Forum 7: Mirka Schneider und Dr. Sigrid Bathke. Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz
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- Ralf Fuchs
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1 Forum 7: Mirka Schneider und Dr. Sigrid Bathke Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz
2 Kooperation von Schule und Jugendhilfe im Kinderschutz Dr. Sigrid A. Bathke - Institut für soziale Arbeit e.v. Mirka Schneider, Schulpsychologischer Dienst der Stadt Köln Forum 7: Input im Rahmen des Fachkongresses QUALITÄTSENTWICKLUNG IM KINDERSCHUTZ am in Dortmund
3 Was bleibt? Bewährtes bleibt 42 Abs. 6 SchulG NRW Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
4 Was bleibt? 42 Abs. 6 SchulG NRW Vorteil: niedrige Schwelle (jeder Anschein), es wird kein Expertentum seitens der Schule vorausgesetzt Nachteil: keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss verbindlicher Vereinbarungen
5 Was verändert sich? Änderung im Sozialgesetzbuch VIII 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
6 Was verändert sich? Artikel 1 BKiSchG Gesetz zur Kooperation und Information in Kinderschutz (KKG) 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
7 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.
8 Was bedeutet das? Es werden verbindliche Strukturen der Kooperation auf kommunaler Ebene gefordert Die Koordination der Kooperation im Sinne eines Netzwerkaufbaus liegt beim Jugendamt Das Gelingen der interinstitutionellen Kooperation wird davon abhängen, wie die kooperierenden Institutionen ihre eigene Verantwortlichkeit dem Thema gegenüber wahrnehmen
9 Was bedeutet das für Schule? Aktiver Umgang mit dem Thema und Bewusstmachung des Spannungsfeldes führt zur Entwicklung von kriterienorientierter Eingrenzung des Phänomens (Indikatoren) zu klaren personellen Zuständigkeiten, die an Qualifikationen gebunden sind zu einem transparenten intrainstitutionellen Ablaufverfahren unter Einbindung der Schulleitung
10 Was sollte vermieden werden? dass die eigene, nicht übernommene Verantwortung etc. mit dem Einschalten der anderen Institution kompensiert wird dass es zu gegenseitigen Vorwürfen und Schuldzuweisungen kommt
11 Netzwerkpartner - KKG In das Netzwerk sollen nach 3 Abs. 2 KKG insbesondere einbezogen werden Öffentliche Jugendhilfe Gesundheitsämter Schulen Krankenhäuser Beratungsstellen nach 3, 8 SchKG u. Beratungsstellen für soziale Problemlagen Familienbildungsstätten Freie Träger der Jugendhilfe Sozialämter Polizei- / Ordnungsbehörden Sozialpädiatrische Zentren Einrichtungen/Dienste Müttergenesung Familiengerichte Einrichtungen/Dienste 75 Abs. 3 SGB XII Gemeinsame Servicestellen Agenturen für Arbeit Frühförderstellen Einrichtungen/Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Angehörige der Heilberufe
12 Orchester Netzwerk Kinderschutz Polizei/ Ordnungsbehörden Familiengericht Gesundheitsämter Sozialpädiatrische Zentren Krankenhäuser Müttergenesung Sozialämter Familienbildungsstätte Einrichtungen/Dienste für Minderjährige mit Behinderungen Frühförderstellen Angehörige der Heilberufe Gemeinsame Servicestellen Schulen Dr. Sigrid A. Bathke Öffentliche Jugendhilfe Freie Träger der Kinderund Jugendhilfe Örtl. Träger der Juhi Schwangerschaftsberatungsstellen und Beratungsstellen für soziale Problemlagen Einrichtungen und Dienste zum Schutz vor Gewalt
13 Beratungsansprüche und Aufgaben von Berufsgeheimnisträgern* 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten 7. Lehrerinnen und Lehrern ( ) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten [PSB] die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den PSB auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, * Im Sinne des 203 StGB
14 Beratungsansprüche und Aufgaben von Berufsgeheimnisträgern 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. Ziel : Einbeziehung und Unterstützung bei der Einschätzung durch fachliche Expertise
15 Beratungsansprüche und Aufgaben von Berufsgeheimnisträgern 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
16 Koordinationsaufgaben des JA im Netzwerk Entwicklung, Aufbau und Begleitung eines kommunalen Netzwerkes (unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen, Gewinnung neuer Partner) Koordination und Moderation regelmäßiger Netzwerktreffen Organisation von Beratung für Fachkräfte unterschiedlicher Institutionen durch insoweit erfahrene Fachkräfte (pseudonymisieren der Daten!) Organisation von Fortbildungen, Fachtagen, Erfahrungsaustausch (modifiziert nach: Böttcher, W./Bastian, P./Lenzmann, V. (2008): Soziale Frühwarnsysteme. Evaluation des Modellprojekts in Nordrhein- Westfalen. Münster
17 Koordinationsaufgaben des JA im Netzwerk Moderation von Prozessen zur Entwicklung von Vereinbarungen Regelmäßige Evaluation, Überprüfung und Anpassung der gemeinsam entwickelten Verfahren, Prozessabläufe, Instrumente Koordinator/in als Bindeglied und zentrale Vermittlungsinstanz zwischen unterschiedlichen Hilfesystemen und Institutionen Kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit (modifiziert nach: Böttcher, W./Bastian, P./Lenzmann, V. (2008): Soziale Frühwarnsysteme. Evaluation des Modellprojekts in Nordrhein- Westfalen. Münster
18 Die 6 K s der Kooperation Kennenlernen Kommunikation Kontinuität Koordination Konfliktfähigkeit Kommunalität
19 Die 6 K s der Kooperation Kennenlernen I. Kennenlernen der jeweils anderen Institution Transparenz über Personen, Auftrag, Arbeitsweise, Ressourcen, Grenzen etc. herstellen Einbeziehung der Führungsebene
20 Die 6 K s der Kooperation Kommunikation II. Kommunikation Gemeinsame Sprache entwickeln Zeit (Kommunikationsbedarf steigt mit Intensität und Umfang der Kooperation, aber: abhängig vom Kontext und der Zielsetzung des Einzelfalls) Diskurs auf Augenhöhe, Akzeptanz, Gleichberechtigung der Fachkompetenzen kurze Wege
21 Die 6 K s der Kooperation Kontinuität III. Kontinuität Regelmäßige Treffen Kooperation als Prozess Gemeinsame Ziele erarbeiten, z.b. Inhalte von Vereinbarungen Verfahrensabläufe Indikatoren/gewichtige Anhaltspunkte Schwellenwerte für Reaktionsketten
22 Die 6 K s der Kooperation Koordination und Konfliktfähigkeit IV. Koordination Verantwortlichkeiten klären und Zuständigkeiten festlegen Finanzierung regeln V. Konfliktfähigkeit Perspektivwechsel anstreben Konflikte aushalten und Gemeinsame Lösungen aushandeln
23 Die 6 K s der Kooperation Kommunalität VI. Kommunalität Regionale Bezüge bei der Zusammenarbeit berücksichtigen Sozialraumbezogen/kleinräumig vorgehen Bereits vorhandene Strukturen nutzen (sh. auch 3 KKG)
24 Gelingensbedingungen von Kooperation im Netzwerk Kinderschutz Kommunalpolitisches Mandat (Auftrag) Stärkung der Kooperation durch gemeinsame Gremienarbeit, Fachtagungen und Fortbildungen Abbau von Schwellenängsten durch Transparenz Gemeinsam ausgehandelte verbindliche Vereinbarungen über Verfahren, Reaktionsketten, Ansprechpartner
25 Stolpersteine von Kooperation im Netzwerk Kinderschutz Einseitige Vorgaben statt konsensualer Regelungen Provokation von Abwehrreaktionen Zu umfangreiches Vorhaben alles auf einmal in kürzester Zeit Konkurrenz Unverbindlichkeit Fehlende Zeit- und Personalressourcen Fehlende Koordination
26 BKiSchG/KKG - Chancen Bedeutungszuwachs von Kooperation als positive Auswirkungen auf Fachlichkeit und Professionalität: Kooperation gehört zur eigentlichen Arbeit und bedarf spezifischer Kompetenzen und Ressourcen bei allen beteiligten Professionen und Institutionen Vermeidung von Parallelwelten bzgl. Ressourcen, Strategien, Kompetenzen Transparenz und Verdeutlichung von Aufgaben, rechtlichem Rahmen und Kernkompetenzen der verschiedenen Institutionen Entwicklung eines gemeinsamen, komplexeren Verständnisses von Gefährdungslagen, Prävention, Intervention im Kontext Kinderschutz
27 Herausforderung für die Umsetzung Kooperation und Vernetzung zur Verbesserung des kommunalen Kinderschutzes ist voraussetzungsvoll und kann nur gelingen bei entsprechender personeller und finanzieller Ausstattung Herausforderung ist dabei die Vermittlung, dass das Netzwerk eine Verantwortungsgemeinschaft bildet, an der alle Beteiligten gemeinschaftlich mitwirken und ihre Kompetenzen einbringen Durch Vereinbarungen können die Grundsätze kommunaler Zusammenarbeit auf eine verbindliche Basis gestellt werden, bedürfen jedoch der Reflexion und Evaluation
28 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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