Katja Dörner und Markus Kurth Große Lösung SGB VIII Voraussetzungen

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1 AKTUELLES Juni 2013 Katja Dörner und Markus Kurth Große Lösung SGB VIII Voraussetzungen für ihr Gelingen Die Debatte um Inklusion und die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Diskussion um die Gestaltung der Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen neu belebt. Gegenwärtig ist die Situation unbefriedigend: Nach geltender Rechtslage entscheidet die Art der Behinderung von Kindern und Jugendlichen über ihre Zuordnung zu einem Leistungssystem. Wird der erzieherische oder behinderungsbedingte Bedarf auf eine (drohende) seelische Behinderung zurückgeführt, liegt die Zuständigkeit bei der Kinder- und Jugendhilfe. Katja Dörner Für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Sozialhilfe zuständiger Leistungsträger. In der Folge streiten Jugend- und Sozialämter regelmäßig darüber, ob ein Kind oder Jugendlicher nur seelisch oder auch geistig behindert ist. Sie unterziehen die betroffenen Kinder und Jugendlichen im Laufe der Kindheit und Jugend wiederholt verschiedenen Diagnoseverfahren, die nicht selten allein das Ziel haben, die Zuständigkeit zu klären bzw. diese beim jeweils anderen Leistungsträger zu verorten. Mitunter werden gerade bei Mehrfachbehinderung auch Leistungen versagt, weil die geistige und/oder körperliche Behinderung im Gegensatz zur seelischen nicht wesentlich sei. Die Abgrenzungskonflikte bringen teils erhebliche Defizitzuschreibungen hervor: Entweder werden die (Erziehungs-)Defizite der Eltern herausgestellt oder die Beeinträchtigungen des Kindes werden unterstrichen. Letztlich führen die Kompetenzkonflikte an der Schnittstelle zwischen Jugend- und Sozialhilfe viel zu oft zu verzögerten oder unzureichenden Gewährung bzw. zur Ablehnung notwendiger Leistungen und Hilfen. Vor diesem Hintergrund plädieren viele beteiligte Akteure für eine Reform mit dem Ziel der Gesamtzuständigkeit eines Leistungssystems für alle jungen Menschen und ihre Familien. Auf der einen Seite haben insbesondere die kommunalen Spitzenverbände immer wieder den Standpunkt vertreten, dass eine einheitliche Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach der Eingliederungshilfe sinnvoll sei, da die meisten der Betroffenen auch im Erwachsenenalter aufgrund ihrer Beeinträchtigung Leistungen der Eingliederungshilfe beanspruchen würden. Auf der anderen Seite drängen insbesondere die Verbände der Kinder- und Jugendhilfe seit Markus Kurth mehr als 20 Jahren auf die sogenannte Große Lösung SGB VIII, d.h. die Überführung der Teilhabeleistungen für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in das Leistungssystem der Kinder- und Jugendhilfe. In den letzten fünf Jahren wird die Debatte intensiver geführt, mittlerweile liegt ein Bericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe vor.1 Auch wenn weiterhin offene Fragen und Meinungsverschiedenheiten bestehen, empfiehlt die Arbeitsgruppe mehrheitlich die Große Lösung SGB VIII. 1) 2008 richtete die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) unter Beteiligung der Kultusministerkonferenz (KMK), der Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK) sowie der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) eine Arbeitsgruppe ein, die Schnittstellenprobleme in diesem Bereich analysieren und Vorschläge zu einer Neugestaltung der Zuständigkeiten vorlegen sollte. Im Anschluss daran richteten ASMK und JFMK eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter ein. Ihren Abschlussbericht legte die AG am 5. März 2013 vor. Katja Dörner, MdB, ist kinder- und familienpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Markus Kurth, MdB, ist deren sozial- und behindertenpolitischer Sprecher. 1

2 Juni 2013 Damit verbunden ist die Hoffnung, Schnittstellen zu minimieren und den Leitgedanken der Inklusion in der Praxis umzusetzen. Schnellere, passgenaue und individuelle Leistungen zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten für alle jungen Menschen sind als zentrale Ziele der Reformbemühungen genannt. Zu zahlreichen Einzelfragen im Zusammenhang mit der Großen Lösung SGB VIII besteht allerdings weiterhin Uneinigkeit und auch in beträchtlichem Maße Unklarheit. Insofern fehlt es nicht an kritischen Hinweisen im Hinblick auf etwaige Risiken bei der Zusammenführung der Zuständigkeit in der Großen Lösung SGB VIII. Eine Große Lösung SBG VIII kann aus unserer Sicht sinnvoll sein, für ihr Gelingen müssen aber Bedingungen erfüllt werden, die wir im Folgenden ausführen wollen. 1. Einführung eines neuen Leistungstatbestands Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe Die von der ASMK und der JFMK eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt in ihrem Abschlussbericht Inklusion von jungen Menschen mit Behinderung die Einführung eines neuen Leistungstatbestands Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe vor. Diese neue Leistung soll alle Leistungen umfassen, die bisher in den Hilfen zur Erziehung und in Leistungen der Eingliederungshilfe aufgeteilt waren. Mit dem neuen Leistungstatbestand verbindet sich die Hoffnung, allen Kindern und Jugendlichen Leistungen ihren Bedarfen entsprechend zu bieten. Der vorgeschlagene Begriff Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe ist unserer Meinung nach deutlich geeigneter als der in den bisherigen Diskussionen vorherrschende, beschränkte Terminus Hilfen zur Entwicklung. Mit der Benennung des Ziels der Teilhabe ist nun klargestellt, dass es gerade in Bezug auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nicht um eine kurative Perspektive geht. Diese würde den defizitorientierten Blick auf behinderte Kinder und Jugendliche verstärken und stünde einer Perspektive entgegen, die Beeinträchtigungen als Teil der Vielfalt von Menschen betrachtet. Bei vielen behinderten Kindern und Jugendlichen ist der Unterstützungsbedarf nur zum Teil von der Entwicklung abhängig, manche Teilhabeleistungen haben gar keinen Bezug zur Entwicklung. Wichtig ist, dass jedes Kind und jeder Jugendliche die Unterstützung bekommt, die er oder sie braucht. Es darf nicht zu Leistungsbeschneidungen mangels Entwicklungsmöglichkeiten kommen. Ziel der Bemühungen muss weiterhin insbesondere der Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile sein, der dann im gegebenenfalls besser als bisher um ein erziehungsunterstützendes Angebot ergänzt werden könnte. Mit der Einführung eines neuen Leistungstatbestands sind darüber hinaus insbesondere drei konkrete Fragen relevant: a) Gestaltung des Leistungskatalogs: Der Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK schlägt einen teiloffenen Leistungskatalog vor. Wesentliche Leistungen sollen benannt, darüber hinausgehend soll die Entwicklung neuer Hilfearten und die Gewährung einer besonderen Hilfe im Einzelfall ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden. Widersprüchlich erscheint jedoch die unmittelbar folgende Forderung, die Leistungsvoraussetzungen sollten derart konkret formuliert werden, dass es nicht zu einer Ausweitung des Leistungsumfangs kommt. Wie eine explizit gewünschte inhaltliche Weiterentwicklung der Leistungstatbestände mit dem Ziel einer Begrenzung des Leistungsumfangs zu vereinbaren ist, lässt der Bericht offen. Aus unserer Sicht ist die Bedingung für einen neuen Leistungstatbestand ein Leistungskatalog, mit dem die individuellen Bedarfe flexibel gedeckt und neue, innovative Formen der Leistungserbringung nicht ausgeschlossen werden. Wir halten es für notwendig, dass die Verfahren und Regelungen nach dem SGB IX (einheitliche und gemeinsame Hilfeplanung mit anderen Rehabilitationsträgern) auch durch die KJH anerkannt und durchgeführt werden. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets muss erhalten bleiben. b) Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung : Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII werden nur erbracht, sofern das Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung erfüllt ist ( 53 SGB XII). Der Begriff der Wesentlichkeit ist nicht nur im jetzigen System der KJH fremd, sondern auch angesichts der UN-BRK als überholt anzusehen. Er fußt auf dem sogenannten medizinischen Modell von Behinderung, das eine Teilhabebeeinträchtigung als Folge körperlicher bzw. mentaler Abweichungen vom Normalzustand ansieht. Es liegt auf der Hand, dass sich ein moderner Behinderungsbegriff, der die Wechselwirkungen zwischen langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen und Barrieren in der (gebauten, sozialen, kulturellen) Umwelt berücksichtigt, einer medizinischen Mechanik der Zuordnung entzieht. Der Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK vermeidet eine eindeutige Positionierung in dieser Frage. Zwar wird auf die UN-Behindertenrechtskonvention hingewiesen, im Vordergrund stehen jedoch die Befürchtungen (insbesondere der Kommunen) vor der Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises. Da unbekannt sei, inwiefern der Wesentlichkeitsbegriff bei den Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen eine Rolle spielt, schlägt die AG eine Evaluation seiner Wirkung in der Praxis vor. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die AG an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Verständnis von Behinderung, wie es in der Behindertenrechtskonvention formuliert ist, kein Interesse hat: Zeigt sich, dass der Wesentlichkeitsbegriff in der Praxis keine steuernde Wirkung entfaltet, kann er als Zugangsvoraussetzung bei der Hilfe zur Entwicklung und Teilhabe entfallen. Wird jedoch deutlich, dass der Begriff sehr wohl eine steuernde Wirkung entfaltet, dann braucht es eine vergleichbare gesetzliche Beschreibung ( ) (S. 23) Hier kommt der Vorrang finanzieller Interessen zum Ausdruck. Aus unserer Sicht sollte die Wesentlichkeit als Tatbestandsmerkmal nicht übernom- 2

3 Juni 2013 men werden. Vielmehr muss dafür Sorge getragen werden, dass auch Kinder und Jugendliche mit einer drohenden Behinderung (SGB IX) einen Eingliederungshilfeanspruch erhalten. Natürlich ist die finanzielle Verantwortung nicht einem einzelnen Kostenträger zuzumuten, zumal die Behinderer vielfältig sind. Der Komplex der Bedarfsfeststellung, dem die Frage der Wesentlichkeit einer Teilhabebeeinträchtigung letztlich zuzuordnen ist, ist bis heute politisch kaum konturiert. Welche Folgen eine ICF-basierte Bedarfsfeststellung im Hinblick auf sich heute noch unbeteiligt gebende Dritte haben könnte (z.b. Schule), ist vor der Implementierung der Großen Lösung zu klären. c) Die öffentliche Jugendhilfe als Rehabilitationsträger: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Träger der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX). Gleiches gilt für die Träger der Sozialhilfe ( 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX). Der Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK zieht nun in Betracht, Jugendämter im Zuge der Einführung eines neuen Leistungstatbestands Hilfe zur Entwicklung und Teilhabe aus dem Kreis der Rehabilitationsträger zu entfernen und stattdessen einzelne zentrale Bestimmungen des SGB IX für das Verfahren zum neuen Leistungstatbestand für anwendbar zu erklären.2 Die Mehrheit der AG hält dies für notwendig, da die Jugendämter sonst bei jeder Leistung differenzieren müssten, ob sie als Rehabilitationsträger leisten. Der Verdacht drängt sich auf, dass sowohl Regelungen, die die Rechte der Betroffenen stärken als auch die Pflichten zur Kooperation mit anderen Reha-Trägern umgangen werden sollen. Dies ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel. Der Verdacht verstärkt sich zudem im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Frühförderung: Die AG wünscht eine gesonderte Betrachtung im weiteren Verfahren. Es muss sichergestellt sein, dass die KJH auch in besonders strittigen Leistungsbereichen wie der Frühförderung die (Mit)Verantwortung übernimmt. Wir halten es nicht für zielführend, die Jugendhilfe aus dem Kreis der Rehabilitationsträger herauszulösen. Ganz im Gegenteil: Verschiedene Vorschriften des SGB IX enthalten explizite Ausnahmeregelungen für die Träger der Sozial- und Jugendhilfe.3 Wir möchten diese im SGB IX geregelten Ausnahmen aufheben. Die Träger der Jugendhilfe sollten bemüht sein, das SGB IX mit Leben zu erfüllen. 2. Anrechnung von Einkommen und Vermögen: Keine Verschlechterung der Situation Im SGB XII bestimmen Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen die Höhe der Kostenheranziehung. Insbesondere bei ausgewählten Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche werden jedoch nur Kostenbeiträge für die Kosten des Lebensunterhalts im Rahmen des Zumutbaren erhoben ( 92 Abs. 2 SGB XII). Nach dem SGB VIII gilt eine einkommensabhängige Kostenheranziehung, die nicht begrenzt ist. Die AG der ASMK und JFMK sieht in ihrem Abschlussbericht zwar vor, bei der Leistungsheranziehung zwischen einzelnen Leistungsarten zu differenzieren (dies beträfe bspw. die Hilfsmittel) und Härtefallregelungen einzuführen. Sie geht aber auch von einer Erhöhung des Kostenbeitrags bei einigen Betroffenen aus. Bereits die Kostenheranziehung für Teilhabe sichernde Leistungen der Eingliederungshilfe in der Sozialhilfe steht im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention. Die Sicherstellung eines menschenrechtlich garantierten Anspruchs auf gleichberechtigte Teilhabe für alle Menschen mit Behinderungen durch Mittel der Fürsorge ist nicht sachgemäß. Eine verstärkte Heranziehung von Familien mit behinderten Kindern durch die Große Lösung SGB VIII und damit eine stärkere Verlagerung der Finanzierungsverantwortung von der Gesellschaft auf die leistungsberechtigten Individuen bzw. ihre Familien ist inakzeptabel. Die AG ignoriert offensichtlich die Debatte um die Nichtanrechnung von Einkommen und Vermögen, die im Zuge der Reform der Eingliederungshilfe geführt wird. Zumindest als Zielsetzung haben sich die Bundesländer darauf verständigt, die Teilhabeleistungen aus dem Fürsorgerecht zu lösen.4 Auch der Verweis auf die Gleichbehandlung aller Kinder und Jugendlichen ist insofern unzulässig, als der Bedarf behinderter Kinder und Jugendlicher in der Regel höher ist, als der Nichtbehinderter und so auch im Kindes- und Jugendalter über normale Erziehungsaufgaben hinaus gedeckt werden muss. Teilhabeleistungen zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Nachteils bzw. zur Überwindung der Teilhabeeinschränkung sind nach unserem Verständnis der UN-BRK anrechnungsfrei zu stellen. 3. Negative Anreize durch Neuaufteilung der finanziellen Verantwortung Ein zentrales Argument für eine Große Lösung (sowohl im SGB VIII als auch im SGB XII) besteht darin, dass die problematische Einordnung von Kindern und Jugendlichen als entweder seelisch oder aber geistig bzw. körperlich behindert sowie Zuständigkeitskonflikte bei Kindern und Jugendlichen mit Mehrfachbehinderung und alle in der Praxis damit verbundenen Schwierigkeiten wegfallen würden. Die Überführung der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen in die Kinder- und Jugendhilfe erzeugt allerdings neue problematische An- 2) Dies war intern umstritten, ein Teil der AG sprach sich dafür aus, die Jugendhilfe im Kreis der Rehabilitationsträger zu belassen. 3) Eine dieser Ausnahmeregelung findet sich bspw. in 13 SGB IX, der die Rehabilitationsträger zur Erstellung gemeinsamer Empfehlungen verpflichtet. Mit der Vereinbarung dieser Empfehlungen verbindet sich eines der wichtigsten Ziele des SGB IX, die Kooperation der Leistungsträger und die Koordination der Leistungen sicherzustellen. Über die Regelung zur Beteiligung anderer öffentlicher Stellen ( 13 Abs. 5 SGB IX) müssen die Träger der Sozial- und Jugendhilfe zwar über die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und die bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter beteiligt werden. Die Entscheidung über einen Beitritt liegt allerdings im Ermessen der Träger. Bisher treten die Sozial- und Jugendhilfeträger den Empfehlung gar nicht oder nur sehr zögerlich bei, obwohl sie sich an ihrer Erarbeitung häufig beteiligt haben. 4) Vgl. Entschließung des Bundesrates Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes (Bundesrats-Drucksache 282/12). 3

4 Juni 2013 reizstrukturen, die keinesfalls zu unterschätzen sind: Ist die Kinder- und Jugendhilfe bis zu einem bestimmten Alter oder einer bestimmten Ausbildungssituation zuständig, obliegt ihr selbstverständlich die Pflicht, Kinder und Jugendliche bestmöglich zu fördern und zu qualifizieren. Folgekosten, die aufgrund fehler- oder mangelhafter Förderung und Qualifizierung entstehen, liegen nicht mehr im Verantwortungsbereich der Kinder- und Jugendhilfe, sondern müssten von den SGB XII-Trägern finanziert werden. Rein finanziell betrachtet hat demnach in jedem Fall der SGB XII-Träger ein Interesse an guter Förderung, die Verantwortung dafür liegt aber beim SGB VIII-Träger. Entscheidet sich dieser für Kosteneinsparungen, muss er die negativen Konsequenzen dessen gar nicht oder nur über einen relativ kurzen Zeitraum finanzieren. Hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich diese Fragestellung grundsätzlich für das Leistungssystem der Kinder- und Jugendhilfe (und auch für das Bildungssystem allgemein) stellt, da die Folgekosten nicht erfolgter Förderung und nicht erfüllter Ansprüche von anderen Leistungssystemen (vorrangig SGB II) erbracht werden müssen. Die Problematik stellt sich zweifelsfrei für Kinder und Jugendliche mit Behinderung verstärkt dar, sollte aber kein Grund sein, die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für diese Kinder nicht in Erwägung zu ziehen. Die Hoffnung, mit einer Großen Lösung SGB VIII Schnittstellenprobleme weitgehend zu beseitigen, ist nicht realistisch. Auch die AG der ASMK und JFMK weist in ihrem Abschlussbericht auf verbleibende Schnittstellen (z.b. zur Agentur für Arbeit, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem) hin. Wie eben beschrieben, bleibt auch die Schnittstelle zum Sozialhilfeträger erhalten, wenn auch in veränderter Form. Es ist also abzuwägen, ob die Neuregelung dem Gedanken der Inklusion insgesamt eher gerecht wird. Sofern Regelungen getroffen werden, die bei einer Großen Lösung SGB VIII negative Anreizstrukturen wirksam auffangen, ist dies aus unserer Sicht gewährleistet. 4. Sinnvolle Gestaltung der Schnittstelle zwischen Jugend- und Erwachsenenalter (Übergang SGB VIII zu SGB XII) Mit einer Großen Lösung SGB VIII stellt sich auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit von der Kinder- und Jugendhilfe auf die Träger der Sozialhilfe übergeht. Möglich wäre ein Übergang in einem bestimmten Lebensalter (18, 21, 27 Jahre), mit Beginn einer Ausbildung (Lehre, Studium), oder nach Abschluss der Schule. Die AG der ASMK und JFMK spricht sich in ihrem Abschlussbericht für einen Übergang mit dem 18. Lebensjahr aus, sofern davon auszugehen ist, dass die Person dauerhaft Teilhabeleistungen benötigt. Mindestens sechs Monate vor dem Übergang soll der Sozialhilfeträger in die Hilfeplanung und -leistung einbezogen werden. Darüber hinaus empfiehlt die AG, die Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben generell in Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers zu belassen. Wir halten den Übergang in einem bestimmten Alter für wenig sinnvoll. Für uns könnte der Beginn der beruflichen bzw. auf ein konkretes Berufsfeld gerichteten Ausbildung ein sinnvoller Zeitpunkt für einen Übergang sein. Zum einen wird zu diesem Zeitpunkt meist ein deutlicher Anstieg der Selbstständigkeit junger Menschen erreicht, zum anderen benötigen Menschen in einer beruflich orientierten Ausbildung andere Hilfen als davor. Die Träger der KJH müssten sich bei einer am Alter orientierten Schnittstelle in ein völlig neues Hilfegebiet einarbeiten, beim Sozialhilfeträger bestehen diese Kompetenzen bereits. Darüber hinaus ist bei keiner der diskutierten Altersgrenze sichergestellt, dass nicht eine mehr oder weniger große Gruppe von Hilfebeziehern mitten in der Ausbildung mit einem Wechsel des Trägers konfrontiert wäre. In jedem Fall muss geklärt werden, welcher Träger Teilhabeleistungen im Zusammenhang mit Freiwilligendiensten übernimmt. 5. Klare Verantwortung für die Finanzierung von Elternassistenz Die Verortung der Zuständigkeit für die Unterstützung behinderter Eltern in ihrer Rolle bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder ist weiterhin ungeklärt. Während die Träger der Sozialhilfe gegenwärtig für die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe argumentieren, da es in erster Linie um die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ginge, argumentieren die Träger der Kinderund Jugendhilfe, die Eltern müssten als Erwachsene mit Behinderung Zugang zu Sozialleistungen bei der Wahrnehmung ihrer Elternrolle als Teil des gesellschaftlichen Lebens erhalten. Der Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK macht hierzu keine Aussagen. Im Rahmen einer Großen Lösung SGB VIII müsste aus unserer Sicht allerdings unmissverständlich geklärt werden, wer zuständiger Leistungsträger ist. Elternassistenz ist eine Leistung zur Unterstützung von Eltern(teilen) mit Behinderung. Daher ist sie aus unserer Sicht in der Eingliederungshilfe bzw. einem Leistungsgesetz für (erwachsene) behinderte Menschen richtig verortet. 6. Kein Verlust von Kompetenz, kein Abbau von Leistungen Die Sozialhilfeträger verfügen im Bereich Eingliederungshilfe über erhebliches Erfahrungspotenzial. Der weit überwiegende Teil der Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, erhalten diese nach dem SGB XII (zum Jahresende 2011 bezogen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Leistungen nach SGB XII, nur bezogen Leistungen nach dem SGB VIII).5 Mit einer Überführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ins SGB VIII muss sichergestellt werden, dass diese Erfahrung nicht verloren geht. Würde die Große Lösung SGB VIII umgesetzt, fänden erhebliche Umstrukturierungen in den Leistungssystemen statt: Die Jugendhilfe ist auf der örtlichen Ebene bei den Landkreisen, kreisfreien Städten oder in kreisangehörigen 5) Quelle: Abschlussbericht der AG der ASMK und JFMK. Die Zuordnung zu den verschiedenen Leistungssystemen unterscheidet sich mitunter stark von Bundesland zu Bundesland. 4

5 Juni 2013 Gemeinden angesiedelt. Die Sozialhilfe ist in einigen Ländern kommunalisiert, in einigen bei überörtlichen Sozialhilfeträgern angesiedelt. Im Zuge der Kommunalisierung der Sozialhilfe wurden mancherorts negative Erfahrungen gemacht: Standards wurden abgebaut, es entstand ein Flickenteppich von Leistungen. Gerade bei personenzentrierten Leistungen ist das ein Problem. So ist es wenig nachvollziehbar, wenn einer Person an ihrem Wohnort bestimmte Leistungen finanziert werden, nach einem Umzug oder im Vergleich mit Leistungsempfänger/innen im näheren Umkreis erhebliche Leistungsdifferenzen deutlich werden. Eine Verlagerung der Verantwortung auf die Kinder- und Jugendhilfe muss mit einer Verschiebung öffentlicher Mittel und einer Umsetzung von Personal sowie der Qualifizierung von Personal bei der Kinder- und Jugendhilfe für die neuen Aufgaben einhergehen. Gerade für die Qualifizierung sind ausreichende Mittel einzuplanen. Kosteneinsparungen, die heute über die Bündelung personeller Ressourcen möglich sind, müssen bei einer Großen Lösung SGB VIII entsprechend ausgeglichen werden. Um den Teilhabebedarfen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden, bedarf es daher starker Rechtsansprüche, deren Erfüllung nicht von der Kassenlage der jeweiligen Kommune abhängig gemacht werden kann. Bei der bisherigen teils recht kleinteiligen Organisation der Jugendhilfe steht zu fürchten, dass die Bewilligung von Leistungen und ihre Qualität je nach Standort stark schwanken. Aus diesem Grund sollte vor der praktischen Umsetzung einer Großen Lösung SGB VIII geklärt werden, ob und wie die Trägerschaft von Teilhabeleistungen auf überörtlicher Ebene angesiedelt werden kann oder welche anderen Strukturen eine einheitliche Leistungsgewährung sicherstellen können. 7. Inklusive Ausgestaltung des SGB VIII Inklusion als Menschenrecht ist selbstverständlich nicht nur ein Thema für Menschen mit Behinderungen. Es ist die politische Entscheidung für eine Gesellschaft, die ihren Mitgliedern die Freiheit gibt, so zu leben, wie sie sind. Eine inklusive Gesellschaft bietet allen Menschen gleiche Lebenschancen und ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben unabhängig von einer bestehenden Beeinträchtigung. Jenseits aller Überlegungen für oder gegen eine Große Lösung SGB VIII müssen alle Leistungen des SGB VIII (Beratungs- und Bildungsangebote, Erholungsangebote der Jugendarbeit etc.) so gestaltet werden, dass sie sich auch an Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Eltern richten. Dieser Prozess eines Disability Mainstreamings sollte parallel zur Debatte um die Große Lösung schneller vorangetrieben werden. Er eröffnet die Möglichkeit, bestehende Vorbehalte auf Seiten behinderter Menschen und ihrer Eltern gegenüber einer Verschiebung der Verantwortung in den Bereich der KJH zu entkräften. 5

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