Grundlagen. Grundlagen. Grundlagen. Einreise und Aufenthalt. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (= Kapitel 2 im AufenthG)

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2 Grundlagen Rechtsquellen des Ausländerrechts Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Asylgesetz (früher: Asylverfahrensgesetz) Primäres und sekundäres EU-Recht Völkerrechtliche Verträge, z.b. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Schengen-Übereinkommen Assoziationsabkommen Türkei EWG v und darauf basierende Beschlüsse (v.a. ARB 1/80) 5 Grundlagen Deutscher Staatsbürger Regelungen im Staatsangehörigkeitsgesetz siehe auch Art. 116 GG EU-Ausländer Unionsbürger i.s.d. Art. 20 I AEUV, die nicht Deutsche i.s.d. Art. 116 I GG sind maßgeblich: Freizügigkeitsgesetz/EU ( 1 II Nr. 1 AufenthG) Drittstaats-Ausländer Personen, die weder Deutsche i.s.d. Art. 116 I GG noch Unionsbürger sind und eine Staatsbürgerschaft eines Staates besitzen (vgl. 2 I und 1 II Nr. AufenthG) Staatenlose Personen ohne Staatsangehörigkeit Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen v Grundlagen Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (= Kapitel 2 im AufenthG) Fall: Der Indonesier I will eine sechsmonatige Studienreise durch Deutschland unternehmen. Obwohl er einen gültigen indonesischen Reisepass besitzt, wird ihm an der Grenze die Einreise in das Bundesgebiet verwehrt, da er kein Einreisevisum hat und hiervon auch nicht befreit ist. Ist die Maßnahme rechtmäßig? 7 Einreise und Aufenthalt Grundsatz: Ausländer bedürfen für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet einer Erlaubnis, 4 I 1 AufenthG Erlaubnis = begünstigender VA in der Form eines Aufenthaltstitels 4 I 2 AufenthG (lesen!) Ausnahmenvom Erlaubniserfordernis Unionsbürger, 2 IV 1 FreizügG/EU Gesetzliches Aufenthaltsrecht, 2 I FreizügG/EU 4 I 1 AufenthG ivm 15 ff. AufenthV: Positiv-Staater nach Anlage II der EU-VisumsVO (VO EG Nr. 539/2001) Kurzaufenthalt ( 1 II AufenthV) grds. keine Erwerbstätigkeit, 17 AufenthV weitergehende Befreiungen von der Visumspflicht gem. 40, 41 AufenthV Befreiungen gem AufenthV Asylbewerber, 55 AsylG 8

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4 Aufenthaltstitel AE aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen ( 22 AufenthG) 22: Aufnahme aus dem Ausland 23: völkerrechtlicheo. humanitäre Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der BRD für Ausländer aus bestimmten Staaten o. in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen Zuständigkeit: oberste Landesbehörde Abs. 2: Erteilung von AE oder NE 23a: Aufenthaltsgewährung in Härtefällen Trotz vollziehbarer Ausreisepflicht Absehen von Erteilungsvoraussetzungen Härtefallersuchen (Härtefallkommission) Kein Anspruch des Ausländers auf Härtefallersuchen o. Erteilung der AE 13 Aufenthaltstitel AE aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen ( 22 AufenthG) 25: Aufenthalt aus humanitären Gründen Abs. 1 S. 1: gebundener Anspruch bei Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) Ausnahme in Satz 2 Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeit Abs. 2: gebundener Anspruch bei Anerkennung als Flüchtling gem. 3 I AsylG oder bei subsidiärem Schutz gem. 4 I AsylG Entsprechende Anwendung von Abs. 1 S. 2-4 Abs. 3 S. 1: Bei Abschiebungsverbot nach 60 V oder VII soll AE erteilt werden Ausnahmen in S. 2 und 3 Abs. 4: dringende humanitäre oder persönliche Gründe o. erhebliche öffentliche Interessen erfordern vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet Abs. 4a und 4b: Ausländer ist Opfer von bestimmten Straftaten Angaben zum Sachverhalt + Aussage als Zeuge im Strafverfahren 14 Aufenthaltstitel AE aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen ( 22 AufenthG) 25: Aufenthalt aus humanitären Gründen Abs. 5: Ausreise ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig Wegfall von Ausreisehindernis nicht absehbarer Zeit unverschuldetes Ausreisehindernis, Satz 3 (Regelbeispiel in Satz 4) Erteilung steht im Ermessen; bei Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten soll AE erteilt werden 25a: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen Abs. 2 : Erstreckung auf bestimmte Familienangehörige 25b: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration Abs. 4: Erstreckung auf bestimmten Familienangehörige 26: Regelungen zur Dauer des Aufenthaltsrechts für AE nach diesem Abschnitt 15 Aufenthaltstitel (Auswahl) AE aus familiären Gründen, 27 ff. AufenthG 27: Grundsatz des Familiennachzugs Ausschluss gem. Abs. 1a) sog. Scheinehen 28: Familiennachzug zu Deutschen 29: Familiennachzug zu Ausländern 30: Ehegattennachzug (zu Ausländern) 31: eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft min. 3 Jahre Bestand der Ehe 32 Kindernachzug 35: eigenständiges Aufenthaltsrecht der Kinder 36 Nachzug der Eltern oder sonstiger Familienangehöriger 16

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6 Formelle Voraussetzungen Schema Zuständigkeit sachlich: Ausländerbehörden, 71 I AufenthG i.v.m. Landesrecht örtlich: 3 I Nr. 3a VwVfG grds. Antragserfordernis, 81 I AufenthG Ausnahme z.b. gem. 33 S. 1 AufenthG Handlungsfähigkeit, 80 AufenthG Mitwirkungspflichten des Ausländers, 82 I AufenthG Hinweispflichten der ABH, 82 III AufenthG In den Fällen von 77 I 1 AufenthG Schriftform z.b. Versagung von Aufenthaltstitel, Nr. 1 Materielle Voraussetzungen Schema 1) Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 2) Besondere Erteilungsvoraussetzungen 3) Zwingende Versagungsgründe 4) Besondere Versagungsgründe 5) Ermessensversagungsgründe Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 5 I AufenthG: für alle Aufenthaltstitel (lesen!) 5 II AufenthG: für AE, NE oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU insbesondere: Einreise mit dem erforderlichem Visum und vollständige Angaben im Visumsantrag fakultative Ausnahme gem. 5 II 2 AufenthG zwingende Ausnahmen von Abs. 1 und 2 gem. 5 III 1, 2 AufenthG fakultative Ausnahme gem. 5 III 3 AufenthG 9 II ff. AufenthG: für die (unbefristete) NE 9a ff. AufenthG: für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU 23 Beispielsfall: A (geb. 1988) ist vietnamesische Staatsangehörige. Auf der Grundlage eines Schengen-Visums hielt sie sich vom bis zum erstmals in Deutschland auf, um Verwandte zu besuchen. Im Oktober 2014 lernte sie in einem China-Restaurant den deutschen Staatsangehörigen B (geb. 1964) kennen. Anschließend trafen sie sich nach eigenen Angaben mehrfach und hielten per Handy Kontakt miteinander. Nach zwischenzeitlicher Rückkehr in ihr Heimatland beantragte A bei der deutschen Botschaft in Hanoi am die Erteilung eines Besuchsvisums (Schengen-Visum für Besuchs- und Geschäftszwecke) für die Einreise nach Deutschland. A erhielt das beantragte Visum mit einer Geltungsdauer vom bis und reiste am in die BRD ein. Am heirateten A und B in Dänemark. Bereits am absolvierte A eine Prüfung für die Erlangung eines Sprachzertifikats A1 gem. 28 I 5 ivm 30 I 1 Nr. 2 AufenthG. Mit Schreiben vom beantragte A bei der Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit ihrem deutschen Ehemann. 24

7 Besondere Erteilungsvoraussetzungen abhängig von den verschieden Aufenthaltszwecken (s.o.) Zwingende (allgemeine) Versagungsgründe 5 IV 1 AufenthG (bei Ausweisungsinteresse gem. 54 I Nr. 2 o. 4 AufenthG) 10 III 2 AufenthG (abgelehnter Asylantrag) 11 I AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) Besondere Versagungsgründe je nach Aufenthaltszweck in den 16f, 18 ff, 22 ff., 27 ff. AufenthG geregelt Ermessensversagungsgründe besondere gesetzliche Regelung (Bsp. 8 III 3) beachte 5 I Nr. 3 AufenthG 25 Rechtsfolge(n) bei Anspruchsprüfung: gebundener Anspruch nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, Beispiele: 18b (Absolventen deutscher Hochschulen) 25 I, II (Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling o. bei subsidiärem Schutz) 28 I (Familiennachzug) 30 I (Ehegattennachzug) in allen übrigen Fällen Entscheidung über AT nach Ermessen ( kann ) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ggf. intendierte Ermessensentscheidung ( soll ) 26 Rechtsfolgen/Rechtsschutz - Fallbeispiel Dem I ist es gelungen, über die grüne Grenze nach Deutschland einzureisen. Daraufhin beantragt er bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. a) Während des Antragsverfahrens wird I darauf hingewiesen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet ungeachtet der Antragstellung illegal sei. Er müsse jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen. Ist dieser Hinweis zutreffend? b) Die ABH hat den Antrag des I unter Hinweis auf dessen unerlaubte Einreise abgelehnt. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat I? 27 Rechtsfolgen/Rechtsschutz Aufenthalt im Bundesgebiet ohne erforderlichen Aufenthaltstitel illegal 50 I AufenthG: Ausreisepflicht kraft Gesetzes Zwangsweise Durchsetzung mittels Abschiebung (später mehr) Ggf. besondere Rechtswirkungen mit der Antragstellung sog. Erlaubnisfiktion, 81 III 1 AufenthG sog. Verlängerungsfiktion, 81 IV 1 AufenthG Erteilung einer sog. Fiktionsbescheinigung 28

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