Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus Sicht der Polizei Susanne Pusch
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- Ferdinand Linden
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1 Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus Sicht der Polizei Susanne Pusch Opferschutzgruppe Polizei
2 LKA Wien AB 04/Kriminalprävention Opferschutz eine von fünf Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus Sicht der Polizei
3 3 Elemente: Wegweisung und Betretungsverbot durch die Polizei Längerfristiger Schutz durch die Einstweilige Verfügung Unterstützung der Opfer durch geeignete Opferschutzeinrichtungen (Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie) Pro-aktiver Ansatz
4 38a SPG Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen Voraussetzungen: Vorangegangener gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit oder Gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit steht bevor
5 Bereich der Wegweisung: Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt und deren unmittelbare Umgebung Mitteilung über den räumlichen Bereich der Wegweisung Betretungsverbot: Gleiche Voraussetzungen wie für die Wegweisung
6 Schlüssel wird dem Gefährder abgenommen Dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs dürfen mitgenommen werden Bekanntgabe einer Postadresse Bei Notwendigkeit darf der Betroffene nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Wohnung
7 Bekanntgabe einer Postadresse zum Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder wegen einer Einstweiligen Verfügung nach 382b EO Informationspflicht gegenüber der Gefährdeten betreffend der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen
8 Unmittelbare Bekanntgabe des Betretungsverbotes an die Behörde Rechtliche Überprüfung innerhalb von 48 Stunden Sind Voraussetzungen nicht gegeben, ist das BV unverzüglich aufzuheben und die/der Gefährdete ist darüber zu informieren Der Schlüssel ist dem/der Betroffenen auszufolgen oder bei Gericht zu hinterlegen (bei Antrag auf EV)
9 Überprüfung der Einhaltung durch die Polizei innerhalb von 3 Tagen Dauer des BV sind 14 Tage Bei Antrag auf EV nach 382b EO endet das BV mit der Zustellung an den Antragsgegner, spätestens mit Ablauf des achtundzwanzigsten Tages nach Anordnung - mit dem Ende des BV beginnt die Gültigkeit der EV
10 Opferwille ist nicht ausschlaggebend für die Entscheidung der Polizei zur Wegweisung Die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie ist unverzüglich zu verständigen Sind Kinder mit betroffen, so ist das Amt für Jugend und Familie zu verständigen Informationsblatt ist dem Opfer und dem Gefährder auszuhändigen (auch in Fremdsprachen)
11 Einstweilige Verfügung Antrag innerhalb von 14 Tagen Schutz für alle Personen, die mit dem Gefährder in einer familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft gelebt haben Schutz gegen körperliche Misshandlungen, Drohungen und psychischer Gewalt (unzumutbares Zusammenleben) Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle Voraussetzung ist dringendes Wohnbedürfnis der bedrohten Person Nachweis der Gewalt durch Bescheinigungsmittel (Anzeige bei der Polizei, Aussage des Opfers, Aussage von Zeugen, ärztliche Befunde, Fotos usw.)
12 Einstweilige Verfügung Gericht fordert die Berichte der Polizei direkt an Gericht hat so rasch als möglich zu entscheiden (innerhalb der 28 Tage) Gefährder muss nicht befragt werden Polizei muss beauftragt werden, die EV zu vollziehen Polizei muss die EV zugestellt werden
13 Schutzbereich der EV: Der Gefährder muss die Wohnung und die unmittelbare Umgebung der Wohnung verlassen, darf dorthin nicht zurückkehren, darf sich an bestimmten Orten (Kindergarten, Arbeitsstelle) nicht aufhalten und darf kein Zusammentreffen oder eine Kontaktaufnahme initiieren.
14 Dauer der EV: 6 Monate bzw. 1 Jahr Bei gleichzeitigem Scheidungsantrag bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens
15 Opferschutz Videoeinvernahme Gewalt in der Privatsphäre Stalking Polizeiliche Videobefragung sexuell missbrauchter Kinder Sichtung aller WW/BV Opferkontaktgespräche Präventive Rechtsaufklärungen Hausbesuche Vernetzung und Kooperation mit Opferschutzeinrichtungen Gefährlichkeitsanalysen Schulung und Betreuung von PräventionsbeamtInnen Sichtung aller Anzeigen Opferkontaktgespräche Präventive Rechtsaufklärungen Hausbesuche Vernetzung und Kooperation mit Opferschutzeinrichtungen Gefährlichkeitsanalysen Schulung und Betreuung von PräventionsbeamtInnen
16 Opferschutz Tätigkeiten: Sichtung aller Betretungsverbote und Wegweisungen Durchsicht aller Stalkinganzeigen Gefahreneinschätzung nach Indikatoren und Erfahrung
17 Opferschutz Interventionen: Vernetzung Fallbesprechungen Opferkontaktgespräche Präventive Rechtsaufklärungen Hausbesuche Gefahrenanalysen
18 Opferschutz Vernetzung mit folgenden Institutionen: Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Amt für Jugend und Familie Frauenhäuser u.a.
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