Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete: rechtliche Rahmenbedingungen

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1 Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete: rechtliche Rahmenbedingungen Ellahe Amir-Haeri ein Beitrag zur Tagung: Europäische Flüchtlingspolitik in der Sackgasse? in Stuttgart-Hohenheim

2 Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete: rechtliche Rahmenbedingungen Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht Ellahe Amir-Haeri

3 Inhalt I. Arbeitsmarktzugang II. Probleme III. Ausblick und Fazit 2

4 I. Arbeitsmarktzugang Der Arbeitsmarktzugang ist in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltspapiere vermerkt: Wartefrist Arbeitsmarktprüfung unbeschränkter Arbeitsmarktzugang Versagung der Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Beschäftigung gestattet. Erwerbstätigkeit nicht gestattet. 3

5 I. Arbeitsmarktzugang Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende und Personen mit Duldung - ohne VP Monat Wartefrist; bis zu 6 Monate für Asylsuchende für die Dauer der Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, 61 Abs. 1 AsylG Monat beschränkter Arbeitsmarktzugang Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA, keine Vorrangprüfung) ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) 4

6 I. Arbeitsmarktzugang Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende und Personen mit Duldung - mit VP Monat Wartefrist; bis zu 6 Monate für Asylsuchende für die Dauer der Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, 61 Abs. 1 AsylG Monat nachrangiger Arbeitsmarktzugang (Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) Monat Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung (Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch BA) ab 49. Monat unbeschränkter Arbeitsmarktzugang (ohne Zustimmung der BA) 5

7 I. Arbeitsmarktzugang Antragsverfahren Soweit die Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich ist, ist die Beschäftigungserlaubnis für ein konkretes Stellenangebot bei der ABH zu beantragen (Formulare: Stellenbeschreibung + Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde bedarf generell der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) BA prüft: Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen 6

8 I. Arbeitsmarktzugang Ausnahmen: 32 Abs. 2 BeschV Zustimmung der BA entfällt insgesamt für z.b. Berufsausbildungen, bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten, Freiwilligendienste, Praktika nach 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG und Beschäftigung in Betrieben eines Verwandten, mit der der Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft wohnt 32 Abs. 5 Nr.1 und Nr. 2 BeschV Vorrangprüfung entfällt bei bestimmten Tätigkeiten, die einen Hochschulabschluss/Berufsabschluss voraussetzen, praktischen Tätigkeiten, die als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen dienen sowie nach 15 Monaten Voraufenthalt - wichtig: trotzdem Zustimmungserfordernis der BA 32 Abs. 5 Nr. 3 BeschV befristete Aussetzung der Vorrangprüfung für 3 Jahre (damit auch Zugang zu Leiharbeit nach 3 Monaten) 7

9 I. Arbeitsmarktzugang Zugang zu Ausbildung schulische Ausbildung = keine Beschäftigung keine Erlaubnis der ABH erforderlich betriebliche Ausbildung / schulische Ausbildungen mit betrieblichen Praktika = Beschäftigung Erlaubnis der ABH einholen Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA 8

10 I. Arbeitsmarktzugang Ausbildung Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung alle Ausbildungen möglich Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat schulische Ausbildungen möglich ab 4. Monat alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach 60 a Abs. 6 AufenthG versagt ist ab 1. Tag alle Ausbildungen möglich (ohne Zustimmung der BA) außerdem: Ausbildung als rechtlicher Duldungsgrund 9

11 I. Arbeitsmarktzugang Praktika Hospitanz = keine Beschäftigung keine Erlaubnis der ABH erforderlich betriebliche Praktika = Beschäftigung Erlaubnis der ABH einholen Wichtig: Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für bestimmte Praktika Praktika nach 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG, das sind verpflichtende Praktika aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen, Ausbildungsordnung, hochschulrechtlicher Bestimmungen oder im Rahmen einer Ausbildung an einer Berufsakademie; dreimonatige Praktika zur Berufsorientierung; Praktika begleitend zu Berufs- oder Hochschulausbildung; EQ nach 54 a SGB III und Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 BBiG Freiwilligendienste Praktika im Rahmen von EU-geförderten Programmen 10

12 I. Arbeitsmarktzugang Praktika Personen mit Aufenthaltserlaubnis ab AE-Erteilung alle Praktika möglich, da uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Personen mit Aufenthaltsgestattung Monat nur Praktika im schulischen Kontext ab 4. Monat Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu Weiterbildungszwecken) Personen mit Duldung sofern die Beschäftigung nicht nach 60 a Abs. 6 AufenthG versagt ist, ab 1. Tag Einholen der Praktikumserlaubnis bei der Ausländerbehörde (Ausnahme von Zustimmungserfordernis der BA für Praktika zu Weiterbildungszwecken) 11

13 I. Arbeitsmarktzugang Wege der Aufenthaltsverfestigung Ausbildungsduldung, 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG während der Berufsausbildung Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung, 18a AufenthG - nach Abschluss der Berufsausbildung Aufenthaltserlaubnis für junge integrierte Geduldete, 25a AufenthG Aufenthaltserlaubnis wegen wirtschaftlicher Integration, 25b AufenthG 12

14 1) Rechtliche Unklarheiten II. Probleme komplizierte Regelungen und viele, schnelle Änderungen z.b. Ausbildungsduldung: Zeitpunkt? aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Ausschluss 60 a Abs. 6 AufenthG? Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat? Nichtbetreiben/Abbruch der Ausbildung? Ermessen bei Erteilung der Ausbildungserlaubnis? Mitteilungspflicht Arbeitgeber 13

15 II. Probleme 2) Beschäftigungsverbote 60 a Abs. 6 AufenthG, insbesondere Nr. 2: Personen mit Duldung, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können Personen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten mit Aufenthaltsgestattung, wenn sie ihren Asylantrag nach dem gestellt haben bzw. mit Duldung wenn der nach dem gestellte Asylantrag abgelehnt wurde 14

16 II. Probleme 3) Einschränkung aufenthaltsrechtlicher Zugänge für Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten: Beschäftigungsverbote kein Zugang zu Sprachkursen Ausschluss von Förderinstrumenten SGB II und SGB III Ausschluss von Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug Ausschluss von Arbeitsangelegenheiten im Rahmen der FIM 15

17 II. Probleme 4) Das Konstrukt der Bleibeperspektive Zugang Sprachkurse Zugang Förderinstrumente Vorwegnahme der Entscheidung im Asylverfahren keine Legaldefinition der guten Bleibeperspektive; Negativabgrenzung über SHS; im Übrigen Statistiken; keine Berücksichtigung individueller Bleibeperspektiven Widerspruch zur Möglichkeit sich durch Arbeit und Ausbildung Bleibeperspektiven zu schaffen 16

18 17

19 II. Probleme 4) Sanktionsmechanismen FIM Integrationskurs Wohnsitzauflage Niederlassungserlaubnis 18

20 III. Fazit und Ausblick Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten (Stand: , Ablehnung im Bundesrat ) Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Stand: , Anrufung Vermittlungsausschuss ) Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Stand: ) 19

21 III. Fazit und Ausblick Ausweitung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten und der an die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat geknüpften Rechtsfolgen über das Asylverfahren hinaus Ausgrenzung durch das Konstrukt der Bleibeperspektive Verschärfungen bei der Duldung Integration als aufenthaltsrechtliche Voraussetzung = Verbesserungen für immer kleinere Gruppe unter dem sanktionsbewährten Motto fördern und fordern 20

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! bridge Berliner Netzwerke für Bleiberecht Der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration Potsdamer Straße 65, Berlin /-29/-16 21

23 Diese Präsentation ist ausschließlich zum privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Alle Rechte bleiben bei der Autorin/dem Autor. Eine Stellungnahme der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist durch die Veröffentlichung dieser Präsentation nicht ausgesprochen. Für die Richtigkeit des Textinhaltes oder Fehler redaktioneller oder technischer Art kann keine Haftung übernommen werden. Weiterhin kann keinerlei Gewähr für den Inhalt, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über weiterführende Links von dieser Seite aus zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit für derartige fremde Internet-Auftritte liegt ausschließlich beim jeweiligen Anbieter, der sie bereitstellt. Wir haben keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung. Soweit diese aus Rechtsgründen bedenklich erscheinen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart Im Schellenkönig Stuttgart DEUTSCHLAND Telefon:

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