Rechtsansprüche und Wirklichkeit

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1 Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung, Ländervereinigung Nord e.v. Rechtsansprüche und Wirklichkeit Eltern beantragen in Niedersachsen Eingliederungshilfe für ihr Kind Informationen für die niedersächsischen Früherkennungsteams und Frühförderstellen, Sozialpädiatrische Zentren, Eltern und andere Lebenshilfe Niedersachsen Gemeinsam Zukunft gestalten Hannover, im September 2015

2 Rechtsansprüche und Wirklichkeit Eltern beantragen in Niedersachsen Eingliederungshilfe für ihr Kind Zu diesem Thema führten die Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung - Ländervereinigung Nord e. V. und der Landesverband der Lebenshilfe Niedersachsen e. V. eine Umfrage im Frühjahr 2015 in allen niedersächsischen Frühförderstellen durch. Die Ergebnisse wurden auf der Frühförder-Fachtagung des Landesverbandes der Lebenshilfe Niedersachsen in Loccum im Mai 2015 vorgetragen. Die Präsentation kann auf der Homepage der Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung VIFF nachgelesen werden ( Mitglieder/Aktuelles - Aktuelle Meldungen - LV Nord). Im Ergebnis zeigt sich zum einen, dass die Bearbeitungszeiten bei den Leistungsträgern (Sozialämtern) bei Anträgen auf Heilpädagogische Frühförderung weit über den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen liegen. Eltern müssen somit viel länger als nötig auf eine Entscheidung warten, die notwendige Förderung für ihr Kind beginnt stark verspätet. Zum anderen wird deutlich, dass die Sozialämter vorliegende Gutachten bzw. fachärztliche Stellungnahmen, z. B. aus den Interdisziplinären Früherkennungsteams (FET) oder aus den Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ), weitestgehend nicht nutzen und die Gesundheitsämter mit einer weiteren Begutachtung beauftragen. Dieses Vorgehen trägt zu zusätzlichen Verzögerungen bei, führt zu unnötigen Belastungen für Kind und Eltern und ist - wie die viel zu langen Bearbeitungszeiten - nicht gesetzeskonform, da 96 SGB X ausdrücklich bestimmt, dass doppelte Untersuchungen vermieden werden sollen. Um den Sozialämtern die sozialrechtliche Einstufung jeweils zu erleichtern, empfehlen wir, in interdisziplinären oder fachärztlichen Briefen ergänzend eine sozialrechtliche Einordnung vorzunehmen. Damit hätten die Sozialämter keinen Anlass mehr, die Gesundheitsämter mit einer weiteren Begutachtung zu beauftragen. In der Folge würde die Bearbeitung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen können und die Förderung des Kindes frühzeitig beginnen. Zudem würde es die Verwendbarkeit vor Gericht verbessern und auch die Belastung von Kind und Eltern durch unnötige Doppeluntersuchungen obsolet machen. Im Folgenden sind die Verwaltungsvorgänge, die relevanten sozialrechtlichen Gesetze, praktische Aspekte der Elternberatung sowie ein Textbaustein-Vorschlag dargestellt. Hannover, im September 2015 Prof. Dr. med. Andreas Seidel (VIFF Nord e. V.) Holger Stolz (Landesgeschäftsführer Lebenshilfe Niedersachsen e.v.) Empfehlung FET/SPZ, Antrag der Eltern beim Leistungsträger Interdisziplinäres Früherkennungsteam (FET) oder Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) empfehlen bei Kindern bis zur Einschulung im Brief Maßnahmen zur Teilhabe wie: a) ambulant/mobil (z. B. Heilpädagogische Frühförderung, Frühförderung für Kinder mit Seh- oder Hörschädigung, Autismustherapie) b) teilstationär (z. B. Integrations-Kindergarten oder Integrations-Krippe, Heilpädagogischer Kindergarten, Sprachheilkindergarten) Die Eltern stellen einen Antrag beim Leistungsträger, in der Regel beim Sozialamt. Der Vorgang beim Leistungsträger Die Verwaltungsfachkraft im Sozialamt benötigt Informationen, die eindeutig die sozial-rechtliche Einordnung der Probleme und den Unterstützungsbedarfs des Kindes benennen, damit sie über den Antrag der Eltern entscheiden kann. Sie muss zunächst entscheiden, ob sie zuständig ist. Hierzu benötigt sie Angaben darüber, was für ein Problem das Kind hat, ob eine (drohende) Behinderung vorliegt, ob diese körperlich, geistig oder seelisch begründet ist, und ob dadurch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt ist. Die hierfür in Frage kommenden Gesetze/Verordnungen sind unten näher dargestellt: 2 SGB IX, 53 SGB XII und Eingliederungshilfeverordnung nach 60 SGB XII. Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe für das Kind, über die das Sozialamt entscheidet, sind in 54 Abs. 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX dargestellt. z. B.: Heilpädagogische Frühförderung mobil Schließlich muss die Verwaltungsfachkraft entscheiden, welchen Umfang und welche Dauer die Leistung haben soll. z. B.: 2 x wöchentlich, für 1 Jahr 3.1 SGB IX Rehabilitation 2 Behinderung (formuliert Definition Behinderung) (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 1 2 3

3 3 sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2)... (3) SGB XII Sozialhilfe 6. Kapitel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 53 SGB Leistungsberechtigte und Aufgabe (benennt den leistungsberechtigten Personenkreis und die Aufgaben der Eingliederungshilfe) (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. (2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. (4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch Eingliederungshilfeverordnung EinglHVO (Ausführungsverordnung für 53, stellt im Abschnitt 1 mit den 1-3 den Personenkreis genauer dar) 1 EinglHVO Körperlich wesentlich behinderte Menschen Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind (1) Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, (2) Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts, (3) Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, (4) Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel a. auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,3 besteht oder b. durch Buchstabe a nicht erfasste Störungen der Sehfunktion von entsprechendem Schweregrad vorliegen, (5) Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist, (6) Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. hierunter fallen im Altersbereich der Frühförderung vor allem Kinder mit motorischen Entwicklungsstörungen ( 1, Satz 1), mit Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte ( 1, Satz 2), mit Sehbehinderung oder Blindheit ( 1, Satz 4), mit Hörschädigung oder -behinderung ( 1, Satz 5), sowie Kinder mit sprachlichen Entwicklungsstörungen ( 1, Satz 6) 2 EinglHVO Geistig wesentlich behinderte Menschen Geistig wesentlich behindert im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte

4 3 4 Textbaustein-Vorschlag: in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. hierunter fallen im Altersbereich der Frühförderung Kinder mit allgemeiner Entwicklungsverzögerung oder Intelligenzminderung 3 EinglHVO Seelisch wesentlich behinderte Menschen Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind (1) körperlich nicht begründbare Psychosen, (2) seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, (3) Suchtkrankheiten, (4) Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. hierunter können im Alter bis zur Einschulung Kinder mit Verhaltens- und emotionalen Entwicklungsstörungen fallen 3.3 Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX und SGB XII 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe ( für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, ist nur der Querverweis im ersten Satz auf die 26 und 55 SGB IX relevant!) (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches *) insbesondere *) 26 Abs. 2 Satz 2 SGB IX: Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder 55 Abs. 2 Satz 2 SGB IX: Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind z. B. in Form von Frühförderung, Autismus-Therapie, Integrationskindergarten oder -krippe, Heilpädagogischer Kindergarten, Sprachheilkindergarten Sozialrechtlich gehört das Kind zum Personenkreis des 53 SGB XII. Durch die Auswirkungen seiner Entwicklungsstörungen nach 1 (körperlich, entsprechende Satznummern benennen) und/oder 2 (geistig) und/oder 3 (seelisch) der Eingliederungshilfeverordnung ist es in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt. Hierbei stehen die Entwicklungsstörungen nach... im Vordergrund. Hilfebedarf nach 54 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ist gegeben. In den Empfehlungen im Brief sollten dann die empfohlenen Maßnahmen genannt werden, einschließlich Umfang und Dauer. Beratung und Unterstützung der Eltern 5 Oft kennen die Eltern ihre Rechte nicht. Aber selbst wenn sie sie kennen, fühlen sie sich unter Umständen in einer Zwickmühle. Sie befürchten, die Zusage des Leistungsträgers zu gefährden, wenn sie auf ihren Rechten bestehen. Sie benötigen Unterstützung durch Informationen über ihre Rechte und Beistand bei der Durchsetzung durch die Fachleute! Besonders die folgenden Hinweise können dabei hilfreich sein: 1. Eltern müssen innerhalb von 3 bzw. 6 Wochen - je nachdem, ob ein Gutachten bereits vorliegt oder nicht - eine Entscheidung vom Sozialamt auf ihren Antrag auf Eingliederungshilfe erhalten. Sie sollten in einem formlosen Antrag die Bitte auf Entscheidung nach den Fristen des 14 SGB IX formulieren und damit ihre Kenntnis deutlich machen. Ist die Frist abgelaufen, sollten sie sofort nachhaken. Notfalls hilft auch die Ankündigung, rechtlichen Beistand durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen. 2. Wenn vorhanden, sollten die Eltern einen aktuellen Bericht eines SPZs oder (in Niedersachsen) eines FETs vorlegen und das Sozialamt in ihrem formlosen Antrag um Entscheidung auf Grundlage des Berichts bitten. Sie sollten ausdrücken, dass sie ihr Kind mit keiner weiteren Begutachtung belasten möchten, und sich dabei auf 96 SGB X berufen. 3. Werden die Fristen nicht eingehalten, besteht die Möglichkeit, vor Gericht einen Eilantrag auf die begehrte Leistung zu stellen ( Einstweilige Anordnung nach 86 b Sozialgerichtsgesetz SGG). Dieser muss begründet werden (z. B. mit dem Bericht des SPZs oder des FETs; zudem sollten die Eltern die negativen Konsequenzen für die Entwicklung und die Teilhabe des Kindes durch die Verzögerung des Förderbeginns beschreiben). Aus der Begründung muss hervorgehen, dass durch die Einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile für das Kind abgewendet werden sollen, die durch eine verzögerte Bearbeitung entstehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht dem Begehren stattgibt, ist bei ausreichender Begründung durch Eltern und Beifügung von Berichten sehr groß.

5 Vereinigung für interdisziplinäre Frühförderung, Ländervereinigung Nord e.v. Die Broschüre wurde zusammengestellt von Wolfgang Dahms (Dipl.-Päd.), Göttingen. Sie ist kostenlos zu beziehen beim: Landesverband der Lebenshilfe Niedersachsen e. V. Pelikanstraße Hannover Tel: / Die schriftlich dargestellten Informationen wurden nach eingehender Recherche sowie nach bestem Wissen und sorgfältiger Bearbeitung zum angegebenen Publikationszeitpunkt erstellt. Der Autor und die Herausgeber können aber keine Gewähr für die Aktualität und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Haftungsansprüche gegen den Autor oder die Herausgeber, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Gestaltung: Flash design - Ferna / Druck: / 500/09/15 Lebenshilfe Niedersachsen Gemeinsam Zukunft gestalten

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