Standards in der Zusammenarbeit zwischen Vormundschaft RSD
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- Guido Kruse
- vor 7 Jahren
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1 Standards in der Zusammenarbeit zwischen Vormundschaft RSD gemeinsame Absprachen und Hausbesuche bei mdj. Mütter, Austausch von Informationen bei Anträgen auf Sorgerechtsentzüge den Bereich Vormundschaft rechtzeitig einbeziehen Austausch, welcher Wirkungskreis Sinn macht, bzw. wird benötigt, um eine optimale Hilfe für das Kind zu gewährleisten Kenntnisnahme der unterschiedlichen Zuständigkeiten der Bereiche Vormund/Pfleger aktiv in den Hilfeplanprozess einzubeziehen Neue Mitarbeiter des RSD über Rechtsmaterie der Vormundschaft schulen Gemeinsame Fachgespräche, bei
2 schwierigen Fällen ggf. Leitung einbeziehen Kurze Wege für Informationsaustausch gegenseitiges Verständnis gemeinsames Projekt Rückführung gemeinsame interne Dienstberatungen zu ausgewählten Themen (Adoptionen, Rückführung) gemeinsame Dienstberatung auf Leitungsebene, Fachübergreifende Informationen, um gleichen Wissenstand zu gewährleisten
3 Fortbildung Amtsvormünder und Regionale Sozialpädagogische Dienste eine gelingende Kooperation Rollen/Verantwortlichkeiten/Aufgaben Wer? Amtsvormund Leistungsberechtigter RSD Leistungsgewährer Einrichtungen/ Pflegepersonen Leistungserbringer Herkunftsfamilie Was? Inhaber der gesamten elterlichen Sorge (Vormund) oder von Teilbereichen (Ergänzungspfleger) Erziehungs- und Versorgungspflicht Anspruchsberechtigter nach 27, 1 Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII, Beteiligung an der Hilfeplanung Antragsrecht, Wunsch- und Wahlrecht nach 5 SGB VIII (damit die Entscheidung über die Einrichtungen/Pflegepersonen) Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, wichtige Entscheidungen wie Schulform, Religion, schwere Operationen usw., Gesundheitssorge Beteiligung der Kinder- und Jugendlichen (altersentsprechend) Gewährung Umgangsrecht/ Einigung zur Gestaltung (mit Herkunftseltern u. a.) Gewährleistung von individuellen Hilfen, wenn diese notwendig und geeignet sind Organisation/Verantwortung/Steuerung Hilfeplanung Auswahl geeigneter Einrichtungen und Pflegepersonen Sicherung Umgangsrecht (Herkunftseltern u. a.) Entscheidung über die Gewährung Hilfen zur Erziehung und anderer individueller Einzelfallleistungen Erziehung und Betreuung (als Dienstleistung) Alltagssorge - Beaufsichtigung, Elternabende, Freizeitgestaltung, Entscheidungen bei Gefahr im Verzug, Kontaktverbote zu Freunden u.v.a. sowie Geltendmachung von Sozialleistungen für das Kind, soweit dieses anspruchsberechtigt ist (keine Hilfen zur Erziehung und andere individuelle Leistungen mit entsprechenden Annexleistungen) Entscheidungen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge Pflicht zur Unterstützung der Umsetzung des Umgangsrechts der Herkunftsfamilie entsprechend des Wirkungskreises keine elterliche Sorge oder Inhaber von Teilbereichen Antragsrecht, Wunsch- und Wahlrecht nach 5 SGB VIII (damit die Entscheidung über die Einrichtungen/Pflegepersonen) entsprechend des Wirkungskreises Recht auf Informationen das Kind betreffend 1
4 Fortbildung Amtsvormünder und Regionale Sozialpädagogische Dienste eine gelingende Kooperation Recht auf Umgang entsprechend des Wirkungskreises Kind/Jugendlicher sollte im Mittelpunkt der Rechtsgeschäfte, der Betreuung und Handlungen stehen Beteiligung am Wunsch- und Wahlrecht nach 5 SGB VIII altersentsprechend Recht auf Umgang Das Arbeits- und Beziehungsgeflecht Trotz der definierten Aufgaben und Rollen bleibt aufgrund der Individualitäten ein großer Teil an Aufgaben, der für jede Familie spezifisch definiert werden muss. unklare Rollen/unterschiedliche Sichtweisen sind in der Praxis nicht vollständig zu vermeiden u. a. bei einer Mitteilung nach 8a SGB VIII der Auswahl der Einrichtungen/Pflegepersonen der Zielerarbeitung bei der Entscheidung zur Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Unterschiedliche Sichtweisen, unterschiedliche Informationen und unterschiedliche Herangehensweisen erfordern eine intensive Kooperation. Familiengericht RSD/ HzE Kind/ Jugend -licher Vormund Herkunftsfamilie Einrich -tung/ Pflege 2
5 Stolpersteine zwischen den Bereichen RSD und Vormundschaft Fehlendes Wissen über die jeweiligen Bereiche unterschiedliche Zuständigkeiten fehlende Rechtskenntnisse untereinander fehlende Kommunikation unterschiedliche Interessenlage unterschiedliche Sichtweisen auf den Fall Wer hat das Sagen Wer hat wem was zu Sagen, wer hat zu entscheiden Welche Wirkungskreise machen Sinn? unterschiedliche Rollen Vormund/Pfleger- Leistungsberechtigter bei Hilfen zur Erziehung Sozialarbeiter-Entscheidung über Leistungsgewährung, Steuerung der Hilfeplanung zum Zeitpunkt der Bestellung zum Vormund/Pfleger sind Hilfen nicht selten schon angelaufen und Kinder untergebracht 5 SGB VIII Wunsch und Wahlrecht des Vormundes
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