ausländerrechtliche Be- stimmungen/verfahrensablauf
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- Jesko Müller
- vor 7 Jahren
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1 Fachkräftegewinnung ausländerrechtliche Be- stimmungen/verfahrensablauf Fachkräfte aus dem Ausland gewinnen!
2 Fachkräftegewinnung ausbilden weiterbilden anwerben/einstellen ggf. auch Studenten, z.b. im Rahmen von Praktika, Bacheloroder Masterarbeiten Ziel: Bindung herstellen und damit Studenten in der Region halten Kontakt: career service (TU) Inland -Deutsche -EU-Bürger - Ausländer aus Drittstaaten innerhalb der EU Ausland Drittstaaten ABH Chemnitz 2
3 Fachkräfte aus dem Inland EU-Bürger u. Europäischer WirtschaftsRaum-Staater Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (27+3) Besitz eines Personalausweises ist ausreichend (keine Passpflicht) Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. es gibt keine weiteren ausländerrechtlichen Voraussetzungen Beschäftigung sofort möglich Ausnahmen: für Rumänen, Bulgaren bis grds. Arbeitserlaubnis-EU erforderlich für Kroaten zunächst bis Arbeitserlaubnis-EU erforderlich Beantragung bei Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Dahlmannstraße 23, Duisburg Fax: 0203 / ZAV-Duisburg.AE-Team325@arbeitsagentur.de ABH Chemnitz 3
4 Schweizer Staatsangehörige Sie genießen zwar im Wesentlichen dieselben Rechte wie Unionsbürger, benötigen jedoch bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis. Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. Beschäftigung sofort möglich Aufenthaltsanzeige bei der Ausländerbehörde innerhalb von 3 Monaten erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (in Papierform oder als elektronischen Aufenthaltstitel) ABH Chemnitz 4
5 Ausländer aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) gültiger Pass gültiger Aufenthaltstitel (AT) mit Nebenbestimmung, die die angestrebte Beschäftigung erlaubt Arten von Aufenthaltstiteln: Aufenthaltserlaubnis - befristet Blaue Karte EU (für Hochqualifizierte) - befristet Niederlassungserlaubnis - unbefristet - vor 2005: unbefristete Aufenthaltserlaubnis u. Aufenthaltsberechtigung Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bzw. -EU - unbefristet ABH Chemnitz 5
6 Form des Aufenthaltstitels: - seit als elektronischer Aufenthaltstitel - eat - (Multifunktionskarte im Kreditkartenformat) ggf. mit Zusatzblatt (siehe Anmerkungen!) - bis zum als Klebeetikett im Reisepass ausgestellt; abhängig von der Geltungsdauer weiterhin gültig ABH Chemnitz 6
7 Fiktionsbescheinigung Aufenthalt gilt als erlaubt oder als fortbestehend, d.h. bisheriger Aufenthaltstitel gilt mit allen Nebenbestimmungen fort für die Dauer der Antragsbearbeitung i. d. R. befristet für 3 Monate erlischt mit Entscheidung über den Antrag ABH Chemnitz 7
8 sonstige aufenthaltsrechtliche Bescheinigungen Aufenthaltsgestattung Aufenthalt ist nur für die Durchführung des Asylverfahrens gestattet kann jederzeit erlöschen Duldung Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig; Abschiebung wird vorübergehend ausgesetzt kann jederzeit widerrufen werden ABH Chemnitz 8
9 Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit ABH Chemnitz 9
10 Zusatzblatt zum eat ABH Chemnitz 10
11 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren ABH Chemnitz 11
12 Übersicht über Nebenbestimmungen zum AT Erwerbstätigkeit gestattet Beschäftigung uneingeschränkt gestattet, selbständige Tätigkeit(en) nicht gestattet ( 21 AufenthG) Beschäftigung nur als bei der Firma erlaubt Student/in an der TU Chemnitz, Fachrichtung: Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Abbruch bzw. Beendigung des Studiums in oben genannter Fachrichtung. Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt. Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Tätigkeit(en) nicht gestattet ( 21 AufenthG). Erwerbstätigkeit nicht gestattet ABH Chemnitz 12
13 Zuordnung NB zum Aufenthaltstitel (AT) - Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: Erwerbstätigkeit gestattet - unbefr. Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung: keine Auflage = Erwerbstätigkeit gestattet - Visum, Aufenthaltsgestattung, Duldung: i. d. R. Erwerbstätigkeit nicht gestattet (Ausn. Besch-Visum) - Aufenthaltserlaubnis: - Fiktionsbescheinigung: wie bisheriger AT ABH Chemnitz 13
14 ABH Chemnitz 14
15 Fachkräfte aus dem Ausland EU-Bürger u. EWR-Staater sowie Schweizer Einreise ohne Visum möglich mit Personalausweis oder Pass Arbeitnehmerfreizügigkeit Beschäftigung sofort möglich Ausnahmen: für Rumänen, Bulgaren noch bis grds. Arbeitserlaubnis- EU erforderlich für Kroaten zunächst bis Arbeitserlaubnis-EU erforderlich Beantragung bei Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) ABH Chemnitz 15
16 Fachkräfte aus dem Ausland Drittstaater grundsätzlich visumpflichtig für die Einreise (ausgenommen Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der USA) Beantragung des Visums zum Zweck der Beschäftigung bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland durch den Ausländer erforderliche Unterlagen: siehe Infomaterial der Botschaft (Webseite) u. ggf. der BA! ABH Chemnitz 16
17 Visumverfahren zur Arbeitsaufnahme seit keine Beteiligung der örtlichen Ausländerbehörde mehr (Ausnahme: wenn bereits längerer Aufenthalt in Deutschland vorlag oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgten) direkte Beteiligung der ZAV (über das BVA) durch die Auslandsvertretung zwecks Zustimmung zur Beschäftigung (Ausnahme: zustimmungsfreie Beschäftigung) ABH Chemnitz 17
18 wenn Prüfungen positiv Erteilung eines nationalen Visums - für 90 Tage - mit Berechtigung zur Arbeitsaufnahme ABH Chemnitz 18
19 Verfahren nach der Einreise 1. Anmeldung in der Meldebehörde 2. Beantragung des Aufenthaltstitels bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zeitnah nach der Einreise (Wir empfehlen sich vorab zum Ablauf zu erkundigen.) Aufenthaltstitel wird als eat erteilt mit entsprechender Erlaubnis für die beantragte Beschäftigung (max. für 4 Jahre ausgenommen Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) ABH Chemnitz 19
20 Fachkräfte aus dem Ausland rechtliche Möglichkeiten für Zuzug von Drittstaatern Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts zum Öffnung des Zuganges zum deutschen Arbeitsmarkt für Fachkräfte unterhalb des Hochschulniveaus (Ausbildungsberufe) Zusammenführung von 2 Verordnungen zur Beschäftigungsverordnung (BeschV) Zuzug nur für die in der BeschV benannten Fallgruppen möglich ABH Chemnitz 20
21 FK mit ausländ. Hochschulabschluss ( 2 BeschV) Voraussetzungen Beschäftigung muss der berufl. Qualifikation entsprechen Gehalt und Beschäftigung im Mangelberuf unterhalb der links genannten Gehaltsgrenzen (MINT, IT, Ärzte) Zustimmungserfordernis der ZAV nein ja Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen ja Vorrangprüfung (außer bei MINT) + Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen Aufenthaltstitel (nach der Einreise) Blaue Karte EU Blaue Karte EU Aufenthaltserlaubnis ABH Chemnitz 21
22 FK mit ausländ. Berufsabschluss ( 6 BeschV) Voraussetzungen - - Beschäftigung muss der berufl. Qualifikation entsprechen Vermittlungsabsprache mit Arbeitsverwaltung d. Heimatlandes (z.b. für Pflegekräfte) oder Engpass auf dem dt. Arbeitsmarkt (Positivliste der BA + Ausschreibung in Jobbörse der BA) Zustimmungserfordernis der ZAV Gleichwertigkeitsfeststellung mit inländischer qualifizierter Berufsausbildung nach Anerkennungsgesetz (Vorlage bei Visumbeantragung) ja Beschäftigungsbedingungen müssen vergleichbar sein ABH Chemnitz 22
23 bestimmte Staatsangehörige ( 26 BeschV) Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den USA Visumbefreiung Voraussetzungen Zustimmungserfordernis der ZAV Antragstellung zu jeder Beschäftigung möglich ja ja, für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika Aufenthaltserlaubnis kann bei örtlicher Ausländerbehörde beantragt werden Achtung: Arbeitsaufnahme erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich! ABH Chemnitz 23
24 Checkliste Fachkraft aus Inland Fachkraft aus Ausland EU-Bürger Drittstaater EU-Bürger Drittstaater Dokumente PA oder Pass Pass PA oder Pass Pass keine bei Rumänen, Bulgaren, Kroaten Arbeitserlaubnis-EU Voraussetzungen für Beschäftig. Zuständigkeit ggf. ZAV Aufenthaltstitel mit entsprechender Erlaubnis für jew. Beschäftigung (Nebenbestimmung) Ausländerbehörde keine bei Rumänen, Bulgaren, Kroaten Arbeitserlaubnis-EU ggf. ZAV grds. Visum zur Arbeitsaufnahme Botschaft (+ ZAV) Anmeldungen Meldebehörde bei Umzug bei Umzug ja ja Beantragung des Aufenthaltstitels Ausländerbehörde nein nur wenn neuer oder anderer Aufenthaltstitel nötig nein ABH Chemnitz 24
25 Ansprechpartner in der Ausländerbehörde Chemnitz ABH Chemnitz 25
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ABH Chemnitz 26
27 ABH Chemnitz 27
28 Reiseausweise (Passbuch) ABH Chemnitz 28
29 Ausweisersatz ABH Chemnitz 29
30 Aufenthaltstitel Visum ABH Chemnitz 30
31 Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis ABH Chemnitz 31
32 Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis ABH Chemnitz 32
33 Aufenthaltstitel Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG ABH Chemnitz 33
34 Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren) ABH Chemnitz 34
35 Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ABH Chemnitz 35
36 Fiktionsbescheinigung ABH Chemnitz 36
37 Freizügigkeitsbescheinigung ABH Chemnitz 37
38 Aufenthaltskarte (EU) ABH Chemnitz 38
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