Landkreise und Stadtkreise Sozialämter/Jugendämter in Baden-Württemberg. Kreisangehörige Städte mit Sozialämtern/Jugendämtern in Baden-Württemberg

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1 KVJS Postfach , Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Sozialämter/Jugendämter in Baden-Württemberg Dezernat 4 Jugend Landesjugendamt Kreisangehörige Städte mit Sozialämtern/Jugendämtern in Baden-Württemberg Nachrichtlich: Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Gemeindetag Baden-Württemberg Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Hans-Peter Becker Tel Hans-Peter.Becker@kvjs.de 25. April 2007 Rundschreiben-Nr. Dez.4-11/2007 Abgrenzung der Eingliederungshilfen für körperliche und geistig behinderte jungen Menschen gem. 53 ff SGB XII gegenüber den Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gem. 27, 35a, 41 SGB VIII Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände und die Verlagerung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf die Stadt- und Landkreise sind ab die Stadt- und Landkreise für alle einzelfallbezogenen Sozialund Jugendhilfeleistungen ohne Rücksicht auf das Alter der betreffenden Leistungsempfänger sachlich zuständig geworden. Auf Wunsch zahlreicher örtlicher Sozial- und Jugendhilfeträger wurde unter Federführung des KVJS Landesjugendamt eine kommunale Arbeitsgruppe gebildet, an der Vertreterinnen und Vertreter - von Sozial- und Jugendämtern der Stadt- und Landkreise - des KVJS (Landesjugendamt, Dezernat Soziales, Medizinisch- Pädagogischer Dienst) und - der Geschäftsstelle des Landkreistags Baden-Württemberg - beteiligt waren. Lindenspürstr Stuttgart Telefon Telefax info@kvjs.de Landesbank Baden-Württemberg BLZ Konto

2 Die Arbeitsgruppe hat sich eingehend mit aktuellen Fragestellungen zu sachlichen Zuordnung zum SGB XII/SGB VIII befasst. Trotz unterschiedlicher Interessenlage wurde beigefügte Orientierungshilfe erarbeitet. Als besonders diskussionswürdig hat sich dabei Punkt 5 (Familienpflege für geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Kinder) dargestellt. Die hierzu getroffene Formulierung wurde mehrheitlich verabschiedet. 25. April 2007 Seite 2 Die Orientierungshilfe wurde auch mit Herrn Prof. Kunkel, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, abgestimmt. Für die Bearbeitung wird diese Orientierungshilfe zur Anwendung empfohlen. Mit freundlichen Grüßen Gudrun Mertens Anlage

3 AG SGB XII/SGB VIII Stand Abgrenzung der Eingliederungshilfen für körperlich und geistig behinderte junge Menschen gem. 53 ff SGB XII gegenüber den Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gemäß 27, 35a, 41 SGB VIII Eine Orientierungshilfe 1. Vorbemerkungen Mit Wirkung ab ist in Baden-Württemberg durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände und die Verlagerung der gesamten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf die Stadt- und Landkreise eine grundlegend neue Situation eingetreten. Die Stadtund Landkreise sind ab diesem Zeitpunkt für alle einzelfallbezogenen Sozial- und Jugendhilfeleistungen ohne Rücksicht auf das Alter des betreffenden Leistungsempfängers sachlich zuständig. Es bedarf deshalb der Klärung (zum einen innerhalb des betreffenden Stadt- oder Landkreises, zum anderen in der Zusammenarbeit mit anderen Stadt- und Landkreisen), ob die entstehenden Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XII zu gewähren sind. Alle bisherigen Rundschreiben der Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg - Hohenzollern und der Kommunalen Landesverbände sind somit aufgehoben. Zukünftig sind ausschließlich die Bestimmungen des SGB XII und SGB VIII maßgebend. Wenn - wie die bisherige Erfahrung gezeigt hat - auch 95% aller Fallkonstellationen problemlos zuzuordnen sind, so sind die verbleibenden 5% sehr arbeitsintensiv. Dies ist Anlass, für die Bearbeitung der strittigen Einzelfälle unter Beachtung aktueller Rechtsprechung - möglichst vereinfachende Lösungen vorzuschlagen.

4 2. Problemfelder Zuordnung zum Personenkreis und des Hilfebedarfs - Prüfung, ob und ggf. welche wesentliche Behinderung gemäß 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.v.m. 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und 1-3 der Eingliederungshilfe-Verordnung vorliegt und - ob bzw. welche spezifischen Hilfeleistungen wegen dieser Behinderung erforderlich sind. Vorliegen mehrerer Behinderungsarten - Neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung kann auch eine seelische Behinderung vorliegen. In Einzelfällen ist strittig, wegen welcher Behinderung welche konkreten Hilfeleistungen erforderlich sind bzw. welche Zuständigkeit sich unter Beachtung des 10 SGB VIII ergibt. - Die Erstellung einer genauen Diagnose ist in aller Regel desto schwieriger, je jünger das Kind ist. - Je jünger ein Kind ist, desto weniger behinderungsspezifische Maßnahmen sind erforderlich. - Trotz Vorliegen z.b. einer geistigen Behinderung sind nicht in jedem Fall auch spezielle Maßnahmen wegen dieser Behinderung erforderlich. Schutz von Kindern und Jugendlichen Das Jugendamt muss bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ergreifen, unabhängig von der Art der Behinderung. 3. Mehrfach behinderte junge Menschen Rechtsgrundlagen für diese Abgrenzung sind 10 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII: 3.1 Ein ausschließlicher Bedarf an Hilfe zur Erziehung oder wegen seelischer Behinderung von Kindern und Jugendlichen wird durch die Hilfeleistungen nach SGB VIII abgedeckt Bei einem ausschließlichen Bedarf wegen seelischer Behinderung von Volljährigen (siehe auch 8.3) oder wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung von Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen greifen die Hilfeleistungen nach SGB XII. 3.2 Ist ein Kind oder Jugendlicher seelisch und geistig/körperlich mehrfach behindert oder besteht bei geistig/körperlich behinderten Kindern und Jugendlichen daneben ein grundsätzlicher Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, konkurrieren die Hilfeleistungen nach dem 2

5 SGB VIII mit den Hilfeleistungen nach SGB XII. In diesen Fällen sind die Leistungen nach SGB XII vorrangig, wenn das Kind oder der Jugendliche tatsächlich und gegenwärtig ein en Bedarf an Hilfe sowohl nach SGB VIII als auch nach SGB XII hat (Kongruenz). Auf den Schwerpunkt des Bedarfs kommt es nicht an. Verwaltungspraktisches Ziel ist die Hilfe aus einer Hand. Soweit sich der Bedarf ausschließlich auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung bezieht, weil eine wesentliche geistige und/oder körperliche Behinderung noch nicht festgestellt ist, fehlt es an der Kongruenz und es greifen die Hilfeleistungen des SGB VIII. 3.3 Die Art der Leistung (z.b. in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe) muss geeignet und erforderlich sein. Für die Abgrenzung der Hilfen nach SGB VIII und SGB XII ist sie nicht maßgebend. 3.4 Ein Wechsel von Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII oder Hilfe zur Erziehung gemäß 27 ff SGB VIII zu SGB XII erfolgt, wenn der sich verändernde festgestellte Bedarf die Voraussetzung für eine Kongruenzsituation schafft. 4. Autistische Kinder/Jugendliche Autistische Störungen (tief greifende Entwicklungsstörungen, F 84/ ICD 10) sind gekennzeichnet durch ein charakteristisches Muster abnormer Funktionen der sozialen Interaktion und der Kommunikation sowie durch eingeschränktes Interesse mit stereotyp repetitivem (sich wiederholendem) Verhalten. Neben diesen psychosozialen Schwierigkeiten besteht bei etwa 75 % der betroffenen Personen gleichzeitig eine Intelligenzminderung, durch die ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, bedingt ist. Entsprechend der unter Ziffer 3 genannten Grundsätze sind bei solchen Mehrfachbehinderungen Leistungen nach SGB XII vorrangig. Beim so genannten Asperger-Syndrom (F 84.5/ ICD 10) sind definitionsgemäß aber Sprachentwicklung und geistige Entwicklung nicht nennenswert beeinträchtigt. Charakteristisch hierbei ist eine Beeinträchtigung der sozialen Interaktion, verbunden mit einem eingeschränkten, stereotypen, sich wiederholenden Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Infolge dieser psychopathologischen Symptomatik kann bei dieser Störung eine seelische Behinderung bedingt sein, die Hilfeleistungen nach SGB VIII erforderlich macht. 3

6 5. Familienpflege für geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Kinder Familienpflege für geistige, körperliche oder mehrfach behinderte Kinder kann auch als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII erbracht werden. Ihre Rechtsgrundlage findet die Familienpflege für behinderte Kinder als eine besondere Form der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die Sozialhilfeleistung für behinderte Menschen wird ganzheitlich erbracht (ggf. auch für den Lebensunterhalt). Die örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung richten sich nach 107 SGB XII. 6. Frühförderung Die Frühförderung im Sinne dieser Orientierungshilfe ist in der Frühförderverordnung gemäß 29 Landeskinder- und -jugendhilfegesetz (LKJHG) definiert. Abweichend von 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gilt hiernach der Vorrang der Sozialhilfe. 7. Integrative Förderung im Regelkindergarten Die integrative Förderung im Regelkindergarten ist nicht Frühförderung im Sinne der Frühförderverordnung. In analoger Berücksichtigung des Gedankens aus 29 LKJHG wird die Erledigungszuständigkeit beim SGB XII empfohlen. Die Zuordnung zum SGB XII erfolgt, weil bei behinderten Kleinkindern eine seelische Störung schwer zu diagnostisieren bzw. zu differenzieren ist, und die Fälle von geistiger und/oder körperlicher Behinderung überwiegen. 8. Seelisch behinderte junge Volljährige 8.1. Das Jugendamt gewährt Hilfe nach Maßgabe des 41 SGB VIII, wenn bereits zum Zeitpunkt der Volljährigkeit Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII gewährt wurde und die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen weiterhin notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Allein das Vorliegen einer Behinderung begründet keine Ausnahme. 8.2 Ist vor Vollendung des 21. Lebensjahres absehbar, dass die Leistungen der Jugendhilfe auslaufen, aber weiterhin Eingliederungsmaßnahmen nach 53 ff SGB XII notwendig sein werden, so erfolgt eine frühzeitige Information des Sozialhilfeträgers und die erforderlichen Unterlagen werden zur Verfügung gestellt. 4

7 8.3 Bedarf der junge Volljährige wegen seelischer Behinderung nach Vollendung des 18. Lebensjahres erstmals der Hilfe, wird empfohlen, die Hilfe (aus Vereinfachungsgrün den) nach SGB XII zu gewähren. 5

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