VEREINBARUNG ZUR KOOPERATION IM KINDERSCHUTZ
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- Sebastian Fiedler
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1 Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde VEREINBARUNG ZUR KOOPERATION IM KINDERSCHUTZ Zwischen dem Sozialen Dienst der Stadt Karlsruhe und den Suchthilfeträgern Jugend- und Drogenberatungsstelle Karlsruhe Diakonische Suchthilfe Mittelbaden Karlsruhe Fachstelle Sucht BWLV Karlsruhe
2 2 VEREINBARUNG ZUR KOOPERATION IM KINDERSCHUTZ PRÄAMBEL ALLGEMEINE ZIELE Grundlage dieser Vereinbarung ist der 81 Nr. 5 des SGB VIII (siehe Anlage 1) Die Vereinbarung hat ausgehend von der Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 79 SGB VIII zum Ziel, die Kooperation zwischen dem Sozialen Dienst und der Jugend- und Drogenberatungsstelle, der Fachstelle Sucht des BWLV und der Diakonischen Suchthilfe Mittelbaden Karlsruhe, im weiteren Text Suchthilfeträger" genannt, der jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu gewährleisten und zu sichern. Der Soziale Dienst und die oben genannten Suchthilfeträger sind sich einig, diese Vereinbarung analog auch auf Leistungen der Suchthilfeträger außerhalb des SGB VIII anzuwenden. Muss das Familiengericht angerufen werden, erfolgt dies in der Regel durch den Sozialen Dienst 8a Absatz 2 SGB VIII. Im Übrigen gilt die Verpflichtung des 4 Absatz 1 Satz 4 KKG. Die Kooperationspartner wollen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Hebammen und so weiter, die Erstkontakt mit suchtmittelabhängigen Schwangeren, Alleinerziehenden und Eltern haben, in diese Kooperation mit dem Ziel des Aufbaus eines umfassenden Netzwerks einbinden. INHALTLICHE ZIELE Die Vereinbarung beinhaltet, dass 1. Fachkräfte der Suchthilfeträger aus dem Fachbereich Suchtberatung die sich entwickelnden Gefährdungssituationen und gewichtige Anhaltspunkte rechtzeitig erkennen; 2. die Suchthilfeträger Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos und das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft sicherstellen, damit die notwendigen Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos sachgerecht durchgeführt werden können; 3. das Zusammenwirken und die Verantwortlichkeiten des Sozialen Dienstes der Stadt Karlsruhe und den Suchthilfeträgern geregelt ist; 4. die Suchthilfeträger im Rahmen des eigenen Leistungsprofils gegebene Hilfemöglichkeiten zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung einsetzen; 5. die Suchthilfeträger und der Soziale Dienst ihre jeweiligen Mitarbeitenden für die Thematik qualifizieren;
3 3 VEREINBARUNG ZUR KOOPERATION IM KINDERSCHUTZ 1 SCHUTZAUFTRAG Die Suchthilfeträger und der Soziale Dienst der Stadt Karlsruhe verständigen sich auf gemeinsame Eckpunkte zum Schutzauftrag der Jugendhilfe nach KKG. Als Grundlage der Verständigung dienen das Ablaufschema zur Vorgehensweise und die dazu gehörenden Erläuterungen (siehe Anlage) 2 PERSÖNLICHE EIGNUNG DER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER NACH 72A SGB VIII Die Träger sollen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Bei allen Beschäftigten und Ehrenamtlichen überprüft der Träger dies durch Einblick in aktuelle erweiterte Führungszeugnisse nach 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes. 3 VERFAHRENSREGELUNG Folgende Verfahrensschritte werden vereinbart: 1. SCHRITT: Sofern Erkenntnisse über gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bestehen, erfolgt die Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei den Suchthilfeträgern im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon mindestens eine insoweit erfahren ist. Das Ergebnis der Einschätzung des Gefährdungsrisikos ist nach den jeweils gültigen Standards (siehe Anlage 4) zu dokumentieren (siehe Standard Hauptabteilung Beratung Stadt Karlsruhe). 2. SCHRITT: Personensorgeberechtigte und das Kind/der Jugendliche sind bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des/der Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 3. SCHRITT a + b: Die Suchthilfeträger wirken bei den Personensorge- beziehungsweise Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hin, wenn die Einschätzung ergibt, dass ansonsten die Gefährdungssituation nicht abgewendet werden kann. Auf die Inanspruchnahme von Hilfen im Sinne des 4 Absatz 1 KKG hinzuwirken, bedeutet für die Suchthilfeträger a. mit ihren eigenen Ressourcen zur Abwendung der Gefährdung beitragen; auf andere frei zugängliche Hilfen hinweisen beziehungsweise diese vermitteln; b. darauf hinwirken, dass verbindliche Absprachen mit den Sorgeberechtigten über die Inanspruchnahme dieser Hilfe(n) zur Gefährdungsabwendung getroffen werden, diese dokumentieren und überprüfen; gegebenenfalls die Kontaktaufnahme des/der Personensorgeberechtigten zum Sozialen Dienst zur Einrichtung von Angeboten der Jugendhilfe zu vermitteln.
4 4 VEREINBARUNG ZUR KOOPERATION IM KINDERSCHUTZ 4. SCHRITT: Die Suchthilfeträger informieren den Sozialen Dienst schriftlich auf der Grundlage ihrer Standards über die Gefährdungseinschätzung und ihre Bemühungen zur Gefährdungsabwendung, wenn das Unterstützungsangebot nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen wird oder nicht ausreicht, oder sich der Suchthilfeträger nicht Gewissheit darüber verschaffen kann. Die Eltern beziehungsweise das Kind/der/die Jugendliche werden bei der Beratung über die Einschätzung des Gefährdungsrisikos, sowie über die Informationspflicht gegenüber dem Sozialen Dienst hingewiesen. Wenn möglich, erfolgt ein gemeinsames persönliches Gespräch aller Beteiligten, um Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Dabei sollten auch die jeweiligen Verantwortlichkeiten schriftlich dokumentiert werden. 5. SCHRITT: Nach Information des Sozialen Dienstes erfolgt dort das Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos gemäß 8a Absatz 1 SGB VIII. Die Suchthilfeträger unterstützen den Sozialen Dienst weiterhin bei der Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Die Absprachen hierzu werden dokumentiert. 4 FORTBILDUNG/QUALIFIZIERUNG DER FACHKRÄFTE Die Suchthilfeträger ermöglichen durch Fortbildung und Qualifizierung der Fachkräfte die sachgerechte Wahrnehmung des Schutzauftrages im Sinne des 4 Absatz 1 KKG. Die Suchthilfeträger benennen die insoweit erfahrenen Fachkräfte und dokumentieren deren Qualifizierung bei Abschluss der Vereinbarung gegenüber dem Sozialen Dienst. Änderungen teilen die Suchthilfeträger dem Jugendamt unmittelbar mit. 5 DATENSCHUTZ Die Kooperationspartner haben den Schutz der personenbezogenen Daten des Kindes und seiner Personensorgeberechtigten beziehungsweise Erziehungsberechtigten in der den 61 bis 65 SGB VIII entsprechender Weise zu gewährleisten. 6 ABSPRACHEN ZUR WEITEREN ZUSAMMENARBEIT Zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem Sozialen Dienst und den Suchthilfeträgern wird vereinbart: Die Jugend- und Drogenberatungsstelle, die Diakonischen Suchthilfe Mittelbaden, die Fachstelle Sucht des BWLV und der Soziale Dienst führen jährlich ein Treffen durch, um über die Praxis der Kooperation auf der Grundlage dieser Vereinbarung zu reflektieren. Dieser Austausch soll Anhaltspunkte für die kontinuierliche Weiterentwicklung des Verfahrens und der Kooperation im Bereich des Kinderschutzes geben. Dies wird mindestens durch ein jährliches Treffen des Arbeitskreises Schulterschluss Hilfen für Kinder von suchtkranken Eltern, oder anlassbezogen bei besonderem Bedarf, sichergestellt und dient darüber hinaus der Weiterentwicklung gemäß der Zielsetzung, die in der Präambel genannt ist. Bei gesetzlichen Veränderungen muss geprüft werden, wie die weitere Absprache aussehen soll.
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6 Anlage: Ablaufschema zur Vorgehensweise im Kindeswohlgefährdungskontext Die Klienten sind stets miteinzubeziehen, außer es liegen triftige Gründe vor, die dem Schutz des Kindes entgegenstehen Gewichtige Anhaltspunkte für eine KiWoGe ja Insoweit erfahrene Fachkraft nein nein Beratungskontext Beratungskontext ja Dokumentation Gefährdung durch eigene Mittel abzuwenden ja Regelmäßige Überprüfung, ob Schutzmaßnahmen wirksam Schriftliche Meldung nein nein ja Beratungskontext SoDi einschalten Dokumentation KiWoGe Risikoabschätzung ja Kooperation der Helfer ja nein Helferkonferenz Planung von Schutzmaßnahmen nach 8a SGB VIII Abstimmung der Hilfen Runder Tisch Schweigepflichtentbindung Getrennte Beratung Verantwortung für das Vorgehen liegt beim Sodi Dokumentation nach KiWoGe Standards Legende Nächster Schritt optional
7 Auszug aus dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. (2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit 1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können, 2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und 3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann. (4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen). 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung (1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. (2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe. 1
8 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen. (2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden. (3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden. (4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro ausgestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt. 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2
9 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Auszug aus dem SGB VIII 81Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, 3
10 2. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden, 3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, 5. den Beratungsstellen nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen, 6. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, 7. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 8. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 9. den Polizei- und Ordnungsbehörden, 10. der Gewerbeaufsicht und 11. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung 4
11 Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde, Hauptabteilung Beratung Standards zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung in den Abteilungen der Hauptabteilung Beratung Für Fachkräfte der Beratungsstellen der Hauptabteilung Beratung, die erziehungsberaterische Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sind die Vorschriften des 8a Abs. 4 SGB VIII einschlägig. Ergeben sich im Rahmen einer Beratung Hinweise auf eine Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, so ist die Gefährdungssituation innerhalb des Fachteams einzuschätzen. Die Gefährdungseinschätzung Hinweise auf mögliche Kindeswohlgefährdungen werden mit Fachkolleginnen und Fachkollegen der gleichen Abteilung oder auch abteilungsübergreifend besprochen. Es gilt das Mehr-Augen-Prinzip. In dieser Besprechung wird geklärt, wie ernst oder akut die Gefährdung beurteilt wird und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Besprechung der Hinweise erfolgt möglichst an dem Tag, an dem der Hinweis bekannt wird, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag. Diese Besprechung ersetzt das in 8a (4) SGB VIII vorgesehene Einschalten einer Insoweit erfahrenen Fachkraft (IeF), da die MitarbeiterInnen der HA Beratung als IeF anzusehen sind. Der oder die unmittelbare Vorgesetzte ist unverzüglich zu informieren. Bei Abwesenheit der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gilt die festgelegte Vertretungsregelung. Zeitgleich wird die Hauptabteilungsleitung in Kenntnis gesetzt. Diese Gefährdungseinschätzung ist regelgerecht - siehe Anlage 1 - durch die fallverantwortliche Fachkraft zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungseinschätzung, in der die Gefährdung bejaht oder verneint wird, ist auch nach Beendigung des Beratungsprozesses in einem gesicherten Behältnis aufzubewahren. Entsprechend den gesetzlichen Verjährungsfristen sind diese Dokumentationen noch zehn Jahre nach Eintreten der Volljährigkeit aufzubewahren. 1. Die akute Gefährdung Bei akuter Gefährdung des Kindeswohles, die im Rahmen einer unverzüglich durchgeführten Gefährdungseinschätzung festgestellt wurde, erfolgt unmittelbar nach der Feststellung die Meldung an den Sozialen Dienst durch die fallverantwortliche Fachkraft und/oder durch deren Vorgesetzte oder Vorgesetzten. Erfolgt die Meldung durch die fallverantwortliche Fachkraft, so ist zeitgleich der oder die Vorgesetzte zu informieren. Bei Abwesenheit der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gilt die festgelegte Vertretungsregelung. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Hauptabteilungsleitung in Kenntnis gesetzt. Die Meldung erfolgt regelmäßig, zunächst telefonisch, an die räumlich zuständige Bezirksgruppenleitung des Sozialen Dienstes. Zu ungünstigen Dienstzeiten erfolgt die Meldung an die diensthabende Rufbereitschaft des Sozialen Dienstes. Die Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen werden in diesem Telefonat genannt. Die standardisierte schriftliche Dokumentation der Gefährdungseinschätzung geht zeitnah der zuständigen Bezirksgruppenleitung des Sozialen Dienstes zu. Mit dieser
12 2 Dokumentation werden die Daten des Kindes oder Jugendlichen weitergegeben. Die Fallverantwortung geht damit an das Jugendamt bzw. an den Sozialen Dienst über. Die Meldung an den sozialen Dienst ist zu dokumentieren und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Erziehungsberechtigten werden über die Datenweitergabe informiert, soweit dies den Schutzzweck nicht gefährdet ( 4 Abs. 3 KKG). 2. Fortbestehender Verdacht auf eine Gefährdung Die Gefährdungseinschätzung hat ergeben, dass möglicherweise eine Gefährdung besteht. In diesem Fall sind nach Möglichkeit das Kind bzw. der/die Jugendliche und die Sorgeberechtigten in die weitere Beurteilung einzubeziehen. Gegebenenfalls sind Vereinbarungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer weiteren Klärung des Verdachtes geeignet sind. Bei Bedarf wird eine erneute Gefährdungseinschätzung mit Kolleginnen und Kollegen und/oder Vorgesetzten vorgenommen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. 3. Die nicht akute Gefährdung Bei nicht akuter Gefährdung werden die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche grundsätzlich in die Überlegungen einbezogen. Mit den Beteiligten werden die Belastungspunkte besprochen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vereinbart. Im Rahmen der laufenden Beratung überprüft die Fachkraft, ob sich durch die vereinbarten Maßnahmen die Belastungssituation verbessert. Die Gefährdungssituation ist beendet, wenn die vereinbarten Maßnahmen zielführend umgesetzt sind. Verändert sich die Belastungssituation im Beratungsprozess nicht, ist der Standard für die akute Gefährdung anzuwenden. Wird durch die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an der Analyse der Belastungsfaktoren der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt, so ist von einem Einbezug abzusehen. Cordula Sailer Leitung HA- Beratung der Sozial- und Jugendbehörde Karlsruhe, August 2013 Anlage 1: Dokumentation Anlage 2: Gesetzestext 8a SGB VIII
13 3 - Anlage 1 - Dokumentation des Vorgehens bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 8a KJHG (SGB VIII) in den Abteilungen der Hauptabteilung Beratung (Hinweis: Nur die erforderlichen Bausteine sind auszufüllen und ausgedruckt sowohl in die Fallunterlagen der Fachkraft als auch in die gesondert zu führende Akte der Dokumentation bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung einzufügen. Die Dokumentation wird gegebenenfalls über mehrere Zeitpunkte fortgeschrieben und erst nach Abschluss der derzeitigen Gefährdungseinschätzung unterschrieben und sicher verwahrt.) Abteilung Fachkraft Name des Kindes/ der Kinder Geb. Datum Wohnort Mutter Vater Elterliche Sorge Wohnort der Eltern Anhaltspunkte für den Verdacht: 1. Beschreibung der gefährdenden Situation. 2. Wann, durch wen und in welchem Kontext habe ich von dieser Situation erfahren? Gefährdungseinschätzung (Mehr-Augen-Prinzip) Wann: Beteiligte Fachkräfte: Ergebnis: 1.) Es liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor
14 4 2.) Es liegt möglicherweise eine Kindeswohlgefährdung vor 3.) Es liegt eine nicht akute Kindeswohlgefährdung vor 4.) Es liegt keine Kindeswohlgefährdung vor Begründung: Vereinbarung: Weiteres Vorgehen je nach Ergebnis der Gefährdungseinschätzung 1. Es liegt eine akute Kindeswohlgefährdung vor Begründung: Maßnahmen: Meldung an den Sozialen Dienst 2. Es liegt möglicherweise eine Kindeswohlgefährdung vor (Klärung eines fortbestehenden Verdachts) 2.1. Gespräch mit den Sorgeberechtigten Beteiligung des Kindes/ Jugendlichen: Datum: Teilnehmer: Ergebnis der Beratung/ Risikoeinschätzung: Vereinbarung:
15 Erneute Reflexion mit Kolleginnen und Kollegen und (?) Vorgesetzten Datum: Beteiligte Fachkräfte: Zu beurteilende Situation: Weitere Entscheidungen: Verantwortlich: Zeitschiene/ Bis wann: Ergebnis der Beurteilung: Vereinbarung: 3. Es liegt eine nicht akute Kindeswohlgefährdung vor 3.1. Besprechung der Gefährdungsmomente Datum: Beteiligte Fachkräfte: Gefährdungsmomente: Vorschläge zu ihrer Abwendung: Konkrete Schritte:
16 6 Verantwortlich: Zeitschiene/ Bis wann: 3.2. Auswertung der Maßnahmen Datum: Teilnehmer: Ergebnis: Weitere Maßnahmen: 3.3. Meldung an den Sozialen Dienst, falls die Maßnahmen nicht (ausreichend) greifen Datum: Ansprechpartner: Vereinbarung: Begründung: Datum Unterschrift.. (Fachkraft) Unterschrift... (Vorgesetzte/Vorgesetzter)
17 7 - Anlage 2-8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
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