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1 Herzlich willkommen! 1 1

2 Projekt Q Qualifizierung der Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster Voigt@ggua.de 2

3 Willkommenskultur 2.0 Das neue Beschäftigungsrecht. Die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs für drittstaatsangehörige Personen. 3 3

4 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende Ausländer_innen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) für in Deutschland lebende Ausländer_innen werden seit 1. Juli 2013 ersetzt durch die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende und in Deutschland lebende Ausländer_innen Zusätzlich: Einzelne Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz seit 6. September

5 One-Stop-Government Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! Ausländer 14 Tage ( 36 BeschV) 5

6 Die aktuellen Änderungen 6

7 Aufenthaltsgestattung 7

8 Praktika im Rahmen von (Schul-)Ausbildung oder EU-Projekten, Freiwilligendienste Gestattung, ab dem 1. Tag 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Erlaubnis Nicht zur als Beschäftigung Zustimmung Sinne des zur Aufenthaltsgesetzes Beschäftigung? gelten ( ) Beschäftigung? 2. Tätigkeiten nach den 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 sowie den 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, ( ). Achtung: Diese Rechtsauffassung ist noch nicht durch das BMAS bestätigt worden! 14 Gesetzlich geregelter oder auf einem Programm ABH ZAV der Europäischen Union beruhender Freiwilligendienst Erlaubnis 15 zur Zustimmung zur Beschäftigung! Praktikum, das vorgeschriebener Beschäftigung! Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist oder im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, 8

9 Betriebliche Ausbildung Gestattung, ab dem 10. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! 61 Abs. 2 AsylVfG Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 des ABH Zustimmung zur Beschäftigung? Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 32 BeschV ZAV (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis Zustimmung zur Ausübung zur 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich Beschäftigung! anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, ( ). (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung. 9

10 Sonstige Beschäftigung Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? Gestattung, ab dem 10. Monat ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! 61 Abs. 2 AsylVfG Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 10

11 Sonstige Beschäftigung 32 BeschV Gestattung, ab dem 49. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! (3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung Zustimmung an Ausländerinnen zur und Ausländer, Beschäftigung? die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. (4) ABH Die Absätze 2 und 3 finden ZAV auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer Zustimmung mit einer zur Aufenthaltsgestattung. Beschäftigung! 11

12 Aufenthaltsgestattung neun Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 61 Abs. 2 AsylVfG) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Arbeitserlaubnis möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV): umstritten Nach neun Monaten ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich 12

13 Aufenthaltsgestattung Bereits nach den ersten neun Monaten zustimmungsfreie Beschäftigung außerdem möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind

14 Aufenthaltsgestattung Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge 14

15 Duldung 15

16 Praktika, Ausbildung, Freiwilligendienste 32 BeschV Duldung, ab dem 1. Tag Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! (1) Ausländerinnen Zustimmung und zur Ausländern, die eine Duldung Beschäftigung? besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. ( ). (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung ABH einer Erlaubnis zur Ausübung ZAV 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich Zustimmung anerkannten zur oder vergleichbar geregelten Beschäftigung! Ausbildungsberuf, ( ). 16

17 Sonstige Beschäftigung Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? Duldung, ab dem 13. Monat ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! 32 BeschV (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 17

18 Sonstige Beschäftigung 32 BeschV Duldung, ab dem 49. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! (3) Die Zustimmung Erteilung einer zur Erlaubnis zur Beschäftigung? an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ABH ZAV ununterbrochen erlaubt, geduldet oder Zustimmung mit einer zur Aufenthaltsgestattung Beschäftigung! im Bundesgebiet aufhalten. 18

19 Jede Beschäftigung Duldung mit Arbeitsverbot ( 33 BeschV) Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! ABH 33 Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung Zustimmung zur werden, Beschäftigung? wenn einer Beschäftigung nicht erlaubt 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen ZAV werden können. ( ). (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Zustimmung Ausländer die zur Gründe nach Absatz Beschäftigung! 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen. 19

20 Praktika im Rahmen von (Schul-)Ausbildung oder EU-Projekten, Freiwilligendienste Duldung mit Arbeitsverbot ( 33 BeschV) 30 Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel Erlaubnis Nicht zur als Beschäftigung Zustimmung Sinne des zur Aufenthaltsgesetzes Beschäftigung? gelten ( ) Beschäftigung? Tätigkeiten nach den 5, 14 bis 18, 19 Absatz 1 sowie den 20, 22 und 23, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, ( ). Achtung: Diese Rechtsauffassung ist noch nicht durch das BMAS bestätigt worden! 14 Gesetzlich geregelter oder auf einem Programm ABH ZAV der Europäischen Union beruhender Freiwilligendienst Erlaubnis 15 zur Zustimmung zur Beschäftigung! Praktikum, das vorgeschriebener Beschäftigung! Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist oder im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, 20

21 Duldung zwölf Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 32 BeschV) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Arbeitserlaubnis möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV); umstritten! Ab dem ersten Tag ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung, Praktika, FSJ, BufDi Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich 21

22 Duldung Bereits ab dem ersten Tag zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind

23 Duldung Nur bei der Duldung besteht auch die Möglichkeit eines absoluten Arbeitsverbots als Sanktion durch die Ausländerbehörde ( 33 BeschV). Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge 23

24 Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5 ) 22 bis 25 AufenthG 24

25 Jede Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis (Abschnitt 5), ab dem 1. Tag Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! 31 BeschV Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung Zustimmung an zur Ausländerinnen Beschäftigung? und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur ABH ZAV für Arbeit. Zustimmung zur Beschäftigung! Die Arbeitserlaubnis ist dennoch erforderlich! Für Selbstständigkeit ist ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich! 25

26 Aufenthaltserlaubnis für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt; 22 bis 25a AufenthG) besteht unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung; 31 BeschV Erlaubnis durch die ABH dennoch erforderlich, aber reine Formalie! Einige Aufenthaltserlaubnisse beinhalten ohnehin per Gesetz die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit (also auch Selbstständigkeit): v. a. 25 Abs. 1 und Abs. 2; 23 Abs. 2) 26

27 Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen ( Abschnitt 6 ) 27 bis 36 AufenthG 27

28 Jede Beschäftigung AE nach Abschnitt 6, ab dem 1. Tag Erlaubnis zur Beschäftigung? Erlaubnis zur Beschäftigung! 27 AufenthG Zustimmung zur Beschäftigung? (5) Der Aufenthaltstitel nach diesem Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Erwerbstätigkeit beinhaltet auch ABH ZAV die gesetzliche Erlaubnis zur Selbstständigkeit! Zustimmung zur Beschäftigung! 28

29 Aufenthaltserlaubnisse unbeschränkter Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit (Selbstständigkeit und Beschäftigung) besteht seit dem 6. September 2013 für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 6 (Familienangehörige; 27 bis 36 AufenthG); 27 Abs. 5 AufenthG 29

30 Die sonstigen Aufenthaltserlaubnisse 30

31 Aufenthaltserlaubnis Einschränkungen beim Zugang zur Beschäftigung bestehen praktisch nur noch für Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17, 18, 18a, 18c, 21 und 38a sowie bei der Blauen Karte-EU also im Wesentlichen für Personen, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen. zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung besteht grundsätzlich spätestens nach drei Jahren Aufenthalt (außer bei Studierenden mit 16) 31

32 Beispiel 32

33 Beispiel Frau S. studiert Philosophie auf Diplom und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 1 AufenthG. Die AE berechtigt zu jeder Beschäftigung an 120 ganzen Tagen im Jahr, zuzügl. erforderlicher Praktika und Hochschularbeit. Ihr Mann kommt ebenfalls nach Deutschland und erhält eine AE nach 30. Er hat damit die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit. Frau S. schließt ihr Studium ab und erhält für bis zu 18 Monate eine AE nach 16 Abs. 4. Während dieser Zeit darf sie jede Erwerbstätigkeit ausüben. 33

34 Beispiel Sie findet innerhalb der 18 Monate eine Beschäftigung als Dipl.-Philosophin bei einer Consulting-Firma für Unternehmensberatung. Sie erhält eine AE nach 18. Nach zwei Jahren Besitz der AE nach 18 kann sie eine NE nach 18b erhalten. Alternativ macht sie sich selbstständig mit einer Praxis für philosophische Lebensberatung. Sie erhält eine AE nach 21 Abs. 2a. Nach zwei Jahren Besitz der AE nach 21 kann sie eine NE nach 18b erhalten 34

35 Ausbildungsförderung ( 59 SGB III i. V. m. 8 BAföG) 35

36 D. ist als 16jähriger aus Somalia nach Deutschland geflohen und hat einen Asylantrag gestellt. Er lebt stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung. Er hat eine betriebliche Ausbildung begonnen. Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (SGB VIII) sichern seinen Lebensunterhalt. Es wird ein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Existenzgefährdung in Somalia festgestellt. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG. 36

37 Er wird volljährig und die Jugendhilfe endet. Er muss nun die üblichen Sozialleistungen beantragen, da sein Ausbildungsentgelt nicht ausreicht. Leistungen nach BAB werden nicht erbracht, da er noch nicht vier Jahre in Deutschland lebt. ( 59 SGB III i. V. m. 8 Abs. 2 Nr. 2 BAFöG). Leistungen nach SGB II werden nicht erbracht, da er eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert. ( 7 Abs. 5 SGB II). 37

38 Die Folge ist: Er muss die Ausbildung abbrechen und erhält dann Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hat die Aufgabe, ihn dann so schnell wie möglich in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. 38

39 Lösungsmöglichkeiten: Die Jugendhilfe wird über den 18. Geburtstag hinaus verlängert. Oder: 27 Abs. 4 SGB II: Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. 39

40 Ausbildungsförderung Zugang zu diesen Leistungen unabhängig vom Aufenthaltsstatus: Wenn Jugendlicher selbst bereits fünf Jahre in Deutschland lebt und gearbeitet hat Wenn mind. ein Elternteil innerhalb der letzten sechs Jahre drei Jahre gelebt und gearbeitet hat (in Ausnahmefällen: verkürzt auf sechs Monate); Kindererziehungszeiten zählen für BAB als Erwerbstätigkeit. 40

41 Ausbildungsförderung Ansonsten unter folgenden Voraussetzungen: Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Aufenthaltserlaubnisse: differenziert nach Paragraf und Voraufenthaltszeit (vgl. 8 BAföG)! Duldung: vier Jahre Aufenthalt in Deutschland, nur für betriebliche Berufsausbildung Aufenthaltsgestattung: gar nicht 41

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