Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Hessen (umf)

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1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Hessen (umf) sind Kinder und Jugendliche, die ohne Sorgeberechtigte hier einreisen und im Regelfall um Asyl nachsuchen. Die Stadt Frankfurt - aufgrund des Standortes im Rhein-Main-Gebiet sowie des Flughafens - sowie die Stadt Gießen - aufgrund der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge - stellen in Hessen die beiden Haupteinreiseorte für umf dar. Die Hauptherkunftsländer sind zur Zeit Eritrea, Afghanistan und Somalia. Wenn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umf) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anstranden, so rankt sich eine Vielzahl von rechtlichen Problemen um deren hiesigen Aufenthalt. Unter anderem sind Fragen der Regelung des Personensorgerechtes, der jugendhilferechtlichen Versorgung sowie der tatsächlichen Unterbringung mit der entsprechenden Kostentragung virulent. Unterbringung und Versorgung In Kooperation zwischen den Jugendämtern Frankfurt und Gießen sowie dem Hessischen Ministerium für Soziales und Intergration (HMSI) hat sich in den letzten zwei Dekaden ein systematischer, jugendhilferechtlich orientierter und ständiger Qualitätskontrolle unterzogener Umgang mit diesem Personenkreis etablieren lassen, der für die Bundesrepublik Deutschland positiv beispielhaft dasteht und insoweit auch auf Bundesebene bereits seit Jahren deutliche Reputation genießt. 1

2 Bei den Jugendämtern Frankfurt und Gießen, bei denen in der Regel der Erstkontakt stattfindet, wurden sogenannte Clearingstellen als Fachstellen des Jugendamtes eingerichtet, die über spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im und für den Umgang mit diesem Klientel verfügen. Die Clearingstelle in Frankfurt am Main existiert bereits seit In Gießen wurde aufgrund der Schließung der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Schwalbach a.ts.(main- Taunus-Kreis) zum 1. Dezember Anfang 2004 eine Clearingstelle eingerichtet. Neben den eigentlichen fachlichen Aufgaben der Unterbringung und Versorgung erheben die Clearingstellen seit vielen Jahren Daten über die Anzahl und Herkunft der einreisenden jungen Menschen. Festzustellen ist, dass die Anzahl der einreisenden jungen Menschen seit Mitte der Neunziger Jahre kontinuierlich zurückging und nach einem Tiefstand in 2006 nun wieder kontinuierlich gestiegen ist und den Höchststand von 2003 bereits überschritten hat (siehe Tabelle). Unmittelbar nach seiner Einreise durchläuft der junge Mensch zunächst eine Phase der Erstunterbringung bzw. Klärung im Rahmen eines Clearingverfahrens, welches i.d.r. durch das Jugendamt Frankfurt oder das Jugendamt Gießen je nach Einreiseort - gestaltet und begleitet wird, für Selbstmelder in anderen Gebietskörperschaften aber auch dort für die Jugendämter verbindlich ist (siehe Clearingerlass vom 17. Juni 2008). Für Frankfurt am Main existieren als Erstaufnahmeeinrichtung d.h. Inobhutnahmeeinrichtung i.s.d. SGB VIII die Jugendhilfeeinrichtung Valentin-Senger-Haus (Träger: AWO Hessen-Süd) sowie mehrere andere Einrichtungen. Vergleichbare Einrichtungen befinden sich in Gießen mit den Clearinggruppen im Kinder- und Jugendheim St. 2

3 Stephanus (Träger: Caritasverband Gießen). Alle Einrichtungen sind in ihrer Konzeption und Fachlichkeit besonders auf die Bedürfnisse der umf ausgerichtet. In Gießen hatte sich nach verschiedenen Gesprächen mit dem Jugendamt Gießen als örtlichem Träger der Caritas-Verband Gießen im August 2004 bereit erklärt, in seiner bereits bestehenden Jugendhilfeeinrichtung St. Stephanus 8 Plätze bereitzustellen, um umf unterzubringen. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügen beide Städte über ca. 350 Unterbringungsplätze für umf im Rahmen der Inobhutnahme. Das Clearingverfahren Bei Einreise eines umf sind zunächst alle Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls einzuleiten. Hier übt der Staat und somit auch jede Kommune ein Wächteramt auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe) aus. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung muss hierbei gar nicht unbedingt vorliegen es reicht aus, dass der junge Mensch minderjährig und ohne Begleitung von Personensorgeberechtigten also unbegleitet ist. Der Kinderschutz hat zunächst Vorrang gegenüber den ausländer- bzw. aufenthalts- und asylrechtlichenrechtlichen Fragestellungen letztere müssen jedoch im Kontext der weiteren Versorgung selbstverständlich berücksichtigt werden. Insgesamt entstehen eine Vielzahl von Kooperationsbezügen, welche ich noch näher beschreiben werde. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kommen genau wie Erwachsene auf unterschiedlichen Wegen hierher und treffen dann auch auf unterschiedliche Behörden (Jugendamt, Sozialamt, Ausländerbehörde, Bundes oder Landespolizei usw.). Im Regelfall sind keine Ausweispapiere vorhanden, sodass das angegebene Alter 3

4 zunächst maßgeblich ist und der Jugendliche dem Jugendamt avisiert werden muss. Das in Hessen aktuell praktizierte Clearingverfahren entstand 1997 gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden und ist 2008 zuletzt überarbeitet worden. Hierzu gibt es einen Erlass, in dem nicht nur die Inhalte des Clearingverfahrens beschrieben sind, sondern auch die Verteilung und die Kostenerstattung. Der Erlasss ist für alle Jugendämter verbindlich. Einen ersten Vorläufer gab es übrigens bereits 1988, als auch das erste Aufnahmeheim ausschließlich für umf eingerichtet wurde. Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII Hier ist das Jugendamt am Aufgriffsort bzw. dem Ort zuständig, an dem der Jugendliche zuerst vorstellig wurde. Vor einer Inobhutnahme muss nunmehr die Minderjährigkeit geschätzt bzw. die Volljährigkeit ausgeschlossen werden. Dieses Erstgespräch ist möglichst von erfahrenen Fachkräften u.a. mittels Inaugenscheinnahme in einem persönlichen Gespräch und stets in Gegenwart eines neutralen Sprachmittlers bzw. Dolmetschers geführt werden. Das Jugendamt kann neben der Befragung und der Inaugenscheinnahme möglich Zeugen befragen oder Auskünfte jeglicher Art einholen. In Hessen haben wir eine Übereinkunft, dass nach Möglichkeit zwei Sozialpädagogen bei der Befragung zugegen sind. Altersschätzung wir vermeiden ganz bewusst das Substantiv Altersfeststellung - ist eines der schwierigsten Kapitel im Clearingverfahren. Gleichwohl ist eine exakte Bestimmung des Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischen oder sonstigem Wege möglich. Alle Verfahren können bestenfalls Näherungswerte liefern. Andererseits gilt es, einer minderjährigen Person die 4

5 bestmögliche Förderung zuteil werden zu lassen, gleichzeitig jedoch sollen insbesondere deutlich Ältere nicht in Jugendhilfeeinrichtungen gemeinsam mit Minderjährigen untergebracht werden. Das Erstgespräch wird schriftlich dokumentiert. In Zweifelsfällen wird man von Minderjährigkeit ausgehen. Es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass von Volljährigkeit auszugehen ist. Das zuständige Familiengericht kann diese Entscheidung in Frage stellen, da das Protokoll der Erstbefragung an die Inobhutnahmeeinrichtung (bei positiver Entscheidung), an das Familiengericht und an den potentiellen Vormund übersandt wird. Das Dokument ist Bestandteil einer späteren Hilfeplanung, da im standardisierten Fragebogen quasi die Vita der betroffenen Person abgebildet wird. Die Inobhutnahme kann nicht nur aber in Hessen überwiegend - in einer Aufnahmeeinrichtung für umf erfolgen, sondern auch bei einer geeigneten Person z.b. Verwandte, welche jedoch vom Jugendamt auf ihre Ifdentität sowie Geeignetheit zu überprüfen sind. Die Entscheidung wird stets einzelfallbezogen getroffen und schriftlich dokumentiert. Während der Inobhutnahme, die zunächst i.d.r. vollstationär erfolgt, ist das Jugendamt verpflichtet, umfassend für das physische und psychische Wohl zu sorgen. Es folgen die ärztliche Erstuntersuchung, die Erstausstattung mit Bekleidung und anderen persönlichen Bedarfsartikeln. Sofern nicht bereits geschehen, erfolgt die Vorstellung bei der Ausländerbehörde inklusive ED-Behandlung. Das weitere Clearingverfahren wird federführend vom Jugendamt in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfeeinrichtung durchgeführt. Herbeiführung einer gesetzlichen Vertretung Das Vormundschaftsgericht wird informiert zwecks Bestallung eines Vormunds (regelhaft das Jugendamt). Dies ist zwingend erforderlich, da 5

6 sonst keine Leistungen nach dem SGB VIII gewährt werden können (z.b. Hilfe zur Erzeiehung). Gleichzeitig haben wir in Hessen bereits seit ca. 15 Jahren die Bestallung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Interessen des umf. Auch wenn dies inzwischen schwierig geworden ist, so ist unsere Erfahrung, dass es hier bundesweit nach wie vor eine heterogene Praxis im Umgang mit diesem Thema gibt. Der Vormund ist - neben den Betreuern in der Jugendhilfeeinrichtung und dem Sozialdienst im Jugendamt der persönliche Ansprechpartner, gesetzlicher Vertreter (Elternersatzfunktion), ist Hilfeplaner und entwickelt idealerweise gemeinsam mit dem Mündel Lebensperspektiven. Mindestens einmal pro Monat treffen sich die Beiden, zu Beginn kann dies auch häufiger der Fall sein. Wünschenswert wäre auch die Begleitung zur Anhörung beim Bundesamt für Miggration und Flüchtlinge (BAMF). Der Vormund ist auch der erste Ansprechpartner im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Das asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren In Hessen wird für die große Mehrheit der umf ein Asylantrag gestellt. Aufgrund der Schwierigkeit der Materie, der komplizierten Verfahrensabläufe und der unterschiedlichen Rechtsprechung wurde vom zuständigen Familiengericht ein versierter Rechtsbeistand als Ergänzungspfleger (oder auch Mitvormund) für diesen Wirkungskreis bestimmt. Die Dauer der Asylverfahren lassen sich nicht vorhersehen und sind unterschiedlich lang. 6

7 Sprach- und Orientierungskurse / Beschulung Bereits in den ersten Tagen werden Sprach- und Orientierungskurse angeboten. Auch die Frage der Beschulung steht im Raum, wobei dem Grunde nach eine Beschulung erst am Ort der Anschlussunterbringung erfolgt. Familienzusammenführung Zum Clearingverfahren gehören weitere Befragungen z.b. auch wenn es um die Frage der Familienzusammenführung geht, die prioritär behandelt wird, jedoch unter Umständen sich je nach Aufenthaltsort der Eltern, Geschwister etc. sehr lange und schwierig gestalten kann. Beendigung der Inobhutnahme / Anschlussunterbringung Nach der ca. 3 monatigen Clearingphase wird die Inobhutnahme formell beendet. Im Regelfall erfolgt die Unterbringung in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung und es wird die Hilfe zur Erziehung eingeleitet. In Hessen gibt es eine spezielle umf-quote, die von den Gebietskörperschaften erfüllt werden muss. Hierbei soll den pädagogischen Erfordernissen im Einzelfall Rechnung getragen werden, wobei in Hessen auf eine gewachsene, zum Teil hochspezialisierte, Einrichtungsstruktur zurückgegriffen werden kann. Als Besonderheit ist zu bemerken, dass wir bereits 1997 hierzu ein Verfahren entwickelt haben, durch das die ausländerrechtliche / asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit einerseits und die jugendhilferechtliche Folgezuständigkeit andererseits dem pädagogischen Erfordernis angepasst wird und zudem darüber hinaus die bereits vorliegende Auslastung der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Flüchtlingsanteilen bei der Entscheidung über die Zuweisung berücksichtigt wird. 7

8 Die jungen Menschen, die das beschriebene Verfahren durchlaufen haben, verbleiben unterschiedlich lange Zeit in der Jugendhilfe, und zwar aus den nachfolgend dargestellten Gründen: In der Regel wird eine Verselbständigung der jungen Menschen mit Erreichen des Volljährigkeitsalters angestrebt. Häufig lässt sich dieses Ziel jedoch nicht punktgenau erreichen, weil die bis dahin gegebene Verweildauer ebenfalls Einfluss auf den erreichten Grad der Selbständigkeit hat. Die Verweildauer wiederum ist primär abhängig vom Einreisealter des jungen Menschen. Derzeit liegt es bei ca. 16,5 Jahren. Kostenerstattung Das örtliche Jugendamt beantragt beim Bundesverwaltungsamt innerhalb einer bestimmten Frist (drei Werktage ab Ankunft) einen überörtlichen Kostenerstatter. Nachdem das Kostenanerkenntnis eingegangen ist, können die Kostenrechnungen eingereicht werden. In Hessen unterstützen wir die beiden Clearingstellen u.a. durch Übernahme der Personalkosten. Desweiteren erhalten die örtlichen Jugendämter ebenfalls eine anteilige Erstattung der Personalkosten im den Bereichen Sozialdienst und Amtsvormundschaft. Fazit Trotz der außerordentlich schwierigen Ausgangssituation (unsichere aufenthaltsrechtliche Situation, geringe schulische Vorbildung, Analphabetismus, akute und chronische Erkrankungen, Traumata usw.) lassen sich auch hier innerhalb von etwa 3 Jahren jugendhilferechtliche Erfolge erzielen, so dass durchschnittlich in etwa mit 19 bis 20 Jahren die Beendigung der Jugendhilfe stattfindet. Grundsätzlich endet die Jugendhilfemaßnahme nicht mit Erreichen der Volljährigkeit, denn sie 8

9 kann als Hilfe für junge Volljährige weitergeführt werden und zwar problemlos bis zum 21. Lebensjahr. Die Arbeit mit diesem besonderen Personenkreis ist eine große Herausforderung für alle Beteiligten. Es kommen junge Menschen, die ein großes Potential mitbringen, die in der Mehrzahl sehr ehrgeizig und lernwillig sind und es verdient haben, dass wir uns um sie kümmern. Dies ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die zur Zeit aufgrund der hohen Zugänge alles einfordert von den Akteuren in den Clearingstellen, den Jugendämtern sowie den Jugendhilfeeinrichtungen. Das hier beschriebene Clearingverfahren hat Zugang in die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleitetten minderjährigen Flüchtlingen gefunden, die von einer bundesweiten Arbeitsgruppe von Praktikern aus Landesministerien und Landesjugendämtern erarbeitet und im Mai diesen Jahres von allen zuständigen Ministerien der Bundesländer einstimmig beschlossen wurde. Zum Schluss: aktueller Sachstand der Einreisen in Hessen Seit 1. Januar 2014 sind bis einschließlich 30. September 2014 über die beiden Clearingstellen Frankfurt am Main insgesamt Personen angekommen, die vorgaben umf zu sein, wurden in Obhut genommen. Dies ist eine Erhöhung um 85 % bzw. 81 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Daneben ermitteln wir derzeit die Zahl der Einreisen bzw. Inobhutnahmen in anderen Teilen Hessens, da diese ebenfalls zugenommen haben und es stets unser Bestreben war, valide Zahlen u.a. zu Planungszwecken zu erhalten. Die Entwicklung der Einreisezahlen können der angefügten Tabelle entnommen werden. 9

10 Anzahl der Einreisen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Frankfurt am Main und Gießen Jahr 10

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