Vielen Dank für die Einladung Grundlagen des Aufenthaltsrechts
|
|
- Til Schubert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vielen Dank für die Einladung 1
2 Senem Güler-Räcke Zur Person o Selbständige Rechtsanwältin seit 2003 Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Strafrecht Verfahrensbeiständin Kanzleianschrift: Limmerstr. 78, Hannover Tel /
3 Aufenthaltstitel Grundlagen Aufenthaltsrechts
4 Aufenthaltstitel 1. Das Visum, 6 AufenthG 2. Die Aufenthaltserlaubnis, 7 AufenthG 3. Die Niederlassungserlaubnis, 9 AufenthG 4. Die Blaue Karte EU, 19a AufenthG 5. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, 9a AufenthG Grundlagen Aufenthaltsrechts
5 Aufenthaltstitel 1.Das Visum Schengen-Visum Nationales Visum Grundlagen Aufenthaltsrechts
6 Aufenthaltstitel 2. Die Aufenthaltserlaubnis Befristet Bestimmter Aufenthaltszweck Ca. 40 Zwecke Eigene Erteilungsgrundlage Eigene Voraussetzungen Rechtsfolgen Grundlagen Aufenthaltsrechts
7 Aufenthaltstitel 3. Die Niederlassungserlaubnis Unbefristeter Aufenthaltstitel Räumlich unbeschränkt (Ausnahmen) Allgemeine Voraussetzungen, 9 II AufenthG (Ausnahmen) Grundlagen Aufenthaltsrechts
8 Aufenthaltstitel 4. Die Blaue Karte EU, 19a AufenthG Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium Verbindliches Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag Bestimmtes Bruttojahresgehalt gemäß 2 Nr. 2a BeschV Grundlagen Aufenthaltsrechts
9 Aufenthaltstitel 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Unbefristeter Aufenthaltstitel für Ausländer aus Drittstaaten 5-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt in einem EU-Land Grundlagen Aufenthaltsrechts
10 Sonstige Aufenthaltspapiere Grundlagen Aufenthaltsrechts
11 Sonstige Aufenthaltspapiere 1. Aufenthaltsgestattung, 55(AsylG) 2. Duldung, 60a AufentG 3. Fiktionsbescheinigung, 81 AufentG Grundlagen Aufenthaltsrechts
12 Sonstige Aufenthaltspapiere 1. Aufenthaltsgestattung, 55(AsylG) Kein Aufenthaltstitel Nur zur Durchführung des Asylverfahrens Grundlagen Aufenthaltsrechts
13 Sonstige Aufenthaltspapiere 2. Duldung, 60a AufentG Kein Aufenthaltstitel Erteilung nur an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Grundlagen Aufenthaltsrechts
14 Sonstige Aufenthaltspapiere 3. Fiktionsbescheinigung, 81 AufentG Bei Beantragung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, wenn die Ausländerbehörde nicht gleich über den Antrag entscheiden kann oder will Vorheriger Aufenthaltstitel gilt fort Aufenthalt ist erlaubt Grundlagen Aufenthaltsrechts
15 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ( 5 AufenthG) Grundlagen Aufenthaltsrechts
16 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ( 5 AufenthG) 1. Sicherung des Lebensunterhalts, 2 III AufenthG Ausnahmen (z.b.): o Ausländischer Elternteil deutscher Kinder o Ausländische Kinder von deutschem Elternteil o o Ausländische Ehegatten von Deutschen Anerkannte Geflüchtete Grundlagen Aufenthaltsrechts
17 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ( 5 AufenthG) 2. Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit 3. Erfüllung der Passpflicht 4. Kein Ausweisungsgrund 5. Keine Beeinträchtigung der deutschen Interessen aus sonstigem wichtigen Grund Grundlagen Aufenthaltsrechts
18 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ( 5 AufenthG) 6. Einreise mit einem erforderlichen Visum (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) 7. Erfüllung der Informationspflicht Grundlagen Aufenthaltsrechts
19 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 19
20 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis 8 AufenthG Anwendung derselben Vorschriften wie bei Erteilung Zu berücksichtigen: Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts Schutzwürdige Bindungen an das Bundesgebiet Folgen für rechtmäßig im Bundesgebiet lebende Familienangehörige 20
21 Aufenthaltszwecke 21
22 Aufenthaltszwecke Ausbildung Studium, Sprachkurs, Schulbesuch ( 16, 17 AufenthG) Erwerbstätigkeit ( 18 bis 21 AufenthG) Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe ( 22 bis 26 AufentG) Familiäre Gründe ( 27 bis 36 AufenthG) 22
23 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten 23
24 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Eigenständiges Aufenthaltsrecht des nachziehenden EhegattenInnen, 31 I AufenthG Mindestens 3 Jahre rechtmäßiges Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft in der BRD Tod des Ehepartners während Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft in der BRD 24
25 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Eheliche Lebensgemeinschaft wird wegen häuslicher Gewalt vor Ablauf von 3 Jahren beendet. Rechtsfolgen? 25
26 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten 31 II AufenthG: Härtefallregelung bei vorzeitiger Trennung Besondere Härte: 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. 26
27 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten 31 II AufenthG: Härtefallregelung bei vorzeitiger Trennung 3Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 27
28 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Was sind erhebliche Beeinträchtoigungen schutzwürdiger Belange? 28
29 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Schutzwürdige Belange: Persönliche Selbstbestimmung Körperliche Integrität Persönliche Freiheit BayVerwG ZB , VerwG München M12 K
30 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange: Die Lage des Ehegatten ist durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar. Bei Anwendung körperlicher Gewalt Nachweis gravierender Misshandlungen Nachweispflicht seitens des Opfers OVG Münster vom , NVwZ RR 2003, 527 VerwG München M12 K
31 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Nicht erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange: Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, Kränkungen machen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. OVG Münster vom , NVwZ RR 2003,
32 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Wie kann das Opfer den Nachweis für das Vorliegen der besonderen Härte bzw. Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe erbringen? 32
33 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Nachweis durch das Opfer: Glaubhafte schriftliche Erklärung über die Gewaltdynamik (Ort, Datum, Uhrzeit, Art der Gewalt) Ärztliche Atteste Anzeigen bei der Polizei Strafverfahren gegen den/die TäterIn Beschluss nach Gewaltschutzgesetz Antrag auf Ordnungsgeld oder haft, wenn gegen Beschluss nach Gewaltschutzgesetz verstoßen wurde, gegebenenfalls gerichtlicher Beschluss dazu Nachweise über Aufenthalt in einem Zufluchtsort (Frauenhaus, Obdachlosenheim) Zeugenaussagen (eidesstattiche Versicherungen) Stellungnahmen von Ämtern und Behörden, sozialen Einrichtungen, LehrerInnen 33
34 Familiäre Gründe und eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Rechtsanspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels um 1 Jahr: Bei Erbringung des Nachweises Auch bei Bezug von Sozialleistungen Rechtsanspruch auf weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels : Bei gesichertem Lebensunterhalt ( 5 AufenthG) Ermessensspielraum der Behörde 34
35 Duldung und häusliche Gewalt Wie ist das Opfer geschützt, wenn es nur über eine Duldung verfügt? 35
36 Duldung und häusliche Gewalt Verlängerung der Duldung aus humanitären Gründen oder Aufenthaltserlaubnis gem. 25 IV, Satz 2 AufenthG 36
37 Duldung und häusliche Gewalt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ich freue mich auf eine spannende Diskussion. 37
Rechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen
Rechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen Runder Tisch gegen häusliche Gewalt im Rhein-Sieg-Kreis 03.11.2015 Rechtsanwältin Martina Lörsch info@martina-loersch.de Agenda Rechtliche Möglichkeit
MehrInformationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen
Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss
MehrDas eigenständige Aufenthaltsrecht 31 Aufenthaltsgesetz. - Hinweise für die Beratung von Migrantinnen, die von häuslicher Gewalt betroffen
AG Schutzmaßnahmen für Migrantinnen Das eigenständige Aufenthaltsrecht 31 Aufenthaltsgesetz - Hinweise für die Beratung von Migrantinnen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind - Migrantinnen, die ihren
Mehr20.01.2014. Informationen zu rechtlichen Aspekten des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme internationaler Absolventen und Absolventinnen
20.01.2014 Informationen zu rechtlichen Aspekten des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme internationaler Absolventen und Absolventinnen 1 Aufenthalt Rahmenbedingungen des Ausländerrechts Studierende aus
MehrBlaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie
Blaue Karte EU und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Übersicht Blaue Karte EU Neuregelungen für Studierende Neuregelungen für Absolventen deutscher Hochschulen Neuregelung für
MehrAufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung
Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung 1. Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland 1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke - Visumsfreier Kurzaufenthalt
MehrAufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern
Vor dem Businessplan steht das Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Dr. Ralf Sänger feat. Claudius Voigt IQ-Fachstelle Neustadt/W,08.Dezember 2015 Das
MehrBildung und Beruf in Deutschland. Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige
Bildung und Beruf in Deutschland Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige Bildung und Beruf in Deutschland Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen
MehrForschungsaufenthalte
Forschungsaufenthalte in Deutschland Informationen zu Einreise und Aufenthalt von Forschenden aus Nicht-EU-Staaten ( 16 bis 21 - insbesondere 20 - Aufenthaltsgesetz) Einreise aus dem außereuropäischen
MehrLeitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen
Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen IMPRESSUM: Herausgeber Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. Redaktion Claudius Voigt 3. Auflage 2012 Alle Rechte vorbehalten Gefördert durch
MehrÜbergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz
Kreisverband Aurich e.v. Bernd Tobiassen Projekt Förderung der beruflichen Eingliederungschancen von MigrantInnen im ländlichen Raum Große Mühlenwallstr. 32, 26603 Aurich Tel. 04941/604888 Fax 04941/604889
Mehrschnell, einfach, übersichtlich Tabellen zu den Aufenthaltspapieren
Das Zuwanderungsgesetz 2013 schnell, einfach, übersichtlich Tabellen zu den Aufenthaltspapieren 1 Fachinformationen zum Zuwanderungsgesetz Die verschiedenen Aufenthaltspapiere Die verschiedenen Visa n
MehrDie Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74926 RECHTSINFORMATION Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer"
Mehr1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU)
Aufenthaltsrecht 1. EU-Bürger 2. Nicht-EU-Bürger 3. Besondere Aufenthaltsrechte 4. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft 1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
MehrInternationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel
Fachtagung, Köln den 29.10.2015 Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel Rechtliche Grundlagen des Aufenthaltsrechts internationaler Ärzte Übersicht Aufenthaltstitel
MehrDeutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten
Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten Vergleichende Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltstitel im deutschen Aufenthaltsgesetz Übersicht über die verschiedenen
MehrLeitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen
Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen 3. überarbeitete Auflage 2013 Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Herausgeber
MehrFachkräftepotenzial: Drittlandbürger
Fachkräftepotenzial: Drittlandbürger Ein Überblick über ausländer-, aufenthalts- sowie arbeitsrechtliche Aspekte der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittländern Ihr Referent: Andreas Silbersack (Stand
MehrI. UN-Kinderrechts- konvention
I. UN-Kinderrechts- konvention I. UN-Kinderrechtskonvention Kinderrechte ergeben sich aus der UN-Kinderrechtskonvention von 1989, in Deutschland 1992 in Kraft getreten in Deutschland: zunächst nur unter
MehrÜbersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer.
www.iq-niedersachsen.de - Projekt AQ - Claudius Voigt Südstr. 46, 48153 Münster. Fon: 0251 14486-26. Mail: voigt@ggua.de. Web: www.ggua.de. Stand: August 2015 Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit
MehrAusländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer I. Allgemeines Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz
MehrInhaltsverzeichnis VII
Vorwort.................................................. Abkürzungsverzeichnis....................................... V XVII A. Allgemeiner Überblick................................... 1 1 Migration Zahlen
MehrGebühren nach der AufenthV
Gebühren nach der AufenthV 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 Abs. 1 des 250 Euro, 2.
MehrWichtige Verbesserungen bei Arbeitserlaubnis und -suche für ausländische Studierende und andere Ausländer ab 1.8.2012
Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin Info vom 28.06.2012 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wichtige
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen 21 AufenthG Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung
MehrFortbildung Bleiberecht und Alternativen
Fortbildung Bleiberecht und Alternativen Referent: Claudius Brenneisen Netzwerk Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein Aufenthaltszwecke 16 + 17 Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch,
MehrL Familiennachzug zu Flüchtlingen
L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrBildungsberatung Garantiefonds Hochschulen
Förderung von Flüchtlingen in Sprachkursen, Sonderlehrgängen, Studienkollegs Werkstattgespräch der HRK Integration von Flüchtlingen an deutschen n Hürden beim Hochschulzugang - Vorbildung ist nicht nachweisbar
MehrVG Hannover Urteil vom 17.06.2010
1. Die Weiterbildung zum Facharzt unterfällt dem Aufenthaltszweck der Ausbildung, nicht dem der Erwerbstätigkeit. 2. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erfüllt nicht die Voraussetzungen
Mehr1) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit 8 Jahren ( 10 Abs. 1 Satz 1)
Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach 10 ff des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) (Anspruchseinbürgerung) 1) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im
MehrGlossar. Aufenthaltserlaubnis:
Glossar Aufenthaltserlaubnis: Für den Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt.
MehrIntegration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechtliche Rahmenbedingungen
Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechtliche Rahmenbedingungen IHK Hochrhein-Bodensee Schopfheim, 19. Januar 2016 Referent: RA Bernd Wieland, Fachanwalt für Arbeitsrecht Agenda I. Flüchtlinge
MehrBestellübersicht. Verlag für die öffentliche Verwaltung. Ausländerrecht. Deutscher Gemeindeverlag GmbH Heßbrühlstraße 69 70565 Stuttgart
Bestellübersicht Verlag für die öffentliche Verwaltung Deutscher Gemeindeverlag GmbH Heßbrühlstraße 69 70565 Stuttgart Für eilige Bestellungen: Telefon: 0711 7863-7355 Telefax: 0711 7863-8400 E-Mail: dgv@kohlhammer.de
MehrAnhang D. Ausländerrecht
Anhang D Anhang D Ausländerrecht Anhang D 1 D 2 Aufenthaltsgesetz (Auszug) Freizügigkeitsgesetz/EU Inhaltsverzeichnis des Anhangs D 1 Anhang D 1 Auszug AufenthG Inhaltsübersicht Gesetz über den Aufenthalt,
MehrWesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014
Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11 Die Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Die Teil 1: Gesetz zur Einführung der Blauen Karte Teil 2: Teil 3: Prozess zur Erteilung der Blauen Karte Teil 4: Weitere
MehrWer kann eine Blue Card beantragen?
BLAUE KARTE EU DEUTSCHLAND Seit dem 1. August ist die neue Regelung der Blauen Karte EU in Kraft getreten, die den deutschen Arbeitsmarkt für Studenten und High Potentials aus dem Ausland attraktiver macht.
MehrDie Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und ihre aufenthaltsrechtlichen Folgen
Die Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und ihre aufenthaltsrechtlichen Folgen Der Abschluss des Asylverfahrens ergeht durch Verwaltungsakt Feststellender Status-Verwaltungsakt (Status = Bündel einzelner
MehrArbeiten in Deutschland
Arbeiten in Deutschland Rechtliche Bestimmungen für internationale Studierende während und nach dem Studium Study & Work ist eine gemeinsame Initiative von Inhalt Arbeiten in Deutschland... 3 Arbeiten
MehrFachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung
Jutta Feiler, Bereichsleiterin Arbeitsmarktzulassung Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung 1. Grundsätzliches Staatsangehörige
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen
MehrZUGANG ZU ARBEIT & AUSBILDUNG FÜR GEFLÜCHTETE
ZUGANG ZU ARBEIT & AUSBILDUNG FÜR GEFLÜCHTETE Ein Workshop für Freiwillige in Kooperation mit Open Arms ggmbh am 10. November 2015, HIT-Technopark, HH-Harburg 1 FLÜCHTLINGSGRUPPEN Status Hintergrund Aufenthaltspapier
MehrFlüchtlingsrat. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen. Niedersachsen e.v. 7. aktualisierte Auflage, Juni 2015
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen 7. aktualisierte Auflage, Juni 2015 Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht
Mehrausländische Arbeitnehmer in der Zeitarbeit arbeitserlaubnisrechtliche Fragen zur Beschäftigung
ausländische Arbeitnehmer in der Zeitarbeit arbeitserlaubnisrechtliche Fragen zur Beschäftigung Stand: 26.02.2015 Deutschland ist dringend auf Fachkräfte angewiesen. Immer mehr Zeitarbeitsfirmen übernehmen
MehrDas deutsche Urheberrecht. Rechtsanwältin Kerstin Schmid Willich
Das deutsche Urheberrecht Rechtsanwältin Kerstin Schmid Willich Rechtsquellen im Urheberrecht Gesetz über Urheberrecht aus dem Jahre 1965 Internationales Abkommen von Rom vom 26.10.1961 über den Schutz
MehrErkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:
MehrFlüchtlingsrat. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen. Niedersachsen e.v. 5. aktualisierte Auflage, Juli 2014
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen 5. aktualisierte Auflage, Juli 2014 Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht
MehrVorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz-rechtsreferat
Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz- 1.10.2015 1 Drittstaatsangehörige Wann dürfen Drittstaatsangehörige
MehrAusländer ist jeder, der nicht Deutscher i.s.d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Ausländerbehörde Im Bereich der Ausländerbehörde werden die Einreise, der Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von ausländischen Staatsangehörigen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit
MehrFreie Hansestadt Bremen
Stadtamt Aufenthalt und Einbürgerung Freie Hansestadt Bremen Stadtamt Bremen Postfach 10 78 49 28078 Bremen Dienstgebäude Stresemannstr. 48 Auskunft erteilt T (04 21) 361 88630 F (04 21) 361 15013 E-mail:
MehrERWERBSTÄTIGKEIT VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN
MERKBLATT Recht und Fairplay ERWERBSTÄTIGKEIT VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN Das zuletzt am 01.08.2012 zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie ( Blue Card EU ) geänderte Zuwanderungsgesetz regelt neben
MehrBeschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 I. Allgemeines Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes
MehrArbeitsmarktzugang und - förderung für Asylsuchende und Flüchtlinge
Arbeitsmarktzugang und - förderung für Asylsuchende und Flüchtlinge Stand 23.01.2015 Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF): Sait DEMIR Handwerkskammer
MehrFactsheet. Aufenthaltskategorien in der CH
Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein
MehrUnbefristete Aufenthaltserlaubnis Mit einem Vorwort Michael Sommer, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes
Flüchtlingsrat im Kreis Coesfeld e.v. Materialdienst Seite 1 von 7 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Mit einem Vorwort Michael Sommer, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes Liebe Kolleginnen,
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrNeuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten
MERKBLATT Recht und Fairplay Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten Am 01.08.2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie
MehrVortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011
Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Tamás Szeidl, Referat 22FIII im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge www.bamf.bund.de
MehrArbeitsmarktzulassungsverfahren
Information der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung Susanne Witt, 18. November 2014 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen
Mehr1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004. Gesetz
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
Mehr13 ME 190/13 Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 12.11.2013. G r ü n d e
Da die bislang durch die (rechtzeitige) Beantragung eines Aufenthaltstitels ausgelöste Fortbestandsfiktion des 81 Absatz 4 Satz 1 AufenthG bei vorangegangenem Besitz (lediglich) eines Schengen Visums infolge
MehrStand 04.09.2013. getrennt lebend geschieden / Partnerschaft aufgehoben seit: blau braun grün grau... freiwillige Angaben Tel.
STADT FRANKFURT (ODER) DER OBERBÜRGERMEISTER PF 1363, 15203 Frankfurt (Oder) Stand 04.09.2013 Durch Ausländerbehörde auszufüllen Eingegangen am: Vorgelegt von: Vollmacht vorgelegt am: Angenommen durch:
MehrMerkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen
Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen Regelungen für die Einreise: Ausländer, die in Deutschland arbeiten oder studieren wollen,
MehrVerwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014
30 L 246.14 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 T e n o r Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
MehrGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) AufenthG Ausfertigungsdatum: 30.07.2004 Vollzitat: "Aufenthaltsgesetz
MehrAntrag auf Einbürgerung
gem. 8 StAG 9 StAG 10 StAG Freie und Hansestadt Hburg Behörde für Inneres und Sport Einwohner-Zentralt Antrag auf Einbürgerung Bitte alle Fragen beantworten. Zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen. Nichtzutreffendes
MehrI. Einführende Begriffserklärung
I. Einführende Begriffserklärung 1.Ausländer: Wer ist in Deutschland überhaupt Ausländer? - Ausländer durch 2 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt - Nach dieser Definition jeder, der nicht Deutscher
Mehr44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG 135
Euro 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 AufenthG Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) 250 2. für die Erteilung
MehrBeschäftigungs- und Ausbildungserlaubnis für Drittstaater
Beschäftigungs- und Ausbildungserlaubnis für Drittstaater Georg Classen 1. Die Erwerbserlaubnis Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilt die Ausländerbehörde die Erwerbserlaubnis ( one stop
MehrFamilienzusammenführung
Familienzusammenführung Drittstaatsangehörige, die beabsichtigten sich länger als sechs Monate in Österreich aufzuhalten oder niederzulassen, benötigen einen dem Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltstitel.
MehrMerkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers
Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers informieren.
MehrDas Zuwanderungsgesetz
Ausländerbeirat der Landeshauptstadt München Das Zuwanderungsgesetz Eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen für Ausländer/innen von Staaten außerhalb der EU, Unionsbürger/innen und gleichgestellte
MehrGesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) FreizügG/EU Ausfertigungsdatum: 30.07.2004 Vollzitat: "Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl.
MehrInformation. für deutsche Gastfamilien. Au-pair-Beschäftigung
Stand: Januar 2010 Information für deutsche Gastfamilien Au-pair-Beschäftigung 1. Allgemeines 2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pair 3. Vergütung für die Vermittlung 4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren
MehrGesellschaftsrecht und Aufenthaltsrecht
Die Kunst der friedlichen Auseinandersetzung Искусство мирного урегулирования споров Gesellschaftsrecht und Aufenthaltsrecht - Aufenthaltsrecht ausländischer Geschäftsführer und Gesellschafter - Praktische
MehrNetzwerk Gewaltschutz. Landkreis Miesbach
Netzwerk Gewaltschutz Landkreis Miesbach Gewaltschutzgesetz Maßnahmemöglichkeiten Sie können gerichtliche Maßnahme beantragen, die Sie vor Gewalt, Nachstellungen und bestimmten unzumutbaren Belästigung
MehrSozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis SGBII SGBII UNBE BE 9 19 Hochqualifizierte 23 II Jüdische Kontingentflüchtlinge 26 III Statusflüchtlinge 26 IV Nach 7 Jahren aus humanitären
MehrArbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter Ingolstadt 29.04.2013 Sabine Reiter Laufbahnberatung Westbayern Projekt BAVF Tür an Tür Integrationsprojekte
MehrVG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007
Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.
Mehr4 Geschlecht männlich weiblich. in cm 7 Augenfarbe
Postfach 97067 Würzburg Öffnungszeiten: Zeppelinstraße 15 Vormittag: Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr 97074 Würzburg Nachmittag: Montag und Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr Tel: 0931/8003-211,
MehrAus: Asylmagazin 12/2003 RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg Ausreiseverpflichtung und Familienschutz
Aus: Asylmagazin 12/2003 RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg Ausreiseverpflichtung und Familienschutz I. Einleitung Für viele abgelehnte Asylbewerber, Geduldete und Illegale, also Flüchtlinge ohne jedes
MehrM E R K B L A T T D E R D E U T S C H E N S T A A T S A N G E H Ö R I G K E I T D U R C H G E B U R T U N D E I N B Ü R G E R U N G
M E R K B L A T T Z U M E R W E R B D E R D E U T S C H E N S T A A T S A N G E H Ö R I G K E I T D U R C H G E B U R T U N D E I N B Ü R G E R U N G 1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
MehrVG München. Beschluss vom 20.12.2007
M 9 S 07.4266 VG München Beschluss vom 20.12.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Mehr1 690 Selbstständige (davon rund ein Drittel Frauen) sind nach Deutschland eingereist und haben eine Aufenthaltserlaubnis nach 21 AufenthG erhalten.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2887 18. Wahlperiode 15.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, weiterer
MehrListe der erforderlichen Unterlagen zur Beantragung eines Schengenvisums
Liste der erforderlichen Unterlagen zur Beantragung eines Schengenvisums Die deutsche Botschaft in Taschkent stellt für Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Usbekistan ein Visum aus für Reiseziele
MehrAntrag auf Einbürgerung (Stand April 2014)
Antrag auf Einbürgerung (Stand April 2014) Eingangsdatum Bitte ankreuzen oder ausfüllen. Nichtzutreffendes mit entfällt oder nicht zutreffend kennzeichnen. Sollte der Platz bei einem Angabefeld nicht ausreichen,
MehrAusländerrecht III - Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch ausländische Staatsangehörige
Ausländerrecht III - Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch ausländische Staatsangehörige Einschränkung der Gewerbefreiheit Nach 1 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Betrieb eines Gewerbes
MehrAktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht
Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht Entwicklung der Rechtslage für Forscher und Studierende Aktuelle Rechtslage
MehrArbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Migrationsberatung der BA: Zuständigkeit im Bereich SGB III Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern Angebote und Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit Themen Aufenthaltsrechtliche
MehrUnterlagen zur Bewerbung um ein PROMOS-Stipendium
Unterlagen zur Bewerbung um ein PROMOS-Stipendium für kurzfristige Studienaufenthalte und Praktika im Ausland, finanziert durch die Mittel aus dem DAAD-Programm PROMOS Inhalt Informationen zum Programm
MehrMag. Ljiljana Zlatojevic, Verein Frauentreffpunkt / Frauenberatung Salzburg
Das internationale Familienrecht Internationale Zuständigkeit der Gerichte Beantwortet die Frage, ob eine Rechtssache mit Auslandsbezug von einem inländischen Gericht entschieden werden darf bzw. muss
MehrForum: Selbständigkeit von Migranten 29.02.2012. Zuwanderung von Selbständigen und freiberuflichen Migranten aus Drittstaaten nach Deutschland
Migrationspotentiale Potentiale von Migranten Forum: Selbständigkeit von Migranten Zuwanderung von Selbständigen und freiberuflichen Migranten aus Drittstaaten nach Deutschland 29.02.2012 Folie 1 Isabell
MehrFremd. Familie. Staatsbürgerschaft. in Österreich
Fremd. Familie. Staatsbürgerschaft. in Österreich Übersicht - Historischer Abriss zum Fremdenrecht - Aktuelle Zahlen zur Migration - Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft - Familienzusammenführung
MehrFragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland
Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Was versteht man unter der so genannten Vorrangprüfung? II. Beschäftigung von Staatsangehörigen
MehrUmgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus Sicht der Polizei Susanne Pusch
Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus Sicht der Polizei Susanne Pusch Opferschutzgruppe Polizei LKA Wien AB 04/Kriminalprävention Opferschutz eine von fünf Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus
MehrWas geht wenn nichts mehr geht?
Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin e.v., Georgenkirchstr. 69-70, 10249 Berlin Tel ++49-30-24344-5762, Fax ++49-30-24344-5763, georg.classen @ gmx.net www.fluechtlingsrat-berlin.de Was geht wenn nichts
MehrZuwanderung und Blue Card: ITK-Spezialisten für Deutschland gewinnen
Zuwanderung und Blue Card: ITK-Spezialisten für Deutschland gewinnen Impressum Herausgeber: BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. Albrechtstraße 10 A, 10117
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts
MehrMigration und soziale Rechte
Migration und soziale Rechte Ein Überblick über das Sozialrecht mit Migrationsbezug Wiss. Mit. Gliederung 1. Was sind soziale Rechte? 2. Migrationsbezug 3. Zugang zum deutschen Sozialrecht für Ausländer
MehrOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2012
OVG 11 S 40.12 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.09.2012 Te n o r Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2012 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Mehr