Die persönlich geführte Vormundschaft nach dem Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsund Betreuungsrechts
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- Alfred Solberg
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1 Die persönlich geführte Vormundschaft nach dem Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsund Betreuungsrechts Marburg, Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
2 Quelle: S.Hofschlaeger/pixelio.de Quelle: magicpen/pixelio 50 Kinder pro Vormund und Vollzeitstelle - hier sind 45 zu sehen Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht Quelle: Katharina Rothe/pixelio.de
3 Überblick Überblick über das Gesetz Die persönlich geführte Vormundschaft Förderung der Erziehung Rollen des ASD/PKD und Vormundschaft Beteiligung, Kontaktgestaltung Kooperation mit dem Familiengericht Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
4 Änderungen im BGB 1793 Abs. 1a BGB: Sollvorschrift, die monatlichen Kontakt in üblicher Umgebung vorsieht 1800 BGB: Persönliche Förderung und Gewährleistung der Pflege und Erziehung des Mündels 1837 BGB: Das FamG hat die Einhaltung der persönlichen Kontakte des Vormunds zum Mündel zu beaufsichtigen 1840 BGB: Angaben zu persönlichen Kontakte in den Bericht des Vormunds an das FamG Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
5 Änderungen im SGB VIII 55 SGB VIII, Abs. 2: Anhörung des Kindes/Jugendlichen zur Auswahl der Person des Vormunds im Jugendamt Sollvorschrift zur Fallzahlenbegrenzung auf 50 bei Vollzeit 55 SGB VIII, Abs. 3: Wiederholung des Inhalts der 1793, 1800 BGB (Zuweisung der BGB-Pflichten an die Person des Amtsvormunds/-pflegerin) Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
6 Was gilt für wen? Die Vorschriften des BGB gelten zunächst für alle Vormünder und alle Ergänzungspfleger/innen. Ergänzungspflegschaften ( 1909 BGB) über 1915 Abs. 1, S.1 BGB; Bt-Drs.17/3617. Der 55 SGB VIII gilt nur für die Amtsvormundschaft/-pflegschaft (Anhörung, Fallzahlbegrenzung). Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
7 Förderung der Erziehung Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach 1631 bis Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten. ( 1800 BGB nf) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. ( 1631 Abs.1 BGB) Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
8 Rollen im Elterndreieck Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. (DIJuF)
9 Elterndreieck Sorgerecht Amtsvormund/-pfleger: Recht: Bestimmer Nummer 1, soweit Personenoder Vermögenssorge übertragen ( 1793 Abs. 1 Satz 2 ivm 1626 Abs. 2 BGB) Management (Sicherstellung und Förderung) des Kindeswohls ( 1793 Abs. 1a BGB) Recht zum Alleinentscheiden in Angelegenheiten, deren Regelung von erheblicher Bedeutung in allem, was er/sie den Pflegeeltern/HeimerzieherInnen in den alltäglichen Angelegenheiten vorgibt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. (DIJuF)
10 Elterndreieck Sorgerecht Pflegeeltern/HeimerzieherInnen: Vertreter der Sorgeberechtigten bei Angelegenheiten des täglichen Lebens ( 1688 Abs. 1 BGB) bei Geltendmachen von Ansprüchen des Kindes oder Jugendlichen ( 1688 Abs. 2 BGB) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. (DIJuF)
11 Elterndreieck Sorgerecht ASD-Kolleg/inn/en: keine eigenen Rechte Berater/in bei Konflikten (z.b. nach 38 SGB VIII bei Meinungsverschiedenheiten PSB-Pfleeeltern) Integration der Entscheidungen in die weitere Hilfeplanung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. (DIJuF)
12 Helferdreieck Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
13 Helferdreieck Leistungen nach SGB VIII ASD-Kolleg/inn/en: Entscheidung über die Leistungsgewährung (Geeignetheit, Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit, Bescheiderteilung [beim schriftlichen Ausfertigen arbeitet WiJu ggf. zu]) Steuerung der Hilfeplanung ( 36 SGB VIII) Kinderschutzaufgaben und Entscheidung über Inobhutnahme Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
14 Helferdreieck Leistungen nach SGB VIII Amtsvormund/-pflegerin: Leistungsberechtigter bei Hilfen zur Erziehung ( 27 Abs. 1 SGB VIII) ggf. Rechtsmittel gegen Ablehnung Inhaber des Wunsch- und Wahlrechts ( 5 SGB VIII) Vor- und Nachbesprechung der Hilfeplangespräche mit Kind/Jugendlichen Auswahl der Einrichtung/Pflegeeltern mit Kind/Jugendlichem Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
15 Helferdreieck Leistungen nach SGB VIII Pflegeeltern/HeimerzieherInnen: Leistungserbringer Vertretungsberechtigte bei Geltendmachung von Ansprüchen nach 35a SGB VIII Ansprüche nach 39 SGB VIII: (Leistungen zum Unterhalt des K/J) Ansprechpartner Amtsvormund/-pfleger fürs Geltendmachen Ansprechpartner Casemanager/in für Gewährung Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
16 Rollen- und Aufgabenverteilung in der Praxis? Wer spricht wann mit wem? (Wie) gewinnen Kinder, Eltern, Pflegeeltern, Heimerzieher/innen Orientierung zwischen dem Jugendamt in seinen verschiedenen Erscheinungsformen Wie umgehen mit unterschiedlichen Einschätzungen? Quelle:Raphael Reischuk/pixelio Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
17 Und in der Praxis? Ich bin der Tollste! Ich verstehe die Wähler, am besten! Trampel Du nicht in meinem Revier herum! oder: Du hast ja die Zeit da kannst Du auch ruhig mal was arbeiten! Quelle:Dietmar Meinert/pixeliol Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
18 Persönlich geführte Vormundschaft/Pflegschaft 1793 Abs. 1a S.1 BGB nf (2011): Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten Dresdner Erklärung (2000), These 7 (Aussagen zur Arbeit des AV ): Die persönliche Beziehung zum Mündel ist unverzichtbar Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
19 Persönlich geführte Vormundschaft/Pflegschaft 1793 Abs. 1a S.2 BGB nf (2011): [Der Vormund] soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, Dresdner Erklärung aus These 7 (2000): Der AV trifft die Entscheidungen aufgrund eigener Kenntnis der Lebensverhältnisse des Mündels Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
20 Exkurs: Ergänzungspflegschaft Die Vorschriften zur Vormundschaft sind auf Pflegschaften entsprechend anzuwenden ( 1915 BGB) Förderung der Erziehung und Kontaktpflichten anwendbar? In vollem Umfang bei Pflegschaften mit entspr. Wirkungskreisen Nur eingeschränkt bei Pflegschaften, bei denen es nicht um erzieherische Aufgaben geht Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
21 Beteiligung Mark Twain Huck Finn aber fühlte sich sehr unbequem. Durch den Reichtum und dadurch, dass die Witwe Douglas sich jetzt um ihn kümmerte, war er in die bessere Gesellschaft hineingezerrt worden. Seine Leiden wurden bald so schlimm, dass er glaubte, sie nicht mehr ertragen zu können. Er wurde gekämmt, gebürstet, Nur drei Wochen ertrug er sein Elend. Dann schüttelte er sein Joch ab, indem er einfach verschwand Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
22 Beteiligung Bestandteil der Personensorge Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern [hier: der Vormund] die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an ( 1626 Abs. 1 BGB). Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
23 Beteiligung Aus Abschlussbericht der AG famger. Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (2010): Der Kontakt zum Kind/Jugendlichen bildet für Vormünder und Pfleger/innen die Grundlage dafür, Wohl und Willen des Minderjährigen zu beachten Dresdner Erklärung aus These 7 (2000): Der AV hat das Mündel am Entscheidungsprozess zu beteiligen Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
24 Jugendliche Wie in Kontakt kommen? Quelle:Adel/pixelio.de Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
25 Kleine Kinder Wie die vormund- schaft- lichen Aufgaben wahr- nehmen? Quelle: Moni Sertel / pixelio.de Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
26 Intimsphäre der Pflegeeltern Quelle: Claudia Hautumm / pixelio.de Wie die Pflegeeltern Bei der Gestaltung der Besuche einbeziehen? Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
27 55 Abs.2 SGB VIII (ab ) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
28 Kontaktgestaltung Quelle: Ramona Kitzmüller/pixelio Quelle: Thomas Siepmann/pixelio Quelle: Rainer Sturm/pixelio Quelle: Helene Souza/pixelio Quelle: Thomas Siepmann/pixelio Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
29 Kontakt nach Schema F? Fokus auf Quantität, nicht Qualität, kann zu Alibibesuchen führen und nur schematischer Aufsicht des FamG Für alle dasselbe, unabhängig von der Situation ist gar nicht leistbar bei 50 Fällen: Monatlich 50 Besuche bei durchschnittlich 2 Stunden Zeit incl. Fahrtzeit und Vorbereitung = 100 von ca 135 Arbeitsstunden/Monat. Feststellung von Misshandlung oder Vernachlässigung selbst bei einem kurzen Besuch (BT-Drs 17/3617 S.7) Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
30 Zeitnaher oder häufiger Kontakt am Beginn der Vormundschaft bei besonderen Problemlagen des Kindes bei erfolgtem oder möglichem Wechsel des Lebensortes bei erheblichen Umgangsproblemen, wenn hier Entscheidungen anstehen bei Anstehen wichtiger Entscheidungen bei Problemanzeigen > Krisen, Verschlechterungen ( plausible Erklärungen beteiligter Erwachsener reichen nicht aus) Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
31 Kontakt seltener nötig Langfristige, gute Integration des Kindes an seinem Lebensort (nicht ausreichend: geprüfte Pflegefamilie erübrigt Kontakt) Stabiles Vertrauensverhältnis Sicherstellung reg. Information des AV aus der Umgebung und/oder durch Kind einhellige Einschätzung positiver/ unproblematischer Entwicklung Einschätzung, dass Lebensort stabil und von dort keine Belastungen einwirken (wie zb anstehende Trennung der Pflegeelter) Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
32 Entscheidend Eigenständige Einschätzung der Situation und Entwicklung des Kindes auf der Grundlage des Kontakts zum Kind und von Informationen aus seiner Umgebung Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
33 Kriterien für Kontakt Möglich und hilfreich: Kriterienkatalog Entscheidung liegt beim Vormund/Pflegerin Richtlinien dazu, was beachtet werden soll bei der Entscheidung sind möglich und dienen der Qualitätssicherung der Arbeit in der Vormundschaft/Pflegschaft Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
34 Arbeitseinteilung Was zuerst? Wie oft, wie lange, wo und wann Kontakt? Und wann und wie: Dokumentation, HPG vorbereiten, Unterhalt, Erbschaft ausschlagen Quelle:Gerd Altmann/fanty/Shapes:AllSilhouettes.com / pixelio.de Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
35 Kooperation mit FamG Voraussetzung für sinnvolle Kooperation und Kontrolle des FamG: Gespräche zwischen Jugendamt und FamG (Rechtspfleger/innen) über die neuen Vorschriften und den Umgang damit im Jugendamt, ggf Kriterienkatalog und Sinnvolle Form der Berichte bzw. Kommunikation zwischen Jugendamt und FamG Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
36 Persönliche Kontakte zum Mündel Name, Vorname: Aufenthalt des Mündels: Welche Hilfe zur Erziehung: Pers. Kontakt gem Abs. 1 a BGB am: Kontakt-Ort Maßnahmen zur persönlichen Förderung und Gewährleistung von Pflege und Erziehung des Mündels gemäß 1800 Satz 2 BGB Henriette Katzenstein, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
37 FamG: Sanktionen Grundsatz der selbständigen Führung der Vormundschaft Intervention bei pflichtwidrigem Verhalten, bspw keine Kontakte bzw keine Prüfung, wieviele Kontakte notwendig sind. Quelle:Arno Bachert/pixelio Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
38 FamG: Sanktionen Aufsicht gegenüber JAmt, nicht Fachkraft > Weisungsrecht des JAmt an Fachkraft Gegenvorstellungen, Dienstaufsichtsbeschwerden beim kommunalen Träger Entlassung des JAmt als Vormund/Pfleger dies jedoch nicht nur bei Quelle:Dieter Schütz/pixelio pflichtwidrigem Verhalten, sondern generell, wenn es dem Wohl des Kindes dient ( 56 Abs.4 SGB VIII, jährliche Prüfung EV/VV) Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
39 Qualifikation Grundqualifikation und Weiterbildung unerlässlich Quelle:Dieter Schütz/pixelio Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
40 Qualifikation Vielfalt der Fallkonstellationen erfordert Wissenstransfer und Reflexionsstrategien Teams mit sich ergänzenden Qualifikationen oder bei kleineren JÄ Austausch zwischen Fachkräften verschiedener Ämter Zugang zu externen Beratungswegen Supervision Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
41 Fallzahl 50: Fallzahl 50 Ist in den Jugendämtern und bei den Leitungen angekommen Unterschiedliche Strategien: Orientierung an der 50 und Entmischung Orientierung an der 50 ohne Entmischung dabei fällt Unklarheit über Fallzahl/Fachkraft in der Beistandschaft auf Orientierung an Kontakterfordernissen und qualifizierter Vormundschaft (zb Hamburg) Entlastungsstunden für die Vormundschaft Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
42 Mischarbeitsplätze Contra: Die unterschiedlichen Aufgabenstellungen konkurrieren; Unterschiedliche Qualifizierung nötig; Beistandschaften, Beurkundungen drängen sich vor ; Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v. Quelle: Barbara Eckholdt/pixelio
43 Mischarbeitsplätze Pro: Kleine Jugendämter Organisatorische Gründe Vertretungsregelungen Zeiteinteilung Weniger Kinder im Blick halten Quelle:Gerd Altmann/Shapes:: AllSilhouettes.com / pixelio.de Festlegung der Arbeitszeiten erforderlich Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
44 Und weiter Die Vormünder haben dem Gesetz vorgearbeitet, nun kann man gespannt sein, was Vormünder, Jugendämter, Kommunen daraus machen Quelle:Cora/pixelio.de Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
45 Fazit Amtsvormünder bekommen Rückenwind für die persönlich geführte Vormundschaft/ Pflegschaft Breite/re Diskussion über die Inhalte der vormundschaftlichen Arbeit: Fachstandards, Arbeitshilfen werden angestoßen Neujustierung der Rollen und Aufgaben zwischen den Diensten und Helfersystemen ist erforderlich (Vormundschaft, ASD/PKD, Adoptionsvermittler, Heime, Pflegeeltern usw.) Qualifikation: Fort- und Weiterbildungsbedarf steigt und bekommt Legitimation in den Ämtern Chancen für mehr Beteiligung der Kinder und Jugendlichen Henriette Katzenstein Deutsches Institut für Jugendhilfen und Familienrecht e.v.
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