Workshop Kinderschutz und Schule. Wege gelingender Zusammenarbeit
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- Nadine Franke
- vor 5 Jahren
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1 Workshop Kinderschutz und Schule Wege gelingender Zusammenarbeit Impulse Fachtagung Aktuelle Herausforderungen in der Kooperation von Jugendhilfe und Schule am in Bielefeld Veranstalter: LWL-Landesjugendamt Westfalen und Bezirksregierung Detmold Workshop Programm am : Impuls Strukturen für gelingende Zusammenarbeit (Veronika Spogis, LWL) Wie sieht die Praxis in Bielefeld aus (Özlem Yanar, Stadt Bielefeld) Diskussion und weitere Praxiserfahrungen (Moderation: Britta Discher Konzepte für Kinder) Uhr Statements aus den Workshops im Plenum 1
2 Das Bundeskinderschutzgesetz wird auch als Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen bezeichnet. ist am in Kraft getreten. erfindet den Kinderschutz nicht neu, sondern baut auf vorhandene Regelungen auf und entwickelt sie weiter. bezieht alle Berufsgruppen in den Schutzauftrag ein, die Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. Gesellschaftliche Konzeption Kinderschutz Kooperation in Kinderschutzfällen Netzwerke Frühe Hilfen und Kinderschutz Angebote Früher Hilfen entwickeln und gestalten Prävention von Gefährdungslagen, Verfahren bei Kindeswohlgefährdung abstimmen Infrastruktur für gelingendes Aufwachsen 2
3 Kooperation in Kinderschutzfällen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Verantwortungsgemeinschaft - Vereinbarungen gestalten Zuschieben von Verantwortung 3
4 4 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sind Berufsgeheimnisträger aufgefordert: mit Eltern, Kindern und Jugendlichen die Situation zu erörtern, soweit erforderlich, auf Hilfen hinzuwirken (soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird), und eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Dazu haben sie Anspruch auf Beratung!!! Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach 4 KKG Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder psychologen; Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter bzw. Sozialpädagoginnen oder pädagogen; Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen. 4
5 Intention des Gesetzes: (aus der Gesetzesbegründung, Besonderer Teil, BT- Drucks. 17/6256, 19): Die Vorschrift verpflichtet ( ) kinder- und jugendnah beschäftigte Berufsgeheimnisträger zur Beratung der Eltern und zur Motivation für die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen ( ) und bestimmt im Interesse eines aktiven Kinderschutzes auch die Voraussetzungen, unter denen die Adressaten befugt sind, Informationen an das Jugendamt weiterzugeben. (Der bereits bestehende Schutzauftrag der Schule zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ( 42.6 Schulgesetz NRW) ist durch 4KKG ausgestaltet worden und richtet sich persönlich an die Lehrer/innen.) Meine Erfahrung: In der Praxis gelebter Kooperation stehen nicht selten "rivalisierende" Hilfesysteme im Streit um die "richtige" Sichtweise gegenüber. Daraus resultierende Konflikte versperren die Chancen auf gemeinsame Anstrengungen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung. 5
6 Voraussetzungen zur Erfüllung des Schutzauftrages in den angrenzenden Systemen der Jugendhilfe Sensibilisierung für gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung Qualifizierung, Raum und Zeit für Gespräche und Beratung im Kontext Kinderschutz Fachberatung und Prozessbegleitung durch Kinderschutzfachkräfte Entwicklung von Verfahren zum Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen Systemübergreifende Kooperation - das Jugendamt als Partner In der Schutzplanung verbindliche Absprachen aller Beteiligten Rückmeldekultur? Zusammenarbeit ohne Rollenvorang 6
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