Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis
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- Björn Vogel
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1 Foto: S. Hofschläger / Pixelio.de Winfried Möller Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Beiträge zu Theorie und Praxis der Jugendhilfe 2 1. Jahrgang
2 Editorial...7 Björn Hagen, Bernhard Zapf Abkürzungsverzeichnis...10 Vorwort Begriffsklärungen Eine kurze Geschichte des Bundeskinderschutzgesetzes Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Die allgemeine Zielsetzung des KKG Information(sanspruch?) von Eltern sowie werdenden Müttern und Vätern 2 KKG Netzwerkbildung 3 KKG Beratungspflicht und Informationsbefugnis 4 KK Allgemeines Für wen gilt 4 KKG? Die»Berufsgeheimnisträger« Ärztinnen und Ärzte Hebammen und Entbindungspfleger Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen oder -berater Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter und staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen Der Schutzauftrag der Berufsgeheimnisträger nach 4 Abs. 1 KKG 1. Stufe Voraussetzungen Folgen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Pflicht zur Erörterung der Situation TPJ 2 3
3 Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen Keine Infragestellung wirksamen Schutzes Exkurs: Anspruch auf Beratung Der Beratungsanspruch nach 4 Abs. 2 KKG Der Beratungsanspruch nach 8b Abs. 1 SGB VIII Befugnis zur Übermittlung erforderlicher Daten an eine insoweit erfahrene Fachkraft Befugnis der Berufsgeheimnisträger zur Information des Jugendamtes nach 4 Abs. 3 KKG 2. Stufe Voraussetzungen Ausscheiden einer Abwendung der Gefährdung nach Absatz Erfolglosigkeit eines Vorgehens nach Absatz Erforderlichkeit eines Tätigwerdens des Jugendamtes Folge: Befugnis, das Jugendamt zu informieren Vorheriger Hinweis an die Betroffenen Grundsatz Ausnahme: Gefährdung des wirksamen Schutzes Information des Jugendamts ohne vorherigen Hinweis an die Betroffenen Erforderlichkeit einer Aussagegenehmigung? Beamtinnen und Beamte Angestellte im öffentlichen Dienst oder einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis Dokumentation Pflicht zur Informationsweitergabe? Verhältnis des KKG zu anderweitigen Regelungen Bundesrechtliche Regelungen Verhältnis zu 8a SGB VIII Datenschutzregelungen Strafrechtliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe Landesrechtliche Regelungen Die Bedeutung von 4 KKG für Einrichtungen Änderungen im SGB VIII a SGB VIII Der Hausbesuch 8a Abs. 1 SGB VIII Allgemeines Die Bedeutung der»fachlichen Einschätzung« Entscheidung und Entscheidungsbegründung Kontinuitäten Der Schutzauftrag des 8a Abs. 4 SGB VIII Die Vereinbarungen mit freien Trägern Parteien der Vereinbarung TPJ 2
4 Inhalt der Vereinbarungen Form der Vereinbarungen Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen Pflichten der freien Träger und deren Fachkräften Fehlende Vereinbarungen Kommunikation zwischen örtlichen Trägern 8a Abs. 5, 86c Abs. 2 SGB VIII Datenübermittlung bei gewichtigen Anhaltspunkten für Kindswohlgefährdung 8a Abs. 5 SGB VIII Datenübermittlung bei Zuständigkeitswechsel 86c SGB VIII Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung 45 SGB VIII Allgemeines Erteilungsvoraussetzungen Zweck- und konzeptionsgemäße Voraussetzungen 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII Gesellschaftliche und sprachliche Integration, gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VIII Beteiligung und Beschwerdemöglichkeit der Kinder und Jugendlichen 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII Exkurs: Beratungsanspruch nach 8b Abs. 2 SGB VIII »In der Regel«Abweichen von der Regel »Zuverlässigkeit des Trägers«als Erteilungsvoraussetzung? Vom Träger vorzulegende Unterlagen Darlegungs- und Beweislast Nebenbestimmungen zur Erlaubnis Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis Meldepflichten 47 SGB VIII Weitere Neuregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen Zuständigkeiten Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72a SGB VIII Beschäftigung oder Vermittlung von Hauptamtlichen durch den öffentlichen Träger Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Beschäftigung von Hauptamtlichen durch freie Träger Vereinbarungen über ein Beschäftigungsverbot Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gegenüber dem freien Träger? Neben- und ehrenamtlich Tätige unter der Verantwortung öffentlicher Träger TPJ 2 5
5 4.3.4 Neben- und ehrenamtlich Tätige unter der Verantwortung freier Träger Vereinbarungen nach 72a SGB VIII Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 SGB VIII Inhalt der Vereinbarungen Form der Vereinbarungen Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen Vereinbarungen nach 72a Abs. 4 SGB VIII Inhalt Form Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen Pflicht des freien Trägers zum Abschluss einer Vereinbarung? Arbeitsrechtliche Fragen des 72a SGB VIII Hauptamtliche Anbahnung und Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses Bestehende Beschäftigungsverhältnisse Neben- und Ehrenamtliche Datenschutz 72a Abs. 5 SGB VIII Folgen der Nichtvorlage des erweiterten Führungszeugnisses Öffentliche Träger Freie Träger und Vereine nach 54 SGB VIII Fehlende Vereinbarung Sonstige Neuregelungen im SGB VIII Beratungsanspruch nach 8 Abs. 3 SGB VIII Beratungsanspruch nach 16 Abs. 3 SGB VIII? Autorenverzeichnis Literaturverzeichnis Stichwortverzeichnis TPJ 2
6 Bestellung: Evangelischer Erziehungsverband e.v. Flüggestr. 21 per Fax: 0511 / Hannover oder unter Bitte liefern Sie Exemplar/e der Beiträge zu Theorie und Praxis der Jugendhilfe (TPJ) 2: Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis zu einem Stückpreis von 7,50, zzgl. Porto/Verpackung Mitglieds- oder Kunden-Nr.: Rechnungsanschrift: oder übergeordneter Träger: - falls abweichend - auch Lieferanschrift: Name des Bestellers Tel. Nr.
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