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1 Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1

2 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster

3 Das IQ Netzwerk Niedersachsen 3

4 Übersicht Begriffsklärung Die Aufenthaltspapiere für Drittstaatsangehörige Der Zugang zum Arbeitsmarkt Fragen und Fallbeispiele Aufenthalt für Unionsbürger_innen Linktipps 4

5 Begriffsklärung. Oder: Werden Mesut Özils Kinder einen Migrationshintergrund haben? 5

6 Migrationshintergrund geboren 1988 in Gelsenkirchen seit 2007 deutscher Staatsbürger seine Eltern zogen im Alter von zwei Jahren mit ihren Eltern aus der Türkei nach Deutschland 6

7 Migrationshintergrund 6 Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (MighEV) Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn 1.die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2.der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder 3.der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. 7

8 Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige

9 Die fünf Aufenthaltstitel

10 1. Visum

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14 Visum Im Herkunftsstaat zu beantragen i.d.r. bis drei Monate Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt zweckgebunden (i.v.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) Arbeitsmarktzugang besteht i.d.r., außer bei Schengen-Visa SGB-II-Anspruch kann auch mit einem Visum bestehen! Im Fall des Familiennachzugs steht dem auch nicht der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen.

15 2. Aufenthaltserlaubnis

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17 Aufenthaltserlaubnis Befristet, meist bis ein bis drei Jahre Verlängerung möglich zweckgebunden etwa 40 bis 50 verschiedene Aufenthaltszwecke

18 Aufenthaltserlaubnis Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17, Abschnitt 3) besondere Regelungen zum Arbeitsmarktzugang Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( Abschnitt 4) i. d. R. Beschäftigung mit Zustimmung der ZAV aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5) Beschäftigung ist zustimmungsfrei, eine Erlaubnis durch die ABH kann erteilt werden. aus familiären Gründen ( Abschnitt 6) jede Erwerbstätigkeit ist per Gesetz erlaubt

19 Sozialleistungen Aufenthaltsgestattung AsylbLG Duldung AsylbLG Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 1+2 SGB II 25 Abs. 3 SGB II 25 Abs. 4 S. 1 AsylbLG 25 Abs. 4 S. 2 SGB II 25 Abs. 5 AsylbLG 25 Abs. 4a und 4b AsylbLG 23 Abs. 1 SGB II 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland AsylbLG 23a SGB II 23 Abs. 2 SGB II 18a SGB II 25a SGB II AsylbLG = Asylbewerberleistungsgesetz

20 Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt

21 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt

22 3. Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG)

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24 Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, ohne Zustimmung der ZAV Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, ortsüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. Befristet Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1

25 4. Niederlassungserlaubnis

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27 Niederlassungserlaubnis Unbefristet Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang i.d.r. nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen

28 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG)

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30 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a AufenthG) prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang

31 Die sonstigen Aufenthaltspapiere

32 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG)

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34 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB III sind möglich

35 Duldung ( 60a AufenthG)

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37 Duldung ( 60a AufenthG) Etwa Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II In den ersten vier Jahren des Aufenthalts Grundleistungen nach 3 AsylbLG Danach Analogleistungen nach 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII Arbeit: Wartefrist in den ersten zwölf Monaten Ab dem ersten Tag: Gleichberechtigter Zugang zur betrieblichen Ausbildung, Nach zwölf Monaten: nachrangiger Zugang zur Beschäftigung Nach vier Jahren: Gleichberechtigter Zugang zu jeder Beschäftigung Arbeitsverbot als Sanktion möglich

38 Willkommenskultur 2.0? Das neue Beschäftigungsrecht. Die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung und Duldung. 38

39 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende Ausländer_innen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) für in Deutschland lebende Ausländer_innen werden seit 1. Juli 2013 ersetzt durch die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende und in Deutschland lebende Ausländer_innen Zusätzlich: Einzelne Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz seit 6. September 2013.

40 One-Stop-Government Erlaubnis zur Beschäftigung? Zustimmung zur Beschäftigung? ZAV ABH Erlaubnis zur Beschäftigung! Ausländer Zustimmung zur Beschäftigung! 14 Tage ( 36 BeschV)

41 Aufenthaltsgestattung

42 Betriebliche Ausbildung Erlaubnis zur Beschäftigung? Gestattung, ab dem 10. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung! 61 Abs. 2 AsylVfG Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 des Zustimmung zur Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Beschäftigung? Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 32 BeschV ZAV einer (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung ABH Erlaubnis zur Ausübung 1. einer Berufsausbildung einem staatlich Zustimmunginzur anerkannten oder vergleichbar geregelten Beschäftigung! Ausbildungsberuf, ( ). (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

43 Sonstige Beschäftigung Erlaubnis zur Beschäftigung? Gestattung, ab dem 10. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung? ZAV ABH Zustimmung zur Beschäftigung! 61 Abs. 2 AsylVfG Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

44 Sonstige Beschäftigung 32 BeschV Erlaubnis zur Beschäftigung? Gestattung, ab dem 49. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung! (3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Zustimmung zur Ausländer, die eine Duldung besitzen, Beschäftigung? bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. ABH (4) Die Absätze 2 und 3 finden ZAV auch Anwendung auf Ausländerinnen und Zustimmung zur Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung. Beschäftigung!

45 Aufenthaltsgestattung neun Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 61 Abs. 2 AsylVfG) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag auch ohne Erlaubnis der ABH möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV); ehrenamtliche Tätigkeiten (umstritten) Nach neun Monaten ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung, Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika Nach neun Monaten mit Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung Erlaubnis durch ABH ist dennoch erforderlich Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich

46 Aufenthaltsgestattung Bereits nach den ersten neun Monaten ohne Zustimmung der ZAV außerdem möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss für entsprechende Beschäftigung bei Einkommen von mind Außerdem: Härtefallregelung ( 37): Absehen von der Vorrangprüfung möglich

47 Duldung

48 Praktika, Ausbildung, Freiwilligendienste, Beschäftigung von Familienangehörigen 32 BeschV Erlaubnis zur Beschäftigung? Duldung, ab dem 1. Tag Erlaubnis zur Beschäftigung! (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung Zustimmung zurzur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit Beschäftigung? einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. ( ). (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, ( ) ZAV 2.ABH einer Beschäftigung nach 2 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 14 Absatz 1, 15 Nummer 1 und 2, 22 Nummer 3 bis 5 und 23 oder Zustimmung zur 3. einer Beschäftigung von Ehegatten, Beschäftigung! Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

49 Sonstige Beschäftigung Erlaubnis zur Beschäftigung? Duldung, ab dem 13. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung! Zustimmung zur Beschäftigung? ZAV ABH Zustimmung zur Beschäftigung!

50 Sonstige Beschäftigung 32 BeschV Erlaubnis zur Beschäftigung? Duldung, ab dem 49. Monat Erlaubnis zur Beschäftigung! (3) Die Zustimmung Erteilung einer zur Erlaubnis zur Beschäftigung? Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet ZAV ABH oder mit einer Aufenthaltsgestattung Zustimmung zur im Beschäftigung! Bundesgebiet aufhalten.

51 Jede Beschäftigung Erlaubnis zur Beschäftigung? Duldung mit Arbeitsverbot ( 33 BeschV) Erlaubnis zur Beschäftigung! 33 Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung Zustimmung einer Beschäftigung zur nicht erlaubt werden, Beschäftigung? wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden ZAV ABHkönnen. ( ). (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oderzustimmung Ausländer die Gründe zur nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Beschäftigung! Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.

52 Duldung - Arbeitsverbot Nur bei der Duldung besteht auch die Möglichkeit eines absoluten Arbeitsverbots als Sanktion durch die Ausländerbehörde ( 33 BeschV). (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.

53 Duldung - Arbeitsverbot Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Sozialpakt), in Deutschland geltendes Recht seit 1976 (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.

54 Duldung zwölf Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 32 BeschV) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Ab dem ersten Tag ohne Erlaubnis durch die ABH möglich: Bundesfreiwilligendienst, FSJ, Praktika ( 30 BeschV); ehrenamtliche Tätigkeiten (umstritten!) Ab dem ersten Tag ohne Zustimmung der ZAV möglich: betriebliche Ausbildung, Praktika, FSJ, BufDi Nach zwölf Monaten mit Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung Nach vierjährigem Aufenthalt ohne Zustimmung der ZAV möglich: jede Beschäftigung Erlaubnis durch ABH ist dennoch erforderlich Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht möglich

55 Duldung Bereits nach den ersten neun Monaten ohne Zustimmung der ZAV außerdem möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss für entsprechende Beschäftigung bei Einkommen von mind Außerdem: Härtefallregelung ( 37): Absehen von der Vorrangprüfung möglich

56 Fallbeispiele

57 Fallbeispiel 1 Herr J. lebt seit vielen Jahren in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Seine 12jährige Tochter lebt noch in Tunesien. Ihre Mutter, bei der sie bislang lebte, ist nun bei einem Unfall gestorben. Herr J. möchte die Tochter nach Deutschland holen und fragt, ob dafür sein Lebensunterhalt gesichert sein muss. 57

58 Fallbeispiel 2 Herr und Frau J. leben seit neun Jahren in Deutschland. Herr J. hat nur eine Duldung, da er Straftaten begangen hat. Frau J. hat eine Niederlassungserlaubnis. Leider haben beide keine Arbeit. Jetzt haben sie in Deutschland ein Kind zur Welt gebracht und fragen, welche Aufenthaltserlaubnis das Kind erhalten wird und ob für diese Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert sein muss. 58

59 Fallbeispiel 3 Frau K. lebt seit zehn Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Sie ist schwanger von dem russischen Staatsbürger Herrn K., den sie nun auch geheiratet hat. Das Kind soll in einem Monat in Deutschland zur Welt kommen. Herr K. möchte nun eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte erhalten. Allerdings reicht das Einkommen von Frau K. nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Kann Herr K. trotzdem ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? 59

60 Fallbeispiel 4 Herr Müller hat eine türkische Staatsbürgerin, Frau MüllerAtalan, geheiratet. Sie möchte nun zu ihrem Mann nach Deutschland ziehen. Leider ist der Lebensunterhalt des Ehepaares in Deutschland nicht gesichert. Kann sie trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? 60

61 Fallbeispiel 7 Frau G. ist nigerianische Staatsbürgerin, seit sechs Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Sie hat Herrn G. geheiratet, ebenfalls nigerianischer Staatsbürger. Frau G. hat mit Herrn G. ein viermonatiges Kind. Frau G. befindet sich zur Zeit in Elternzeit und kann daher gegenwärtig ihren Lebensunterhalt nicht vollständig sichern. Kann Herr G. eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten? 61

62 Fallbeispiel 8 H. Ist achtzehn Jahre alt und geht in die zwölfte Klasse des Gymnasiums. Sie hat seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG und lebt mit ihren Eltern zusammen von Hartz 4. Kann sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten? 62

63 Fallbeispiel 10 Herr K. hat eine Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er bewirbt sich und erfüllt die Anforderungen des Jobcenters. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde. 63

64 Fallbeispiel 11 Herr J. hat eine Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG. Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er wirkt nicht so recht mit und hat daher immer wieder unter Sanktionen des Jobcenters zu leiden. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde. 64

65 Aufenthaltsrecht von Unionsbürger_innen und Familienangehörigen ihren

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68 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht gilt für Staatsangehörige von: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien, Kroatien. Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) Schweiz (Freizügigkeitsabkommen) Und ihre (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen 68

69 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Für UnionsbürgerInnen und ihre Familienangehörigen gilt: Sie dürfen sich in Deutschland aufhalten und sich hier dauerhaft niederlassen, ohne einen Aufenthaltstitel oder ein anderes Papier besitzen zu müssen. Ihr Aufenthalt gilt als rechtmäßig, solange die Ausländerbehörde nicht formal durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht (mehr) besteht. Eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ( Freizügigkeitsbescheinigung ) hatte nur deklaratorischen Charakter und war auch bislang für einen rechtmäßigen Aufenthalt (und damit auch für den Leistungsanspruch) nicht Voraussetzung. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist durch Gesetzesänderung vom abgeschafft! In Kraft getreten am

70 Die Unionsbürgerschaft Artikel 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Abs. 1: Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Abs. 2: ( ) Sie haben unter anderem a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufzuhalten; ( ) zu 70

71 Dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht Personalausweis oder Reisepass Gilt auch für Familienangehörige aus Drittstaaten Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten gem. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für Ausländer, die weder ArbeitnehmerInnen oder Selbstständige sind noch innerhalb dieser Zeit ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben

72 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate Gebunden an bestimmte Aufenthaltszwecke

73 Recht auf Aufenthalt Zum Zweck der Arbeitsuche Als Arbeitnehmer oder für betriebliche Ausbildung Als selbstständig Erwerbstätiger Als Nicht-Erwerbstätiger / wirtschaftlich inaktiver Als Familienangehöriger einer der oben genannten Gruppen

74 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Keine automatische zeitliche Obergrenze Das Recht besteht mindestens sechs Monate Darüber hinaus, solange nachgewiesen werden kann, dass weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht wird und die Ausländerbehörde keine Verlustfeststellung getroffen hat.

75 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen steht dem Aufenthaltsrecht nicht entgegen. Eine administrative Ausweisung darf auf keinen Fall erfolgen, außer aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 14 UnionsRL) Leistungsanspruch SGB II ist umstritten ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II)

76 Recht auf Aufenthalt 2. Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.

77 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Eine Mindesteinkommensgrenze oder Mindeststundenzahl sind nicht vorgesehen. Laut EUGH können 5,5 Wochenstunden ausreichend sein. Laut BSG kann ein Monatseinkommen von 100 ausreichend sein. EUGH-Urteil Genc, C-14/09, BVerwG, , 1 C 10.11; BSG, Urteil vom , B 14 AS 23/10 R ). Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzungen Leistungsanspruch SGB II besteht

78 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Arbeitnehmer aus Kroatien benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung zunächst bis zum , längstens bis zum , eine Arbeitserlaubnis-EU (nachrangiger Arbeitsmarktzugang!)

79 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Status als Arbeitnehmer bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung Status als Arbeitnehmer bleibt auch länger erhalten bei Arbeitsplatzverlust in Folge von Krankheit oder Unfall Status als Arbeitnehmer bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung Unfreiwilligkeit wird durch die Agentur für Arbeit bescheinigt. Bis zur Bescheinigung gilt die Arbeitslosigkeit als unfreiwillig. (Allgem. Verwaltungsvorschrift zum FreizügG).

80 Recht auf Aufenthalt 3. Selbstständige Erwerbstätige Eine wirtschaftliche Tätigkeit muss tatsächlich und auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung ausgeübt werden. Der formelle Akt der Registrierung ist nicht ausreichend. (BSG, , B 14 AS 23/10R) Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung Leistungsanspruch SGB II besteht

81 Recht auf Aufenthalt Selbstständige Erwerbstätige Status als Selbstständiger bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Selbstständigkeit Status als Selbstständiger bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Selbstständigkeit

82 Recht auf Aufenthalt 4. Nicht-Erwerbstätige Z. B. Rentner, Studierende, Personen, die keine Arbeit suchen oder objektiv keine Aussicht mehr haben, Arbeit zu finden Nur für diese Gruppe und ihre Familienangehörigen sind ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz erforderlich SGB II / XII-Berechtigung besteht (umstritten!), ihre Inanspruchnahme gefährdet aber unter Umständen das Aufenthaltsrecht! Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts hat die Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Das Aufenthaltsrecht erlischt beim Sozialleistungsbezug keinesfalls automatisch (Art. 14 UnionsRL)

83 Recht auf Aufenthalt Familienangehörige Kinder und Enkel unter 21 Jahre, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Kinder und Enkel über 20, Eltern und Großeltern, Stiefkinder und Stiefenkel, Schwiegereltern, wenn ihnen (teilweise) Unterhalt geleistet wird Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz als Voraussetzung nur bei den Familienangehörigen von NichtErwerbstätigen Leistungsanspruch SGB II besteht, außer bei Familienangehörigen von nur Arbeitsuchenden

84 Aufenthaltskarte Für Familienangehörige aus Drittstaaten

85 Daueraufenthaltsrecht

86 Daueraufenthaltsrecht Deklaratorisch, wird auf Antrag bescheinigt Unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltsgrund Voraussetzung: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach Unionsrecht Nach fünf Jahren: Keine Einschränkungen bei Anspruch auf Sozialleistungen und Arbeitsmarktzugang In bestimmten Fällen bereits vor Ablauf von fünf Jahren.

87 Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten

88 Fall Frau F. ist nigerianische Staatsbürgerin. Sie hat lange Zeit in Italien gelebt und verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel, in dem steht: soggiornante di lungo periodo-ce. Hat sie für Deutschland ein Aufenthaltsrecht? Darf sie arbeiten? Hat sie Anspruch auf SGB II-Leistungen? 88

89 Fall Herr G. ist togolesischer Staatsbürger. Sein fünfjähriges Kind hat die griechische Staatsbürgerschaft. Beide leben jetzt in Hamburg, das Kind geht in den Kindergarten. Welches Aufenthaltspapier kann Herr G. erhalten? Darf Herr G. arbeiten? 89

90 Fall Herr M. ist deutscher Staatsbürger. Er hat ein halbes Jahr lang in Schweden gelebt und dort Herrn D., einen russischen Staatsbürger, kennen und lieben gelernt. Sie sind in Schweden eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und möchten gern nach Deutschland umziehen. Herr D. spricht kein Wort deutsch. Ist dies ein Problem? Welches Aufenthaltspapier wird Herr D. in Deutschland erhalten? 90

91 Linktipps

92 Linktipps: Drittstaatsaneghröige Arbeitshilfe: Verpflichtungserklärung für syrische Fami lienangehörige Informationen zum Asylbewerberleistungsgesetz Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und Migrant_innen (Vorabversion) BMAS: Arbeitshilfe "Flüchtlinge - Kundinnen und Kunde n der Jobcenter und Arbeitsagenturen" Broschüre: Asylverfahren Broschüre: Sozialleistungen für Flüchtlinge Informationsflyer: Studieren mit Aufenthaltsgestattun g, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen" (Caritas Osnabrück ) 92

93 Linktipps: Drittstaatsaneghröige Informationsflyer : "Ausbildung mit Duldung, Aufenthaltsgestattung, Dul dung oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründe n" (Caritas Osnabrück) Informationsflyer: "Sprachkurse und die Nachholung vo n Schulabschlüssen für Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthaltsstatus" (Caritas Osnabrück) Broschüre: "Chancen für junge Menschen in unsicheren Aufenthaltsverhältnissen - die Hürden kennen und üb erwinden!" (zoom e.v.) 93

94 Linktipps: Unionsbürger_innen Arbeitshilfe: Vorläufige Leistungen Broschüre: Sozialleistungen für Unionsbürger_innen Gesundheitsversorgung für EU-Bürger_innen in Deutschland (DRK) Sozialministerium Rheinland-Pfalz: Noch nicht kranken versichert? Was tun? Merkblatt der DVKA: Verfahren mit EHIC für niedergela ssene Ärzte Merkblatt der DVKA: Umgang mit EHIC für Krankenhäuser 94

95 Linktipps: Unionsbürger_innen Arbeitshilfe: Zugang zu Kindergeldleistungen für Unionsbürger_innen (Der Paritätische) Arbeitshilfe: Drittstaatsangehörige mit Daueraufentha lt-eu aus einem anderen EU-Staat - Aufenthalt und Arb eitsmarktzugang in Deutschland (Netzwerk IQ Niedersac hsen) Handreichung: Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 ff SGB XII für Pe rsonen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (BAG Wohnu gslosenhilfe ) 95

96 Linktipps: Unionsbürger_innen Bündnis gegen Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutu ng: Leitfaden Artikel: Freizügigkeit und Hartz IV. aus: Asylmagazin 1 /2014 (Eva Steffen) Artikel: Leistungsausschluss von Unionsbürger_innen auf der Kippe - der lange Abschied von einer Sozialpol itik nach Hausherren-Art Artikel: Die Stellungnahme der EU-Kommission zum Le istungsanspruch von Unionsbürger_innen - Auswirkungen auf die Beratungspraxis 96 Artikel: Die binäre Logik der Bundesregierung

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