VG München. Beschluss vom
|
|
- Benedikt Neumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 M 9 S VG München Beschluss vom Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er reiste am 18. September 1998 seinem bereits in Deutschland als Asylbewerber lebenden Vater nach und stellte am 30. September 1998 einen Asylantrag, den das... mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 unter Verneinung von Abschiebungsschutz ( 51 Abs. 1, 53 AuslG 1990) und Erlass einer Abschiebungsandrohung bestandskräftig ablehnte. Im Jahr 2000 reiste der Antragsteller mit seiner elterlichen Familie freiwillig aus und kam im Jahr 2002 alleine wieder zurück (vgl. Blatt 92, 150 der Behördenakte). Ein am 31. Oktober 2002 gestellter Asylfolgeantrag wurde ebenfalls unter Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abgelehnt. Nachdem der Antragsteller, dessen Abschiebung bis dahin mehrmals vergeblich betrieben worden war, am... Dezember 2005 eine serbisch-montenegrinische Staatsangehörige geheiratet hatte, die eine Niederlassungserlaubnis besaß, beantragte er am 23. Dezember 2005 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Hierüber konnte längere Zeit nicht entschieden werden, weil es dem Antragsteller und seiner Ehefrau, die zumindest zeitweise nur geringfügig beschäftigt war, nicht gelang, die Sicherung ihres Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nachzuweisen. Während der Antragsprüfung war der Aufenthalt des Antragstellers durch fortlaufend erneuerte Duldungen geregelt; die letzte wurde am 27. Juni 2006 mit Wirkung bis zum 28. Dezember 2006 ausgestellt. Der Antragsteller wurde erstmals strafrechtlich auffällig, als das Hauptzollamt... wegen illegaler Beschäftigungsaufnahme vom 31. März bis 28. April 2006 ein Bußgeld über 100,00 EUR gegen ihn 1
2 verhängt hatte. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts... vom 19. Juli 2006 wurde er wegen an seiner Ehefrau begangener Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die am 15. Februar 2007 vollständig verbüßt war. Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. März 2007 wurde er vom Amtsgericht... wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Versuch der Anstiftung zur Falschaussage zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die zugrundeliegende Tat hatte er am 18. Juli 2006 begangen, dem Tag vor der Hauptverhandlung in der vorherigen Strafsache. Sie zielte darauf ab, seine Ehefrau unter allen Umständen daran zu hindern, vor Gericht wegen der beiden einfachen Körperverletzungen gegen ihn auszusagen. Seit dem 18. Juli 2006 befindet er sich in Haft. Die Strafe wird am 14. Mai 2009 vollständig verbüßt sein, zwei Drittel waren am 12. August 2008 verbüßt. Mit Bescheid vom 30. August 2007 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), lehnte den Antrag vom 23. Dezember 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab (Nr. 2) und stellte fest, dass die Wiedereinreise untersagt sei (Nr. 3). Mit Nr. 4 wurde festgestellt, dass der Antragsteller bereits durch den Bescheid des... vom 31. Oktober 2002 vollziehbar ausreisepflichtig sei, und seine Abschiebung aus der Haft nach Serbien oder in ein anderes zu seiner Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land angeordnet (Nr. 4). Mit Nr. 5 wurde dem Antragsteller eine Verwaltungsgebühr für das Antragsverfahren auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe den Regelausweisungsgrund des 54 Nr. 1 AufenthG erfüllt, weil er wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz, weil er sich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelentscheidung sei zu verneinen, die letzte Verurteilung sei sogar ein Wiederholungsfall gewesen. Die Aufenthaltserlaubnis sei schon deshalb zu versagen gewesen, weil ihrer Erteilung die Sperrwirkung der Ausweisung entgegenstehe ( 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Unabhängig davon wäre das der Antragsgegnerin aufgrund der Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung eingeräumte Ermessen zu Ungunsten des Antragstellers auszuüben gewesen, weil sein Aufenthalt nie rechtmäßig gewesen sei, er angesichts seines Umgangs mit seiner Ehefrau, die sich auf Anhörung nicht geäußert habe, keine persönlichen oder familiären Bindungen von erheblichem Gewicht aufzuweisen habe und im Hinblick auf die begangenen Straftaten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung bestehe. Eine Abschiebungsandrohung sei nicht mehr zu erlassen gewesen, weil die Abschiebung bereits im Bescheid vom 31. Oktober 2002 wirksam vom... angedroht sei. Allerdings sei die Abschiebung nunmehr aufgrund 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ohne Ausreisefristsetzung aus der Haft vorzunehmen, weil ein (Haft-)Fall des 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vorliege und die Überwachung der Ausreise auch deshalb erforderlich sei, weil die Ausweisung auf 54 AufenthG beruhe ( 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Abschiebungshindernisse im Sinne von 53 AuslG 1990, die zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Abschiebung führen könnten, seien durch das... im Bescheid vom 31. Oktober 2002 bestandskräftig und mit Bindungswirkung für die Antragsgegnerin verneint worden. Am 26. September 2007 erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. August 2007 aufzuheben und die 2
3 Beklagte zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hierüber hat die Kammer noch nicht entschieden (Az.: M 9 K ). Gleichzeitig beantragte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte nach 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen. Zur Begründung der Klage und des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO wurde vorgetragen, der Antragsteller betreibe derzeit die Scheidung von seiner Ehefrau und erwarte eine baldige rechtskräftige Entscheidung darüber, da es sich um eine einvernehmliche Scheidung handle. Er beabsichtige, anschließend noch in der Justizvollzugsanstalt eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Dies bestätigte die Verlobte mit Schreiben vom 25. Oktober Die Wiederheirat führe zur nachträglichen Entstehung von Ausweisungsschutz und begründe die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung bzw. ihres Vollzugs. Die Antragsgegnerin beantragte, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist nur zulässig, soweit er sich gegen die im Bescheid vom 30. August 2007 verfügte Modifizierung (Verschärfung) der Abschiebungsandrohung (Nr. 4) und die Auferlegung einer Verwaltungsgebühr (Nr. 5) richtet. Im Übrigen ist er unzulässig, weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Soweit er sich gegen die Nummern 1 und 3 des Bescheids vom 30. August 2007 richtet, also die Verfügungen, mit denen der Antragsteller unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und deklaratorisch (vgl. 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) festgestellt wurde, dass seine Wiedereinreise untersagt sei, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, weil die Antragsgegnerin nicht nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügungen angeordnet hat. Daraus folgt, dass der erhobenen Klage insoweit bereits nach 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gilt folgendes: Zwar hat die gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2007 erhobene Klage kraft Gesetzes ( 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels ist aber von vornherein nicht geeignet, dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz zu vermitteln. Denn auch eine Entscheidung zu seinen Gunsten könnte nicht 3
4 bewirken, dass sein weiterer Aufenthalt bis zur Entscheidung in der Hauptsache als erlaubt oder geduldet gilt, da er sich weder im Sinne von 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, noch die Verlängerung eines vorhandenen oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat, der die Fiktion der Fortgeltung eines vorhandenen Aufenthaltstitels nach 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst haben könnte. Vielmehr hat der Antragsteller noch nie einen Aufenthaltstitel besessen. Er ist aufgrund der bestandskräftigen, mit einer Abschiebungsandrohung verbundenen Entscheidung des... vom 31. Oktober 2002, die zum Erlöschen seiner Aufenthaltsgestattung nach 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG sowie zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht im Sinne von 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 (jetzt 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) geführt hat, ausreisepflichtig. Daher hat er durch den Erlass des Bescheids vom 30. August 2007 kein vorläufiges Aufenthaltsrecht verloren, das durch die nach 80 Abs. 5 VwGO beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wiederhergestellt werden könnte. Effektiven Rechtsschutz könnte der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzziels ( 88 VwGO) nur durch einen hier nicht gestellten Antrag nach 123 VwGO erhalten, mit dem die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, ihm bis zur Entscheidung über seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Eine Umdeutung des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO im Wege der Auslegung gemäß 88 VwGO in einen Antrag nach 123 VwGO ist jedoch nicht veranlasst, weil hierfür kein Anordnungsanspruch im Sinne von 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO gesehen werden kann. Denn der erhobenen Klage kommen keine Erfolgsaussichten zu, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG scheidet aus, weil diese entgegen dem Zweckbindungsgebot des 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht zu dem hier allein in Betracht kommenden, in 27 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltszweck des Familiennachzugs erteilt werden könnte, also zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. Denn im für das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht keine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner eine Niederlassungserlaubnis besitzenden Ehefrau (mehr). Auch ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht entstanden, weil der Antragsteller nie im dafür erforderlichen Vorbesitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war. Damit scheidet auch ein Anspruch auf derselben Rechtsgrundlage unter Absehen von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des 31 Abs. 2 AufenthG aus. Davon abgesehen steht einem Anspruch aufgrund der im Bescheid vom 30. August 2007 gleichzeitig verfügten Ausweisung die Sperrwirkung des 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Die Ausweisung des Antragstellers ist trotz der aufschiebenden Wirkung, welche die hiergegen erhobene Klage entfaltet, für das vorliegende Verfahren nach 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als (innerlich) wirksam zugrunde zu legen. 4
5 Gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers bestehen nach summarischer Prüfung auch keine rechtlichen Bedenken. Da die Klage- und Antragsbegründung insofern keine Zweifel aufwirft, nimmt die Kammer unter Absehen von der weiteren Darstellung der Beschlussgründe auf die Begründung des Bescheids vom 30. August 2007 Bezug, der sie insoweit folgt ( 117 Abs. 5 VwGO analog). Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich nunmehr für alle Ausländer die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz beurteilt (BVerwG vom C vgl. Pressemitteilung), wirkt sich auf den vorliegenden Fall nicht aus, da der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht wieder anderweitig verheiratet ist und deshalb keine neuen aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen zu seinen Gunsten entstanden sind. Gegen die haftbedingte Modifizierung der bereits vom... erlassenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 30. August 2007 sowie gegen die dortige Kostenentscheidung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Auch insoweit kann der Begründung des angefochtenen Bescheids gefolgt werden ( 117 Abs. 5 VwGO analog). Aus anderen Umständen ist kein Grund ersichtlich, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen ( 60a Abs. 2 AufenthG). Die Tatsache, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt ist, ist kein die Unmöglichkeit seiner Abschiebung begründender rechtlicher Grund, weil das Verlöbnis keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen entfaltet. Der in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Schutz von Ehe und Familie beginnt zeitlich erst mit der standesamtlichen Eheschließung (BVerfG vom BvR 409/67 - BVerfGE 29, 166), die im vorliegenden Fall nach dem Antragsvorbringen noch nicht erfolgt ist. Da eine noch zu schließende Ehe in dem Bewusstsein eingegangen worden sein wird, dass der Antragsteller ausgewiesen ist und kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland hat, wird es selbst im Falle der neuen Eheschließung unvermeidlich sein, dass er nach Haftentlassung ausreist und nach Befristung der Ausweisungswirkungen seinen Familiennachzug im Wege des Visumsverfahrens betreibt. 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG steht dem entgegen seiner Auffassung nicht zwingend entgegen ( 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004). 5
VERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
MehrHAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS
22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.
MehrSeite 1. VG München - 17.11.2010 - M 12 S 10.3844 - Beschluss Volltext-ID: -
Seite 1 VG München - 17.11.2010 - M 12 S 10.3844 - Beschluss Volltext-ID: - Vorinstanzen Keine (Vor-)Vorinstanz vorhanden. Normenkette des Gerichts 80 Abs. 5 VwGO 5 Abs. 2 AufenthG 29 AufenthG 30 AufenthG
MehrTitel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)
VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrVG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007
Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrVG Berlin. Beschluss vom 19.7.2007. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
27 A 178.07 VG Berlin Beschluss vom 19.7.2007 Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes
MehrÜbergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz
Kreisverband Aurich e.v. Bernd Tobiassen Projekt Förderung der beruflichen Eingliederungschancen von MigrantInnen im ländlichen Raum Große Mühlenwallstr. 32, 26603 Aurich Tel. 04941/604888 Fax 04941/604889
MehrVerwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014
30 L 246.14 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 T e n o r Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn G, H, A prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Albert Strick, Hohenstaufenring 55, 50674 Köln, - Antragsteller - gegen den Unstrut-Hainich-Kreis,
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Zur Startseite VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 4334/02(1) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
MehrVG München. Beschluss vom 7.1.2009. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
M 12 S 08.5423 VG München Beschluss vom 7.1.2009 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.
MehrMerkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten
Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013
10 ZB 12.1138, 10 AS 13.1315 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013 T e n o r I. Die Verfahren 10 ZB 12.1138 und 10 AS 13.1315 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrCheckliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages
Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrSchlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Anfechtungsklage, Fahreignung, Verwertbarkeit, Fahreignungsregistereintragung, Entziehung, Fahrerlaubnis
VG München, Beschluss v. 01.07.2015 1 S 15.1845 Titel: VG München: Alkoholeinfluss, Trunkenheitsfahrt, TÜV, FeV, Verwertbarkeit, Atemalkoholkonzentration, Strassenverkehrsamt, Fahrerlaubnisbehörde, VwZVG,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVG Hannover Urteil vom 17.06.2010
1. Die Weiterbildung zum Facharzt unterfällt dem Aufenthaltszweck der Ausbildung, nicht dem der Erwerbstätigkeit. 2. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erfüllt nicht die Voraussetzungen
Mehr- 1. Juni 2004L TEL. Verwaltungsgericht L ipzig l
Jf1.m.1 Bundesamttür W Verfassungsschutz POSTANSCHRIFT BundesantrürVedassungsschutI, Postfach 100553,50445 KOInr;...., An das Verwaltungsgericht Leipzig Rathenaustr.40 04179 Leipzig Ei n 9 e ga n 9 e.ußiichrift
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof. Beschluss vom 24.10.2008
10 CS 08.2339 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.10.2008 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2008 wird in Nummern I. und II. aufgehoben. II. Die aufschiebende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts
MehrVG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007
1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland
MehrVG Berlin Beschluss vom 26.11.2009. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
11 L 396.09 VG Berlin Beschluss vom 26.11.2009 Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrRechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen
Rechtlichen Situation von Flüchtlingsfrauen und Migrantinnen Runder Tisch gegen häusliche Gewalt im Rhein-Sieg-Kreis 03.11.2015 Rechtsanwältin Martina Lörsch info@martina-loersch.de Agenda Rechtliche Möglichkeit
MehrCaritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück
Caritasverband f. d. Stadt und den Landkreis Osnabrück, Johannisstr. 91, 49074 Osnabrück Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Arbeitsgenehmigungsrechtliche Informationsstelle Ansprechpartnerin
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrOrientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n
Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 158 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/428 Vaterschaftstests
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin
1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
15 ZB 07.710 AN 15 K 05.1069 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte Korzus und Partner, Hemmstr. 165, 28215 Bremen, gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch:
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrA4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten
A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,
MehrHessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.01.2012
L 8 KR 117/11 B ER Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 16.01.2012 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
MehrGebühren nach der AufenthV
Gebühren nach der AufenthV 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 Abs. 1 des 250 Euro, 2.
MehrVG Oldenburg Urteil vom 13.12.2010
Die in 40c StAG vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als es um Einbürgerungsanträge geht, die nach dem 14. Juni 2007 gestellt wurden. (Amtlicher Leitsatz)
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrSeite 1. Dokument 1 von 1
Seite 1 Dokument 1 von 1 Nach Rücknahme einer Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht -- 38 Abs. 1 S.
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
Mehrhttp://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...
1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
Mehr- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
MehrL Familiennachzug zu Flüchtlingen
L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar
MehrWesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014
Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11 Die Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Die Teil 1: Gesetz zur Einführung der Blauen Karte Teil 2: Teil 3: Prozess zur Erteilung der Blauen Karte Teil 4: Weitere
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen,
1 15 A 1749/08 4 K 1463/07 Aachen Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn Andreas D il t h e y, Karl-Friedrich-Straße 1 57, 52072 Aachen, 2. des Herrn Dr. Hermann-Victor J o h
MehrFactsheet. Aufenthaltskategorien in der CH
Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrFINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
Mehr