Katja Dörner und Markus Kurth Große Lösung SGB VIII Voraussetzungen
|
|
- Inge Koch
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AKTUELLES Juni 2013 Katja Dörner und Markus Kurth Große Lösung SGB VIII Voraussetzungen für ihr Gelingen Die Debatte um Inklusion und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Diskussion um die Gestaltung der Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen neu belebt. Gegenwärtig ist die Situation unbefriedigend: Nach geltender Rechtslage entscheidet die Art der Behinderung von Kindern und Jugendlichen über ihre Zuordnung zu einem Leistungssystem. Wird der erzieherische oder behinderungsbedingte Bedarf auf eine (drohende) seelische Behinderung zurückgeführt, liegt die Zuständigkeit bei der Kinder- und Jugendhilfe. Katja Dörner Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Sozialhilfe zuständiger Leistungsträger. In der Folge streiten Jugend- und Sozialämter regelmäßig darüber, ob ein Kind oder Jugendlicher nur seelisch oder auch geistig behindert ist. Sie unterziehen die betroffenen Kinder und Jugendlichen im Laufe der Kindheit und Jugend wiederholt verschiedenen Diagnoseverfahren, die nicht selten allein das Ziel haben, die Zuständigkeit zu klären bzw. diese beim jeweils anderen Leistungsträger zu verorten. Mitunter werden gerade bei Mehrfachbehinderung auch Leistungen versagt, weil die geistige und/oder körperliche Behinderung im Gegensatz zur seelischen nicht wesentlich sei. Die Abgrenzungskonflikte bringen teils erhebliche Defizitzuschreibungen hervor: Entweder werden die (Erziehungs-)Defizite der Eltern herausgestellt oder die Beeinträchtigungen des Kindes werden unterstrichen. Letztlich führen die Kompetenzkonflikte an der Schnittstelle zwischen Jugend- und Sozialhilfe viel zu oft zu verzögerten oder unzureichenden Gewährung bzw. zur Ablehnung notwendiger Leistungen und Hilfen. Vor diesem Hintergrund plädieren viele beteiligte Akteure für eine Reform mit dem Ziel der Gesamtzuständigkeit eines Leistungssystems für alle jungen Menschen und ihre Familien. Auf der einen Seite haben insbesondere die kommunalen Spitzenverbände immer wieder den Standpunkt vertreten, dass eine einheitliche Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach der Eingliederungshilfe sinnvoll sei, da die meisten der Betroffenen auch im Erwachsenenalter aufgrund ihrer Beeinträchtigung Leistungen der Eingliederungshilfe beanspruchen würden. Auf der anderen Seite drängen insbesondere die Verbände der Kinder- und Jugendhilfe seit Markus Kurth mehr als 20 Jahren auf die sogenannte Große Lösung SGB VIII, d.h. die Überführung der Teilhabeleistungen für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in das Leistungssystem der Kinder- und Jugendhilfe. In den letzten fünf Jahren wird die Debatte intensiver geführt, mittlerweile liegt ein Bericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vor.1 Auch wenn weiterhin offene Fragen und Meinungsverschiedenheiten bestehen, empfiehlt die Arbeitsgruppe mehrheitlich die Große Lösung SGB VIII. 1) 2008 richtete die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) unter Beteiligung der Kultusministerkonferenz (KMK), der Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK) sowie der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) eine Arbeitsgruppe ein, die Schnittstellenprobleme in diesem Bereich analysieren und Vorschläge zu einer Neugestaltung der Zuständigkeiten vorlegen sollte. Im Anschluss daran richteten ASMK und JFMK eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter ein. Ihren Abschlussbericht legte die AG am 5. März 2013 vor. Katja Dörner, MdB, ist kinder- und familienpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Markus Kurth, MdB, ist deren sozial- und behindertenpolitischer Sprecher. 1
2 Juni 2013 Damit verbunden ist die Hoffnung, Schnittstellen zu minimieren und den Leitgedanken der Inklusion in der Praxis umzusetzen. Schnellere, passgenaue und individuelle Leistungen zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten für alle jungen Menschen sind als zentrale Ziele der Reformbemühungen genannt. Zu zahlreichen Einzelfragen im Zusammenhang mit der Großen Lösung SGB VIII besteht allerdings weiterhin Uneinigkeit und auch in beträchtlichem Maße Unklarheit. Insofern fehlt es nicht an kritischen Hinweisen im Hinblick auf etwaige Risiken bei der Zusammenführung der Zuständigkeit in der Großen Lösung SGB VIII. Eine Große Lösung SBG VIII kann aus unserer Sicht sinnvoll sein, für ihr Gelingen müssen aber Bedingungen erfüllt werden, die wir im Folgenden ausführen wollen. 1. Einführung eines neuen Leistungstatbestands Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe Die von der ASMK und der JFMK eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt in ihrem Abschlussbericht Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung die Einführung eines neuen Leistungstatbestands Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe vor. Diese neue Leistung soll alle Leistungen umfassen, die bisher in den Hilfen zur Erziehung und in Leistungen der Eingliederungshilfe aufgeteilt waren. Mit dem neuen Leistungstatbestand verbindet sich die Hoffnung, allen Kindern und Jugendlichen Leistungen ihren Bedarfen entsprechend zu bieten. Der vorgeschlagene Begriff Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe ist unserer Meinung nach deutlich geeigneter als der in den bisherigen Diskussionen vorherrschende, beschränkte Terminus Hilfen zur Entwicklung. Mit der Benennung des Ziels der Teilhabe ist nun klargestellt, dass es gerade in Bezug auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nicht um eine kurative Perspektive geht. Diese würde den defizitorientierten Blick auf behinderte Kinder und Jugendliche verstärken und stünde einer Perspektive entgegen, die Beeinträchtigungen als Teil der Vielfalt von Menschen betrachtet. Bei vielen behinderten Kindern und Jugendlichen ist der Unterstützungsbedarf nur zum Teil von der Entwicklung abhängig, manche Teilhabeleistungen haben gar keinen Bezug zur Entwicklung. Wichtig ist, dass jedes Kind und jeder Jugendliche die Unterstützung bekommt, die er oder sie braucht. Es darf nicht zu Leistungsbeschneidungen mangels Entwicklungsmöglichkeiten kommen. Ziel der Bemühungen muss weiterhin insbesondere der Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile sein, der dann im gegebenenfalls besser als bisher um ein erziehungsunterstützendes Angebot ergänzt werden könnte. Mit der Einführung eines neuen Leistungstatbestands sind darüber hinaus insbesondere drei konkrete Fragen relevant: a) Gestaltung des Leistungskatalogs: Der Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK schlägt einen teiloffenen Leistungskatalog vor. Wesentliche Leistungen sollen benannt, darüber hinausgehend soll die Entwicklung neuer Hilfearten und die Gewährung einer besonderen Hilfe im Einzelfall ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden. Widersprüchlich erscheint jedoch die unmittelbar folgende Forderung, die Leistungsvoraussetzungen sollten derart konkret formuliert werden, dass es nicht zu einer Ausweitung des Leistungsumfangs kommt. Wie eine explizit gewünschte inhaltliche Weiterentwicklung der Leistungstatbestände mit dem Ziel einer Begrenzung des Leistungsumfangs zu vereinbaren ist, lässt der Bericht offen. Aus unserer Sicht ist die Bedingung für einen neuen Leistungstatbestand ein Leistungskatalog, mit dem die individuellen Bedarfe flexibel gedeckt und neue, innovative Formen der Leistungserbringung nicht ausgeschlossen werden. Wir halten es für notwendig, dass die Verfahren und Regelungen nach dem SGB IX (einheitliche und gemeinsame Hilfeplanung mit anderen Rehabilitationsträgern) auch durch die KJH anerkannt und durchgeführt werden. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets muss erhalten bleiben. b) Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung : Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII werden nur erbracht, sofern das Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung erfüllt ist ( 53 SGB XII). Der Begriff der Wesentlichkeit ist nicht nur im jetzigen System der KJH fremd, sondern auch angesichts der UN-BRK als überholt anzusehen. Er fußt auf dem sogenannten medizinischen Modell von Behinderung, das eine Teilhabebeeinträchtigung als Folge körperlicher bzw. mentaler Abweichungen vom Normalzustand ansieht. Es liegt auf der Hand, dass sich ein moderner Behinderungsbegriff, der die Wechselwirkungen zwischen langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen und Barrieren in der (gebauten, sozialen, kulturellen) Umwelt berücksichtigt, einer medizinischen Mechanik der Zuordnung entzieht. Der Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK vermeidet eine eindeutige Positionierung in dieser Frage. Zwar wird auf die UN-Behindertenrechtskonvention hingewiesen, im Vordergrund stehen jedoch die Befürchtungen (insbesondere der Kommunen) vor der Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises. Da unbekannt sei, inwiefern der Wesentlichkeitsbegriff bei den Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen eine Rolle spielt, schlägt die AG eine Evaluation seiner Wirkung in der Praxis vor. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die AG an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Verständnis von Behinderung, wie es in der Behindertenrechtskonvention formuliert ist, kein Interesse hat: Zeigt sich, dass der Wesentlichkeitsbegriff in der Praxis keine steuernde Wirkung entfaltet, kann er als Zugangsvoraussetzung bei der Hilfe zur Entwicklung und Teilhabe entfallen. Wird jedoch deutlich, dass der Begriff sehr wohl eine steuernde Wirkung entfaltet, dann braucht es eine vergleichbare gesetzliche Beschreibung ( ) (S. 23) Hier kommt der Vorrang finanzieller Interessen zum Ausdruck. Aus unserer Sicht sollte die Wesentlichkeit als Tatbestandsmerkmal nicht übernom- 2
3 Juni 2013 men werden. Vielmehr muss dafür Sorge getragen werden, dass auch Kinder und Jugendliche mit einer drohenden Behinderung (SGB IX) einen Eingliederungshilfeanspruch erhalten. Natürlich ist die finanzielle Verantwortung nicht einem einzelnen Kostenträger zuzumuten, zumal die Behinderer vielfältig sind. Der Komplex der Bedarfsfeststellung, dem die Frage der Wesentlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung letztlich zuzuordnen ist, ist bis heute politisch kaum konturiert. Welche Folgen eine ICF-basierte Bedarfsfeststellung im Hinblick auf sich heute noch unbeteiligt gebende Dritte haben könnte (z.b. Schule), ist vor der Implementierung der Großen Lösung zu klären. c) Die öffentliche Jugendhilfe als Rehabilitationsträger: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Träger der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). Gleiches gilt für die Träger der Sozialhilfe ( 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX). Der Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK zieht nun in Betracht, Jugendämter im Zuge der Einführung eines neuen Leistungstatbestands Hilfe zur Entwicklung und Teilhabe aus dem Kreis der Rehabilitationsträger zu entfernen und stattdessen einzelne zentrale Bestimmungen des SGB IX für das Verfahren zum neuen Leistungstatbestand für anwendbar zu erklären.2 Die Mehrheit der AG hält dies für notwendig, da die Jugendämter sonst bei jeder Leistung differenzieren müssten, ob sie als Rehabilitationsträger leisten. Der Verdacht drängt sich auf, dass sowohl Regelungen, die die Rechte der Betroffenen stärken als auch die Pflichten zur Kooperation mit anderen Reha-Trägern umgangen werden sollen. Dies ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel. Der Verdacht verstärkt sich zudem im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Frühförderung: Die AG wünscht eine gesonderte Betrachtung im weiteren Verfahren. Es muss sichergestellt sein, dass die KJH auch in besonders strittigen Leistungsbereichen wie der Frühförderung die (Mit)Verantwortung übernimmt. Wir halten es nicht für zielführend, die Jugendhilfe aus dem Kreis der Rehabilitationsträger herauszulösen. Ganz im Gegenteil: Verschiedene Vorschriften des SGB IX enthalten explizite Ausnahmeregelungen für die Träger der Sozial- und Jugendhilfe.3 Wir möchten diese im SGB IX geregelten Ausnahmen aufheben. Die Träger der Jugendhilfe sollten bemüht sein, das SGB IX mit Leben zu erfüllen. 2. Anrechnung von Einkommen und Vermögen: Keine Verschlechterung der Situation Im SGB XII bestimmen Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen die Höhe der Kostenheranziehung. Insbesondere bei ausgewählten Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche werden jedoch nur Kostenbeiträge für die Kosten des Lebensunterhalts im Rahmen des Zumutbaren erhoben ( 92 Abs. 2 SGB XII). Nach dem SGB VIII gilt eine einkommensabhängige Kostenheranziehung, die nicht begrenzt ist. Die AG der ASMK und JFMK sieht in ihrem Abschlussbericht zwar vor, bei der Leistungsheranziehung zwischen einzelnen Leistungsarten zu differenzieren (dies beträfe bspw. die Hilfsmittel) und Härtefallregelungen einzuführen. Sie geht aber auch von einer Erhöhung des Kostenbeitrags bei einigen Betroffenen aus. Bereits die Kostenheranziehung für Teilhabe sichernde Leistungen der Eingliederungshilfe in der Sozialhilfe steht im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention. Die Sicherstellung eines menschenrechtlich garantierten Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe für alle Menschen mit Behinderungen durch Mittel der Fürsorge ist nicht sachgemäß. Eine verstärkte Heranziehung von Familien mit behinderten Kindern durch die Große Lösung SGB VIII und damit eine stärkere Verlagerung der Finanzierungsverantwortung von der Gesellschaft auf die leistungsberechtigten Individuen bzw. ihre Familien ist inakzeptabel. Die AG ignoriert offensichtlich die Debatte um die Nichtanrechnung von Einkommen und Vermögen, die im Zuge der Reform der Eingliederungshilfe geführt wird. Zumindest als Zielsetzung haben sich die Bundesländer darauf verständigt, die Teilhabeleistungen aus dem Fürsorgerecht zu lösen.4 Auch der Verweis auf die Gleichbehandlung aller Kinder und Jugendlichen ist insofern unzulässig, als der Bedarf behinderter Kinder und Jugendlicher in der Regel höher ist, als der Nichtbehinderter und so auch im Kindes- und Jugendalter über normale Erziehungsaufgaben hinaus gedeckt werden muss. Teilhabeleistungen zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils bzw. zur Überwindung der Teilhabeeinschränkung sind nach unserem Verständnis der UN-BRK anrechnungsfrei zu stellen. 3. Negative Anreize durch Neuaufteilung der finanziellen Verantwortung Ein zentrales Argument für eine Große Lösung (sowohl im SGB VIII als auch im SGB XII) besteht darin, dass die problematische Einordnung von Kindern und Jugendlichen als entweder seelisch oder aber geistig bzw. körperlich behindert sowie Zuständigkeitskonflikte bei Kindern und Jugendlichen mit Mehrfachbehinderung und alle in der Praxis damit verbundenen Schwierigkeiten wegfallen würden. Die Überführung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in die Kinder- und Jugendhilfe erzeugt allerdings neue problematische An- 2) Dies war intern umstritten, ein Teil der AG sprach sich dafür aus, die Jugendhilfe im Kreis der Rehabilitationsträger zu belassen. 3) Eine dieser Ausnahmeregelung findet sich bspw. in 13 SGB IX, der die Rehabilitationsträger zur Erstellung gemeinsamer Empfehlungen verpflichtet. Mit der Vereinbarung dieser Empfehlungen verbindet sich eines der wichtigsten Ziele des SGB IX, die Kooperation der Leistungsträger und die Koordination der Leistungen sicherzustellen. Über die Regelung zur Beteiligung anderer öffentlicher Stellen ( 13 Abs. 5 SGB IX) müssen die Träger der Sozial- und Jugendhilfe zwar über die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und die bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter beteiligt werden. Die Entscheidung über einen Beitritt liegt allerdings im Ermessen der Träger. Bisher treten die Sozial- und Jugendhilfeträger den Empfehlung gar nicht oder nur sehr zögerlich bei, obwohl sie sich an ihrer Erarbeitung häufig beteiligt haben. 4) Vgl. Entschließung des Bundesrates Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes (Bundesrats-Drucksache 282/12). 3
4 Juni 2013 reizstrukturen, die keinesfalls zu unterschätzen sind: Ist die Kinder- und Jugendhilfe bis zu einem bestimmten Alter oder einer bestimmten Ausbildungssituation zuständig, obliegt ihr selbstverständlich die Pflicht, Kinder und Jugendliche bestmöglich zu fördern und zu qualifizieren. Folgekosten, die aufgrund fehler- oder mangelhafter Förderung und Qualifizierung entstehen, liegen nicht mehr im Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe, sondern müssten von den SGB XII-Trägern finanziert werden. Rein finanziell betrachtet hat demnach in jedem Fall der SGB XII-Träger ein Interesse an guter Förderung, die Verantwortung dafür liegt aber beim SGB VIII-Träger. Entscheidet sich dieser für Kosteneinsparungen, muss er die negativen Konsequenzen dessen gar nicht oder nur über einen relativ kurzen Zeitraum finanzieren. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich diese Fragestellung grundsätzlich für das Leistungssystem der Kinder- und Jugendhilfe (und auch für das Bildungssystem allgemein) stellt, da die Folgekosten nicht erfolgter Förderung und nicht erfüllter Ansprüche von anderen Leistungssystemen (vorrangig SGB II) erbracht werden müssen. Die Problematik stellt sich zweifelsfrei für Kinder und Jugendliche mit Behinderung verstärkt dar, sollte aber kein Grund sein, die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für diese Kinder nicht in Erwägung zu ziehen. Die Hoffnung, mit einer Großen Lösung SGB VIII Schnittstellenprobleme weitgehend zu beseitigen, ist nicht realistisch. Auch die AG der ASMK und JFMK weist in ihrem Abschlussbericht auf verbleibende Schnittstellen (z.b. zur Agentur für Arbeit, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem) hin. Wie eben beschrieben, bleibt auch die Schnittstelle zum Sozialhilfeträger erhalten, wenn auch in veränderter Form. Es ist also abzuwägen, ob die Neuregelung dem Gedanken der Inklusion insgesamt eher gerecht wird. Sofern Regelungen getroffen werden, die bei einer Großen Lösung SGB VIII negative Anreizstrukturen wirksam auffangen, ist dies aus unserer Sicht gewährleistet. 4. Sinnvolle Gestaltung der Schnittstelle zwischen Jugend- und Erwachsenenalter (Übergang SGB VIII zu SGB XII) Mit einer Großen Lösung SGB VIII stellt sich auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit von der Kinder- und Jugendhilfe auf die Träger der Sozialhilfe übergeht. Möglich wäre ein Übergang in einem bestimmten Lebensalter (18, 21, 27 Jahre), mit Beginn einer Ausbildung (Lehre, Studium), oder nach Abschluss der Schule. Die AG der ASMK und JFMK spricht sich in ihrem Abschlussbericht für einen Übergang mit dem 18. Lebensjahr aus, sofern davon auszugehen ist, dass die Person dauerhaft Teilhabeleistungen benötigt. Mindestens sechs Monate vor dem Übergang soll der Sozialhilfeträger in die Hilfeplanung und -leistung einbezogen werden. Darüber hinaus empfiehlt die AG, die Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben generell in Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers zu belassen. Wir halten den Übergang in einem bestimmten Alter für wenig sinnvoll. Für uns könnte der Beginn der beruflichen bzw. auf ein konkretes Berufsfeld gerichteten Ausbildung ein sinnvoller Zeitpunkt für einen Übergang sein. Zum einen wird zu diesem Zeitpunkt meist ein deutlicher Anstieg der Selbstständigkeit junger Menschen erreicht, zum anderen benötigen Menschen in einer beruflich orientierten Ausbildung andere Hilfen als davor. Die Träger der KJH müssten sich bei einer am Alter orientierten Schnittstelle in ein völlig neues Hilfegebiet einarbeiten, beim Sozialhilfeträger bestehen diese Kompetenzen bereits. Darüber hinaus ist bei keiner der diskutierten Altersgrenze sichergestellt, dass nicht eine mehr oder weniger große Gruppe von Hilfebeziehern mitten in der Ausbildung mit einem Wechsel des Trägers konfrontiert wäre. In jedem Fall muss geklärt werden, welcher Träger Teilhabeleistungen im Zusammenhang mit Freiwilligendiensten übernimmt. 5. Klare Verantwortung für die Finanzierung von Elternassistenz Die Verortung der Zuständigkeit für die Unterstützung behinderter Eltern in ihrer Rolle bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder ist weiterhin ungeklärt. Während die Träger der Sozialhilfe gegenwärtig für die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe argumentieren, da es in erster Linie um die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ginge, argumentieren die Träger der Kinderund Jugendhilfe, die Eltern müssten als Erwachsene mit Behinderung Zugang zu Sozialleistungen bei der Wahrnehmung ihrer Elternrolle als Teil des gesellschaftlichen Lebens erhalten. Der Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK macht hierzu keine Aussagen. Im Rahmen einer Großen Lösung SGB VIII müsste aus unserer Sicht allerdings unmissverständlich geklärt werden, wer zuständiger Leistungsträger ist. Elternassistenz ist eine Leistung zur Unterstützung von Eltern(teilen) mit Behinderung. Daher ist sie aus unserer Sicht in der Eingliederungshilfe bzw. einem Leistungsgesetz für (erwachsene) behinderte Menschen richtig verortet. 6. Kein Verlust von Kompetenz, kein Abbau von Leistungen Die Sozialhilfeträger verfügen im Bereich Eingliederungshilfe über erhebliches Erfahrungspotenzial. Der weit überwiegende Teil der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, erhalten diese nach dem SGB XII (zum Jahresende 2011 bezogen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Leistungen nach SGB XII, nur bezogen Leistungen nach dem SGB VIII).5 Mit einer Überführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ins SGB VIII muss sichergestellt werden, dass diese Erfahrung nicht verloren geht. Würde die Große Lösung SGB VIII umgesetzt, fänden erhebliche Umstrukturierungen in den Leistungssystemen statt: Die Jugendhilfe ist auf der örtlichen Ebene bei den Landkreisen, kreisfreien Städten oder in kreisangehörigen 5) Quelle: Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK. Die Zuordnung zu den verschiedenen Leistungssystemen unterscheidet sich mitunter stark von Bundesland zu Bundesland. 4
5 Juni 2013 Gemeinden angesiedelt. Die Sozialhilfe ist in einigen Ländern kommunalisiert, in einigen bei überörtlichen Sozialhilfeträgern angesiedelt. Im Zuge der Kommunalisierung der Sozialhilfe wurden mancherorts negative Erfahrungen gemacht: Standards wurden abgebaut, es entstand ein Flickenteppich von Leistungen. Gerade bei personenzentrierten Leistungen ist das ein Problem. So ist es wenig nachvollziehbar, wenn einer Person an ihrem Wohnort bestimmte Leistungen finanziert werden, nach einem Umzug oder im Vergleich mit Leistungsempfänger/innen im näheren Umkreis erhebliche Leistungsdifferenzen deutlich werden. Eine Verlagerung der Verantwortung auf die Kinder- und Jugendhilfe muss mit einer Verschiebung öffentlicher Mittel und einer Umsetzung von Personal sowie der Qualifizierung von Personal bei der Kinder- und Jugendhilfe für die neuen Aufgaben einhergehen. Gerade für die Qualifizierung sind ausreichende Mittel einzuplanen. Kosteneinsparungen, die heute über die Bündelung personeller Ressourcen möglich sind, müssen bei einer Großen Lösung SGB VIII entsprechend ausgeglichen werden. Um den Teilhabebedarfen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden, bedarf es daher starker Rechtsansprüche, deren Erfüllung nicht von der Kassenlage der jeweiligen Kommune abhängig gemacht werden kann. Bei der bisherigen teils recht kleinteiligen Organisation der Jugendhilfe steht zu fürchten, dass die Bewilligung von Leistungen und ihre Qualität je nach Standort stark schwanken. Aus diesem Grund sollte vor der praktischen Umsetzung einer Großen Lösung SGB VIII geklärt werden, ob und wie die Trägerschaft von Teilhabeleistungen auf überörtlicher Ebene angesiedelt werden kann oder welche anderen Strukturen eine einheitliche Leistungsgewährung sicherstellen können. 7. Inklusive Ausgestaltung des SGB VIII Inklusion als Menschenrecht ist selbstverständlich nicht nur ein Thema für Menschen mit Behinderungen. Es ist die politische Entscheidung für eine Gesellschaft, die ihren Mitgliedern die Freiheit gibt, so zu leben, wie sie sind. Eine inklusive Gesellschaft bietet allen Menschen gleiche Lebenschancen und ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben unabhängig von einer bestehenden Beeinträchtigung. Jenseits aller Überlegungen für oder gegen eine Große Lösung SGB VIII müssen alle Leistungen des SGB VIII (Beratungs- und Bildungsangebote, Erholungsangebote der Jugendarbeit etc.) so gestaltet werden, dass sie sich auch an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Eltern richten. Dieser Prozess eines Disability Mainstreamings sollte parallel zur Debatte um die Große Lösung schneller vorangetrieben werden. Er eröffnet die Möglichkeit, bestehende Vorbehalte auf Seiten behinderter Menschen und ihrer Eltern gegenüber einer Verschiebung der Verantwortung in den Bereich der KJH zu entkräften. 5
Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe Fachtagung Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe- Persönliches Budget Köln, 06.12.2012 Friedrich Reichenbach Landschaftsverband
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64
MehrLebenshilfe. Zusammenführung aller Leistungen für Kinder und Jugendliche im SGB VIII. (sogenannte große Lösung nach SGB VIII)
Zusammenführung aller Leistungen für Kinder und Jugendliche im SGB VIII (sogenannte große Lösung nach SGB VIII) Ein Positionspapier der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
MehrDas Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen.
Das Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen. Gabriele Lösekrug-Möller, MdB Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales anlässlich des Fachgespräches Inklusion: Wo stehen
MehrDas Persönliche Budget in der Jugendhilfe
Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Arbeitskreis Leistungen im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe LVR Landesjugendamt, Horion Haus Köln, am 06.12.2012 Hinrich Köpcke Jugendamt der Landeshauptstadt
MehrI. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?
Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was
MehrZuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe
Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger
MehrMichael Wedershoven Landschaftsverband Westfalen-Lippe Abteilung LWL-Behindertenhilfe Referat Angebote der Behindertenhilfe
LWL-Behindertenhilfe Westfalen 1 Der ASMK-Prozess: Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen - Wohnstättenleitertagung des Lebenshilfe Landesverbands NRW am 10. Mai 2011
MehrTOP 1 Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Große Lösung SGB VIII
Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 6. Sitzung am 20. Januar 2015 Sitzungsunterlage zu TOP 1 Stand: 19. Februar 2015 final TOP 1 Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Große Lösung SGB VIII 1. Sachverhalt a)
MehrEmpfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. DV 37/06 AF III 6. Dezember 2006 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen
MehrEingliederungshilfe 53 ff. SGB XII
Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII Begriffe 53 Abs. 4 SGB XII: Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen
MehrIntegration und Inklusion behinderter (Klein-)Kinder und ihrer Familien ein neues Thema für die Kinder- und Jugendhilfe?
Integration und Inklusion behinderter (Klein-)Kinder und ihrer Familien ein neues Thema für die Kinder- und Jugendhilfe? Perspektiven des 13. Kinder- und Jugendberichts Fachtagung Interdisziplinäre Frühförderung
MehrSchulbegleitung allein kann kein inklusives Schulsystem gewährleisten
Schulbegleitung allein kann kein inklusives Schulsystem gewährleisten Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ I. Ausgangssituation Durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention
MehrTextausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen
Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen
MehrIm Dschungel der Kostenträger
Im Dschungel der Kostenträger von Heike Ackermann Welche Stellen sind wann für die Finanzierung von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zuständig? I. Hilfsmittel für Zuhause und für die Ausbildung II.
MehrIst die Werkstatt für Menschen mit Behinderung am Ende?!
Ist die Werkstatt für Menschen mit Behinderung am Ende?! Workshop beim Fachtag Inklusion für Menschen mit Behinderung Schlagwort oder mehr? des Caritas-Verbandes Freiburg-Stadt e.v. 17. November 2009 Zur
MehrTOP 2 Medizinische Rehabilitation
Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 3. Sitzung am 14. Oktober 2014 (verschoben*) Arbeitspapier zu TOP 2 Stand: 12. März 2015 - final *Hinweis: Arbeitspapier wurde auf der 7. Sitzung am 19. Februar 2015
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrPersönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung Datum: 25.09.2008 Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext i.v.m. Vorläufige Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte
MehrDie Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts
Tagung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland: Das Rehabilitationsrecht in der Praxis der Sozialleistungsträger 6. November 2008 Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts Prof. Dr. Felix
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht
Klausur 4, Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: 240 Minuten 1. Sachverhalt Am 01.02.2012 erscheint im Sozialamt der Stadt Solingen (Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland) Frau Dora Dudel-Neujahr
MehrEntwicklungslinien in der Jugendhilfe Kinderrechte, Kinderschutz, Inklusion. Vlotho, den 22.01.13
Entwicklungslinien in der Jugendhilfe Kinderrechte, Kinderschutz, Inklusion Vlotho, den 22.01.13 Entwicklungsstrang Kinderrechte Die UN - Kinderrechtskonvention Grundwerte im Umgang mit Kindern, ihrem
MehrEntwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung
Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung Empfehlung der Landesentgeltkommission ambulant vom 8.
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
Mehr- Argumentationshilfe für Eltern volljähriger behinderter Kinder im Wohnheim - Heranziehung der Eltern zum Unterhalt. A.
Kindergeld für volljährige behinderte Kinder weiterbewilligt! Barbetrag (Taschengeld) gekürzt oder gestrichen? Bekleidungspauschale gekürzt oder gestrichen? - Argumentationshilfe für Eltern volljähriger
MehrKostenträger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bitte ankreuzen wenn Kostenträger zutrifft. Träger. Voraussetzung. Rechtsgrundl.
der gesetzlichen Unfallversicherung - Berufsgenossenschaften - Eigenunfallversicherung - Fußschäden als Folge eines Arbeitsunfalls ( 8, 10, 11, 12 SGB VII) Einschließlich eines Unfalls auf dem Weg von
Mehr5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen
5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Carl-Wilhelm Rößler Übersicht Begriff des Persönlichen Budgets Einfache Persönliche Budgets Trägerübergreifende Persönliche Budgets Rechtsgrundlagen (Auszug) Personenkreis Leistungen
MehrPositionspapier der Bundes-SGK. Menschen mit Behinderung besser helfen, Kommunen von Sozialausgaben entlasten!
Positionspapier der Bundes-SGK Menschen mit Behinderung besser helfen, Kommunen von Sozialausgaben entlasten! Inhaltliche Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und Kostenbeteiligung des Bundes zur
MehrPraxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1.
Praxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1. Teil Durch das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz
MehrGemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung
MehrRundschreiben Nr. 06/2013
Märkischer Kreis Postfach 1453 58744 Altena Bürgermeister/Bürgermeisterin -Sozialämterim Märkischen Kreis Fachdienst Soziales 58762 Altena, Bismarckstraße 17 Frau Laqua Zimmer: 223 Durchwahl: (02352) 966-7122
MehrUnbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII
Unbestimmte Rechtsbegriffe und bestimmte Zuständigkeiten im Zusammenhang mit 35a SGB VIII Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 35-2004:
Mehrdie Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg
Fraktionen des Deutschen Bundestages Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Arbeit und Soziales Geschäftsstelle der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) Mitglieder des Bundestages
MehrEmpfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen
Stand: 30.06.2006 Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen Beschluss der Fachkommission Betreutes Wohnen vom 30.06.2006 I. Einleitung
MehrGemeinsame Servicestellen für Rehabilitation. Oliver Niemann Grundsatzreferat Rehabilitation
Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation Oliver Niemann Grundsatzreferat Rehabilitation Sie erhalten Informationen über Ziele Aufgaben Träger Organisation Arbeitsweise Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinsamen
MehrSozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)dieKreise undkreisfreienstädte (vgl. 6Absatz1Satz1Nummer2SGBII, 3Absatz1
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5633 17. Wahlperiode 20. 04. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Diana Golze, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter
MehrInklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie
Inklusion bei Legasthenie und Dyskalkulie h4p://www.qualiboxx.de/wws/dossier- inklusion.php Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin e. V. im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. LVL
MehrWie unterstützt die Landesregierung die Schulen in Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6250 04.07.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2357 vom 30. Mai 2014 der Abgeordneten Ursula Doppmeier CDU Drucksache 16/6031
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrSatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom 18.03.2005
Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Delegation der Sozialhilfeaufgaben im Kreis Siegen Wittgenstein vom 18.03.2005 Präambel Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein - Westfalen
MehrVortrag von George Krug, Fachberater beim LVR-Landesjugendamt Rheinland, im Rahmen der Tagungsreihe G wie Ganztag am 5. Dezember 2012 in Köln
V wie Vielfalt III: Die offene Ganztagsschule auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungsort oder Das Recht auf Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Rahmen einer zukünftigen inklusiven
MehrRehabilitation und Teilhabe Gleichberechtigte Teilhabe verwirklichen!
Rehabilitation und Teilhabe Gleichberechtigte Teilhabe verwirklichen! Erwartungen des Deutschen Vereins an ein Bundesteilhabegesetz Positionspapier (DV 12/15) der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins.
MehrHintergrund. Im Folgenden UN-Konvention 2
Gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung/Beeinträchtigung an internationaler Mobilität im Rahmen von Bildung und Arbeit durch Sicherstellung von Teilhabeleistungen ermöglichen Forderungspapier
MehrStellungnahme. Berlin, 04. November 2004. Neuordnung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
Berlin, 04. November 2004 Neuordnung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe 1 Bundesrat und Bundestag haben im Herbst 2003 die Kommission zur Modernisierung der Bundesstaatlichen
MehrVorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7
Inhalt Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 1 Grundlagen des Sozialrechts 15 1.1 Der Begriff des Sozialrechts.................................. 15 1.2 Sozialschutz als Grundrecht.................................
MehrSonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen
KVJS Postfach 10 60 22, 70049 Stuttgart Landkreise und Stadtkreise Jugendämter in Baden-Württemberg Kreisangehörige Städte mit Jugendämtern in Baden-Württemberg Einrichtungen der Erziehungshilfe in Baden-Württemberg
MehrElternschaft von Menschen mit Behinderung Positionspapier der Staatlichen Koordinierungsstelle
Elternschaft von Menschen mit Behinderung Positionspapier der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-BRK Fachausschuss Freiheits- und Schutzrechte, Frauen, Partnerschaft und Familie, Bioethik
MehrWorkshop 1: Wiedereingliederung ins Berufsleben welche Unterstützung ist hilfreich? Persönliche Voraussetzungen. Rechtliche Voraussetzungen
Workshop 1: Wiedereingliederung ins Berufsleben welche Unterstützung ist hilfreich? beta-reha Persönliche Voraussetzungen Vor Rehabilitation: Behandlung / Therapie Tagesstruktur Arbeitstherapie / Ergotherapie
MehrInklusion in der Kinder- und Jugendarbeit Orientierungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Inklusion in der Kinder- und Jugendarbeit Orientierungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen auf der 113. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 7. bis
MehrForum B. Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung noch nicht anerkannt ist
Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 6/2013 18.10.2013 Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren von Dipl. Iur.
MehrForum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 7/2010
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 7/2010 05.08.2010 Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien - Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
MehrBARRIEREFREI LEBEN E.V.
Erläuterungen zur Kraftfahrzeughilfe Richardstr. 45 (Richardhof) 22081 Hamburg Tel. 040-29 99 56-56 Fax. 040-29 36 01 Beratung@barrierefrei-leben.de www.barrierefrei-leben.de Stand: Januar 2015 Die Frage,
MehrFragenkatalog zur öffentlich- und privatrechtlichen Gesundheitsversorgung
Modellstudiengang Pflege P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Modul 2: Rechtliche Rahmenbedingungen pflegerischen Handelns Teilbereich 2 Fragenkatalog zur öffentlich- und privatrechtlichen Gesundheitsversorgung
MehrSatzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrFachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger
Fachtagung Teilhaben und selbstbestimmtes Leben Perspektiven personenzentrierter Hilfen aus Sicht des LWV Hessen als Leistungsträger 1 Der LWV Hessen ist ein Zusammenschluss der hessischen Landkreise und
MehrKinder mit Behinderung in Kindertagespflege
Anlage 2 Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege Empfehlungen 2014 Inhalt Seite Einleitung 3 1. Rahmenbedingungen inklusiver Kindertagespflege 1.1. Anerkennung der Behinderung 1.2. Betreuungsform und
MehrDie Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung der UN- Behindertenrechtskonvention
Ulrich Hellmann; Bundesvereinigung Lebenshilfe ZUKUNFTSWERKSTATT Pforzheim-Hohenwart, 13. Oktober 2010 Die Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung der UN- Behindertenrechtskonvention
MehrPersonenzentrierte Planung und Finanzierung von Leistungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Rheinland-Pfalz
- 1 - Personenzentrierte Planung und Finanzierung von Leistungen für Menschen mit geistiger Behinderung in Rheinland-Pfalz Tagung am 15. und 16. März 2005 in Siegen Kerstin Steinfurth Ministerium für Arbeit,
MehrRehabilitation psychisch kranker Menschen
Rehabilitation psychisch kranker Menschen Dr. med. Joachim Hein Vorstandsvorsitzender Münchner Bündnis gegen Depression e.v. www.buendnis-depression.de/muenchen Zeichnung unbekannter Herkunft, 15. Jahrhundert,
MehrEingliederungshilfe in Unternehmen: Das Hamburger Budget für Arbeit
Wir setzen Zeichen. Eingliederungshilfe in Unternehmen: Das Hamburger Budget für Arbeit Anton Senner Gliederung 1. Entwicklung des Werkstattangebots 2. Auftrag der ASMK 3. Position: Bund-Länder-Gruppe
MehrZielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV)
Zielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV) zwischen der Stadt, vertreten durch Frau, als zuständigen Leistungsträger für das Persönliche Budget gemäß 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
MehrErhebung des Hilfebedarfs in stationären Einrichtungen
Erhebung des Hilfebedarfs in stationären Einrichtungen in Berlin Erhebung des umfassenden Hilfebedarfs von erwachsenen Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen in stationären
MehrSatzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen
Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 26.09.2011 die Satzung über
MehrDas Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de
MehrRehabilitation und Teilhabe - Aufgaben und Pflichten von rechtlichen Betreuern, Leistungsträgern und Leistungserbringern
Rehabilitation und Teilhabe - Aufgaben und Pflichten von rechtlichen Betreuern, Leistungsträgern und Leistungserbringern Dr. Rolf Marschner Heidelberg 10.10.2015 Eigene berufliche Bezugspunkte Fachanwalt
MehrSOZIALRECHT IN FREIBURG
SOZIALRECHT IN FREIBURG Roland Rosenow Teilhabeleistungen für alte Menschen Betreuungsmanagement 4/2009, S. 195-199 Abstract Das Leistungssystem der Sozialhilfe unterscheidet bis heute zwischen der Eingliederungshilfe
MehrStellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E
Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Der Entwurf enthält im Vergleich zur jetzigen Fassung der AUV deutlich mehr
MehrDie Funktion der ICF im Teilhabemanagement
Die Funktion der ICF im Teilhabemanagement ICF-Orientierung als Kriterium für Verfahren zur Bedarfsermittlung 1 Gliederung Teilhabemanagement Beschreibung Verfahren ICF-Orientierung: Merkmal Instrumente
MehrDie Strategie des Vorstands der BAG:WfbM zur Weiterentwicklung der Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben. Fachausschuss Arbeit VEBA am 10.11.
Maßarbeit Neue Chancen mit Sozialunternehmen Die Strategie des Vorstands der BAG:WfbM zur Weiterentwicklung der Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben Fachausschuss Arbeit VEBA am 10.11.2011 Warum Maßarbeit?
MehrGesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)
Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) KJHG Ausfertigungsdatum: 26.06.1990 Vollzitat: "Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrFachliche Weisung zu 61 SGB XII
Fachliche Weisung zu 61 SGB XII Hilfe zur Pflege 2. Teil Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII 01.10.2013 50-10-20 Magistrat der Stadt Bremerhaven Sozialamt Postfach
MehrPersönliches Budget und seine Auswirkungen auf die Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Folie 1 Persönliches Budget und seine Auswirkungen auf die Werkstätten für Menschen mit Behinderung Personenkreis der Anspruchsberechtigten Voraussetzungen Umsetzung und rechtliche Konsequenzen Anmerkungen
MehrStellungnahme des Deutschen Vereins zu den Eckpunkten zur Umsetzung des Koalitionsvertrages für die Pflegereform 1
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 45/11 AF IV 10. Januar 2012 Stellungnahme des Deutschen Vereins zu den Eckpunkten zur Umsetzung des Koalitionsvertrages für die Pflegereform
MehrForum D. Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 17/2013
Forum D Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 17/2013 20.06.2013 Die Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der Fassung vom 23. Februar
MehrBudget für Arbeit. in Rheinland Pfalz. Vortrag von Edith Bartelmes
Budget für Arbeit in Rheinland Pfalz Vortrag von Edith Bartelmes Ziele: Budget für Arbeit RLP Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderung auch hinsichtlich des Arbeitsplatzes realisieren Selbstbestimmung
MehrOrientierungshilfe. Leistungen nach SGB XII und SGB VIII für junge Menschen mit seelischer, körperlicher und geistiger Behinderung
Landkreistag Baden-Württemberg Kommunalverband für Jugend und Soziales Städtetag Baden-Württemberg Baden-Württemberg Orientierungshilfe zu Leistungen nach SGB XII und SGB VIII für junge Menschen mit seelischer,
MehrPädagogische Situationen und das Recht
Pädagogische Situationen und das Recht Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 32-2005: Schule und Erziehungshilfen Erprobte Konzepte 10.11.2005
MehrDie Bedeutung der UN-BRK für die Reha-Praxis am Beispiel des Aktionsplans
Die Bedeutung der UN-BRK für die Reha-Praxis am Beispiel des Aktionsplans der DGUV BAR-Seminar UN-Behindertenrechtskonvention Umsetzung in der Praxis am 18.05.2011 in Frankfurt am Dr. Andreas Kranig, DGUV
Mehrhttp://www.lexonline.info/lexonline2/live/voris/printview_0.php?phpsessid=9d5e78...
Seite 1 von 6 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45 - VORIS 21130 04 00 00 000 -) Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
MehrGesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen
Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen Positionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ I. Ausgangssituation Das deutsche Sozialleistungssystem
Mehr1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen
5.11 Satzung über die Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen sowie die Festsetzung der pauschalierten Kostenbeteiligung zu den Leistungen der Kindertagespflege Der Kreistag hat auf Grund
MehrBundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Stand: 13.09.2002 Empfehlungen über die Gewährung von Sozialhilfe für behinderte Menschen beim Erwerb von Kraftfahrzeugen, besonderen
Mehr3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
MehrLandesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken
Landesamt für Soziales (LAS) Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken RICHTLINIEN für das Begleitende Wohnen erwachsener seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB
MehrVOLLE TEILHABE SICHERN UND SELBSTBESTIMMT LEBEN
FRAKTIONSBESCHLUSS vom 23.11.2015» BUNDESTEILHABEGESETZ VOLLE TEILHABE SICHERN UND SELBSTBESTIMMT LEBEN Wir wollen behinderten und pflegebedürftigen Menschen die volle und gleichberechtigte Teilhabe in
MehrWohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz
Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND
MehrBundesweite Entwicklungen unter Berücksichtigung des Förderprogramms zum Persönlichen Budget
Bundesweite Entwicklungen unter Berücksichtigung des Förderprogramms zum Persönlichen Budget Fachtag zum Persönlichen Budget in der Eingliederungshilfe am 21. Juli 2010 im KVJS-Tagungszentrum Gültstein
Mehrnoch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht.
Was gilt als Einkommen der Eltern? 39 noch Rechte zu. Die häufigsten sind Nießbrauch und Wohnungsrecht. Nießbrauch Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/1072 17.01.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuchs A Problem Zum Gesetz
MehrMelderecht. Mehrere Wohnungen/Nebenwohnung
Melderecht Mehrere Wohnungen/Nebenwohnung Art. 15 Mehrere Wohnungen (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. (2) 1 Hauptwohnung ist die vorwiegend
MehrDeutscher Gehörlosen-Bund e.v. Interessenvertretung der Gehörlosen und anderer Menschen mit Hörbehinderung in Deutschland
Interessenvertretung der Gehörlosen und anderer Menschen mit Hörbehinderung in Deutschland Berlin, 03.09.2013 Pressemitteilung 12/2013 Presserklärung zum Gesetzesentwurf zur Sozialen Teilhabe Teilhabegeld
MehrEntwurf zum Bundesleistungsgesetz
Entwurf zum Bundesleistungsgesetz Stand der Diskussionen vor der 90. Sitzung der ASMK und nach der Koalitionsvereinbarung Februar 2014 Herzlich willkommen! Schwerpunktthema Bundesleistungsgesetz Teil I:
MehrKlein, handlich und ergiebig? Matthias Köpp Referent beim Deutschen Landkreistag, Berlin
Das Bildungs und Teilhabepaket im SGB II Klein, handlich und ergiebig? Matthias Köpp Referent beim Deutschen Landkreistag, Berlin Überblick A. Bestandteile des Bildungs und Teilhabepakets B. Gesetzliche
MehrInhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der Leistungen des SGB XI...2 3. Bindungswirkung...3 4. Einsetzen der Sozialhilfe...
Fachliche Weisung Hilfe zur Pflege : Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der
MehrLANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte
LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Landeswohlfahrtsverband Hessen 34112 Kassel oder Ständeplatz 6-10 34117 Kassel 1. Magistrat der Stadt Kreisausschuss
MehrADHS und Berufsförderung. Dr. Eveline Reich-Schulze Ärztl. Leitung Bereich Medizin Berufsförderungswerk Hamburg GmbH reich@bfw-hamburg.
ADHS und Berufsförderung Ärztl. Leitung Bereich Medizin Berufsförderungswerk Hamburg GmbH reich@bfw-hamburg.de ADHS und Berufsförderung Fördermöglichkeiten in der Sozialgesetzgebung Zahlen aus der ADHS-Ambulanz
MehrDie Antworten von der SPD
9 Die Antworten von der SPD 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? 2 Gesetze in Deutschland sagen: Menschen mit Voll-Betreuung
Mehr