Stellungnahme. zur öffentlichen Anhörung des. Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales. und des. Integrationsausschusses
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- Ingeborg Bader
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1 RD NRW 120/220_ STELLUNGNAHME 16/1852 A01, A19 Stellungnahme Düsseldorf, 16. Juni 2014 zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Integrationsausschusses im Landtag Nordrhein-Westfalen 18. Juni 2014 Arbeitsverbot für Flüchtlinge abschaffen Arbeitsmarktzugang sicherstellen Antrag der Fraktion der PIRATEN Drucksache 16/4590 1
2 Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Integrationsausschusses im Landtag Nordrhein-Westfalen 18. Juni 2014 Arbeitsverbot für Flüchtlinge abschaffen Arbeitsmarktzugang sicherstellen Antrag der Fraktion der PIRATEN Drucksache 16/4590 Vorbemerkung Die Integration und der Erfolg auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sind für Flüchtlinge und Bleibeberechtigte von ebenso großer Bedeutung wie für Deutsche. Für Flüchtlinge ist der Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt darüber hinaus eine wesentliche Voraussetzung für einen integrationsorientierten Aufenthalt in Deutschland. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt vor allem vom aufenthaltsrechtlichen Status und von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in Deutschland ab und wird durch den ausländerrechtlichen Hinweis zum Arbeitsmarktzugang festgeschrieben. Mit der neuen Beschäftigungsverordnung (BeschV), die zum in Kraft trat, wurde der Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige, insbesondere für hochqualifizierte Fachkräfte oder Saisonarbeitnehmer, aber auch für bereits in Deutschland lebende Ausländer und Ausländerinnen, wie z.b. Asylsuchende oder geduldete Flüchtlinge, erleichtert. Die Beschäftigungsverordnung regelt u.a. die Arbeitsmarktzulassung für Ausländer und Ausländerinnen mit humanitärem Aufenthaltstitel oder mit einer Duldung und Flüchtlinge im Asylverfahren mit einer Gestattung. A) Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Flüchtlinge 1. Asylbewerber/innen im Asylverfahren mit einer Aufenthaltsgestattung: Die Aufenthaltsgestattung ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Asylverfahrens. Asylbewerber/innen mit einer Aufenthaltsgestattung werden durch die neue Beschäftigungsverordnung Ausländern/Ausländerinnen mit einer Duldung gleichgestellt mit der Ausnahme, dass sie schon nach 9 Monaten (= Wartefrist ) statt 12 Monaten eine Beschäftigung mit Zustimmung der BA aufnehmen können. Berufsausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder bei Verwandten sind ohne Zustimmung der BA möglich ( 32 Abs. 4 BeschV i.v. mit 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz(AsylVfG)). 2. Ausländer/innen mit Duldung: Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt lediglich eine Aussetzung der Abschiebung dar. Die Duldung wird oft über Jahre hinaus immer wieder verlängert. 2
3 Personen, die eine Duldung vorweisen, dürfen während der ersten 12 Monate ihres erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts nicht arbeiten. Danach dürfen sie auf Antrag einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen. Eine Beschäftigungserlaubnis ist abhängig von der Zustimmung der BA, die eine sog. Vorrangprüfung nach 32 Abs. 1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung(BeschV) durchführt. Dies gilt für die ersten 4 Jahre des erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts. Darüber hinaus kann die Beschäftigungserlaubnis versagt werden, wenn der/die Ausländer/in mit dem Ziel eingereist ist, Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten oder aber seine/ihre Abschiebung vorwerfbar verhindert ( 33 BeschV). Die Zustimmung der BA gilt mit Einführung der neuen BeschV als erteilt, wenn diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung durch die Ausländerbehörde reagiert ( 36 BeschV). Hält sich der/die Ausländer/in seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland auf, so darf er/sie ohne Zustimmung der BA eine Berufsausbildung beginnen ( 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV). Nach 4 Jahren ununterbrochen erlaubtem, geduldetem oder gestattetem Aufenthalt fällt die Zustimmungspflicht der BA weg ( 32 Abs. 3 BeschV). Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde bleibt davon unberührt. 3. Ausländer/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ( 22 bis 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)): Wenn der Antrag auf Asyl angenommen wurde (anerkannter Flüchtling), wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese Personen haben von Anfang an einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, eine Zustimmung der BA ist nicht mehr notwendig. Diese Ausländer/innen (Flüchtlinge) müssen eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Eine Zustimmung der BA ist nicht notwendig. B) Wartefrist Der Gesetzgeber hat im September 2013 die Frist für den Arbeitsmarktzugang von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern von zwölf auf neun Monate verkürzt. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht eine weitere Verkürzung auf drei Monate vor. C) Verfahren zur Prüfung der Zustimmungsvoraussetzungen (Vorrangprüfung): Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der BA schaltet zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung bei der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt die (gemeinsamen) Arbeitgeber-Services (AG-S) der Agenturen für Arbeit (AA)/Jobcenter ein. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf nach dem Aufenthaltsgesetz ( 39) grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn sich durch die Beschäftigung der Ausländerin/ des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. 3
4 Im Regelfall werden folgende Erteilungsvoraussetzungen für die Zustimmung geprüft: 1. Vorliegen von Versagungsgründen ein Versagungsgrund wäre z.b., wenn der oder die Asylsuchende als Leiharbeitnehmer/-in tätig werden soll ( 40 AufenthG) 2. Vorrangprüfung Bevorrechtigte sind insbesondere Deutsche, Staatsangehörige aus EU/EWR-Ländern und sonstige Ausländerinnen und Ausländer, denen aufgrund ihres Aufenthaltstitels die Erwerbstätigkeit gestattet ist ( 39 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG); für diese Prüfung kann der Arbeitgeber der zuständigen Arbeitsagentur einen Vermittlungsauftrag erteilen 3. Beschäftigungsbedingungsprüfung die Ausländerin bzw. der Ausländer darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden (z.b. Einhalten von Arbeitnehmerschutzgesetzen, Lohnhöhe etc.) D) Modellprojekt: Jeder Mensch hat Potenzial- Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern Neben der Verkürzung der Wartefrist auf 9 Monate wurden in den vergangenen Jahren Schritte zur Öffnung des Arbeitsmarkts für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unternommen, wie z.b. die Einführung der Blauen Karte EU sowie der Positivliste für Fachkraftberufe. Aus Sicht des Arbeitsmarktes ist Zuwanderung dabei eines von mehreren Handlungsfeldern zur Deckung des Fachkräftebedarfs. Ein schneller Zugang zum Ausbildungsund Arbeitsmarkt ist für Flüchtlinge mit einer entsprechend guten Qualifikation besonders unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung und des sich abzeichnenden bzw. in einigen Branchen (z.b. Metall, IT, Gesundheit und Pflege) bereits vorliegenden Fachkräftemangels sinnvoll und wünschenswert. Darüber hinaus erleichtert die Teilnahme am Berufs- und Arbeitsleben die Integration in die Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund haben die Bundesagentur für Arbeit (BA), das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das vom Europäischen Sozialfonds geförderte Bundesprogramm XENOS - Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge gemeinsam ein Modellprojekt zur Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Deutschland initiiert. Es geht darum, qualifizierten Asylbewerbern einen schnellen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen - und zwar noch vor ihrer etwaigen Anerkennung als politische Flüchtlinge. So werden frühzeitig Potenziale für den Arbeitsmarkt identifiziert und gezielt Vermittlungsdienstleistungen bereit gestellt, damit eine schnellstmögliche Arbeitsaufnahme nach Ablauf der Wartefrist von aktuell neun Monaten erfolgen kann. Nach dem Prinzip Early Intervention können Asylbewerberinnen und Asylbewerber so frühzeitig und zugeschnitten auf ihr Qualifikationsprofil in Prozesse und Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration einbezogen werden. Das Verfahren im Modellprojekt gliedert sich in mehrere Schritte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge identifiziert Neu-Antragssteller mit einer voraussichtlich hohen Bleibeperspektive in Deutschland. Die Bleibeperspektive wird dabei nach Herkunftsländern auf der Grundlage der höchsten Schutzquoten und der geringsten Zahl an Abschiebungen prognostiziert. 4
5 In einem zweiten Schritt erfolgt eine Kompetenzerhebung durch die Bundesagentur für Arbeit, die Basis für den weiteren Vermittlungsprozess ist. Wichtige Handlungsstrategien im Projekt können beispielsweise die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und Qualifikationen und der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse sein. Das Modellprojekt wird vorerst im Zeitraum von Januar bis Dezember 2014 in deutschlandweit sechs Standorten (u.a. in Köln) durchgeführt. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) begleitet die Evaluation des Projekts, unter anderem auf der Basis eines kontinuierlichen Projektmonitorings. Bis Ende Juni wird eine Zwischenevaluation, bis Ende Oktober eine Abschlussevaluation durchgeführt. Auf dieser Grundlage wird anschließend Ende November 2014 über eine Fortführung des Projekts entschieden. 5
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