Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)
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- Günter Salzmann
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1 Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 1
2 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster
3 Übersicht Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 1. Die Aufenthaltspapiere für Drittstaatsangehörige 2. Der Arbeitsmarktzugang nach der neuen Beschäftigungsverordnung 3. Der Aufenthaltsstatus von Unionsbürger_innen 3 3
4 Das Netzwerk IQ NRW Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Anerkennungshotline:
5 Übernahme der Kosten für das Anerkennungsverfahren 5
6 Übernahme der Kosten für das Anerkennungsverfahren Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) HEGA 03/ Anerkennungsgesetz; Auswirkungen auf die Arbeitsmarktberatung Für die Förderung der Kundinnen und Kunden der AA und ge gelten die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB II und SGB III mit den nachfolgenden Hinweisen: Vermittlungsbudget Kosten zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse können im Rahmen des Vermittlungsbudgets nach 44 SGB III (i. V. m. 16 Abs. 1 SGB II) übernommen werden, soweit dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der üblichen und angemessenen Kosten, zum Beispiel für Aufwendungen, die durch die Vorlage der Unterlagen entstehen. Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren für Gutachten bei Kammern fallen ebenfalls unter die förderbaren Aufwendungen 6 6
7 Hintergrund: MigrantInnen in Deutschland 7
8 Migrationshintergrund Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 8
9 Definition Migrationshintergrund Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 6 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (MighEV) Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn 1. die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder 3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. 9 9
10 Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige 10
11 Die fünf Aufenthaltstitel 11
12 1. Visum 12
13 13
14 Visum Im Herkunftsstaat zu beantragen i.d.r. bis drei Monate Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt zweckgebunden (i.v.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) Arbeitsmarktzugang besteht i.d.r., außer bei Touristen-Visa SGB-II-Anspruch kann auch mit einem Visum bestehen! Im Fall des Familiennachzugs steht dem auch nicht der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen. 14
15 2. Aufenthaltserlaubnis 15
16 16
17 Aufenthaltserlaubnis Befristet, meist bis ein bis drei Jahre Verlängerung möglich zweckgebunden etwa 40 bis 50 verschiedene Aufenthaltszwecke 17
18 Aufenthaltserlaubnis Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17, Abschnitt 3) besondere Regelungen zum Arbeitsmarktzugang Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( Abschnitt 4) i. d. R. Beschäftigung mit Zustimmung der ZAV aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5) Beschäftigung ist zustimmungsfrei, eine Erlaubnis durch die ABH kann erteilt werden. aus familiären Gründen ( Abschnitt 6) jede Erwerbstätigkeit ist per Gesetz erlaubt 18
19 Beispiel Frau K. ist Studierende aus Russland. Sie hat während des Studiums eine AE nach 16 Abs. 1AufenthG. Jede Beschäftigung ist erlaubt bis zu 120 ganze Tage im Jahr, zusätzlich Praktika und Tätigkeiten an der Hochschule. Ihr Mann zieht ebenfalls nach Deutschland und erhält eine AE nach 30 AufenthG. Er hat die Berechtigung zur unbegrenzten Ausübung jeder Erwerbstätigkeit. Frau K. schließt ihr Studium erfolgreich ab. Sie erhält für bis zu 18 Monate einer AE nach 16 Abs. 4 AufenthG zur Suche eines dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatzes. Während dieser Zeit ist jede Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. 19
20 Beispiel Frau K. findet eine Beschäftigung, die zu ihrem Abschluss passt. Sie erhält eine AE nach 18 AufenthG für die Ausübung dieser Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV. Nach insgesamt dreijährigem Aufenthalt (Studienzeiten mit 16 zählen nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahre mit) darf sie jede andere Beschäftigung ebenfalls zustimmungsfrei ausüben. Nach zwei Jahren mit der AE nach 18 kann Frau K. eine Niederlassungserlaubnis erhalten. 20
21 Aufenthaltserlaubnis Im Normalfall besteht mit jeder Aufenthaltserlaubnis Zugang zum SGB II Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II (AsylbLG): 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 4a und b 25 Abs. 5 AufenthG Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Arbeitsuche): 16 Abs. 4 und 5b 17 Abs. 3 18c AufenthG In diesen Fällen besteht die Arbeitsmarktförderung nur im Rahmen des SGB III 21
22 Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt 22
23 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt 23
24 Sonderfall 2: Fiktionsbescheinigung Erlaubnisfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Wenn eine AE erstmalig beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann i.d.r. nach Flüchtlingsanerkennung oder nach visumsfreiem Aufenthalt Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Arbeitsmarktzugang wie in der Nebenbestimmung vermerkt 24
25 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Duldungsfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) Wenn eine AE verspätet beantragt wird, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt als geduldet Berechtigung nach AsylbLG, Arbeitsmarktzugang wie bei der Duldung 25
26 3. Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) 26
27 27
28 Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, ohne Zustimmung der ZAV Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, ortsüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. Befristet Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1 28
29 4. Niederlassungserlaubnis 29
30 30
31 Niederlassungserlaubnis Unbefristet Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang i.d.r. nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen 31
32 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) 32
33 33
34 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang 34
35 Die sonstigen Aufenthaltspapiere 35
36 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) 36
37 37
38 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB III: In den ersten neun Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in künftige Beschäftigungsverhältnisse Nach den ersten neun Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abh, BaE ( 59 SGB III) 38
39 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) ( 60a AufenthG) 39
40 40
41 Duldung ( 60a AufenthG) Etwa Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden Berechtigung nach AsylbLG Keine Leistungen nach SGB II Leistungen nach dem SGB III sind möglich 41
42 Duldung ( 60a AufenthG) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Leistungen nach dem SGB III: In den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts Beratung und Vermittlung in Ausbildung, Praktika sowie künftige Beschäftigungsverhältnisse Nach den ersten zwölf Monaten: sämtliche Leistungen des SGB III Ausnahmen bestehen für BAB, BvB, abh, BaE ( 59 SGB III) 42
43 Willkommenskultur 2.0 Das neue Beschäftigungsrecht. Die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs für drittstaatsangehörige Personen
44 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende Ausländer_innen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) für in Deutschland lebende Ausländer_innen werden seit 1. Juli 2013 ersetzt durch die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende und in Deutschland lebende Ausländer_innen Zusätzlich: Einzelne Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz seit 6. September
45 One-Stop-Government Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? ABH ZAV Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung! Ausländer 14 Tage ( 36 BeschV) 45
46 Die aktuellen Änderungen 46
47 Aufenthaltsgestattung 47
48 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) neun Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 61 Abs. 2 AsylVfG) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Arbeitserlaubnis möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV) Nach neun Monaten ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich 48
49 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bereits nach den ersten neun Monaten zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind
50 Aufenthaltsgestattung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge 50
51 Duldung 51
52 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) zwölf Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 32 BeschV) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Arbeitserlaubnis möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV) Ab dem ersten Tag ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung (Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde ist dennoch erforderlich) ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich 52
53 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bereits nach den ersten neun Monaten zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind
54 Duldung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bei der Duldung besteht auch die Möglichkeit eines absoluten Arbeitsverbots als Sanktion durch die Ausländerbehörde ( 33 BeschV). Zugang zum Integrationskurs besteht nicht, wird gegenwärtig gesetzlich eingeführt. Zugang zum berufsbezogenen Sprachkurs ESF- BAMF kann bestehen, wenn Teilnehmer_in in einem XENOS-Netzwerk für Flüchtlinge 54
55 Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5 ) 22 bis 25 AufenthG 55
56 Aufenthaltserlaubnis Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt; 22 bis 25a AufenthG) besteht unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung; 31 BeschV Erlaubnis durch die ABH dennoch erforderlich, aber reine Formalie! Einige Aufenthaltserlaubnisse beinhalten ohnehin per Gesetz die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit (also auch Selbstständigkeit): v. a. 25 Abs. 1 und Abs. 2; 23 Abs. 2) 56
57 Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen ( Abschnitt 6 ) 27 bis 36 AufenthG 57
58 Aufenthaltserlaubnisse Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) unbeschränkter Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit (Selbstständigkeit und Beschäftigung) besteht seit dem 6. September 2013 für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 6 (Familienangehörige; 27 bis 36 AufenthG); 27 Abs. 5 AufenthG 58
59 Die sonstigen Aufenthaltserlaubnisse 59
60 Aufenthaltserlaubnis Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Einschränkungen beim Zugang zur Beschäftigung bestehen praktisch nur noch für Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17, 18, 18a, 18c, 21 und 38a sowie bei der Blauen Karte-EU also im Wesentlichen für Personen, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen. zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung besteht grundsätzlich spätestens nach drei Jahren Aufenthalt (außer bei Studierenden mit 16) 60
61 Übernahme von Dolmetscherund Übersetzungskosten 61
62 HEGA 05/ Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bei Erstkontakten (schriftlich und mündlich) sind notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall von der BA bzw. dem jeweiligen Jobcenter zu veranlassen und zu erstatten. Die Kosten für Übersetzungen von Schriftstücken sowie die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste werden in allen Fällen (also auch bei weiteren Kontakten) von Amts wegen übernommen. Dies gilt u.a. für Staatsangehörigen aus Staaten der EU ( ) 62
63 Aufenthaltsrecht und Zugang zu Sozialen Leistungen für Unionsbürger_innen 63
64 Dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht Personalausweis oder Reisepass Gilt auch für Familienangehörige aus Drittstaaten Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten gem. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für Ausländer, die noch nicht ArbeitnehmerInnen, Selbstständige sind oder innerhalb dieser Zeit ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben 64
65 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate Gebunden an bestimmte Aufenthaltszwecke 65
66 Recht auf Aufenthalt Zum Zweck der Arbeitsuche Als Arbeitnehmer oder für betriebliche Ausbildung Als selbstständig Erwerbstätiger Als Nicht-Erwerbstätiger Als Familienangehöriger einer der oben genannten Gruppen 66
67 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Keine zeitliche Obergrenze Das Recht besteht in jedem Fall für sechs Monate. Danach weiterhin, solange nachgewiesen werden kann, dass weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht wird und die Ausländerbehörde keine Verlustfeststellung getroffen hat. 67
68 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen steht dem Aufenthaltsrecht nicht entgegen. Eine administrative Ausweisung darf auf keinen Fall erfolgen, außer aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 14 UnionsRL) Leistungsanspruch SGB II ist umstritten ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) 68
69 Recht auf Aufenthalt 2. Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. 69
70 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Eine Mindesteinkommensgrenze oder Mindeststundenzahl sind nicht vorgesehen. Laut EUGH können 5,5 Wochenstunden ausreichend sein. Laut BSG kann ein Monatseinkommen von 100 ausreichend sein (EUGH-Urteil Genc, C- 14/09, BVerwG, , 1 C 10.11; BSG, Urteil vom , B 14 AS 23/10 R ). Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzungen Leistungsanspruch SGB II besteht 70
71 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Arbeitnehmer aus Kroatien benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung längstens bis zum eine Arbeitserlaubnis-EU (nachrangiger Arbeitsmarktzugang!) 71
72 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Status als Arbeitnehmer bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung Status als Arbeitnehmer bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung Unfreiwilligkeit wird durch die Agentur für Arbeit bescheinigt. Bis zur Bescheinigung gilt die Arbeitslosigkeit als unfreiwillig. (Allgem. Verwaltungsvorschrift zum FreizügG). 72
73 Recht auf Aufenthalt 3. Selbstständige Erwerbstätige Eine wirtschaftliche Tätigkeit muss tatsächlich und auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung ausgeübt werden. Der formelle Akt der Registrierung ist nicht ausreichend. (BSG, , B 14 AS 23/10R) Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung Leistungsanspruch SGB II besteht 73
74 Recht auf Aufenthalt Selbstständige Erwerbstätige Status als Selbstständiger bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Selbstständigkeit Status als Selbstständiger bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Selbstständigkeit 74
75 Recht auf Aufenthalt 4. Nicht-Erwerbstätige In der Praxis nur Rentner, Studenten, dauerhaft erwerbsunfähige Personen (Gruppen, die keine Arbeit suchen bzw. dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen). Nur für diese Gruppe und ihre Familienangehörigen sind ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz erforderlich SGB II / XII-Berechtigung besteht, ihre Inanspruchnahme gefährdet aber unter Umständen das Aufenthaltsrecht! Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts hat die Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Das Aufenthaltsrecht erlischt beim Sozialleistungsbezug keinesfalls automatisch (Art. 14 UnionsRL) Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 75
76 Recht auf Aufenthalt Familienangehörige Kinder und Enkel unter 21 Jahre, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Kinder und Enkel über 20, Eltern und Großeltern, Stiefkinder und Stiefenkel, Schwiegereltern, wenn ihnen (teilweise) Unterhalt geleistet wird Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz als Voraussetzung nur bei den Familienangehörigen von Nicht- Erwerbstätigen Leistungsanspruch SGB II besteht, außer bei Familienangehörigen von nur Arbeitsuchenden 76
77 Aufenthaltskarte Für Familienangehörige aus Drittstaaten 77
78 Daueraufenthaltsrecht 78
79 Daueraufenthaltsrecht Deklaratorisch, wird auf Antrag bescheinigt Unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltsgrund Voraussetzung: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach Unionsrecht Nach fünf Jahren: Keine Einschränkungen bei Anspruch auf Sozialleistungen und Arbeitsmarktzugang In bestimmten Fällen bereits vor Ablauf von fünf Jahren. 79
80 Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten 80
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