Herzlich Willkommen zur Schulung

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1 Herzlich Willkommen zur Schulung Asylrecht und Verfahrensweise Luisa Uhl

2 Flüchtlinge weltweit Ende 2014 waren weltweit ca. 57 Millionen Menschen auf der Flucht Flucht ist keine freiwillige Migration, die Gründe sind sehr vielfältig: (Bürger-)Kriege, massive Menschenrechtsverletzungen, politische und familiäre Verfolgung, akute Lebensbedrohung, fehlender Zugang zu sozialen Menschenrechten wie z.b. Zugang zu Bildung, Arbeit und Gesundheitsfürsorge sowie die Zerstörung der Existenzgrundlage auch aufgrund von Umweltkatastrophen und/oder Klimaveränderungen Der Großteil der Flüchtlinge sucht Schutz in Nachbarländern oder anderen Regionen im Herkunftsland nur einem kleinen Teil der Flüchtlinge gelingt der schwere und lange Weg nach Europa 2

3 Flüchtlinge weltweit 3

4 Flüchtlinge weltweit 4

5 Flüchtlinge in Deutschland Im Jahr 2014 wurden deutschlandweit Asylerstanträge gestellt /Zuwachs von 57,9 % zum Vorjahr Hauptherkunftsländer im Zeitraum bis Gesamtzahl der Erstanträge:

6 Ablauf des Asylverfahrens Illegale Einreise durch Schlepper Unverzügliche Meldung als Asylsuchender in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung vorerst werden personenbezogene Daten erfasst /Fingerabdrücke (erkennungsdienstliche Behandlung) Erstantrag / Folgeantrag / Mehrfachantrag der/die Asylsuchende erhält eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) Antrag wird bei der Außenstelle des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt (BAMF) Dublin Verfahren bevor das Asylverfahren der Schutzsuchenden geprüft wird, findet eine Zuständigkeitsprüfung statt -> das sogenannte Dublin Verfahren hat der/die Schutzsuchende bereits in einem anderen europäischen Land Asyl beantragt, kommt es in Deutschland zu keinem weiteren Verfahren Dublin Verfahren = Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaates 6

7 Ankunft in Deutschland Im Rahmen eines bundesweiten Verfahrens zur Erstverteilung der Asylbegehrenden, dem so genannten EASY-Verfahren wird ermittelt, ob der/die AsylbewerberIn in der jeweiligen Erstaufnahmeeinrichtung bleiben kann, oder ob ein anderes Bundesland zuständig ist. Diverse Faktoren beeinflussen das EASY-Verfahren : Freie Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen welche Außenstelle des Bundesamtes das Herkunftsland des Antragstellers bearbeitet feste, geregelte Aufnahmequoten, der sogenannte Königssteiner Schlüssel, der die Aufnahmekapazitäten innerhalb der Länder regelt 7

8 Bundesland Baden-Württemberg Quote 12,97496% Verteilungsquoten für 2015 Bayern 15,33048% Berlin 5,04557% Brandenburg 3,08092% Bremen 0,94097% Hamburg 2,52738% Hessen 7,31557% Mecklenburg-Vorpommern 2,04165% Niedersachsen 9,35696% Nordrhein-Westfalen 21,24052% Rheinland-Pfalz 4,83472% Saarland 1,21566% Sachsen 5,10067% Sachsen-Anhalt 2,85771% Schleswig-Holstein 3,38791% Thüringen 2,74835% 8

9 Ankunft in Deutschland Im Anschluss daran werden die Asylsuchenden nach einer bestimmten Aufnahmequote den Kommunen zugewiesen -> Ankunft im Enzkreis Das Landratsamt Enzkreis wiederum ist in Gesprächen mit den jeweiligen Gemeinden Aktuelle Situation Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen werden einige der AsylbewerberInnen schon deutlich früher den Kommunen zugewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat meist noch keine Registrierung statt gefunden. Das BAMF lädt den Schutzsuchenden dann erneut zur erkennungsdienstlichen Behandlung ein. für diese Zeit erhalten die Schutzsuchenden ein weißes DIN A 4 Blatt als Ausweisersatz -> vorübergehende Bescheinigung als Asylsuchender 9

10 Asylantragsstellung bei der Asylantragsstellung wird der/die Schutzsuchende beim Bundesamt registriert und offiziell als asylsuchend aufgenommen hat zuvor noch keine erkennungsdienstliche Behandlung statt gefunden, wird diese spätestens jetzt nachgeholt Manchmal findet eine kleine Reisewegsbefraguung statt und allgemeine Fragen zur Person werden erhoben -> allerdings sind dies vielmehr Inhalte aus der persönlichen Anhörung des Flüchtlings Nachdem die förmliche Asylantragsstellung stattgefunden hat, stellt das Bundesamt eine Aufenthaltsgestattung aus Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel. Es handelt sich vielmehr um einen Beweis, dass der Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens gestattet ist. 10

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13 Die Anhörung wesentlicher Bestandteil des Asylverfahrens der/die Asylsuchende trägt bei der Anhörung die persönlichen Fluchtgründe vor, sowie die Gründe, die gegen eine Rückreise ins Heimatland sprechen Anwesend sind ein/e SprachmittlerIn und ein/e EntscheiderIn des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge es gibt die Möglichkeit für die Anhörung Sonderbeauftragte des BAMF einzubestellen Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Folteropfer und Traumatisierte geschlechtsspezifische Verfolgte Opfer von Menschenhandel Nach der Anhörung wird der/die Asylsuchende schriftlich über die Entscheidung des BAMF in Kenntnis gesetzt 13

14 Die Entscheidungen Anerkennende Entscheidung Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention Teilweise anerkennende Entscheidungen Zuerkennung des subsidiären Schutzes Feststellung von Abschiebungsverboten Ablehnende Entscheidung Ablehnung als unbegründet Entscheidung als offensichtlich unbegründet 14

15 Die Entscheidungen Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG Politisch Verfolgte genießen Asylrecht Zahlreiche Einschränkungen, sodass etwa nur ein Prozent tatsächlich als asylberechtigt im Sinne des Grundgesetztes anerkannt wird Regelung der sicheren Herkunftsländer Staaten können als sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden, wenn aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet scheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung stattfindet Sicher Herkunftsstaaten: Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Ghana und Senegal 15

16 Die Entscheidungen Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention In der Genfer Konvention heißt es, eine Person darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Personen haben Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge und einer Aufenthaltserlaubnis gültig für drei Jahre danach besteht Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, sofern kein Widerruf des Schutzstatus vorliegt Möglichkeit zum Familiennachzug ohne Erfüllung der Lebensunterhaltssicherung Anspruch auf einen Integrationskurs 16

17 Die Entscheidungen Teilweise anerkennende Entscheidungen Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach 25 Abs. 2 AufenthG. Gründe für die Erteilung: im Heimatland droht dem Betroffenen ein ernsthafter Schaden Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozial- und Familienleistungen und Integrationskursen erfolgt wie bei GFK-Flüchtlingen Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr, mit anschließender Verlängerung um zwei Jahre. Bei Sozialleistungsbezug kann eine Wohnsitzauflage versehen werden Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 AufenthG kann erst nach sieben Jahren beantragt werden 17

18 Die Entscheidungen Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten das Bundesamt prüft ob zielstaatbezogene nationale Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen Abs.5: Abschiebungsverbot wenn sie unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist Abs. 7: Dieser Schutzstatus wird erteilt, wenn im Herkunftsstaat eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht Die Personen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Kein rechtlicher Anspruch auf Integrationskurs 18

19 Ablehnende Entscheidung Ablehnung als unbegründet Die Entscheidungen Ist der Asylantrag als unbegründet abgelehnt worden, auch einfache Ablehnung genannt, beträgt die Klagefrist zwei Wochen nach Zustellung der Negativentscheidung des Bundesamtes. Für die Begründung der Klage gilt die Frist von einem Monat. Eine fristgerecht eingereichte Klage hat aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Person nicht abgeschoben werden darf, solange das Gerichtsverfahren nicht beendet ist. Entscheidung als offensichtlich unbegründet Hier beträgt die Klagefrist eine Woche. Die Begründung der Klage beträgt auch einen Monat, allerdings hat die Klage keine aufschiebende Wirkung die Person kann trotz fristgerechter Klage abgeschoben werden -> daher Klage + begründeter Eilantrag einreichen wird Eilantrag abgelehnt, besteht Ausreisepflicht 19

20 Die Duldung Die Duldung ist Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, sie regelt den Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen Die Duldung ist kein Aufenthalt im Sinne des AufenthG. Sie bescheinigt den Personen sich nicht illegal in Deutschland aufzuhalten Sie soll entweder zur freiwilligen Ausreise oder zur Abschiebung führen in der Praxis kommt es häufig zu einer weiteren Verlängerung der Duldung (Kettenduldung) Für die Erteilung einer Duldung gibt es folgende Gründe: Anspruchsduldung -> rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stehen der Abschiebung im Wege z.b. fehlende Transportmöglichkeiten; fehlende Nationalpässe Zeugenduldung -> Zeuge in einem Strafverfahren Ermessungsduldung -> dringende humanitäre oder persönliche Gründe; erhebliches öffentliches Interesse fordern die Anwesenheit des Betroffenen z.b. wenn eine Schule/Ausbildung beendet werden soll; Pflege von Verwandten; medizinische Behandlung 20

21 Die Duldung Die Duldung bei einem formalen Abschiebungsstopp der Länderinnenministerien -> wird erteilt, wenn aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet wurde, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Dies ist insbesondere für Kriegs- und Krisensituationen gedacht. Auf diese Duldung besteht ein Anspruch Die Duldung für Eltern von gut integrierten Minderjährigen -> Eltern und minderjährige Geschwister von Minderjährigen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, erhalten bis zur Volljährigkeit des Kindes eine Duldung; ein weiteres Familienmitglied befindet sich noch im laufenden Asylverfahren und der Ausgang des Verfahrens wird abgewartet 21

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24 Rechte und Pflichten für AsylbewerberInnen im Enzkreis Zugang zum Gesundheitssystem Die AsylbewerberInnen benötigen Krankenscheine/Behandlungsscheine, die sie beim Arzt vorzeigen müssen -> der/die zuständige SozialarbeiterIn vereinbart den Termin mit dem Arzt und der zuständige Heimleiter stellt den Krankenschein aus Krankenscheine werden zunächst für Allgemeinärzte, Frauenärzte, Kinderärzte und Zahnärzte ausgestellt Ist eine weitere Untersuchung beim Facharzt nötig, muss die Überweisung vorerst ans Landratsamt in die zuständige Leistungsabteilung > Prüfung der Kostenübernahme Die/der Betroffene erhält ein Schreiben vom Landratsamt, ob die weitere Behandlung finanziell übernommen werden kann bei Kostenübernahme, stellt der Heimleiter den Facharztkrankenschein für einen Tag aus 24

25 Rechte und Pflichten für AsylbewerberInnen im Enzkreis Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) AsylbewerberInnen erhalten nach Leistungsantragsstellung Leistungen nach dem AsylblG Dies sind Leistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts + Barbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums (Taschengeld) Die Kosen für die Unterbringung werden direkt vom Landratsamt bezahlt 25

26 Rechte und Pflichten für AsylbewerberInnen im Enzkreis Arbeitsmarktzugang von AsylbewerberInnen Die ersten drei Monate nach der offiziellen Registrierung als Asylsuchend besteht ein Arbeitsverbot für Asylbewerber nach den drei Monaten besteht ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang findet der/die Betroffene einen Arbeitsplatz, muss ein Dokument der Ausländerbehörde vom Arbeitgeber ausgefüllt werden, hier wird die Arbeitsgenehmigung geprüft die Ausländerbehörde übermittelt die Daten an die Zentrale Arbeitsvermittlung in Duisburg, diese prüft den Antrag mit der Rücksprache der Arbeitsagenturen vor Ort gemeinnützige und zusätzliche Arbeit ist erlaubt bei zusätzlicher Arbeit, wird eine neue zusätzliche Stelle geschaffen Aufwandsentschädigung von 1,05 /Stunde pro Monat dürfen maximal 100 Stunden gearbeitet werden 26

27 Rechte und Pflichten für AsylbewerberInnen im Enzkreis Wohnsitzauflage und Residenzpflicht Residenzpflicht erlischt nach 3 Monaten, wenn sich die Person ununterbrochen erlaub, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält AsylbewerberInnen sind verpflichtet in der für sie vorgesehenen Unterkunft für die Dauer ihres Asylverfahrens zu wohnen -> maximal zwei Jahre, dann werden sie Anschlussuntergebracht in besonderen Situationen können Umverteilungsanträge gestellt werden 27

28 Rechte und Pflichten für AsylbewerberInnen im Enzkreis Schulpflicht Die Schulpflicht beginnt nach sechs Monaten vorher sind die Kinder nicht schulpflichtig nach dem AsybLG können die Familien finanzielle Unterstützung für Schulbedarf beantragen Wichtig: die Quittungen müssen wieder in der Leistungsabteilung eingereicht werden Für Erwachsene gibt es viele Sprachangebote durch Ehrenamtliche HelferInnen jeder Person steht eine Pauschale von 90 für Materialien zu 28

29 Quellen stik/asyl/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zuasyl.pdf? blob=publicationfile g=0&t= &hash=7fae07afccee4d9d420f4eb28e6a62616a24 287d&file=/fileadmin/SUBDOMAINS/migration/Dokumente/Broschuere n/a4_asylverfahren_aufl-2_web.pdf 29

30 Ideen?? 30

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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