Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz. Susanne Twesten HANSESTADT LÜNEBURG - Bürgeramt -
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- Henriette Junge
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1 Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz Susanne Twesten HANSESTADT LÜNEBURG - Bürgeramt -
2 Erwerbstätigkeit Grundsätzliches für Gestattungs- oder Duldungsinhaber 1. Genereller Zugang zum Arbeitsmarkt Wer drei Monate im Land ist, hat grds. Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies gilt für Inhaber von Gestattungen, Duldungen und auch für Inhaber einer BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ohne formelle Antragstellung). 2. Erlaubniserfordernis Die Arbeitserlaubnis ist VOR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Dabei liegt die Erteilung der Genehmigung immer im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Beschäftigung ohne Erlaubnis = Schwarzarbeit! 3. Besonderheit für Duldungsinhaber Bei der Duldung ist unabhängig von der Aufenthaltszeit ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot möglich ( 60a Abs. 6 AufenthG) z. B. bei Identitätstäuschung u. fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung. 4. Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit muss in der Regel zustimmen, wenn jemand in den ersten vier Jahren seines Aufenthalts eine Arbeit aufnehmen möchte. Es erfolgt eine Arbeitsmarktprüfung und in den ersten 15 Monaten die Vorrangprüfung. Die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt. - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 2
3 Erwerbstätigkeit Grundsätzliches für Gestattungs- oder Duldungsinhaber 5. Lockerung des Leiharbeitsverbotes für Asylbewerber und Geduldete ( 32 BeschV). Das Verbot der Leiharbeit wird für Asylbewerber und Geduldete, die keiner Vorrangprüfung mehr unterliegen aufgehoben. Ihnen kann damit nach 15-monatigem Aufenthalt eine Beschäftigung in der Leiharbeit erlaubt werden. Gleichwohl ist die Beschäftigung als Leiharbeiter zustimmungspflichtig. 6. Generelles Beschäftigungsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten: Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem einen Asylantrag gestellt haben, sowie Duldungsinhabern aus diesen Staaten, deren nach dem gestellter Asylantrag abgelehnt wurde, wird die Beschäftigung generell untersagt ( 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, 60a Abs. 6 AufenthG). 7. Prüfung durch Arbeitgeber Personen mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einem Duldungsstatus können sich mit ihren jeweiligen Dokumenten bei potenziellen Arbeitgebern ausweisen. Sowohl in der Aufenthaltsgestattung als auch im Duldungsdokument ist von der zuständigen Ausländerbehörde eine sogenannte Nebenbestimmung eingetragen, die Auskunft zu den Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit gibt (i.d.r.: Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt ). In jedem Fall empfiehlt es sich, dass die arbeitsuchende Person das konkrete Arbeitsplatzangebot mit ihrer zuständigen Ausländerbehörde bespricht. - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 3
4 Gestattung 1. Das Bundesamt erteilt Asylantragstellenden, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten. - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 4
5 Duldung Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, bei denen aber die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird. - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 5
6 Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz I. Erfordernis einer Arbeitserlaubnis bzw. Zustimmung zur Beschäftigung für ein Praktikum für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung II. Berufsausbildung III. Erwerbstätigkeit - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 6
7 Erfordernis einer Arbeitserlaubnis bzw. Zustimmung zur Beschäftigung für ein Praktikum für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung 1. Keine Erlaubnis der Ausländerbehörde und keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich 2. Nur Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich 3. Erlaubnis und Zustimmung erforderlich - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 7
8 Keine Erlaubnis der Ausländerbehörde und keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich Hospitation Wenn ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als Gast Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangt werden sollen, ohne dabei betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichen Wert zu verrichten. Auch innerhalb der ersten 3 Monate für Gestattungsinhaber. Eine Hospitation stellt keine Beschäftigung im Sinne des 7 SGB IV dar. 4 Abs. 3 i.v.m. 2 Abs.2 AufenthG Schreiben des Landes Niedersachsen vom DA AufenthG Randnr Schulpraktikum maximal 3 Monate im Rahmen der allg. Erfüllung der (Berufs-)Schulpflicht, sofern es sich nicht um eine duale Berufsausbildung handelt und die Vertragsbeziehung nur zwischen Schule und Betrieb besteht und der Schüler vom Betrieb keine Vergütung erhält 30 Nr. 2 BeschV - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 8
9 Keine Erlaubnis der Ausländerbehörde und keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Maximal 6 wöchiger betrieblicher Anteil im Rahmen einer Förderung durch die Arbeitsagentur gem. 45 SGB III. Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis und werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt. 45 SGB Ehrenamtliche Tätigkeit Auch bei geringer Aufwandsentschädigung keine Arbeitnehmereigenschaft und kein Beschäftigungsverhältnis, wenn Ausübung bei einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation.Entscheidend ist ob die Tätigkeit weisungsgebunden und in die Betriebsabläufe eingegliedert ist. Im Zweifelsfall Beteiligung der ABH Bundesarbeitsgericht, Urteil vom AZ 10 AZR 499/11 22 Abs. 3 MiLoG 7 Abs. 1 SGB IV - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 9
10 Nur Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Orientierungspraktikum es handelt sich um ein freiwilliges, maximal 3 monatiges Praktikum zur Orientierung hinsichtlich einer Berufsausbildung oder eines Studiums. Den Schwerpunkt bilden die Orientierung und die Ausbildung am Arbeitsplatz, wobei die Arbeitsleistung im Hintergrund steht. Freiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum nicht vorgeschriebenes Praktikum bis zu 3 Monaten, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird. Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III 6-12 monatiges betriebliches Praktikum, im Rahmen einer Förderung nach 54a SGB III im Hinblick auf einen anerkannten Ausbildungsberuf. Inanspruchnahme von Inhabern von Gestattungen oder Duldungen, auch wenn d. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vo BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nicht vorliegen. 32. Abs. 2 Nr. 1 BeschV in Verbindung mit 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG 32 Abs. 2 Nr. 1BeschV in Verbindung mit 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV in Verbindung mit 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG 54a SGB III - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 10
11 2. Nur Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich Praktikum im Rahmen berufsfördernder Bildungsmaßnahmen nach 51 SGB III Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung können nur gefördert werden, wenn sie selbst oder die Eltern mehrjährige Voraufenthalts- und Vorbeschäftigungszeiten nachweisen können. Freiwilliges Soziales Jahr/Bundesfreiwilligendienst gelten per se nach eigener Definition nicht als Erwerbstätigkeit, nach Auffassung der BA und des BMI aber dennoch als Beschäftigung. Sonstige Praktika bei Aufenthalt von 4 Jahren oder länger alle anderen Formen von Praktika Achtung: hier muss der Mindestlohn gezahlt werden! Verfolgung durch den Zoll! 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV in Verbindung mit 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG 52 Abs. 2 in Verbindung mit 59 Abs. 3 SGB III 32 Abs. 2 Nr. 3 BeschV in Verbindung mit 14 Abs. 1 BeschV 32 Abs. 3 BeschV - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 11
12 Erlaubnis und Zustimmung erforderlich Praktikum für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses befristete praktische Tätigkeit(Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung oder die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist. Die Arbeitsagentur muss nach Überprüfung der Beschäftigungsbedingungen zustimmen. Eine Vorrangprüfung findet nicht statt (entfällt nach 4 Jahren Aufenthalt). 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV in Verbindung mit 8 Abs. 3 Besch V Sonstige Praktika-Aufenthalt seit 3 aber weniger als 15 Monate, z. B. Praktikum zur Vorbereitung der Aufnahme einer Beschäftigung werden als probearbeiten bewertet. Mindestlohn ist zu zahlen und eine Vorrangprüfung durchzuführen. 32 Abs. 1 BeschV - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 12
13 Erlaubnis und Zustimmung erforderlich Sonstige Praktika-Aufenthalt seit 15 Monaten, aber weniger als 4 Jahren Vorrangprüfung durch BA entfällt, aber Zustimmung nach Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erforderlich. 32. Abs. 5 Nr. 2 BeschV - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 13
14 Berufsausbildung Wenn Asylsuchende mit Gestattung oder Geduldete eine betriebliche Berufsausbildung beginnen wollen ist der Ausländerbehörde der Ausbildungsvertrag zwecks Genehmigung der Ausbildung vorzulegen. Die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist NICHT erforderlich. Anders verhält es sich bei der normalen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 14
15 Beratung und Antragstellung Damit für die Beratung und die Antragstellung genügend Zeit zur Verfügung steht ist eine Terminabsprache erforderlich. - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehen Herr Noost und ich gerne zur Verfügung. Susanne Twesten Leiterin des Bürgeramtes - Bürgeramt - Susanne Twesten H A N S E S T A D T L Ü N E B U R G 16
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