Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Informationsveranstaltung

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1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Informationsveranstaltung Konferenz der Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Erziehungshilfe Köln, von Antje Steinbüchel, LVR-LJA Überarbeitet von Marc Schönberger, LVR-LJA

2 Inobhutnahmen in Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt

3 Inobhutnahmen in NRW Quelle: Landesbetrieb Information und Technik NRW

4 Schwerpunkte der Inobhutnahme in NRW Das MFKJKS hat zum eine Bestandsaufnahme durchgeführt. Demnach halten sich derzeit ca UMF in NRW auf. (Bundesweit befinden sich ca UMF in Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) Hauptaufnahmestädte in NRW (88,3 % der UMF): Köln Dortmund Düsseldorf Aachen Kempen Wuppertal

5 Rechtsgrundlagen UN Kinderrechtskonvention von 1989 (in D unbeschränkt in Kraft seit 2010) EU Richtlinie 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie), insbes. Art 23 und 24 Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern (KSÜ) SGB I, SGB VIII und SGB X BGB und EGBGB (Internationales Privatrecht) Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)

6 6 SGB VIII (Auszug) (1) (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Maßgeblich ist als Leistungsvoraussetzung also der ausländerrechtlich zulässige gewöhnliche Aufenthalt im Inland!

7 Asylantrag Int. Schutz, 1 I Nr. 2 AsylVerfG Asylantrag Flüchtlingsschutz, 3 I AsylVerfG Subsidiärer Schutz, 4 I AsylVerfG Asylberechtigung, Art. 16a I GG

8 Positive Entscheidungsmöglichkeiten Anerkennung als Asylberechtigter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Zuerkennung von subsidiärem Schutz Aufenthaltse rlaubnis nach 25 I AufenthG Aufenthalts erlaubnis nach 25 II AufenthG Aufenthaltse rlaubnis nach 25 III AufenthG

9 Negative Entscheidungsmöglichkeiten Antrag (offensichtlich) unbegründet, kein subsidiärer Schutz Asylantrag unzulässig wegen Zuständigkeit eines anderen Staates Abschiebungsandrohung in den Heimatstaat, Ausreisefrist 1 Monat Abschiebungsandrohung in den zuständigen Mitgliedsstaat

10 Aufenthalt trotz negativer Asylentscheidung Duldung = Aussetzung der Abschiebung Duldung nach 60a II Satz 1 AufenthG (Anspruchsduldung) möglich bei rechtlichen und tatsächlichen Abschiebungshindernissen: rechtlich: Schutz von Ehe und Familie Schutz der körperlichen Unversehrtheit Beachtung der EMRK sachlich: Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall Verkehrswege für Abschiebung unterbrochen

11 Aufenthalt trotz negativer Asylentscheidung Duldung nach 60a II Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliches Interesse erfordern Anwesenheit im Bundesgebiet Durchführung einer Operation, die im Herkunftsland nicht möglich ist Beendigung einer Ausbildung bevorstehender Schulabschluss Beendigung des laufenden Schuljahres vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen

12 Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling Nennung in 42 I Nr. 3 SGB VIII (eingefügt durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) 2005) unbegleitet ohne Personensorgeberechtigten minderjährig differenzierte Betrachtung notwendig: Im Sinne des Jugendhilferechts - 7 SGB VIII Im Sinne des Ausländerrechts Recht des Heimatstaates (s. nächste Folie) Verfahrensrechtlich abweichende Altersgrenze Flüchtling Ausländer - Nichtdeutscher im Sinne des Art. 116 GG), der nicht aus einem Mitgliedsstaat der EU stammt und Fluchtgründe geltend macht

13 Volljährigkeit im internationalen Recht Weitgehend tritt die Volljährigkeit international mit Erreichen des 18. Lebensjahres ein. Ausnahmen: 16. Lebensjahr: 21. Lebensjahr: Nepal Ägypten Iran (nur bei Frauen) Bahrain Pakistan (nur bei Frauen) Burundi Tadschikistan Elfenbeinküste Usbekistan Guinea Turkmenistan Honduras Kamerun Lesotho VAE Verfahrensrechtlich ( 80 I AufenthG, 12 AsylVfG) 16 Jahre

14 Ablauf des Verfahrens: UMF wird dem Jugendamt bekannt Erstgespräch Einschätzung Minderjährigkeit bei (möglicher) Minderjährigkeit: Inobhutnahme, Bestellung eines Vormunds Minderjährigkeit ausgeschlossen: Verweis an Aufnahmeeinrichtung Beginn Clearingverfahren: Klärung der jugendhilferechtlichen und ausländerrechtlichen Bedarfe in der Regel weitere Versorgung in der Jugendhilfe

15 Erstgespräch Das Erstgespräch findet VOR einer möglichen Inobhutnahme statt! Es dient der Ermittlung der Fakten und der Aufklärung des UMF über das folgende Verfahren. Wichtigstes Ziel ist die Klärung des Alters zur Feststellung dieser zentralen jugendhilferechtlichen Voraussetzung. Beim Erstgespräch gilt das Vier-Augen-Prinzip, d.h. es soll von mindestens 2 pädagogischen Fachkräften geführt werden. Diese sollen im Umgang mit UMF Erfahrung haben. Zur sprachlichen Verständigung ist ein (möglichst neutraler) Dolmetscher/Sprachkundiger hinzuzuziehen. Es ist schriftlich zu dokumentieren (z.b. durch Fragebogen).

16 Prüfung Minderjährigkeit Liegen gültige Ausweispapiere vor, so ist auf die darin enthaltenen Angaben zurückzugreifen. Ansonsten erfolgt die Einschätzung z.b. über: Körperliche Merkmale Stimmlage Haar-/Bartwuchs Falten Befragung Alter Geschwister/Eltern Schule/Arbeit

17 Ü18 Keine Inobhutnahme; Rechtsmittelfähiger Bescheid über Ablehnung der Inobhutnahme Gegebenenfalls Leistungen der HzE gemäß 41 SGB VIII

18 U18 bewiesen oder U18 möglich Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII durch das Jugendamt! NICHT durch die (Bundes-)polizei!!!

19 Vormund und Ergänzungspfleger Antrag auf Feststellen des Ruhens der elterlichen Sorge innerhalb von 3 Werktagen Antrag auf Bestellung eines Vormundes Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers

20 Das Clearingverfahren Wie geht es dem Kind? familiäre Hintergründe Gesundheitszustand/Traumata Bildungsstand Überprüfung der Ersteinschätzung zur Minderjährigkeit Kann es in Deutschland bleiben? Fluchtgründe Fluchtgeschichte aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten keine feste Dauer!!!

21 Nach beendetem Clearingverfahren Übergabe an den Vormund Gewährung von Hilfen nach SGB VIII

22 Wichtig: Beschulung und/oder Ausbildung

23 Ethnische und religiöse Probleme / Unvereinbarkeiten Essensge-und verbote (z.b. bezüglich Schweinefleisch) Feindschaften zwischen Religionen und Religionsgruppen (Christen Juden Muslime // Sunniten Schiiten) Bevölkerungsschichtungen (Tutsi Hutu // Kastensystem in Indien) Feindschaften zwischen Clans und Stämmen (Blutrachesysteme)

24 Geplante Veränderungen in der Zukunft Kartenquelle:

25 0,6% 6,7% 16,1% 0,3% 0,2% Verteilung in Deutschland ,9% 0,2% 14,9% 23,1% 14,4% 0,4% 1,1% 2,8% 2,4% 7,8% 5,3% Kartenquelle:

26 Daten und Fakten Am befanden sich bundesweit rund UMF in Obhut der Jugendämter; rund UMF wurden in Anschlusshilfen betreut; insgesamt befanden sich UMF in Maßnahmen der Kinderund Jugendhilfe. Die neuen Bundesländer sind derzeit nur in extrem geringem Maße betroffen. Angesichts der Prognosen zu internationalen Entwicklungen und Fluchtbewegungen muss künftig von weiteren Steigerungen ausgegangen werden. Mit Datum vom hat das BMFSFJ Eckpunkte für eine Neuregelung herausgegeben.

27 Expansion an Einreiseknotenpunkten Das Jugendamt am Ort der Feststellung der Einreise ist nach aktueller Rechtslage verpflichtet, die UMF in Obhut zu nehmen. Deutschlandweit sind einige Kommunen (z.b. Berlin, Bremen, Dortmund, Düsseldorf, Frankfurt/M., Gießen, Göttingen, Hamburg, Köln, München, Rosenheim, Saarbrücken) die an zentralen Einreiseknotenpunkte gelegen sind, besonders betroffen. Einige Kommunen sind durch die erforderlichen Schutzmaßnahmen massiv überlastet; mancherorts sind die Kapazitätsgrenzen bereits so weit überschritten, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung der unbegleiteten jungen Flüchtlinge erheblich erschwert bzw. nicht mehr möglich ist; die Erfüllung von Qualitätskriterien der Kinder-und Jugendhilfe kann häufig nicht mehr ausreichend sichergestellt werden.

28 Leistungszugang für junge Flüchtlinge in der Kinder-und Jugendhilfe Klarstellung, dass ausländische Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe erhalten können, wenn sie ihren tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung in Deutschland haben. An der Primärzuständigkeit des Jugendamtes für Erstversorgung, Unterbringung, Clearingverfahren und an die Inobhutnahme anschließende Hilfeleistungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird festgehalten.

29 Aufnahmepflicht der Länder aufgrund Quotenregelung Bundesverwaltungsamt bestimmt das zur Aufnahme verpflichtete Bundesland nach Königsteiner Schlüssel Die landesinterne Zuweisung an ein zur Versorgung und Betreuung von UMF geeignetes Jugendamt erfolgt dann innerhalb von 4 Werktagen Übergabe des UMF an Zuweisungsjugendamt mit Weitergabe wichtiger Informationen, v.a. Ergebnisse der Kindeswohlprüfung unter Beteiligung des UMF

30 Inobhutnahme und Anschlusshilfe durch Zuweisungsjugendamt Unterbringung und Versorgung in geeigneten Einrichtungen oder bei geeigneten Personen Clearingverfahren, insbes. intensivierte Prüfung der Möglichkeit der Zusammenführung der Familie Unverzügliche Bestellung eines Vormunds Hinwirken auf Bildungszugang Notwendiger Unterhalt Medizinische Versorgung Hilfeplanung Anschlusshilfe (d.h. Unterbringung/Unterstützungsangebote im Anschluss an das Clearingverfahren)

31 Kritik der Wohlfahrtsverbände und der Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe (AFET) Neben einer Vielzahl jugendhilferechtlicher Qualitätsbedenken und Problemen bei der Sicherstellung von Standards wird vor allem die Bildung von Schwerpunktjugendämtern angeregt. Diese sollen in erster Linie bei den Jugendämtern angesiedelt werden, die bisher die meiste Erfahrung mit der Betreuung und Begleitung von UMF gesammelt haben.

32 Kostenerstattung Eine Kostenerstattung erfolgt derzeit unter den dort genannten Voraussetzungen zwischen den Trägern der Jugendhilfe gemäß 89 b, 89 d und 89 f SGB VIII.

33 Broschüre zum Umgang mit UMF Die beiden LJHAe des LVR und des LWL haben sich an der Erstellung einer Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW (Link am Ende der Präsentation) beteiligt. Diese Handreichung wurde in Zusammenarbeit mit den NRW Ministerien MFKJKS und MIK, den beiden Landesjugendämtern, der Freien Wohlfahrtspflege, den Flüchtlingsverbänden und den Jugendämtern erarbeitet und liegt seit Sommer 2013 vor.

34 weiterführende Literatur Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in NRW Download und Bestellung unter Service Publikationen (Nr. 2044) Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAG LJÄ) zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Download unter

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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