Workshop 1. Risikoeinschätzung und Zugänge zu Hilfen

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1 Workshop 1 Risikoeinschätzung und Zugänge zu Hilfen

2 1. Rechtlicher Rahmen zur Risikoeinschätzung

3 Gesetze im Zusammenhang mit Kindeswohlsicherung Grundgesetz SGB VIII KJHG Kick BGB Kinderschutzgesetz S.-H. Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

4 Gesetze im Zusammenhang mit Psychischer Erkrankung PsychKG Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X Sozialhilfegesetz Eingliederungshilfen Hilfen zur Gesundheit

5 Gesetze im Zusammenhang mit Psychischer Erkrankung Belastungsfaktoren auf der Ebene der PSB Belastungsfaktoren auf der Ebene des Kindes/der Kinder Belastungsfaktoren im Familiensystem oder im sozialen Umfeld Risikofaktoren Gesundheitswesen Sozialhilfe Jugendhilfe

6 Kooperation im Helfersystem In hilfsbedürftigen Familiensystemen mit dem zusätzlichen Belastungsfaktor einer psychischen Erkrankung bedarf es einer guten Kooperation zwischen Fachkräften verschiedener Ebenen (z.b. Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, medizinisch-therapeutische Ebene. ) um den Kinderschutz gewährleisten zu können Multiprofessionelle Kooperation zur Risikoeinschätzung

7 BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung (z.b. aktives Handeln) der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung (z.b. Unterlassen) des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen

8 Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) - zum 8a SGB VIII (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

9 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (KKG-Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz ) (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

10 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (KKG-Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz ) (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

11 Zusammenfassung Risikoeinschätzung muss im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgen (Bsp. Fallberatung im Team) es sollte eine multiprofessionelle Kooperation zur Risikoeinschätzung erfolgen, um Gefährdungsfaktoren auf allen Ebenen im Blick zu haben Fachberatung und Risikoeinschätzung durch das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft

12 2. Arbeit mit psychisch kranken Eltern und ihren Kindern

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14 Das Kinderschutz-Zentrum Kiel

15 Unser Beratungsteam besteht aus Dipl.-Psychologinnen / Dipl.-Psychologen und Dipl.-Pädagoginnen / Dipl.-Pädagogen mit therapeutischer Zusatzqualifikation

16 Beratungsteam Kinderschutz-Zentrum Kiel

17 Heute: Besondere Gefährdungsfaktoren bei Eltern mit psychischer Erkrankung Mögliche Auswirkungen psychischer Erkrankung der Eltern auf deren Kinder

18 Kinder brauchen: Schutz Orientierung Einfühlung

19 Kinder brauchen: Elterliche Feinfühligkeit, d.h. kindliche Signale und Kommunikation 1. wahrnehmen 2. angemessen interpretieren 3. darauf reagieren 4. darauf prompt reagieren (Mary Ainsworth)

20 Risiko psychischer Erkrankung des Kindes in Abhängigkeit von der Diagnose der Eltern Kinder psychisch kranker Eltern unterliegen einem 2-3fach erhöhten Risiko, selbst klinisch relevante psychische Erkrankungen zu entwickeln Das ist zusätzlich abhängig von der Diagnose der Eltern: bei Depression 3-6faches Risiko bei Angststörungen 7faches Risiko bei Schizophrenie 10faches Risiko Erkrankung beider Elternteile Risiko steigt auf 70%

21 Gefährdungsfaktoren Krankheitsverlauf (chronisch oder in Schüben, Schweregrad) Betroffener Elternteil Versorgung und Pflege Konkretes Verhalten des Elternteils Alter der Kinder Stabilität der Familie Isolation Armut, Arbeitslosigkeit

22 Gefährdungsfaktoren Psychologisch gesehen ist die fürchterlichste Form der Misshandlung die, nicht gesehen zu werden, wie man wirklich ist. 1. Zu sein, wie jemand anderes dich braucht 2. Dieser Jemand glaubt, dass du es wirklich (anders) bist 3. Dieser Jemand dich anklagt, überhaupt da zu sein (Pat Crittenden)

23 Gefährdungsfaktoren (Beziehungserfahrungen mit psychisch kranken Eltern) Ich werde nicht wahrgenommen Ich werde nur wahrgenommen, wenn ich laut werde und protestiere Ich werde falsch wahrgenommen Mit mir wird etwas gemacht, ob ich will oder nicht Mit mir wird viel zu viel gemacht Mir wird weh getan Es ist von allem etwas und dauernd ist es anders

24 Zusammenhang von Gefährdungsfaktoren bei den Eltern und Auswirkungen auf das Kind Elternteil nimmt die kindlichen Signale nicht oder nur verzögert wahr und reagiert nicht, allenfalls verzögert darauf Das Kind versucht zunächst die Aufmerksamkeit zu erlangen. Mit der Zeit zieht es sich in sich selbst zurück, wird passiv, resigniert und wird ein pflegeleichtes Baby (C. Deneke)

25 Zusammenhang von Gefährdungsfaktoren bei den Eltern und Auswirkungen auf das Kind unmittelbare Folgen: Passivität, Entwicklungsverzögerung, mangelnde Anstrengungsbereitschaft, kein Zutrauen zu den eigenen Kräften Langfristige Folgen (wenn keine kompensatorische Beziehungserfahrung): Desorganisierte Bindung, mangelndes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, jede Form psychischer Erkrankung in Kindheit, Jugend und Erwachsenenalter (C. Deneke)

26 Auswirkungen auf das Kind Störung der (früh)kindlichen Entwicklung im Bereich der Regulation Exploration Bindung Sprache

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28 3. Zugänge zu Hilfen

29 Beispiele Hilfen zur Erziehung a.) Beratungs- und Ambulante Hilfen - Erziehungsberatung - Erziehungsbeistandschaft - Sozialpädagogische Familienhilfe - Familienhebamme b.) Teilstationäre Hilfen: - Erziehung in einer Tagesgruppe c.) Vollstationäre Hilfen - Vollzeitpflege - Pflegefamilie - Heimerziehung / betreute Wohnformen

30 Eingliederungshilfen gem. 35 a SGB VIII Eingliederungshilfen können bei einer vorliegenden oder einer drohenden seelischen Behinderung eines Kindes installiert werden - ambulant bis vollstationär möglich - Beispiele für Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII: - Heilpädagogische Förderung - Schulbegleitung - zu beachten: parallel gibt es Eingliederungshilfen des Sozialamtes sowie Hilfen des Gesundheitswesens (Bsp.: Logopädie, Ergotherapie, )

31 Beispiele Hilfen Gesundheitswesen a.) Beratungs- und Ambulante Hilfen - Medizinische Begleitung und Medikation - Beratungsangebote (u.a. Gesundheitsamt, Krankenkassen, ) - Eingliederungshilfen (auch Sozialamt) - Therapeutische Angebote - Sozialpsychiatrischer Dienst / Amtsärztliche Betreuung b.) Teilstationäre Hilfen: - Tagesklinik c.) Vollstationäre Hilfen - Kur / Rehabilitationshilfen - Fachkliniken

32 Arbeitsansätze Arbeit mit Symptomen und Problemen einzelner Individuen System Familie Gemeinwesen/ Lebenswelten Kindergarten Wohnsituation Schule Verein Freunde Einkaufen Spielplätze Busverbindung Ärzte Kirche andere Familien Institutionen

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