Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge

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1 Das familiengerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Vormunds / Ergänzungspflegers für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge Aktuelle Herausforderungen für Familiengericht und Jugendhilfe

2 Materiell-rechtliche Grundüberlegungen Elterliche Sorge als Grundvoraussetzung des rechtlichen Handelns für einen Minderjährigen 1626 Abs. 1 BGB: Personensorge und Vermögenssorge; 1629 Abs. 1 BGB: Gesetzliche Vertretungsmacht Ein Minderjähriger ist trotz 36 SGB I nicht in der Lage, in vollem Umfang rechtserhebliche Erklärungen im Sinne von sog. Willenserklärungen abzugeben, 106 ff. BGB: lediglich beschränkte Geschäftsfähigkeit Für gerichtliche Beurteilung deutsches Recht anwendbar, wegen internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte, Art. 15 Abs. 1 KSÜ Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. Zwei Grundsituationen: Eltern sind tot: Anordnung von Vormundschaft nach 1773 Abs. 1, 1.Var. BGB Eltern sind nicht hier / nicht erreichbar: Feststellung der dauerhaften tatsächlichen Verhinderung ( 1674 BGB) mit der Folge des Ruhens der elterlichen Sorge und der Anordnung von Vormundschaft nach 1773 Abs. 1, 2. Var. BGB wegen 1675 BGB

3 Rechtliche Handlungsgrundlage der Jugendhilfe Inobhutnahme nach 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ( ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. ) Berechtigung, während der Dauer der Inobhutnahme alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Minderjährigen notwendig sind, 42 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII Unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Vormunds oder Pflegers, 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII

4 Verfahrensrechtliche Handlungsgrundlagen für das Familiengericht Amtsverfahren ( 24 FamFG) mit Amtsermittlungsgrundsatz, 26 FamFG Pflicht zur Anhörung des Minderjährigen, 159 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FamFG Förmliche Beteiligung des Jugendamtes nur als Optionsbeteiligung, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG Davon unabhängig Anhörung des Jugendamtes, 162 Abs. 1 FamFG mit paralleler Mitwirkungspflicht aus 50 SGB VIII Für das Gericht zuständiges Jugendamt Sachlich: Örtlicher Träger der Jugendhilfe (bezirkliches Jugendamt) nach 85 Abs. 1 SGB VIII (BGH XII ZB 30/15 v in Juris); örtlich: entscheidend tatsächlicher Aufenthaltes des Flüchtlings, 87b Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz SGB VIII; AV-JAMA nicht maßgeblich

5 Gerichtliche Zuständigkeit International: Art. 13 Brüssel IIa-VO ( Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden, so sind die Gerichte zuständig, in dem sich das Kind befindet. gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge sind ) und Art. 6 Abs. 1 KSÜ: Über Flüchtlingskinder üben die Behörden des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kinder befinden, die Zuständigkeit aus. Örtlich: 152 Abs. 3 / 4 FamFG: Bekanntwerden des Bedürfnisses der Fürsorge / für Maßnahmen nach 1693 BGB oder 50 Abs. 2 Satz 1 FamFG für einstweilige Anordnungen (Bekanntwerden des Bedürfnisses)

6 Interne gerichtliche Handlungszuständigkeit sog. funktionelle Zuständigkeit Anordnung nach 1674 BGB sowie Anordnung von Vormundschaft grundsätzlich Rechtspflegeraufgabe, 3 Nr. 2 a RPflG ( Übertragung ) Richtervorbehalt (nur) für die Anordnung von Vormundschaft, 14 Nr. 10 RPflG, wenn Angehöriger einer fremden Staates Zu beachten auch 6 RPflG: Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten Und 8 Abs. 1 RPflG: Hat ein Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.

7 Bisherige gerichtliche Handhabung bei nach Angaben des Minderjährigen lebenden Eltern Anregung der Vormundschaft durch Senatsverwaltung / Landesjugendamt als in Obhut nehmende Stelle Hauptsacheverfahren nach 1674 BGB als Rechtspflegersache Entscheidung durch Rechtspfleger ( Einstweilige Anordnung oder Hauptsache) nach 1674 BGB Vorlage Richter zur Anordnung von Vormundschaft ( 14 Nr. 10 RPflG) Teilweise Vorlage Richter zur Prüfung von 1666 BGB Teilweise Vorlage an Richter zur Prüfung einer einstweiligen Anordnung bei auftretenden Schwierigkeiten hinsichtlich Altersfeststellung / Elternermittlung

8 Problem der Altersfeststellung Steht 25 RöV entgegen? Wortlaut: Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen angewendet werden 26, 29, 30 FamFG als gesetzliche Grundlage geeignet? (KG bejaht) Problem Mitwirkung: Zwar Mitwirkungspflicht, 27 FamFG, aber mangels gesetzlicher Grundlage kein Zwang zur körperlichen Untersuchung möglich Gericht kann aber aus fehlender Mitwirkung Schlüsse ziehen (KG) Untersuchung mittels Röntgenverfahren aber gesetzlich zulässig im Rahmen von Leistungsgewährung durch Jugendhilfe

9 Problem der Ermittlung sorgeberechtigter Eltern Bundesamt für Justiz als sog. Zentrale Behörde nach dem HKÜ und dem KSÜ, 1 IntFamRVG: Nur zuständig für Sachverhaltsaufklärung im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten über die Zentrale Behörde des anderen Staates Internationaler Sozialdienst: Ohne konkrete Angaben, die einen Ermittlungsansatz bieten, kaum Erfolgsaussicht. Im Übrigen jedenfalls langwierig Auslandsvertretungen reagieren oft nicht oder sind nur in der Lage, Angaben zu machen, wenn amtliche Dokumente des Herkunftslandes vorgelegt werden können

10 Voraussichtlich berlinweit zur Anwendung kommende gerichtliche Handhabung Bei Anregung von Vormundschaft durch Jugendhilfe im Fall der als lebend durch den Minderjährigen angegebenen Eltern: Eintragung als Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 1693 BGB, 49 ff. FamFG (Richtervorbehalt nach 14 Nr. 10 RPflG weil vorläufige Maßregel im Sinne von Art. 24 Abs. 3 EGBGB) 1693 BGB: Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. ; Weite Auslegung wegen Art. 6 Abs. 2 Dublin III-VO Bei Anregung von Vormundschaft durch Jugendhilfe im Fall der als tot durch den Minderjährigen angegebenen Eltern: Eintragung als Verfahren nach 1773 Abs. 1 BGB (Richtervorbehalt nach 14 Nr. 10 RPflG)

11 Weiterer Ablauf des richterlichen Verfahrens Im Fall lebender Eltern schnelle Anordnung von Vormundschaft / Ergänzungspflegschaft (Wirkungskreise in der Regel jedenfalls ABR, Beantragung von Leistungen, Gesundheitssorge, Schul- und Ausbildungsangelegenheiten; denkbar auch 1909 Abs. 3 BGB) nach 1693 BGB ohne vorheriges Ruhen feststellen zu müssen Im Fall toter Eltern bei auftretenden Schwierigkeiten mit Altersfeststellung und / oder Verifizierung des Todes der Eltern Einleitung eines neuen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage von 1693 BGB mit vorstehendem Inhalt Notwendigkeit schnellen gerichtlichen Handelns wegen der Dublin III-VO

12 VO (EU) Nr. 504/2013 vom Dublin III Art. 6 Abs. 2: Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter verfügt über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse, um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach der Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird Art 2 lit. J): Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck unbegleiteter Minderjähriger einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet

13 Schlussfolgerungen aus der Dublin III - VO Für den Minderjährigen ist so schnell wie möglich ein Ergänzungspfleger / Vormund zu bestellen Für die zu treffenden Anordnungen kommt es nicht auf die Kontaktmöglichkeiten zu den Eltern, sondern nur darauf an, ob Erziehungsberechtigte bei ihm sind Im Zweifel dürfte bei einer dem ersten Anschein bzw. wohl auch schon den bloßen Angaben nach bestehenden Minderjährigkeit des Flüchtlings von der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen auszugehen sein

14 Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens Nachholung der mündlichen Anhörung des Minderjährigen (Befragung u.a. nach Geschichte der Familie, Schule, Ausbildung, zur Person des Vormunds) und gegebenenfalls Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten, 54 Abs. 2 FamFG Parallel: Einleitung Hauptsacheverfahren auf Anordnung von Vormundschaft (Richter) / Feststellung der tatsächlichen Verhinderung (Rechtspfleger oder 6 RPflG) Jetzt weitere Sachverhaltsaufklärung (Altersfeststellung, Ermittlung von Eltern, etc.); bei Bedenken gegen Minderjährigkeit Altersgutachten durch Landesjugendamt Hauptsachenentscheidung: Anordnung von Vormundschaft / Feststellung der tatsächlichen Verhinderung mit nachfolgender Anordnung von Vormundschaft Auswahl Vormund: Besondere Eignung des eingerichteten Fachdienstes

15 Vielen Dank

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