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- Teresa Kaiser
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1 Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um 1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhindern oder 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere 1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, Erläuterungen zum Bearbeitungsmodus: gelb markiert einen Änderungsbedarf rot markiert dringenden Änderungsbedarf (siehe auch Punkte im Anschreiben) Der Aspekt, eine Verschlimmerung zu verhindern oder zu verlangsamen, fehlt vielfach, z. B. in 46 (1) Nummer 2 und (2) Siehe 46 1
2 2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Kindern, 3. Arznei- und Verbandsmittel, 4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, 5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, 6. Hilfsmittel, 7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie. (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere: 1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheitsund Behinderungsverarbeitung, 2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, 3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, 4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, 2
3 5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, 6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten und 7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. 46 Früherkennung und Frühförderung (1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Kindern nach 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch 1. die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen, 2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden 3
4 Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. (2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Kindern umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder andere nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassene Einrichtungen. Zu 46 Absatz 1 und 2: Die Leistungsbeschreibung bezieht sich lediglich auf Maßnahmen der Früherkennung und Erstellung eines individuellen Behandlungsplans. Der in der Überschrift genannte Aspekt der Förderung fehlt gänzlich. Die Formulierung unter Sicherstellung der Interdisziplinarität stellt durch die nicht näher erläuterte Interdisziplinarität keinerlei Sicherstellung dar. Unklar bleibt zudem, nach welchen Vorgaben und Standards nach Landesrecht Zulassungen erfolgen werden. Diesbezüglich besteht dringender Erklärungsund Definitionsbedarf, damit die in der Gesetzesbegründung genannten Ziele hinsichtlich einer Präzisierung der Komplexleistung erreicht und die bewährten Qualitätsstandards der Frühförderung in Bayern erhalten bleiben können (1) und (2) wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen und/oder eine drohende bzw. bereits eingetretene Behinderung durch gezielte,nach einem individuell erstellten Förder- und Behandlungsplan festgelegte Maßnahmen ausgleichen, mildern oder eine Verschlimmerung verlangsamen. Der in der Entwurfsfassung in 46 (2) neu eingefügte Passus oder anderen nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen ist zu streichen.
5 Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern. (3) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach 79 als Komplexleistung erbracht und umfassen Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität erfolgen. (4) In Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt: Auch in Absatz 2 ist die Zielbeschreibung der Maßnahmen unvollständig. Zu 46 Absatz 3: Die Komplexleistung Frühförderung wird im Sinne des SGB IX (2001) und der FrühV (2003) sowohl von Sozialpädiatrischen Zentren als auch Interdisziplinären Frühförderstellen erbracht (vgl. Gemeinsames Rundschreiben BMAS/BMG, 2009). Die aktuellen Änderungen schließen an die Zielsetzungen des Gesetzgebers aus 2001 unmittelbar an. Teilweise seit Jahrzehnten gewachsene und bewährte Strukturen der Frühförderung sollen aber nicht gefährdet werden (vgl. BTHG- Entwurf S. 248 Absatz 5). Um dem Missverständnis vorzubeugen, dass nur ärztlich geleitete fachübergreifende Dienste und Einrichtungen die Komplexleistung erbringen, ist rechts stehende Ergänzung nötig. Änderungsvorschlag siehe oben 46 Absatz 1 (3) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach 79 als Komplexleistung erbracht und umfassen Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität erfolgen. Die Komplexleistung Frühförderung ist eine eigenständige Leistung, die sich nicht in der Addition von Leistungspflichten der Rehabilitationsträger und Leistungserbringer erschöpft. Die Komplexleistung Frühförderung wird ab Geburt eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung sichergestellt. 5
6 1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, 2. die Dokumentation und Qualitätssicherung,, 3. der Ort der Leistungserbringung,, 4. die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung. (5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach 6 der Verordnung Zu 46 Absatz 4 Nummer 1: Andere nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassene Einrichtungen fehlen in der Aufzählung. Somit bleibt völlig offen, welche Mindeststandards von diesem neuen Einrichtungstypus erfüllt werden müssen. Die ohnehin bereits sehr heterogene Umsetzung der Komplexleistung durch die einzelnen Bundesländer droht nun in eine grundsätzliche Qualitätsabsenkung der Komplexleistung zu münden. Eine Komplexleistung light darf es aber nicht geben. 46 (4) 1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, andere nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, 6
7 zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen. (6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen. Kapitel 13 Soziale Teilhabe 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 zu erbringen sind. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum 7
8 sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel 3 und 4. (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere 1. Leistungen für Wohnraum, 2. Assistenzleistungen, 3. Heilpädagogische Leistungen, 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. Leistungen zur Mobilität und 8. Hilfsmittel. 79 Heilpädagogische Leistungen (1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch 1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung 8
9 verlangsamt wird oder 2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht. (2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von 46 Absatz 1 erfasst sind. (3) Heilpädagogische Leistungen sind Bestandteil der Komplexleistung nach 46 Absatz 3. Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen als Komplexleistungen erbracht. Zu 79 Absatz 2: An dieser Stelle fehlt ebenfalls der Hinweis auf Absatz 2 in 46, um eine Abgrenzung zwischen (isolierten) heilpädagogischen Leistungen und heilpädagogischen Leistungen im Rahmen einer Komplexleistung vorzunehmen. soweit die Leistungen nicht von 46 Absatz 1 und 2 erfasst sind. 9
10 Artikel 22 Änderung der Frühförderungsverordnung Die Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert: cc) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 3. weitere Leistungen ( 6a). b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. c) Satz 3 wird aufgehoben. 3. In 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Interdisziplinäre Frühförderstellen die Wörter und nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassene Einrichtungen eingefügt. Zu 2 Satz 2: Die Kriterien für die fachliche Eignung von Interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren sind beschrieben, nicht aber für nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen. Zu 2 Satz 3: Unter Berücksichtigung der seit Jahrzehnten gewachsenen Strukturen (vgl. BTHG-Entwurf S. 248 Mitte) soll Satz 3 nicht aufgehoben, sondern um die zugelassenen Einrichtungen ergänzt werden. Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von interdisziplinären Frühförderstellen, von fachlich geeigneten nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen und von sozialpädiatrischen Zentren. Näheres zu den Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, an nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen und an sozialpädiatrische Zentren kann durch Landesrahmenempfehlungen geregelt werden. 10
11 3 Interdisziplinäre Frühförderstellen und nach Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Satz 2 ergänzen Satz 2 wird verändert und zu Satz 3 Leistungen durch interdisziplinäre Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht. Zu 3 der novellierten FrühV: Die Formulierung unter Sicherstellung der Interdisziplinarität in 46 stellt durch die nicht näher erläuterte Interdisziplinarität keinerlei Sicherstellung dar. Auch die in Artikel 22 Änderung der Frühförderungsverordnung in 6a Nummer 3 aufgeführten Leistungsinhalte sind diesbezüglich unzureichend. In 3 der novellierten FrühV bietet sich die Chance, die Sicherstellung der Interdisziplinarität hinsichtlich der Berufsgruppen, der interdisziplinären Diagnostik, der interdisziplinären Förder- und Behandlungsplanung und Leistungserbringung zu präzisieren (s. neuer Satz 2). Im Gemeinsamen Rundschreiben von BMAS und BMG (2009) heißt es unter Punkt 2b, dass die Komplexleistung grundsätzlich auch in mobiler Form erbracht wird (s. neuer Satz 3). 3 Satz 2 und 3 (neu) Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern. Ergänzung eines neuen Satzes 2: In nach Landesrecht anerkannten Interdisziplinären Frühförderstellen und Einrichtungen werden nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, inklusive interdisziplinäre Diagnostik, in enger Kooperation mit dem Arzt erbracht, soweit diese erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Förderund Behandlungsplan aufzustellen, der dann in gemeinsamer Verantwortung steht. Neuer Satz 3: Leistungen durch nach Landesrecht zugelassene interdisziplinäre Frühförderstellen werden grundsätzlich auch mobil erbracht. 11
12 4. In 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Leistungen durch Sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter, und in begründeten Einzelfällen in mobiler Form oder in Kooperation mit Frühförderstellen erbracht Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 30 durch 46 ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. Medizinisch-therapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie auf Grund des Förder- und Behandlungsplans nach 7 erforderlich sind. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: Die Erbringung von medizinischtherapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung richtet sich grundsätzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizinisch- Sehr zu begrüßen ist die bislang vermisste klare Abgrenzung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen einer Komplexleistung hin zu medizinisch-therapeutischen Leistungen nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien. 12
13 therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Frühförderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Förder-und Behandlungsplans erbracht. 6. In 6 wird die Angabe 56 durch 79 ersetzt. 7. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Weitere Leistungen Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere 1. die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinischtherapeutische Leistung nach 5 Absatz 2, 2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote für Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden können, 3. Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität, diese sind insbesondere a) Durchführung regelmäßiger interdisziplinärer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter, Achtung: Hier besteht die Gefahr, dass dieser Punkt als generelle Leistungsbeschreibung zur Sicherstellung der Interdisziplinarität verstanden werden könnte. Der inhaltliche Bezug ist allerdings vor allem zu den in 6a genannten Weiteren Leistungen zu sehen. Zu 6a Nummer 3: 3. Weitere Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität, diese sind 13
14 b) die Dokumentation von Daten und Befunden, c) die Abstimmung und den Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen, d) Fortbildung und Supervision, 4. mobil aufsuchende Hilfen für die Erbringung heilpädagogischer und medizinischtherapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren. Für die mobile Form der Frühförderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gründe geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung für die mobile Erbringung der Komplexleistung Frühförderung wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Die interdisziplinären Frühförderstellen die Wörter, nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassene Einrichtungen und nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch 14
15 eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begründen, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplinär erbracht werden können. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz In 8 Absatz 2 wird nach den Wörtern interdisziplinären Frühförderstellen die Wörter, sowie der nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinarität zugelassenen Einrichtungen eingefügt wird wie folgt gefasst: 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach 46 Absatz Im Sinne der Zugänglichkeit zu Leistungen und Diensten (vgl. UN-BRK) ist ein ausufernder Begründungsbürokratismus unbedingt zu vermeiden. Eine Orientierung am Gemeinsamen Rundschreiben von BMAS und BMG (2009) ist an dieser Stelle hilfreich 1. Definition der Komplexleistung Frühförderung Es handelt sich immer dann um eine Komplexleistung ( ), wenn für einen prognostisch festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) sowohl medizinischtherapeutische als auch heilpädagogische Leistungen notwendig sind und durch eine Interdisziplinäre Frühförderstelle oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum erbracht werden, um ein übergreifend formuliertes Therapieund Förderziel (Teilhabeziel) zu erreichen. 7 (2) der novellierten FrühV: (2) Im Förder- und Behandlungsplan sind die benötigten medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Leistungskomponenten sowie mindestens ein für einen prognostisch festgelegten Zeitraum übergreifend formuliertes Therapie- und Förderziel (Teilhabeziel) zu benennen, um die Notwendigkeit der Komplexleistung zu begründen. 15
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