Landkreise und Stadtkreise Sozialämter/Jugendämter in Baden-Württemberg. Kreisangehörige Städte mit Sozialämtern/Jugendämtern in Baden-Württemberg
|
|
- Carsten Bayer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KVJS Postfach , Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Sozialämter/Jugendämter in Baden-Württemberg Dezernat 4 Jugend Landesjugendamt Kreisangehörige Städte mit Sozialämtern/Jugendämtern in Baden-Württemberg Nachrichtlich: Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Gemeindetag Baden-Württemberg Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Hans-Peter Becker Tel Hans-Peter.Becker@kvjs.de 25. April 2007 Rundschreiben-Nr. Dez.4-11/2007 Abgrenzung der Eingliederungshilfen für körperliche und geistig behinderte jungen Menschen gem. 53 ff SGB XII gegenüber den Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gem. 27, 35a, 41 SGB VIII Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände und die Verlagerung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf die Stadt- und Landkreise sind ab die Stadt- und Landkreise für alle einzelfallbezogenen Sozialund Jugendhilfeleistungen ohne Rücksicht auf das Alter der betreffenden Leistungsempfänger sachlich zuständig geworden. Auf Wunsch zahlreicher örtlicher Sozial- und Jugendhilfeträger wurde unter Federführung des KVJS Landesjugendamt eine kommunale Arbeitsgruppe gebildet, an der Vertreterinnen und Vertreter - von Sozial- und Jugendämtern der Stadt- und Landkreise - des KVJS (Landesjugendamt, Dezernat Soziales, Medizinisch- Pädagogischer Dienst) und - der Geschäftsstelle des Landkreistags Baden-Württemberg - beteiligt waren. Lindenspürstr Stuttgart Telefon Telefax info@kvjs.de Landesbank Baden-Württemberg BLZ Konto
2 Die Arbeitsgruppe hat sich eingehend mit aktuellen Fragestellungen zu sachlichen Zuordnung zum SGB XII/SGB VIII befasst. Trotz unterschiedlicher Interessenlage wurde beigefügte Orientierungshilfe erarbeitet. Als besonders diskussionswürdig hat sich dabei Punkt 5 (Familienpflege für geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Kinder) dargestellt. Die hierzu getroffene Formulierung wurde mehrheitlich verabschiedet. 25. April 2007 Seite 2 Die Orientierungshilfe wurde auch mit Herrn Prof. Kunkel, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, abgestimmt. Für die Bearbeitung wird diese Orientierungshilfe zur Anwendung empfohlen. Mit freundlichen Grüßen Gudrun Mertens Anlage
3 AG SGB XII/SGB VIII Stand Abgrenzung der Eingliederungshilfen für körperlich und geistig behinderte junge Menschen gem. 53 ff SGB XII gegenüber den Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gemäß 27, 35a, 41 SGB VIII Eine Orientierungshilfe 1. Vorbemerkungen Mit Wirkung ab ist in Baden-Württemberg durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände und die Verlagerung der gesamten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf die Stadt- und Landkreise eine grundlegend neue Situation eingetreten. Die Stadtund Landkreise sind ab diesem Zeitpunkt für alle einzelfallbezogenen Sozial- und Jugendhilfeleistungen ohne Rücksicht auf das Alter des betreffenden Leistungsempfängers sachlich zuständig. Es bedarf deshalb der Klärung (zum einen innerhalb des betreffenden Stadt- oder Landkreises, zum anderen in der Zusammenarbeit mit anderen Stadt- und Landkreisen), ob die entstehenden Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XII zu gewähren sind. Alle bisherigen Rundschreiben der Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg - Hohenzollern und der Kommunalen Landesverbände sind somit aufgehoben. Zukünftig sind ausschließlich die Bestimmungen des SGB XII und SGB VIII maßgebend. Wenn - wie die bisherige Erfahrung gezeigt hat - auch 95% aller Fallkonstellationen problemlos zuzuordnen sind, so sind die verbleibenden 5% sehr arbeitsintensiv. Dies ist Anlass, für die Bearbeitung der strittigen Einzelfälle unter Beachtung aktueller Rechtsprechung - möglichst vereinfachende Lösungen vorzuschlagen.
4 2. Problemfelder Zuordnung zum Personenkreis und des Hilfebedarfs - Prüfung, ob und ggf. welche wesentliche Behinderung gemäß 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.v.m. 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX und 1-3 der Eingliederungshilfe-Verordnung vorliegt und - ob bzw. welche spezifischen Hilfeleistungen wegen dieser Behinderung erforderlich sind. Vorliegen mehrerer Behinderungsarten - Neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung kann auch eine seelische Behinderung vorliegen. In Einzelfällen ist strittig, wegen welcher Behinderung welche konkreten Hilfeleistungen erforderlich sind bzw. welche Zuständigkeit sich unter Beachtung des 10 SGB VIII ergibt. - Die Erstellung einer genauen Diagnose ist in aller Regel desto schwieriger, je jünger das Kind ist. - Je jünger ein Kind ist, desto weniger behinderungsspezifische Maßnahmen sind erforderlich. - Trotz Vorliegen z.b. einer geistigen Behinderung sind nicht in jedem Fall auch spezielle Maßnahmen wegen dieser Behinderung erforderlich. Schutz von Kindern und Jugendlichen Das Jugendamt muss bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ergreifen, unabhängig von der Art der Behinderung. 3. Mehrfach behinderte junge Menschen Rechtsgrundlagen für diese Abgrenzung sind 10 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII: 3.1 Ein ausschließlicher Bedarf an Hilfe zur Erziehung oder wegen seelischer Behinderung von Kindern und Jugendlichen wird durch die Hilfeleistungen nach SGB VIII abgedeckt Bei einem ausschließlichen Bedarf wegen seelischer Behinderung von Volljährigen (siehe auch 8.3) oder wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung von Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen greifen die Hilfeleistungen nach SGB XII. 3.2 Ist ein Kind oder Jugendlicher seelisch und geistig/körperlich mehrfach behindert oder besteht bei geistig/körperlich behinderten Kindern und Jugendlichen daneben ein grundsätzlicher Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, konkurrieren die Hilfeleistungen nach dem 2
5 SGB VIII mit den Hilfeleistungen nach SGB XII. In diesen Fällen sind die Leistungen nach SGB XII vorrangig, wenn das Kind oder der Jugendliche tatsächlich und gegenwärtig ein en Bedarf an Hilfe sowohl nach SGB VIII als auch nach SGB XII hat (Kongruenz). Auf den Schwerpunkt des Bedarfs kommt es nicht an. Verwaltungspraktisches Ziel ist die Hilfe aus einer Hand. Soweit sich der Bedarf ausschließlich auf Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung bezieht, weil eine wesentliche geistige und/oder körperliche Behinderung noch nicht festgestellt ist, fehlt es an der Kongruenz und es greifen die Hilfeleistungen des SGB VIII. 3.3 Die Art der Leistung (z.b. in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe) muss geeignet und erforderlich sein. Für die Abgrenzung der Hilfen nach SGB VIII und SGB XII ist sie nicht maßgebend. 3.4 Ein Wechsel von Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII oder Hilfe zur Erziehung gemäß 27 ff SGB VIII zu SGB XII erfolgt, wenn der sich verändernde festgestellte Bedarf die Voraussetzung für eine Kongruenzsituation schafft. 4. Autistische Kinder/Jugendliche Autistische Störungen (tief greifende Entwicklungsstörungen, F 84/ ICD 10) sind gekennzeichnet durch ein charakteristisches Muster abnormer Funktionen der sozialen Interaktion und der Kommunikation sowie durch eingeschränktes Interesse mit stereotyp repetitivem (sich wiederholendem) Verhalten. Neben diesen psychosozialen Schwierigkeiten besteht bei etwa 75 % der betroffenen Personen gleichzeitig eine Intelligenzminderung, durch die ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, bedingt ist. Entsprechend der unter Ziffer 3 genannten Grundsätze sind bei solchen Mehrfachbehinderungen Leistungen nach SGB XII vorrangig. Beim so genannten Asperger-Syndrom (F 84.5/ ICD 10) sind definitionsgemäß aber Sprachentwicklung und geistige Entwicklung nicht nennenswert beeinträchtigt. Charakteristisch hierbei ist eine Beeinträchtigung der sozialen Interaktion, verbunden mit einem eingeschränkten, stereotypen, sich wiederholenden Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Infolge dieser psychopathologischen Symptomatik kann bei dieser Störung eine seelische Behinderung bedingt sein, die Hilfeleistungen nach SGB VIII erforderlich macht. 3
6 5. Familienpflege für geistig, körperlich oder mehrfach behinderte Kinder Familienpflege für geistige, körperliche oder mehrfach behinderte Kinder kann auch als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII erbracht werden. Ihre Rechtsgrundlage findet die Familienpflege für behinderte Kinder als eine besondere Form der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die Sozialhilfeleistung für behinderte Menschen wird ganzheitlich erbracht (ggf. auch für den Lebensunterhalt). Die örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung richten sich nach 107 SGB XII. 6. Frühförderung Die Frühförderung im Sinne dieser Orientierungshilfe ist in der Frühförderverordnung gemäß 29 Landeskinder- und -jugendhilfegesetz (LKJHG) definiert. Abweichend von 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gilt hiernach der Vorrang der Sozialhilfe. 7. Integrative Förderung im Regelkindergarten Die integrative Förderung im Regelkindergarten ist nicht Frühförderung im Sinne der Frühförderverordnung. In analoger Berücksichtigung des Gedankens aus 29 LKJHG wird die Erledigungszuständigkeit beim SGB XII empfohlen. Die Zuordnung zum SGB XII erfolgt, weil bei behinderten Kleinkindern eine seelische Störung schwer zu diagnostisieren bzw. zu differenzieren ist, und die Fälle von geistiger und/oder körperlicher Behinderung überwiegen. 8. Seelisch behinderte junge Volljährige 8.1. Das Jugendamt gewährt Hilfe nach Maßgabe des 41 SGB VIII, wenn bereits zum Zeitpunkt der Volljährigkeit Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII gewährt wurde und die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen weiterhin notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Allein das Vorliegen einer Behinderung begründet keine Ausnahme. 8.2 Ist vor Vollendung des 21. Lebensjahres absehbar, dass die Leistungen der Jugendhilfe auslaufen, aber weiterhin Eingliederungsmaßnahmen nach 53 ff SGB XII notwendig sein werden, so erfolgt eine frühzeitige Information des Sozialhilfeträgers und die erforderlichen Unterlagen werden zur Verfügung gestellt. 4
7 8.3 Bedarf der junge Volljährige wegen seelischer Behinderung nach Vollendung des 18. Lebensjahres erstmals der Hilfe, wird empfohlen, die Hilfe (aus Vereinfachungsgrün den) nach SGB XII zu gewähren. 5
Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung
!"#$% & '% ( ) Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung )+) SGB IX - 2, Abs.1 Satz 1 SGB XII - 53 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
MehrSonderaufwendungen im Einzelfall Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Dezernat Jugend - Landesjugendamt Andrea
MehrSonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffer 2
KVJS Zweigstelle - Postfach 41 09, 76026 Karlsruhe Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Nachrichtlich: Verbände der freien Wohlfahrtspflege
MehrArbeitshinweise des Rheinischen Sozialamt:
Arbeitshinweise des Rheinischen Sozialamt: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Leistungen des SGB XII gegenüber denen des SGB VIII Köln, im März 2005 - 2 -
MehrEinschätzskala zur Kindeswohlgefährdung in Kindertageseinrichtungen (KiWo- Skala) - Einführungsveranstaltungen
KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Träger von Kindertagesstätten Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Nachrichtlich: Landesverbände für Kindertageseinrichtungen
MehrWesentliche Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Kinder- und Jugendhilfe ab 01. Januar 2018
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Dezernat Jugend - Landesjugendamt Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Nachrichtlich: Landkreistag Baden-Württemberg
MehrRundschreiben 201 Nr. 9/2014
Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel An alle Träger des Betreuten Wohnens und Träger, deren Einrichtungen vom LWV Hessen mit Leistungsberechtigten nach 53 ff. SGB XII bzw. 67
MehrRundschreiben 201 Nr. 9/2014
Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel An alle Träger des Betreuten Wohnens und Träger, deren Einrichtungen vom LWV Hessen mit Leistungsberechtigten nach 53 ff. SGB XII bzw. 67
MehrKommunalisierung der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg
Kommunalisierung der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg Uwe Zühlke, Stv. Dezernent und Referatsleiter Dezernat Soziales, Referat Vergütungen, Entgelte, Vertragswesen Gliederung 1. der Kommunalverband
MehrMaren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus
Teilhabe als Leistungsanspruch Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus Tel.: 0355/612 4800 Fax: 0355/612 134801 Email: sozialamt@cottbus.de 1 Gesetzliche Grundlagen
MehrSonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen Regelsätze und Barbeträge ab Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise - Jugendämter und kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Einrichtungen der Erziehungshilfe in Dezernat Jugend - Landesjugendamt Ansprechpartner:
MehrBEZIRK NIEDERBAYERN. Stefan Eichmüller. Psychiatriekoordination Sozialplanung Zuschusswesen
BEZIRK NIEDERBAYERN Stefan Eichmüller Psychiatriekoordination Sozialplanung Zuschusswesen Die SpDis an der Schnittstelle zur Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie Für wen sind die SpDis zuständig? Für wen
MehrZentrum Bayern Familie und Soziales
Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt 23.11.2016 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Wichtige Aspekte für die Gewährung von Hilfen - Vortrag im Rahmen des 7. Irsser Symposiums für Kinder- und Jugendpsychiatrie
MehrBarbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)
Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) AllMBl.
MehrSchnittstellen Was können die unterschiedlichen Systeme an- und ausrichten? 10. Mai 2012
Schnittstellen Was können die unterschiedlichen Systeme an- und ausrichten? 10. Mai 2012 - Guy Walther - Jugend- und Sozialamt Frankfurt Bertolt Brecht Ja, mach nur einen Plan sei nur ein großes Licht!
MehrKommunalverband für Landkreistag Städtetag Jugend und Soziales Baden-Württemberg Baden-Württemberg
Kommunalverband für Landkreistag Städtetag Jugend und Soziales Baden-Württemberg Baden-Württemberg Baden-Württemberg Panoramastraße 37 Königstraße 2 Dezernat Soziales 70174 Stuttgart 70173 Stuttgart Lindenspürstraße
MehrEingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung
- 38 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen I / 5 Orientierungshilfen Eingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung Informationen über gesetzliche Grundlagen und Hinweise zur
MehrDie Heilpädagogin als Fachkraft
Prof. em. Peter-Christian Kunkel März 2013 Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Fachschule für Sozialpädagogik -Heilpädagogisches Seminar Gengenbach Die Heilpädagogin als Fachkraft I. In der Jugendhilfe
MehrSonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen
KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Baden-Württemberg Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Baden-Württemberg Einrichtungen der Erziehungshilfe in Baden-Württemberg
MehrVorstellung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII
Vorstellung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII Ingrid Berndt, Uwe Becker, 23.02.2016 Kreisverwaltung Bad Kreuznach Gesetzliche Grundlage des 35a SGB
MehrLeistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für Kinder mit Behinderungen, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Krippen
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Postfach 10 08 44, 31108 Hildesheim Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Landkreise und kreisfreie Städte in Niedersachsen,
MehrStadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Nachrichtlich: Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg
MehrWichtige Sozialleistungen praktische Hinweise und Durchsetzung Herzlich Willkommen
Wichtige Sozialleistungen praktische Hinweise und Durchsetzung Herzlich Willkommen Alban Westenberger Bahnhofstrasse 40 94032 Passau - www.anwaelte-passau.com Einordnung von Autismus-Spektrum-Störungen
MehrRundschreiben 201 Nr. 10/2014
Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel An die stationären Einrichtungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den 67 ff. SGB XII und der Eingliederungshilfe
MehrGesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Bundesteilhabegesetz - BTHG - Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe Workshop BTHG 06.06.2018 Das Bundesteilhabegesetz
MehrAufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim
- 116 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen II / 5 Orientierungshilfen Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim Informationen über gesetzliche Grundlagen
MehrGesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen
- Jugendamt Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen 1 Gesetzliche Grundlagen Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes Pflege
MehrRundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 4/2015
LWL-Behindertenhilfe Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Adressen gemäß Verteiler Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr
Mehr- ein Input anlässlich einer Erörterung zur Kreisbehindertenplanung in einem Landkreis -
KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Organisation der Integrationshilfen für Kinder mit Behinderung im Vorschulalter - ein Input anlässlich einer Erörterung zur Kreisbehindertenplanung in einem Landkreis
MehrInklusion und inklusive Unterstützungssysteme
Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme Die Grundlagen des Schul- und Sozialrechts Hessisches Schulgesetz Zwei Säulen der Unterstützung Schule Schulgesetz/Verordnungen Hessisches Schulgesetz: Sozialhilfeträger
MehrKiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg
KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg - Auszug aus dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz
Mehr( 41 i.v.m. 35a SGB VIII) der gesetzliche Vertreter
Antragsteller: Ort, Datum: eingegangen am: Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige ( 41 i.v.m. 35a SGB VIII) Den Leistungsanspruch stellt der/die
MehrStadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg. Nachrichtlich: Liga der freien Wohlfahrtspflege in
KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Nachrichtlich: Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Dezernat
MehrUmsetzung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII Hinweise und Materialien für das Arbeitsfeld Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflege
KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Jugendämter der Stadt- und Landkreise sowie der kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt in Baden-Württemberg Verbände der Liga der freien Wohlfahrtspflege
MehrKosoz intern. Orientierungshilfe
Kosoz intern Rendsburg, den 20.08.2009 Abgrenzung der Eingliederungshilfen für körperlich und geistig behinderte junge Menschen gem. 53 ff SGB XII gegenüber den Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen
MehrIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bitte bei Antwort angeben) Durchwahl ( ) 304- Hildesheim 3 SH
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Postfach 10 08 44, 31108 Hildesheim Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Landkreise und kreisfreie Städte in Niedersachsen,
MehrDas Persönliche Budget in der Jugendhilfe
Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Veränderte Leistungserwartungen an den ASD? Gesetzliche Grundlagen 01.07.2001: Einführung des SGB IX Nach 6 SGB IX gelten die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
MehrEingliederungshilfe für behinderte Menschen
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( 53 ff. SGB XII) Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine spezielle Unterstützungsmaßnahme der Sozialhilfe. Ihre Aufgabe ist es eine drohende
Mehr- Stand Januar
Arbeitspapier des KVJS- Landesjugendamt zur Förderung von Kindern mit Behinderung, erstellt in Zusammenarbeit mit IQUA 1, zur Kenntnis genommen in der AG Frühkindliche Bildung 2 des Kultusministeriums
MehrLVR-Dieststelle / -Einrichtung. Zuständigkeiten bei Leistungen für junge volljährige Menschen nach dem SGB XII und 67 SGB X II
LVR-Dezernat Dienststellen bzw. Soziales Einrichtungsunterzeile und Integration Zuständigkeiten bei Leistungen für junge volljährige Menschen nach dem SGB XII und 67 SGB X II Systematische Gliederung in
MehrInklusion und die Große Lösung: Partizipation oder Konfusion?
Inklusion und die Große Lösung: Partizipation oder Konfusion? AFET Fachtagung 19. und 20. September 2012 in Dortmund Folie 1 Hintergrund und Ausgangslage: Wo stehen wir? Was ist die große Lösung? Die Große
Mehrdrobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH
drobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH Laura Radecker Tag der Begegnung Eisleben am 26.11.2014 Gliederung 1. Rechtlicher Rahmen 2. Personenkreis/Zielgruppe 3. Ziele und Aufgaben 4. Ziele und
MehrF 4447/15 Fachtag Betreuungsrecht. am 10. Oktober :30 Uhr bis 16:30 Uhr in Heidelberg
F 4447/15 Fachtag Betreuungsrecht am 10. Oktober 2015 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr in Heidelberg Workshop 3 Die Schnittstelle zur Kinder- und Jugendhilfe rechtliche Betreuung von jungen Volljährigen Réka Fazekas,
MehrRegelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017
MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Datum 07.12.2016
MehrFachbereich Eingliederungshilfe Stand: Frühe Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche Stadtstraße Freiburg
Fachbereich 210 - Eingliederungshilfe Stand: 01.07.2013 Frühe Hilfen für behinderte Kinder und Jugendliche Stadtstraße 2 79104 Freiburg Orientierungshilfe für die Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
MehrJunge Volljährige im Bermudadreieck von SGB II, VIII und XII. Christian Grube Rechtsanwalt, Vors. Richter am VG a. D. Emden,
Junge Volljährige im Bermudadreieck von SGB II, VIII und XII Christian Grube Rechtsanwalt, Vors. Richter am VG a. D. Emden, 20.11.2013 1 Das Grundproblem: Der betreffende Mensch besitzt eine komplexe Problematik
MehrVeranstaltung von Autismus NRW am im Landtag von Nordrhein- Westfalen Rechtliche Grundlagen zur Finanzierung von Autismustherapie
Veranstaltung von Autismus NRW am 05.04.2016 im Landtag von Nordrhein- Westfalen Rechtliche Grundlagen zur Finanzierung von Autismustherapie Vortrag von Ass. jur. Christian Frese, Geschäftsführer autismus
MehrProf.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Übergänge in den Hilfen zur Erziehung
Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Übergänge in den Hilfen zur Erziehung Jahrestagung der Träger und Leiter/-innen von Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung und sonstigen betreuten Wohnformen am 15. und
MehrJugend und Familie. Frühförderung als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin. Kerstin Thätner. Donald Vogel
Frühförderung als Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in Berlin Kerstin Thätner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin Donald Vogel Koordinationsstelle der Kinder- und Jugendambulanzen/
MehrFachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
MehrFachdienst - Eingliederungshilfe. Schulbegleitung
Fachdienst - Eingliederungshilfe Schulbegleitung 1 Rechtliche Grundlage: 53 SGB XII Personen, die durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder
MehrBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen
MehrAngaben zum Schüler / zur Schülerin mit besonderem behinderungsbedingten Förderbedarf Name, ggf. Geburtsname, Vorname des Kindes
Posteingangsvermerk - nur FB Jugend - An: Landkreis Oberhavel Fachbereich Jugend Fachdienst Sozialpädagogische Dienste Eingliederungshilfe 35a Adolf-Dechert-Str. 1 16515 Oranienburg Stellungnahme der Schule:
MehrStrukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen. E. Hennig
Strukturelle Vorgaben für f die nachstationäre Betreuung von Frühgeborenen 1 E. Hennig 24.3.07 Ablauf Institutionelle Strukturen Rechtliche Vorgaben und Bedingungen Mögliche Wege eines Frühgeborenen mit
MehrDiskussionspapiere. Nr Peter-Christian Kunkel: Jugend- und Sozialhilfe für junge Menschen mit Behinderungen
1 Diskussionspapiere Nr. 2012-05 Peter-Christian Kunkel: Jugend- und Sozialhilfe für junge Menschen mit Behinderungen 2 Diskussionspapiere Nr. 2012-05 Peter-Christian Kunkel: Jugend- und Sozialhilfe für
MehrJugendkonferenz im Salzlandkreis Sozialarbeit Möglichkeiten und Grenzen an der Schnittstelle SGB II/ SGB III und SGB VIII
Jugendkonferenz im Salzlandkreis 28.10.2015 Sozialarbeit Möglichkeiten und Grenzen an der Schnittstelle SGB II/ SGB III und SGB VIII Jugendberufshilfe Übergang Schule - Beruf Probleme: parallele Zuständigkeit
Mehr11. Sozialgesetzgebung
116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
MehrIntegrationshilfen in Schulen. Rechtliche Grundlagen und Antragstellung
Integrationshilfen in Schulen Rechtliche Grundlagen und Antragstellung Eingliederungshilfe Integrationshelfer an Schulen und Kindertagesstätten können eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Differenzierung:
MehrVereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII
Muster zu Teil 1 und 3 Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII (Betreutes Wohnen) Zwischen Landeswohlfahrtsverband
MehrAngelika Schaub
Mail-Adresse Empfänger/in An alle Schwerpunktschulen und alle Förderschulen DIE STAATSSEKRETÄRIN Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-4195 vera.reiss@mbwjk.rlp.de www.mbwjk.rlp.de
MehrThüringer Kultusministerium in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Thüringer Kultusministerium in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Fachliche Empfehlung zur Umsetzung von 7 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG)
MehrMacht Eingliederungshilfe süchtig?
Macht Eingliederungshilfe süchtig? Vortrag bei der Fachtagung der AG DroPo NRW Köln, 11. November 2011 Lothar Flemming LVR-Dezernat Soziales und Integration Fachbereichsleiter Sozialhilfe II Personenkreis
MehrDie Zuständigkeiten des LWV Hessen im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Ramona Spohr, Ständeplatz 6-10, Kassel
Die Zuständigkeiten des LWV Hessen im Rahmen der Integrationsvereinbarung 1 Der Landeswohlfahrtsverband Hessen wird als landesweiter Kommunalverband von den 5 kreisfreien Städten und 21 Landkreisen in
MehrMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Minister
Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des
MehrRundschreiben 201 Nr. 3/2018
Landeswohlfahrtsverband Hessen Postfach 10 24 07, 34024 Kassel An die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen i n H e s s e n Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Kommunalverband der hessischen Kreise
MehrHilfen zur Entwicklung und Teilhabe: Technische Umsetzung oder Programm
Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe: Technische Umsetzung oder Programm 3. Kinder- und Jugendhilfetag in der Region Hildesheim Inklusive Jugendhilfe: Was kommt auf uns zu? Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut
MehrBeschluss Nr. 4/2003 vom
Brandenburger Kommission Klein-Köris, den 10.07.2003 Nach 93 BSHG -Land Brandenburg Beschluss Nr. 4/2003 vom 10.07. 2003 Die Brandenburger Kommission gem. 93 BSHG beschließt die beigefügten Leistungstypen
MehrAmbulante Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Saarland. Jahresbericht zur statistischen Erhebung 2016
Ambulante Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Saarland sbericht zur statistischen Erhebung 216 Soziales Saarland Vorbemerkung: Im Rahmen der Sozialplanung für den Bereich der Eingliederungshilfe
MehrMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Postfach 103443 70029 Stuttgart An die Stadt- und Landkreise Per E-Mail
Mehrvielen Dank für die Gelegenheit, zu Ihrem Entwurf der Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
KVJS - Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart Der Verbandsdirektor Prof. Roland Klinger Senator e. h. Ansprechpartnerin:
MehrSchnittstelle SGB II und SGB VIII Wohin gehört die Jugendberufshilfe?
Gemeinsam stark für Kinder und Jugendliche! Fachtagung am 05.10.2011 in Hofheim Schnittstelle SGB II und SGB VIII Wohin gehört die Jugendberufshilfe? Diana Eschelbach Grundsicherung für Arbeitsuchende
MehrWORKSHOP. Berlin Sept.2015
WORKSHOP Berlin 21.- 23. Sept.2015 35a SGB VIII -Prüfungsebene Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende 05.10.2015 1 Der Weg durch den Vortrag 1. Organisatorische
MehrEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a SGB VIII)
Antragsteller: Ort, Datum: eingegangen am: Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( 35a SGB VIII) Den Leistungsanspruch stellt die Mutter
MehrFachforum 2: Inklusion
Fachforum 2: Inklusion AGJ-Fachtagung 11./12.3.2015 Karin Böllert/Roland Fehrenbacher AGJ-Fachtagung Fachform 2 11.3.15 1 Gliederung Was heißt Inklusion? Ausgangssituation Forderungen Herausforderungen
MehrSGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer Gesetzessystematik SGB III AF SGB V Krankenversicherung SGB I Allgemeiner Teil SGB
MehrOrientierungsatz: Kostenerstattung; Vollzeitpflege; Abgrenzung Jugendhilfe/Sozialhilfe; Fortsetzung von Hilfsmaßnahmen bei Volljährigkeit
VG Augsburg, Urteil v. 08.06.2010 Au 3 K 09.1217 Titel: Normenketten: SGB VIII 89 a I Satz 2 SGB VIII 41 SGB VIII 33 SGB VIII 35a 41 SGB VIII 89 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 86 Abs. 6 SGB VIII 33 SGB VIII
MehrVernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter
Vernetzung früher Förderung mit der Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
MehrLeistungstypen T-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:
Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für die Leistungstypen teilstationäre Angebote für körperlich oder geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Heilpädagogischen Tagesstätten
MehrDIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016
MehrLandesarbeitsgemeinschaft Offene Jugendbildung Baden-Württemberg
KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Stadt- und Landkreise und kreisangehörige Städte mit einem Jugendamt in Baden-Württemberg Liga und Landesverbände der freien Wohlfahrtspflege Landesjugendring Baden-Württemberg
MehrDas Bundesteilhabegesetz BTHG
Das Bundesteilhabegesetz BTHG Dezember 2016 Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen kurz Bundesteilhabegesetz BTHG wurde verabschiedet. Warum ein BTHG Zielsetzung
MehrKJSG und inklusives SGB VIII
KJSG und inklusives SGB VIII Prof. Dr. Jan Kepert, Tagung 20. November 2017, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. Quellen der Folien: Kunkel/Kepert/Pattar LPK-SGB VIII, 7. Auflage
MehrZwischen den Stühlen Jugendliche an den Schnittstellen von SGB II, VIII und XII
Zwischen den Stühlen Jugendliche an den Schnittstellen von SGB II, VIII und XII Grundsatzreferat aus rechtlicher Sicht Christian Grube Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Hamburg Der Fall Kevin
MehrSchulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW
Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW 05.11.2016 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven
MehrHandbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung
Mit Beschluss des Kreistages vom 16.07.2012 besteht Übereinstimmung zwischen dem Landkreis und der Stadt Buxtehude, dass die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe von der Stadt Buxtehude für ihr Gebiet
MehrFachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 116 SGB III Besonderheiten
Fachliche Weisungen Reha Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III 116 SGB III Besonderheiten Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 116 SGB III Besonderheiten (1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
MehrVEREINBARUNG auf der Grundlage von 53 ff SGB X zwischen
VEREINBARUNG auf der Grundlage von 53 ff SGB X zwischen Träger des Kindergartens (Leistungserbringer) xxx und dem Landkreis Tuttlingen vertreten durch den Herrn Landrat dieser vertreten durch das Sozialamt
MehrHilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozial
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik über die Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2 0 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen
MehrPersönliches Budget Kreissozialamt Eingliederungshilfe
Persönliches Budget 28.10.2014 Kreissozialamt Eingliederungshilfe Persönliches Budget 1. Was ist das Persönliche Budget? 2. Wofür kann ich ein PB beantragen? 3. Wie beantrage ich ein PB? 4. Welche Voraussetzungen
MehrRechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege
Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Überblick über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen Auszug aus dem Gesetzestext Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch (SGB) V 38 SGB V: Haushaltshilfe
MehrAutismus-Spektrum-Störung im Versorgungssystem der Jugendhilfe. Prof. Dr. med. Judith Sinzig
Autismus-Spektrum-Störung im Versorgungssystem der Jugendhilfe Prof. Dr. med. Judith Sinzig Symptomatik Autismus Spektrum Störungen (ASS) Qualitative Beeinträchtigung der reziproken sozialen Interaktion
MehrMöglichkeiten der Förderung von Kindern und Jugendlichen im schulischen Alltag in Thüringen am Beispiel des Schulbegleiters
-PRO Möglichkeiten der Förderung von Kindern und Jugendlichen im schulischen Alltag in Thüringen am Beispiel des Schulbegleiters Einleitung 1. Begriffsbestimmungen 2. Der Schulbegleiter 3. Rechtliche Grundlagen
MehrTitel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter
VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 18 K 14.5601 Titel: Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen seelischer Behinderung der Mutter Normenketten: SGB X 104 SGB VIII 10 Abs.
MehrSchulbegleitung aus juristischer Sicht
Schulbegleitung aus juristischer Sicht Zur Abgrenzung von Schul-und Sozialrecht 12. Oktober 2012 Fachtagung Schulbegleitung (Ludwig-Maximilians-Universität München) Dr. Minou Banafsche Gliederung I. Problemaufriss
MehrAktuelle Entwicklungen in der Frühförderung
Aktuelle Entwicklungen in der Frühförderung Gitta Hüttmann Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung Brandenburg SGB IX (seit 2001 in Kraft) Bundesgesetz bildet jedoch keine Finanzierungsgrundlage! Frühförderungsverordnung
MehrEingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v.
Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Die gerichtl. Durchsetzung von Ansprüchen Beispiel: Gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
1. Entwurfsfassung 7.6.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werden die Zuständigkeiten für Leistungen
Mehr- Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - Diana Eschelbach. Jugendberufshilfe
Das Jugendamt als Schnittstellenmanager?! - Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - DIJuF-ZweiJahrestagung am 9. und 10. Dezember 2014 in Bonn Rechtliche Grundlagen
MehrAuf dem Weg zur Inklusion. Erreichtes und aktuelle Entwicklungen in den städtischen Kindertageseinrichtungen
Auf dem Weg zur Inklusion Erreichtes und aktuelle Entwicklungen in den städtischen Kindertageseinrichtungen Leitbild der städtischen Kindertageseinrichtungen Die Unterschiedlichkeit der Kinder und ihrer
Mehr