Umsetzung der Beschlüsse des Bund-Länder-Flüchtlingsgipfels vom
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- Jonas Egger
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1 Stand: Januar 2016 Umsetzung der Beschlüsse des Bund-Länder-Flüchtlingsgipfels vom Frage 1: Wie und in welchem Umfang erfolgt die Weitergabe des Anteils an der Bundesmilliarde? Städtetag Baden-Württemberg Landeswohnraumförderprogramm (aus Entflechtungsmitteln) 42,18 Mio. Euro + (Landes-) Förderprogramm Wohnraum für Flüchtlinge 40,7 Mio. Euro = 82,88 Mio. Euro Bayerischer Städtetag Städte- und Gemeindebund Brandenburg Keine Weitergabe Keine Weitergabe Hessischer Städtetag Weitergabe der Bundesmittel 2015 (36,7 Mio. Euro) zu 100 %; Weitergabe der Bundesmittel für 2016 (36,7 Mio. Euro) mittelbar durch Erhöhung der LAG- Pauschalen. Städte- und Gemeindetag Mecklenburg- Vorpommern Niedersächsischer Städtetag Städtetag Nordrhein-Westfalen Keine Weitergabe Es wurde lediglich eine neue Kostenerstattungsregelung mit dem Ziel diskutiert, eine kostendeckende Erstattung vom Land zu erreichen. Die Weitergabe der Bundesmilliarde wurde nicht angesprochen. Wie und in welcher Höhe die Bundesmittel in die Erstattung einfließen kann nicht ausgewiesen werden. Vollständige Weitergabe des Anteils an der Bundesmilliarde.
2 - 2 - Städtetag Rheinland-Pfalz Sächsischer Städte- und Gemeindetag Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt Städtetag Schleswig-Holstein Das Land gibt den hälftigen Anteil an der Bundesmilliarde weiter. Nutzung (50 Mio. nach Königsteiner Schlüssel) in Form einer Ergänzungspauschale in Höhe von 60 Mio. Euro als Abschlagszahlung. Spätere Abrechnung/Anpassung soll aufgrund eines Evaluationsgutachtens erfolgen. Keine zusätzliche Weitergabe der 670 Euro (es bleibt bei der alten Pauschale (7.600 Euro Jahrespauschale je Flüchtling). Keine direkte Weitergabe, aber verschiedene erhöhte Zuweisungen an die Kommunen für die Unterbringung und Versorgung. Bundesmilliarde und 670 Euro je Monat und Flüchtling gehen in einer differenzierten Vereinbarung zur zukünftigen Kostenerstattung auf.
3 - 3 - Frage 2: Wie und in welcher Höhe erfolgt die Weitergabe der 350 Mio. für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)? Städtetag Baden-Württemberg Bayerischer Städtetag Städte- und Gemeindebund Brandenburg Hessischer Städtetag Städte- und Gemeindetag Mecklenburg- Vorpommern Niedersächsischer Städtetag Von den Bundesmitteln aus Art. 8 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz fließen rund 45 Mio. Euro nach Baden-Württemberg. Nach der allgemeinen Systematik des FAG werden 23 Prozent, also rund 10,58 Mio. an die Gemeinden weitergeleitet. Die restlichen 35,42 Mio. Euro verbleiben beim Land. Bislang keine Erstattung der Verwaltungskosten. Das Land sieht den erhöhten kommunalen Aufwand durch die o. g. Weitergabe der Bundesmittel als gedeckt an. Die Kommunalen Landesverbände bekräftigen ihre Forderung nach einer Verwaltungskostenerstattung und erfassen derzeit die gestiegenen Ausgaben bei den Jugendämtern. Das Land beabsichtigt ein Betreuungsgeld einzuführen. Eine Weitergabe von Mitteln für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge erfolgt nicht. Keine Weitergabe. Der Landtag hat am ein novelliertes AG-KJHG beschlossen, einschließlich einer VO-Ermächtigung für MBJS. Verhandlungen laufen zur VO. Im Rahmen der Konnexität sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Erstattung erhalten. uma-kostenerlass: auf Antrag für Personal- und Sachkosten Das Land gibt von 6,7 Mio. Euro für Mecklenburg-Vorpommern Euro an die Kommunen weiter. Es wurde lediglich eine neue Kostenerstattungsregelung mit dem Ziel diskutiert, eine kostendeckende Erstattung vom Land zu erreichen. Die Weitergabe der Bundesmilliarde wurde nicht angesprochen. Wie und in welcher Höhe die Bundesmittel in die Erstattung einfließen kann nicht ausgewiesen werden.
4 - 4 - Städtetag Nordrhein-Westfalen Städtetag Rheinland-Pfalz Anteil NRW: Mio. Euro; ein größerer Anteil wird für den Ausgleich des Verfahrens nach 89d SGB VIII eingesetzt. Ein weiterer Teil findet Verwendung für die Erstattung der Verwaltungskostenpauschale der an die Kommunen. Vereinbart wurden Euro je UMA und Jahr. Die Kommunen erhalten eine Fallkostenpauschale in Höhe von Euro für die Aufwendungen der Inobhutnahme und Clearingphase. Eine Aufstockung aus den Bundesmitteln erfolgt nicht. Sächsischer Städte- und Gemeindetag Die Beteiligung an Kosten für UMA erfolgt im Wege einer Förderpauschale in Höhe von 4,8 Mio. Euro bis zu einer gesetzlichen Regelung im Jahr Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt Städtetag Schleswig-Holstein Die Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale oder die Finanzierung von Personalstellen wird diskutiert. Eine Weitergabe von Mitteln des Bundes für UMA erfolgt nicht.
5 - 5 - Frage 3: Wie und in welcher Höhe erfolgt die Weitergabe der 670 Euro pro Flüchtling und Monat über die Landesaufnahmegesetze / Wie sind die Erstattungsregelungen nach den Landesaufnahmegesetzen ausgestaltet? Städtetag Baden-Württemberg Bayerischer Städtetag Städte- und Gemeindebund Brandenburg Hessischer Städtetag Städte- und Gemeindetag Mecklenburg- Vorpommern Jahrespauschale in Höhe von Euro mit anschließender Spitzabrechnung für die Dauer des Verfahrens (bis Anerkennung oder Ablehnung) vorläufige Unterbringung, längstens für 24 Monate Spitzabrechnung der Kosten nach AsylbLG, nicht erstattet werden Personal- und Verwaltungskosten der Kommunen. Gesetzgebungsverfahren läuft. Inkrafttreten soll sein am 1. April Vorgesehen ist: Jahrespauschale je Flüchtling in Höhe von bis (je nach Kommune). Berücksichtigte Flüchtlingszahl: Stichtag 11/2015 Erfasster Personenkreis: Leistungsberechtigte nach AsylbLG Zusätzlich werden (spitz) erstattet: Gesundheitskosten, Leistungen BuT, sonstige Leistungen für Analogleistungsbezieher. Zusätzlich pauschal werden erstattet: Euro Bewachungspauschale je Monat und Einrichtung, jährlich Euro für koordinierende Migrationssozialarbeit je Personalstelle, einmalige Investitionspauschale in Höhe von je neuem Einrichtungsplatz. Monatspauschale nach LAG: 865 Euro bis Euro (für 2 Jahre) Zusätzlich Monatspauschale für SGB II-Empfänger (kleines Asyl): Euro Gesundheitskosten ab ,01 Euro Spitzabrechnung der Kosten für Unterbringung, Gesundheitsversorgung und nach AsylbLG. Anteilig werden auch Kosten für soziale Integration bis zur Anerkennung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels übernommen.
6 - 6 - Niedersächsischer Städtetag Anhebung der Jahrespauschale von Euro auf Euro im Jahr 2016 und Euro im Jahr Berücksichtigte Flüchtlingszahl: Mittelwert aus der Flüchtlingszahl am des vorvorvergangenen Jahres und der Flüchtlingszahl am des vorvergangenen Jahres. Erfasster Personenkreis: Nach AsylbLG leistungsberechtigte Personen. Städtetag Nordrhein-Westfalen Im Jahr 2016: Anhebung der Jahrespauschale von Euro auf Euro. Berücksichtigte Flüchtlingszahl: Flüchtlingszahl zum Stichtag ; Gespräche zur Anpassung im 4. Quartal Erfasster Personenkreis: Asylantragsteller, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder 24 AufenthaltsG, zusätzlich Ausländer mit Duldung nach 60a AufenthaltsG (zum Stichtag Personen zusätzlich) Im Jahr 2017: Monatspauschale in Höhe von 866 Euro je Flüchtling. Berücksichtigte Flüchtlingszahl: monatsgenaue Zahlen Erfasster Personenkreis: Asylantragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 und 24, Ausländer mit Duldung nach 60a AufenthaltsG für drei Monate nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens. Städtetag Rheinland-Pfalz Monatspauschale je Flüchtling wird angehoben von 513 Euro auf 848 Euro ab Zuweisung für die Dauer des Verfahrens (erste Entscheidung BAMF). Erfasster Personenkreis: Asylantragsteller mit Aufenthaltsgestattung. Für Geduldete erhalten die kreisfreien Städte und Landkreise einen jährlichen pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 35 Mio. Euro.
7 - 7 - Sächsischer Städte- und Gemeindetag Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt Städtetag Schleswig-Holstein Keine Anpassung der Pauschale nach dem sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz. Es bleibt bei einer Vierteljahrespauschale in Höhe von Euro je Person (Jahresbetrag: Euro) Berücksichtigte Flüchtlingszahl: Maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des jeweils vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Ausländer. Erfasster Personenkreis: alle Leistungsberechtigten nach AsylbLG für die Dauer ihres Leistungsanspruchs. Ab 2016 Jahrespauschale je Flüchtling, die vierteljährlich als Abschlagszahlung ausgezahlt wird. Die Höhe ergibt sich aus einer jährlichen Erhebung des zuständigen Ministeriums in Absprache mit den KSV zum Stichtag des Vorjahres und wird jährlich bis zum festgesetzt. Die Höhe des Jahresbetrages lag aufgrund der Ermittlung zum Stichtag bei Euro. Der Betrag zum Stichtag wird derzeit ermittelt. Berücksichtigte Flüchtlingszahl: Zugrunde gelegt werden für jedes Quartal das Mittel aus dem Quartalsanfangs- und Quartalsendwert der Zahl der Ausländerzentralregister erfassten Ausländer (Asylantragsteller mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete nach 60a AufenthaltsG) Spitzabrechnung: Das Land übernimmt 90 % der Kosten für Asylantragsteller mit Aufenthaltsgestattung und 70 % der Kosten für Berechtigte nach AsylbLG, für die der Bund keine Leistung erbringt (keine Aufenthaltsgestattung ab 1 Monat nach Eilverfahren). Kosten in Gemeinschaftsunterkünften (Herrichtung, Einrichtung, Betrieb und Personal) werden nur nach vorheriger Anerkennung erstattet. Zusätzlich erhalten die Kommunen für jeden zugewiesenen Flüchtling eine einmalige Aufnahme und Integrationspauschale in Höhe von derzeit 1000 Euro (ab beträgt die Pauschale 2000 Euro).
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