Herzlich willkommen! I Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ)

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1 Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit. 1 1

2 Projekt AQ Ausländerrechtliche Qualifizierung GGUA-Flüchtlingshilfe e.v. Claudius Voigt Südstr Münster

3 Die EU: Von der Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Wirtschaftsgemeinschaft zur Bürgerunion? Unionsbürger_innen zwischen Privilegierung und sozialem Ausschluss. 3 3

4 Aufenthaltsrecht und Zugang zu Sozialen Leistungen für Unionsbürger_innen 4

5 Thesen Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 1. UnionsbürgerInnen sind aufenthaltsrechtlich privilegiert. 2. Sie sind sozial oftmals ausgeschlossen: vom Arbeitsmarkt von existenzsichernden Leistungen. 3. Dieser Ausschluss ist juristisch kaum haltbar. Er steht im Widerspruch zur Verfassung. Er widerspricht globalen sozialen Menschenrechten. Er widerspricht europäischem Recht. 4. Die geltende Rechtslage verhindert Integration und begünstigt soziale Verwerfungen. 5. Offene Fragen 6. Linktipps 5

6 1. Unionsbürger sind aufenthaltsrechtlich privilegiert. 6

7 7

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9 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsrecht gilt für Staatsangehörige von: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien, Kroatien. Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) Schweiz (Freizügigkeitsabkommen) Und ihre (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen 9 9

10 Das Recht auf Einreise und Aufenthalt Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Für UnionsbürgerInnen und ihre Familienangehörigen gilt: Sie dürfen sich in Deutschland aufhalten und sich hier dauerhaft niederlassen, ohne einen Aufenthaltstitel oder ein anderes Papier besitzen zu müssen. Ihr Aufenthalt gilt als rechtmäßig, solange die Ausländerbehörde nicht formal durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht (mehr) besteht. Eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ( Freizügigkeitsbescheinigung ) hatte nur deklaratorischen Charakter und war auch bislang für einen rechtmäßigen Aufenthalt (und damit auch für den Leistungsanspruch) nicht Voraussetzung. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist durch Gesetzesänderung vom abgeschafft! In Kraft 10 getreten am

11 Die Unionsbürgerschaft Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Artikel 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Abs. 1: Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Abs. 2: ( ) Sie haben unter anderem a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; ( ) 11 11

12 Dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht Personalausweis oder Reisepass Gilt auch für Familienangehörige aus Drittstaaten Leistungsausschluss in den ersten drei Monaten gem. 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II für Ausländer, die noch nicht ArbeitnehmerInnen, Selbstständige sind oder innerhalb dieser Zeit ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben 12

13 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate Gebunden an bestimmte Aufenthaltszwecke 13

14 Recht auf Aufenthalt Zum Zweck der Arbeitsuche Als Arbeitnehmer oder für betriebliche Ausbildung Als selbstständig Erwerbstätiger Als Nicht-Erwerbstätiger Als Familienangehöriger einer der oben genannten Gruppen 14

15 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Keine zeitliche Obergrenze Das Recht besteht, solange nachgewiesen werden kann, dass weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit gesucht wird und die Ausländerbehörde keine Verlustfeststellung getroffen hat. 15

16 Recht auf Aufenthalt 1. Zum Zweck der Arbeitsuche Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen steht dem Aufenthaltsrecht nicht entgegen. Eine administrative Ausweisung darf auf keinen Fall erfolgen, außer aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 14 UnionsRL) Leistungsanspruch SGB II ist umstritten ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) 16

17 Recht auf Aufenthalt 2. Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. 17

18 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Eine Mindesteinkommensgrenze oder Mindeststundenzahl sind nicht vorgesehen. Laut EUGH können 5,5 Wochenstunden ausreichend sein. Laut BSG kann ein Monatseinkommen von 100 ausreichend sein (EUGH-Urteil Genc, C- 14/09, BVerwG, , 1 C 10.11; BSG, Urteil vom , B 14 AS 23/10 R ). Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzungen Leistungsanspruch SGB II besteht 18

19 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung noch bis zum eine Arbeitserlaubnis- EU (nachrangiger Arbeitsmarktzugang!) Arbeitnehmer aus Kroatien benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung bis zum , längstens bis zum , eine Arbeitserlaubnis-EU (nachrangiger Arbeitsmarktzugang!) 19

20 Recht auf Aufenthalt Als Arbeitnehmer oder zur (betrieblichen) Berufsausbildung Status als Arbeitnehmer bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung Status als Arbeitnehmer bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung Unfreiwilligkeit wird durch die Agentur für Arbeit bescheinigt. Bis zur Bescheinigung gilt die Arbeitslosigkeit als unfreiwillig. (Allgem. Verwaltungsvorschrift zum FreizügG). 20

21 Recht auf Aufenthalt 3. Selbstständige Erwerbstätige Eine wirtschaftliche Tätigkeit muss tatsächlich und auf unbestimmte Zeit mittels einer festen Einrichtung ausgeübt werden. Der formelle Akt der Registrierung ist nicht ausreichend. (BSG, , B 14 AS 23/10R) Existenzsicherung und Krankenversicherungsschutz sind keine Voraussetzung Leistungsanspruch SGB II besteht 21

22 Recht auf Aufenthalt Selbstständige Erwerbstätige Status als Selbstständiger bleibt für sechs Monate erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Selbstständigkeit Status als Selbstständiger bleibt dauerhaft erhalten bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Selbstständigkeit 22

23 Recht auf Aufenthalt 4. Nicht-Erwerbstätige Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) In der Praxis hauptsächlich Rentner, Studenten, dauerhaft erwerbsunfähige Personen (Gruppen, die keine Arbeit suchen bzw. objektiv keine Aussicht mehr auf Erfolg haben, Arbeit zu finden). Nur für diese Gruppe und ihre Familienangehörigen sind ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz erforderlich SGB II / XII-Berechtigung besteht, ihre Inanspruchnahme gefährdet aber unter Umständen das Aufenthaltsrecht! Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts hat die Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Das Aufenthaltsrecht erlischt beim Sozialleistungsbezug keinesfalls automatisch (Art. 14 UnionsRL) 23

24 Recht auf Aufenthalt Familienangehörige Kinder und Enkel unter 21 Jahre, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Kinder und Enkel über 20, Eltern und Großeltern, Stiefkinder und Stiefenkel, Schwiegereltern, wenn ihnen (teilweise) Unterhalt geleistet wird Ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz als Voraussetzung nur bei den Familienangehörigen von Nicht- Erwerbstätigen Leistungsanspruch SGB II besteht, außer bei Familienangehörigen von nur Arbeitsuchenden 24

25 Aufenthaltskarte Für Familienangehörige aus Drittstaaten 25

26 Daueraufenthaltsrecht 26

27 Daueraufenthaltsrecht Deklaratorisch, wird auf Antrag bescheinigt Unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltsgrund Voraussetzung: fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach Unionsrecht Nach fünf Jahren: Keine Einschränkungen bei Anspruch auf Sozialleistungen und Arbeitsmarktzugang In bestimmten Fällen bereits vor Ablauf von fünf Jahren. 27

28 Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten 28

29 Übernahme der Dolmetscherund Übersetzungskosten 29 29

30 HEGA 05/ Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Bei Erstkontakten (schriftlich und mündlich) sind notwendige Übersetzungen bzw. Dolmetscherdienste in jedem Fall von der BA bzw. dem jeweiligen Jobcenter zu veranlassen und zu erstatten. Die Kosten für Übersetzungen von Schriftstücken sowie die Kosten für entsprechende Dolmetscherdienste werden in allen Fällen (also auch bei weiteren Kontakten) von Amts wegen übernommen. Dies gilt u.a. für Staatsangehörigen aus Staaten der EU ( ) 30

31 Zugang zum SGB II für Ausländer ( 7 SGB II) 31 31

32 Hürden Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 1. Ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit 2. Gewöhnlicher Aufenthalt 3. Ausschluss innerhalb der ersten drei Monate 4. Ausschluss bei einem Aufenthalt nur zur Arbeitssuche 5. Ausschluss für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG 32

33 Ausschluss vom SGB II innerhalb der ersten drei Monate 33 33

34 Ausschluss in den ersten drei Monaten Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten

35 Frage Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr L. ist Deutscher und hat eine slowenische Staatsangehörige geheiratet. Sie ist vor einigen Tagen nach Deutschland gezogen und hat Leistungen nach dem SGB II beantragt. Hat sie bereits innerhalb der ersten drei Monate einen Anspruch? 35 35

36 Antwort Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) BSG, B 4 AS 37/12 R, Der Kläger war insbesondere nicht nach 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund greift nicht in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden, in der ein nicht erwerbstätiger Ausländer (zwecks Familienzusammenführung) zu seinem deutschen Ehepartner zieht

37 Ausschluss in den ersten drei Monaten Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Der Ausschluss in den ersten drei Monaten gilt nicht für: Arbeitnehmer (Definition siehe oben) Selbstständige (Definition siehe oben) Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit unfreiwillig verloren haben (Definition siehe oben) Und ihre Familienangehörigen Personen mit humanitärem Aufenthalt (Aufenthaltstitel gem. 22 bis 26 AufenthG Kapitel 2 Abschnitt 5) Und ihre Familienangehörigen (vgl. FH zu 7 SGB II) Familienangehörige von Deutschen (BSG, B 4 AS 37/12 R, ) 37

38 Ausschluss vom SGB II bei einem Aufenthalt nur zum Zweck der Arbeitsuche 38 38

39 Ausschluss beim Zweck der Arbeitsuche Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II Ausgenommen sind 2. Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 39 39

40 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Frau K. ist rumänische Staatsbürgerin und lebt seit einigen Monaten in Deutschland. Sie ist im vierten Monat schwanger von Herrn J., einem griechischen Staatsbürger, der seit zehn Jahren in Deutschland gemeldet ist. Das Jobcenter schreibt, sie habe keinen Anspruch auf Leistungen, da sie sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalte

41 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) BSG, B 4 AS 54/12 R, Der Leistungsausschluss nach 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II, wonach unter Umständen auch Unionsbürger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, greift nicht ein. Unabhängig von der Frage, ob der gesetzlich festgeschriebene unbegrenzte Ausschluss von Unionsbürgern gegen EU-Recht - insbesondere die VO (EG) Nr 883/ verstößt und diese VO hier überhaupt Anwendung finden kann, fehlt es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm. Es kann nicht positiv festgestellt werden, dass sich die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum allein zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Aufgrund der Vorwirkungen der Geburt ihres Kindes bestand bereits vor dem hier streitigen Zeitraum ein anderer Aufenthaltszweck als der vom LSG ausschließlich für möglich gehaltene Aufenthaltszweck der Arbeitsuche

42 Eine 24jährige Frau aus Bulgarien, ist zu ihrer Mutter in Deutschland nachgezogen, um hier Arbeit zu suchen. Die Mutter, die bereits seit sieben Jahren in Deutschland lebt, ist ebenfalls bulgarische Staatsangehörige. Die Tochter wohnt bei ihr und erhält von ihr auch einen Teil des Lebensunterhalts, allerdings reicht dieser nicht zur vollständigen Bestreitung des Lebensunterhalts. Hat die Tochter Anspruch auf Leistungen? 42 42

43 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Was wäre, wenn die Mutter mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hätte? 43 43

44 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Was wäre, wenn die Tochter nicht mehr bei der Mutter wohnt, sondern in einer eigenen Wohnung? 44 44

45 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) B 14 AS 138/11 R, : Dieses vom Zweck der Arbeitsuche unabhängige Aufenthaltsrecht hat die Klägerin zu 1 nicht wieder verloren. Aus den Worten "begleiten" bzw "nachziehen" in 3 Abs 1 bzw 4 FreizügG/EU kann nicht der Schluss gezogen werden, dass - wie das SG meint - das Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nur besteht, wenn der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, hier die Eltern bzw der Vater, und der begleitende Familienangehörige auf Dauer in einer gemeinsamen Wohnung wohnen 45 45

46 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Herr H. ist niederländischer Staatsbürger. Er hat seit sechs Jahren in Deutschland auf der Straße gelebt und vom Pfandflaschensammeln und Betteln seinen Lebensunterhalt bestritten. Er war durchgehend in der Wohnung eines Freundes angemeldet. Nun fragt er ob er Leistungen vom Jobcenter erhalten kann und ob die Ausländerbehörde dann seinen Aufenthalt beenden kann

47 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ein togolesischer Staatsbürger hat viele Jahre in Italien gelebt. Er kommt nach Deutschland und in seinem Pass steht: soggiornante di lungo periodo CE Wie lange darf er sich damit in Deutschland aufhalten? Darf er arbeiten? Kann er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? Welche? Hat er einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II? 47 47

48 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ein Deutscher Staatsbürger hat seit fünf Jahren bei seiner britischen Ehefrau in London gelebt. Jetzt ziehen beide gemeinsam nach Deutschland. Sie ist als Unionsbürgerin freizügigkeitsberechtigt, daher erhält sie von der Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis. Sie möchte studieren, das BAföG-Amt sagt ihr allerdings, sie erhalte keine Förderung

49 Fall Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Ein Deutscher Staatsbürger hat seit fünf Jahren bei seiner britischen Ehefrau in London gelebt. Jetzt ziehen beide gemeinsam nach Deutschland. Sie möchte studieren, das BAföG-Amt sagt ihr allerdings, sie erhalte keine Förderung

50 Ausschluss beim Zweck der Arbeitsuche Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Der Ausschluss gilt nicht für: Arbeitnehmer Selbstständige Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit unfreiwillig verloren haben Unionsbürger, die ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige besitzen (vgl. BSG, B 14 AS 138/11 ) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen spätestens nach einem fünfjährigen Aufenthalt Familienangehörige von Deutschen Schwangere, deren Kind bei Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft haben wird (BSG, B 4 AS 54/12 R) Personen mit einem Aufenthaltstitel nach dem AufenthG (außer 16 Abs Abs. 3 und 18c AufenthG) 50

51 Der Leistungsausschluss kollidiert mit europäischem Primär- und Sekundärrecht sowie dem Grundgesetz und ist deshalb rechtlich äußerst umstritten 51 51

52 Europarecht Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Der Ausschluss von Unionsbürgern, die ein Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche besitzen, ist juristisch sehr umstritten. Streitpunkte sind insbesondere die Vereinbarkeit mit: Art. 1 GG i.v.m. Art. 20 GG Art. 24 Abs. 2 UnionsRL - Unionsbürgerrichtlinie Art. 4 VO (EG) 883/2004 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 52

53 Art. 1 GG 53

54 Art. 1 GG i.v.m. Art. 20 GG Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) BVerfG, 1 BvL 10/10 vom : Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. 54

55 Art. 24 Abs. 1 UnionsRL 55

56 Europarecht Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Art. 24 Abs. 1 UnionsRL Abs. 1 Abs. 2 ( ) genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums [zur Arbeitsuche] einen Anspruch auf Sozialhilfe ( ) zu gewähren. 56

57 Europarecht Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Die Kernfrage ist: Was ist Hartz 4? Sozialhilfe oder eine Leistung, die die Aufnahme einer Beschäftigung fördern soll (vgl.: EUGH C-222/08 Vatsouras / Koupatantze)? Im zweiten Fall wäre ein Ausschluss nach einem angemessenen Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsuche ( tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt ) europarechtswidrig! 57

58 Art. 4 VO (EG) 883/2004 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 58

59 Europarecht Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Art. 4 VO (EG) 883/2004 Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 59

60 Verordnung 883/2004 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Art. 3: (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende ( ) Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: (3) Diese Verordnung gilt auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Artikel

61 Verordnung 883/2004 Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Anhang X nennt für Deutschland als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen: a) die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII sowie b) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

62 Die Rechtsprechung 62 62

63 Rechtsprechung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Entscheidungen der Landessozialgerichte im Jahr 2013: positiv: 27 negativ: 10 Davon in NRW: positiv: 14 (davon 2 Hauptsacheverfahren) negativ:

64 Rechtsprechung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Im Jahr 2013 sind sechs Hauptsacheentscheidungen ergangen: BSG: B 4 AS 54/12 R, 30. Januar 2013 LSG Bayern, (16. Senat),; L 16 AS 847/12; 19. Juni 2013 LSG Hessen (7. Senat); L 7 AS 474/13; 20. September 2013 LSG NRW (19. Senat); L 19 AS 129/13, 10. Oktober 2013 LSG NRW (6. Senat); , L 6 AS 130/13 BSG (4. Senat); 12. Dezember 2013; B 4 AS 9/13 R (Vorabentscheidungsersuchen) 64 64

65 4. Krankenversicherung 65

66 Krankenversicherung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Arbeit suchend: Während Versicherung im Herkunftsland (EHIC) über Sachleistungsaushilfe Über Bezug von SGB II nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Ab Ende der Versicherung im Herkunftsland gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatliche oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangeschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V) 66

67 Krankenversicherung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Minijob: Über Bezug von SGB II nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Ab Beginn der Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatliche oder gesetzlichen KV (auch im EU- Ausland) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangeschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V) 67

68 Krankenversicherung Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Selbstständige: Ab Beginn der Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht gem. 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V, wenn zuvor irgendwann Mitglied einer staatlichen oder gesetzlichen KV (auch im EU-Ausland) Ansonsten Basistarif der Privatversicherung ( 193 VVG) Auch bei Beitragsschulden besteht Anspruch auf Notfallbehandlung und volle Leistungen bei Schwangeschaft und Entbindung ( 16 Abs. 3a SGB V) 68

69 5. Kindergeld 69

70 Kindergeld Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) 70

71 4. Linktipps 71

72 Linktipps Netzwerk Integration durch Qualifizierung (IQ) Krankenversicherungspflicht-2012.pdf 72

73 Dorothee Frings: Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/

74 Diakonisches Werk: Handreichung "Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland

75 "Ausländerrecht - Verwaltungsvorschriften" Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeit der Staatsbürger aus dem EU-Bereich, Ausländerzentralregister 624 Seiten, broschiert erschienen: 2010 Preis: 14,25 ISBN: Walhalla-Fachverlag 75 75

76 Georg Classen: "Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge" Handbuch für die Praxis 304 Seiten, kartoniert erschienen: 2008 Preis: 14,90 ISBN: Von-Loeper-Literaturverlag 76 76

77 Dorothee Frings: "Sozialrecht für Zuwanderer" 372 Seiten, broschiert erschienen: 2008 Preis: 39,- ISBN: Nomos-Verlagsgesellschaft 77 77

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