eingefügt. Zu 2 Satz 2: Die Kriterien für die fachliche Eignung von Interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren sind beschrieben, nicht aber für nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen. Zu 2 Satz 3: Unter Berücksichtigung der seit Jahrzehnten gewachsenen Strukturen (vgl. BTHG-Entwurf S. 248 Mitte) soll Satz 3 nicht aufgehoben, sondern um die zugelassenen Einrichtungen ergänzt werden. Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von interdisziplinären Frühförderstellen, von fachlich geeigneten nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen und von sozialpädiatrischen Zentren. Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, an nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen und an sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden. 10

11 3 Interdisziplinäre Frühförderstellen und nach Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Satz 2 ergänzen Satz 2 wird verändert und zu Satz 3 Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht. Zu 3 der novellierten FrühV: Die Formulierung unter Sicherstellung der Interdisziplinarität in 46 stellt durch die nicht näher erläuterte Interdisziplinarität keinerlei Sicherstellung dar. Auch die in Artikel 22 Änderung der Frühförderungsverordnung in 6a Nummer 3 aufgeführten Leistungsinhalte sind diesbezüglich unzureichend. In 3 der novellierten FrühV bietet sich die Chance, die Sicherstellung der Interdisziplinarität hinsichtlich der Berufsgruppen, der interdisziplinären Diagnostik, der interdisziplinären Förder- und Behandlungsplanung und Leistungserbringung zu präzisieren (s. neuer Satz 2). Im Gemeinsamen Rundschreiben von BMAS und BMG (2009) heißt es unter Punkt 2b, dass die Komplexleistung grundsätzlich auch in mobiler Form erbracht wird (s. neuer Satz 3). 3 Satz 2 und 3 (neu) Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Ergänzung eines neuen Satzes 2: In nach Landesrecht anerkannten Interdisziplinären Frühförderstellen und Einrichtungen werden nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, inklusive interdisziplinäre Diagnostik, in enger Kooperation mit dem Arzt erbracht, soweit diese erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förderund Behandlungsplan aufzustellen, der dann in gemeinsamer Verantwortung steht. Neuer Satz 3: Leistungen durch nach Landesrecht zugelassene interdisziplinäre Frühförderstellen werden grundsätzlich auch mobil erbracht. 11

12 4. In 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Leistungen durch Sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter, und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 30 durch 46 ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. Medizinisch-therapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach 7 erforderlich sind. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: Die Erbringung von medizinischtherapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizinisch- Sehr zu begrüßen ist die bislang vermisste klare Abgrenzung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen einer Komplexleistung hin zu medizinisch-therapeutischen Leistungen nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien. 12

13 therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder-und Behandlungsplans erbracht. 6. In 6 wird die Angabe 56 durch 79 ersetzt. 7. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Weitere Leistungen Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere 1. die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinischtherapeutische Leistung nach 5 Absatz 2, 2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können, 3. Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität, diese sind insbesondere a) Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter, Achtung: Hier besteht die Gefahr, dass dieser Punkt als generelle Leistungsbeschreibung zur Sicherstellung der Interdisziplinarität verstanden werden könnte. Der inhaltliche Bezug ist allerdings vor allem zu den in 6a genannten Weiteren Leistungen zu sehen. Zu 6a Nummer 3: 3. Weitere Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität, diese sind 13

14 b) die Dokumentation von Daten und Befunden, c) die Abstimmung und den Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen, d) Fortbildung und Supervision, 4. mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinischtherapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren. Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung für die mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförderung wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Die interdisziplinären Frühförderstellen die Wörter, nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassene Einrichtungen und nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch 14

15 eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz In 8 Absatz 2 wird nach den Wörtern interdisziplinären Frühförderstellen die Wörter, sowie der nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen eingefügt wird wie folgt gefasst: 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach 46 Absatz Im Sinne der Zugänglichkeit zu Leistungen und Diensten (vgl. UN-BRK) ist ein ausufernder Begründungsbürokratismus unbedingt zu vermeiden. Eine Orientierung am Gemeinsamen Rundschreiben von BMAS und BMG (2009) ist an dieser Stelle hilfreich 1. Definition der Komplexleistung Frühförderung Es handelt sich immer dann um eine Komplexleistung ( ), wenn für einen prognostisch festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) sowohl medizinischtherapeutische als auch heilpädagogische Leistungen notwendig sind und durch eine Interdisziplinäre Frühförderstelle oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum erbracht werden, um ein übergreifend formuliertes Therapieund Förderziel (Teilhabeziel) zu erreichen. 7 (2) der novellierten FrühV: (2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Leistungskomponenten sowie mindestens ein für einen prognostisch festgelegten Zeitraum übergreifend formuliertes Therapie- und Förderziel (Teilhabeziel) zu benennen, um die Notwendigkeit der Komplexleistung zu begründen. 15

Komplexleistung Frühförderung - Neue Regelungen und Hintergründe

Komplexleistung Frühförderung - Neue Regelungen und Hintergründe Komplexleistung Frühförderung - Neue Regelungen und Hintergründe Fachveranstaltung Komplexleistung Frühförderung Theorie und Praxis Berlin, 29. November 2017 Agenda Bisherige Kritikpunkte 46 Abs. 2 bis

Mehr

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom...

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom... Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom... 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

Leistungen der interdisziplinären Frühförderung im Rahmen des BTHG / SGB IX ein Überblick

Leistungen der interdisziplinären Frühförderung im Rahmen des BTHG / SGB IX ein Überblick Leistungen der interdisziplinären Frühförderung im Rahmen des BTHG / SGB IX ein Überblick Gitta Hüttmann, Vorsitzende der Bundesvereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.v. (VIFF) Tel. 0172 90

Mehr

Das BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern. Workshop: Kinder und Jugendliche

Das BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern. Workshop: Kinder und Jugendliche Das BTHG in Bayern Fachtag zur landesrechtlichen Umsetzung in Bayern LAG CBP Bayern Workshop: Kinder und Norbert Witt, Referat Behindertenhilfe 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Mehr

Inter Interdisziplinäre Frühförderung

Inter Interdisziplinäre Frühförderung Inter Interdisziplinäre Frühförderung Referent: Herr D. Hacker Gliederung 1.Rechtsgrundlagen der Interdisziplinären Frühförderstelle 2.Früherkennung und Frühförderung SGB IX 3.Früherkennung und Frühförderung

Mehr

Mittwoch, den Leistungsrecht des SGB IX und Änderungen durch das BTHG

Mittwoch, den Leistungsrecht des SGB IX und Änderungen durch das BTHG Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Politikwissenschaften Blockseminar Bundesteilhabegesetz Blockseminar vom 30.1. 2.2.2017 Mittwoch, den 1.02.201 Leistungsrecht des SGB IX und Änderungen durch

Mehr

Verantwortungen in der Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen. - Pädagogik, Integration, Aufsicht -

Verantwortungen in der Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen. - Pädagogik, Integration, Aufsicht - PROJEKT PÄDAGOGIK UND RECHT IDEE FACHLICH- RECHTLICHES PROBLEMLÖSEN MARTIN STOPPEL 02104 41646 / 0160 99745704 http://www.paedagogikundrecht.de/ martin-stoppel@gmx.de 19.8.2014 Verantwortungen in der Eingliederungshilfe

Mehr

Vorblatt einer Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV)

Vorblatt einer Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vorblatt einer Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) A. Problem und Ziel Mit dem am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen

Mehr

Muster. eines Kooperationsvertrages zwischen Interdisziplinären Frühförderund Beratungsstellen (IFFB) und. zugelassenen Therapeuten in freien Praxen

Muster. eines Kooperationsvertrages zwischen Interdisziplinären Frühförderund Beratungsstellen (IFFB) und. zugelassenen Therapeuten in freien Praxen Überregionale Arbeitsstelle F rühförderung B randenburg und Interdisziplinärer Frühförderbeirat Muster eines Kooperationsvertrages zwischen Interdisziplinären Frühförderund Beratungsstellen (IFFB) und

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien

Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien Rechtliche Grundlagen des Betreuten Wohnens in Familien SGB XII 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe SGB IX 2 Behinderung SGB XII 54 Leistungen der Eingliederungshilfe SGB IX 55 Leistungen zur Teilhabe

Mehr

Interdisziplinäre Frühförderung ist eine Komplexleistung!

Interdisziplinäre Frühförderung ist eine Komplexleistung! Interdisziplinäre Frühförderung ist eine Komplexleistung! Gemeinsame Empfehlung zur Novellierung der Regelungen zur interdisziplinären Frühförderung im SGB IX, SGB V und in der Frühförderungsverordnung

Mehr

Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Menschen mit Amputationen

Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Menschen mit Amputationen Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Menschen mit Amputationen Münster, 28.11.2007 Dr. med. Christel Stegemann MDK Westfalen-Lippe Geschäftsführer

Mehr

Interdisziplinäre Frühförderung im Saarland - aktueller Stand und Ausblick. Berlin, 29. November 2017

Interdisziplinäre Frühförderung im Saarland - aktueller Stand und Ausblick. Berlin, 29. November 2017 Interdisziplinäre Frühförderung im Saarland - aktueller Stand und Ausblick Berlin, 29. November 2017 Neuerungen des BTHG Wesentliche Punkte 24.11.2017 Seite 2 Neuerungen des BTHG wesentliche Punkte Gesetzliche

Mehr

Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach dem SGB IX und SGB XII

Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach dem SGB IX und SGB XII Der Oberbürgermeister 50 Soziales und Wohnen Mönchengladbach, 27.01.2014 FB Berichtsvorlage Vorlagen-Nr. 3685/VIII öffentlich X nichtöffentlich Beratungsfolge: A. für Soz., Gesundh. u. Senioren 18.02.2014

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in der Frühförderung

Aktuelle Entwicklungen in der Frühförderung Aktuelle Entwicklungen in der Frühförderung Gitta Hüttmann Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung Brandenburg SGB IX (seit 2001 in Kraft) Bundesgesetz bildet jedoch keine Finanzierungsgrundlage! Frühförderungsverordnung

Mehr

Strukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen. E. Hennig

Strukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen. E. Hennig Strukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen 1 E. Hennig 24.3.07 Ablauf Institutionelle Strukturen Rechtliche Vorgaben und Bedingungen Mögliche Wege eines Frühgeborenen mit

Mehr

Es sind verschiedene Gesetze und Richtlinien, die hier Anwendung finden.

Es sind verschiedene Gesetze und Richtlinien, die hier Anwendung finden. An alle Mitglieder LANDESVEREINIGUNG NORDRHEIN-WESTFALEN e.v. der LV VIFF NRW e. V. Köln, im März 2015 Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder der VIFF, in den letzten Wochen hören wir

Mehr

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Vortrag auf dem Workshop Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde / Perspektiven in der Behindertenhilfe des Bundesverbandes evangelische

Mehr

Gemeinsame Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Komplexleistung Interdisziplinäre Frühförderung

Gemeinsame Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Komplexleistung Interdisziplinäre Frühförderung Gemeinsame Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Komplexleistung Interdisziplinäre Frühförderung Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Der Paritätische Gesamtverband

Mehr

Teilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen. Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz

Teilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen. Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz Teilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz aus Sicht eines überörtlichen Sozialhilfeträgers? Referat bei der 5. Bethel-Fachtagung

Mehr

Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Grundsätze Allgemeine Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht vereinbart

Mehr

Persönliches Budget und Interdisziplinäre Förder-und Behandlungsplanung

Persönliches Budget und Interdisziplinäre Förder-und Behandlungsplanung Persönliches Budget und Interdisziplinäre Förder-und Behandlungsplanung Tomas Steffens 1 Frühe Hilfen - Persönliche Budgets für Kinder? Frühförderung im Kontext des SGB IX Persönliches Budget Persönliche

Mehr

Jugend und Familie. Frühförderung als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin. Kerstin Thätner. Donald Vogel

Jugend und Familie. Frühförderung als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin. Kerstin Thätner. Donald Vogel Frühförderung als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin Kerstin Thätner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin Donald Vogel Koordinationsstelle der Kinder- und Jugendambulanzen/

Mehr

Teilhabe am Arbeitsleben aus Sicht des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit

Teilhabe am Arbeitsleben aus Sicht des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit 26. Heidelberger Kongress des Fachverbandes Sucht e.v. 10.-12. Juni 2013 Dr. Berg 11.06.2013 Der Mensch im Mittelpunkt Was bedeutet dies für die Suchtbehandlung? Teilhabe am Arbeitsleben aus Sicht des

Mehr

Stand und Perspektiven der Komplexleistung Frühförderung

Stand und Perspektiven der Komplexleistung Frühförderung Stand und Perspektiven der Komplexleistung Frühförderung Auswertung der Erhebung vom Sommer 2010 zur Komplexleistung Frühförderung - Zusammenfassung der Ergebnisse Ausgangspunkt: Gemeinsames Rundschreiben

Mehr

ICF in der Hilfeplanung

ICF in der Hilfeplanung ICF in der Hilfeplanung Herzlich willkommen 2017 10 Juristen: Ein Blick in das Gesetz erhöht die Rechtsfindung! Sozialarbeit Ein Blick in das Gesetz klärt die Aufgabenstellung! 1 11 1 Selbstbestimmung

Mehr

Landesrahmenempfehlung

Landesrahmenempfehlung Landesrahmenempfehlung gemäß 2 Satz 3 der Rechtsverordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung vom 24.06.2003 FrühV) nach 30 Abs.

Mehr

Veranstaltung von Autismus NRW am im Landtag von Nordrhein- Westfalen Rechtliche Grundlagen zur Finanzierung von Autismustherapie

Veranstaltung von Autismus NRW am im Landtag von Nordrhein- Westfalen Rechtliche Grundlagen zur Finanzierung von Autismustherapie Veranstaltung von Autismus NRW am 05.04.2016 im Landtag von Nordrhein- Westfalen Rechtliche Grundlagen zur Finanzierung von Autismustherapie Vortrag von Ass. jur. Christian Frese, Geschäftsführer autismus

Mehr

Brauchen wir Frühförderung neben den SPZ? Dr. med. Christian Fricke Werner Otto Institut Hamburg

Brauchen wir Frühförderung neben den SPZ? Dr. med. Christian Fricke Werner Otto Institut Hamburg Brauchen wir Frühförderung neben den SPZ? Dr. med. Christian Fricke Werner Otto Institut Hamburg Herbst-Seminar-Kongess Brixen, 28.8.2010, Version ohne Bildmaterial Ende des Vortrags Ja! aber 2 Heilpädagogische

Mehr

Stellungnahme. der Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.v. (VIFF)

Stellungnahme. der Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.v. (VIFF) Vereinigung für Interdisziplinäre FrühFörderung e.v. 17.05.2016 Stellungnahme der Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung e.v. (VIFF) zum Referentenentwurf des BMAS Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung

Mehr

Brandenburger Interdisziplinärer Förder- und Behandlungsplan. Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung Brandenburg

Brandenburger Interdisziplinärer Förder- und Behandlungsplan. Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung Brandenburg Brandenburger Interdisziplinärer Förder- und Behandlungsplan Ebenen Frühförderung als Komplexleistung SGB Leistungen zur medi- Leistungen zur Teilhabe zinischen Rehabilitation am Leben in der Gemeinschaft

Mehr

Komplexleistung Frühförderung

Komplexleistung Frühförderung Norbert Müller-Fehling Komplexleistung Frühförderung Auswertung der BMAS-/BMG-Erhebung zur Komplexleistung Frühförderung auf der Grundlage der vom BMAS zur Verfügung gestellten Datenübersichten Das Bundesgesundheitsministerium

Mehr

Fachbereich Eingliederungshilfe Stand: Frühe Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche Stadtstraße Freiburg

Fachbereich Eingliederungshilfe Stand: Frühe Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche Stadtstraße Freiburg Fachbereich 210 - Eingliederungshilfe Stand: 01.07.2013 Frühe Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche Stadtstraße 2 79104 Freiburg Orientierungshilfe für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin

Mehr

Stellungnahme der LAG-FH zur Vereinbarung der Rehabilitationsträger bezüglich der Umsetzung der FrühV im Land Hessen

Stellungnahme der LAG-FH zur Vereinbarung der Rehabilitationsträger bezüglich der Umsetzung der FrühV im Land Hessen Stellungnahme der LAG-FH zur Vereinbarung der Rehabilitationsträger bezüglich der Umsetzung der FrühV im Land Hessen I. Präambel und Gesamteinschätzung In der Präambel der Vereinbarung wird auf die Frühförder-Verordnung

Mehr

Welche Veränderungen bringt das Bundesteilhabegesetz in den Ländern?

Welche Veränderungen bringt das Bundesteilhabegesetz in den Ländern? Bundesteilhabegesetz Umsetzung in den Ländern Welche Veränderungen bringt das Bundesteilhabegesetz in den Ländern? Fachgespräch Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN 10. März 2017 Horst Frehe Staatsrat

Mehr

Interdisziplinäre Frühförderung nach Landesrahmenempfehlung (IFF)

Interdisziplinäre Frühförderung nach Landesrahmenempfehlung (IFF) Interdisziplinäre Frühförderung nach Landesrahmenempfehlung (IFF) in Niedersachsen seit November 2009 Frühförderung in Niedersachsen 3 IFF (Leer, Wesermarsch, Osnabrück) 90 heilpädagogische Frühförderstellen

Mehr

Inhalt. Von der Rechtsverordnung zur Komplexleistung

Inhalt. Von der Rechtsverordnung zur Komplexleistung Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, Tel: 0211/64004-0, Fax: 0211-64004-20, E-mail: info@bvkm.de, http://www.bvkm.de Arbeitshilfe zur Verordnung zur Früherkennung

Mehr

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische

Mehr

PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege?

PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? Versuch einer Abgrenzung zwischen den pflegerischen Betreuungsleistungen des SGB XI und den Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe Fachtagung des Deutschen

Mehr

Frühförderung Sachsen

Frühförderung Sachsen Frühförderung Sachsen Kinderzahlen Sozialpädiatrische Zentren Es liegen keine zusammenfassende Daten der betreuten Kinder vor. Bericht Behindertenbericht barrierefrei 2009 Stand 2004 Kinderzahlen Interdisziplinäre

Mehr

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 5: - Verhältnis der Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege - Gemeinschaftliche Leistungserbringung Dr. Dietlinde

Mehr

Weiterentwicklung des Systems der medizinischen Rehabilitation im Rahmen des SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen PD Dr.

Weiterentwicklung des Systems der medizinischen Rehabilitation im Rahmen des SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen PD Dr. Weiterentwicklung des Systems der medizinischen Rehabilitation im Rahmen des SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen PD Dr. Felix Welti CAU Kiel I. Einführung II. Der Rahmen des SGB IX

Mehr

dem Städtetag Nordrhein-Westfalen dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen

dem Städtetag Nordrhein-Westfalen dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen Rahmenempfehlung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung- FrühV) vom 24.06.2003 zwischen dem Städtetag

Mehr

Franz Sales Haus Dr. M.d.P. Andrino, Leitung Diagnostik & Therapie

Franz Sales Haus Dr. M.d.P. Andrino, Leitung Diagnostik & Therapie Franz Sales Haus Dr. M.d.P. Andrino, Leitung Diagnostik & Therapie Steeler Straße 261, 45138 Essen Tel. 0201 27 69 777 Maria.Andrino@franz-sales-haus.de Rechte UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK),

Mehr

Umsetzung der Frühförderverordnung - Sachstandsbericht

Umsetzung der Frühförderverordnung - Sachstandsbericht Vorlage der Verwaltung Fachbereich Soziales und Gesundheit Allgemeine Sozial- und Gesundheitsverwaltung Aktenz.: 52/1 Beratung Datum: 28.05.2010 im Beschluss Drucksache-Nr.: 39/10 Ausschuss für Soziales

Mehr

Medizinische Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation Medizinische Rehabilitation ( 40 SGB V, 15, 31 SGB VI, 26, 33 SGB VII, 14, 26 SGB IX) Ziel einer medizinischen Rehabilitation ist es, die körperliche und geistige Gesundheit des Patienten wiederherzustellen.

Mehr

Bremische Landesrahmenempfehlung über die Früherkennung und Frühförderung nach dem SGB IX sowie gemäß der Frühförderverordnung (FrühV) - BremFrühE -

Bremische Landesrahmenempfehlung über die Früherkennung und Frühförderung nach dem SGB IX sowie gemäß der Frühförderverordnung (FrühV) - BremFrühE - Bremische Landesrahmenempfehlung über die Früherkennung und Frühförderung nach dem SGB IX sowie gemäß der Stand: 17.10.2011 - Seite 1 - zwischen der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen für

Mehr

Interdisziplinäre Frühförderung

Interdisziplinäre Frühförderung TITEL Untertitel Interdisziplinäre Frühförderung 1. Text Datum seit dem 01.01.2007 aus der Praxis der Stadt Aachen Vortrag vom 04.12.2008 Simone Krauß Team des Behindertenbeauftragten der Stadtverwaltung

Mehr

Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg

Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg Vortrag für die gemeinsame Tagung der Erziehungshilfeverbände Inklusion wohin? Schritte auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe?! am 31. Mai 2017 in Frankfurt Gila Schindler, Fachanwältin

Mehr

zwischen der IKK classic, der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, den Ersatzkassen

zwischen der IKK classic, der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz, den Ersatzkassen Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Landesregelung Komplexleistungen) vom 1. September

Mehr

Rehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages

Rehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages Rehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages Workshop der Diakonie am 30.11.2007, Berlin Oliver Blatt Stellv. Leiter der Krankenkassen (VdAK) e.v. 0 Ziele der Rehabilitation

Mehr

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer Gesetzessystematik SGB III AF SGB V Krankenversicherung SGB I Allgemeiner Teil SGB

Mehr

Reform der Eingliederungshilfe

Reform der Eingliederungshilfe Reform der Eingliederungshilfe Auswirkung auf die Gemeindepsychiatrie Jubiläumstagung Dachverband 16.06.2016 Köln Lothar Flemming LVR-Dezernat Soziales Folie 1 Der LVR erfüllt für 13 kreisfreie Städte,

Mehr

Erwartungen an die Weiterentwicklung der mobilen Rehabilitation

Erwartungen an die Weiterentwicklung der mobilen Rehabilitation Erwartungen an die Weiterentwicklung der mobilen Rehabilitation Workshop der Diakonie am 7./8.11.2007, Berlin Oliver Blatt Stellv. Leiter der Abteilung Prävention und Rehabilitation Krankenkassen (VdAK)

Mehr

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe

Mehr

Gesundheitsziel: Frühe Förderung der Entwicklung von Kindern. Was kann die Kinderund Jugendhilfe von der Frühförderung lernen?

Gesundheitsziel: Frühe Förderung der Entwicklung von Kindern. Was kann die Kinderund Jugendhilfe von der Frühförderung lernen? Gesundheitsziel: Frühe Förderung der Entwicklung von Kindern. Was kann die Kinderund Jugendhilfe von der Frühförderung lernen? Prof. Dr. Luise Behringer dgvt-kongress Berlin 6. März 2010 Frühförderung

Mehr

Thüringen. Die Landesrahmenvereinbarung in Thüringen - Weg zur Umsetzung der Interdisziplinären Frühförderung. Positionspapier der Frühförderstellen

Thüringen. Die Landesrahmenvereinbarung in Thüringen - Weg zur Umsetzung der Interdisziplinären Frühförderung. Positionspapier der Frühförderstellen Thüringen Die Landesrahmenvereinbarung in Thüringen - Weg zur Umsetzung der Interdisziplinären Frühförderung Positionspapier der Frühförderstellen der Lebenshilfe Thüringen Lebenshilfe für Menschen mit

Mehr

SAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

SAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung SAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung von Gliederung Grundlagen Vorraussetzungen Ziele Anspruchs SAPV Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung Neue Richtlinie Beschluss des gemeinsamen

Mehr

Die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)

Die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Akademie im Park, Wiesloch Fortbildungsseminar am 20.3.2017 Die Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1 WEN BETRIFFT DAS BUNDESTEILHABEGESETZ (BTHG)? 2 Übertragung

Mehr

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz

zwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter

Mehr

Frühförderung für behinderte und von Behinderung

Frühförderung für behinderte und von Behinderung Frühförderung für behinderte und von Behinderung Mastertitelformat bearbeiten bedrohte Pflegekinder im Vorschulalter Master-Untertitelformat bearbeiten Delia Möller, Diplom-Psychologin und Logopädin Jugendpsychiatrischer

Mehr

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle

Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Vertrag zur Durchführung der ärztlichen Bestandteile der Komplexleistung für die Interdisziplinäre Frühförder- und Beratungsstelle Zur Erbringung der Komplexleistung gemäß Frühförderungsverordnung (FrühV)

Mehr

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53 ff. SGB XII) Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe. Ihre Aufgabe ist es eine drohende

Mehr

Praxisbezogene Kooperation in der interdisziplinären Diagnostik aus der Sicht eines Sozialpädiatrischen Zentrums

Praxisbezogene Kooperation in der interdisziplinären Diagnostik aus der Sicht eines Sozialpädiatrischen Zentrums Praxisbezogene Kooperation in der interdisziplinären Diagnostik aus der Sicht eines Sozialpädiatrischen Zentrums Die Stellung eines SPZ im diagnostischen Prozess Ärzte Therapeuten KITA Eltern Andere Offene

Mehr

Konzept. Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht

Konzept. Ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht Sozialtherapeutisches Zentrum - Gut Priemern ggmbh Priemern Nr. 2-39606 Bretsch (03 93 84) 8 65 12 Internet: www.suchtkrankenwohnheim-gut-priemern.de Konzept für Menschen mit wesentlichen seelischen und

Mehr

Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung

Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung Konzeption Lebenshilfe Walsrode Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung Vorwort Das ambulant betreute Wohnen bietet eine Betreuungsform für Menschen mit Behinderungen,

Mehr

Reform SGB VIII: Rück- oder Weiterentwicklung?

Reform SGB VIII: Rück- oder Weiterentwicklung? Reform SGB VIII: Rück- oder Weiterentwicklung? - Auswirkungen auf ambulante Erziehungshilfen - Workshop 6 Claudia Zampolin, Martin Apitzsch (Diakonisches Werk Hamburg) Tagung AGFW/HAW 24.11.2014 Reform

Mehr

Stationsäquivalente Behandlung nach 115 d SGB V

Stationsäquivalente Behandlung nach 115 d SGB V Stationsäquivalente Behandlung nach 115 d SGB V 3. Nationales Forum für Entgeltsysteme in Psychiatrie und Psychosomatik 26./27.06.2017 in Berlin Anja Röske Referentin für Psychiatrie und Psychosomatik

Mehr

Vollversammlung der Menschen mit Behinderung

Vollversammlung der Menschen mit Behinderung Vollversammlung der Menschen mit Behinderung ------------------------------------------------------------------------------- SAMSTAG, 10. DEZEMBER 2016 IN HERRENBERG-GÜLTSTEIN 2016, Landesverband Baden-Württemberg

Mehr

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung

Die Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung

Mehr

Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken. Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v.

Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken. Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v. Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung der Pflege v. 11.06.2013 Auf die

Mehr

BEANTRAGUNG VON LEISTUNGEN ZUR FRÜHFÖRDERUNG EINE HANDREICHUNG FÜR ELTERN

BEANTRAGUNG VON LEISTUNGEN ZUR FRÜHFÖRDERUNG EINE HANDREICHUNG FÜR ELTERN BEANTRAGUNG VON LEISTUNGEN ZUR FRÜHFÖRDERUNG EINE HANDREICHUNG FÜR ELTERN 1 WAS IST FRÜHFÖRDERUNG? Frühförderung ist ein Angebot zur Unterstützung der frühen kindlichen Entwicklungschancen von Kindern

Mehr

Forum 2: Teilhabe und Gesamtplanung als Chance für Leistungen wie aus einer Hand Marc Nellen

Forum 2: Teilhabe und Gesamtplanung als Chance für Leistungen wie aus einer Hand Marc Nellen Forum 2: Teilhabe und Gesamtplanung als Chance für Leistungen wie aus einer Hand Marc Nellen Leiter der Referates Vb3 Eingliederungshilfe Umsetzung BTHG Hilfe in besonderen Lebenslagen Input bei der Auftaktveranstaltung

Mehr

Gesundheitsbezogene Assistenzleistungen für Menschen mit geistiger Behinderung oder chronischer seelischer Erkrankung im Lichte von ICF und UN-BRK

Gesundheitsbezogene Assistenzleistungen für Menschen mit geistiger Behinderung oder chronischer seelischer Erkrankung im Lichte von ICF und UN-BRK Gesundheitsbezogene Assistenzleistungen für Menschen mit geistiger Behinderung oder chronischer seelischer Erkrankung im Lichte von ICF und UN-BRK Michael Seidel Bielefeld Fachtagung Gesundheitsbezogene

Mehr

Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen

Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe ( 4 Abs.1 des Rahmenvertrages zu 78f SGB VIII) Präambel Die Rahmenleistungsvereinbarung enthält

Mehr

Vergütungs- und Abrechnungsvereinbarung

Vergütungs- und Abrechnungsvereinbarung Anlage 3 zu GRDrs 582/2014 Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderverordnung FrühV) in Baden-

Mehr

Teilhabe von substituierten suchtkranken Menschen aus Sicht der Eingliederungshilfe (EH) -

Teilhabe von substituierten suchtkranken Menschen aus Sicht der Eingliederungshilfe (EH) - Teilhabe von substituierten suchtkranken Menschen aus Sicht der Eingliederungshilfe (EH) - Teilhabe in der Sozialgesetzgebung, Operationalisierung der Bedarfserhebung für die EH, und die Aufgabe des sozialpsychiatrischen

Mehr

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

DIJuF Interaktiv  Stand: Entwurfsfassung für 2017 DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016

Mehr

Komplexleistung Frühförderung Theorie und Praxis. Die Kita in der Frühförderung

Komplexleistung Frühförderung Theorie und Praxis. Die Kita in der Frühförderung Komplexleistung Frühförderung Theorie und Praxis Die Kita in der Frühförderung Chancen und Grenzen Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, 10117 Berlin, Tel.: 0 30 20 64 11-0, www.lebenshilfe.de

Mehr

Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -

Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung - Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung - Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext

Mehr

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Bundesteilhabegesetzes. Vom 1 Sozialgesetzbuch ist das Saarland ( 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). (1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Träger der Eingliederungshilfe Gesetz zur Ausführung

Mehr

Förder- u. Behandlungsplan (IFF) Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Strasse: PLZ: Ort: Krankenkasse: Versicherten Nr.:

Förder- u. Behandlungsplan (IFF) Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Strasse: PLZ: Ort: Krankenkasse: Versicherten Nr.: Anlage 3 Förder- u. Behandlungsplan (IFF) Name und Anschrift der interdisziplinären Frühförderstelle (Leistungserbringer): 1a. Personenbezogene Daten des Kindes Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort:

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen

Mehr

Mehr Arbeitswelt in der Rehabilitation durch den Betriebsarzt

Mehr Arbeitswelt in der Rehabilitation durch den Betriebsarzt Entgrenzte Arbeit Begrenzte Rehabiltation Jubiläumssymposium Klinik am schönen Moos 19.5.2010 1 Mehr Arbeitswelt in der Rehabilitation durch den Betriebsarzt Einbeziehung der Betriebsärzte in das Rehabilitationsverfahren

Mehr

VEREINIGUNG FÜR INTERDISZIPLINÄRE FRÜHFÖRDERUNG E. V.

VEREINIGUNG FÜR INTERDISZIPLINÄRE FRÜHFÖRDERUNG E. V. Handreichungen zur interdisziplinären Diagnostik, zur Erstellung eines Förder- und Behandlungsplanes und des Zugangs zur Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung 1. Komplexleistung Früherkennung

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/2848 19. Wahlperiode 28.04.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Mehmet Yildiz (Fraktion DIE LINKE) vom 20.04.09 und Antwort des Senats

Mehr

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Zentrum Bayern Familie und Soziales Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt 23.11.2016 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Wichtige Aspekte für die Gewährung von Hilfen - Vortrag im Rahmen des 7. Irsser Symposiums für Kinder- und Jugendpsychiatrie

Mehr

Das persönliche Budget. Wir machen s einfach

Das persönliche Budget. Wir machen s einfach Das persönliche Budget Wir machen s einfach Carsten Trimpop und Kerstin Steinfurth Mainz Folie 1 Worum geht es beim Persönlichen Budget? Selbstbestimmung, Teilhabe, Gleichstellung in allen Lebensbereichen

Mehr

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom

Anlage 1 zum RS 098/2010 vom Anlage 1 zum RS 098/2010 vom 24.03.2010 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung

Mehr

Evangelisches Kinderheim - Jugendhilfe Herne & Wanne-Eickel ggmbh

Evangelisches Kinderheim - Jugendhilfe Herne & Wanne-Eickel ggmbh Evangelisches Kinderheim - Jugendhilfe Herne & Wanne-Eickel ggmbh ISOLATION ÜBERWINDEN GEMEINSCHAFT ERÖFFNEN PERSPEKTIVEN ENTWICKELN Konzeption der ambulanten Mutter-Kind-Betreuung 1. Kurzkonzept In der

Mehr

Landesrahmenvereinbarung

Landesrahmenvereinbarung Landesrahmenvereinbarung Entwurf, Stand 13.01.2014 zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung FrühV) in

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 14.8.2006 I 1897 SGB IX 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.3.2011 I 453 1 SGB XII Aufgabe der Sozialhilfe Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten

Mehr

Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und behinderte Menschen (RPK)

Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und behinderte Menschen (RPK) Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke und behinderte Menschen (RPK) Patienten mit psychischen Erkrankungen oder Behinderungen können im Rahmen einer Rehabilitation die Leistungen von Rehabilitationseinrichtungen

Mehr

Die BTHG-Umsetzung begleiten

Die BTHG-Umsetzung begleiten Die BTHG-Umsetzung begleiten Eine Projekt-Beschreibung in Leichter Sprache Inhalt Was sind UN-BRK und BTHG?... 2 Was ändert sich bei der Eingliederungs-Hilfe?... 3 Warum wird die BTHG-Umsetzung begleitet?...

Mehr

Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe

Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Veränderte Leistungserwartungen an den ASD? Gesetzliche Grundlagen 01.07.2001: Einführung des SGB IX Nach 6 SGB IX gelten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Mehr

Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter

Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst

Mehr