Mazedonien, ethnische Türkei, Ausreise, Verfolgungsdruck, wirtschaftliche Situation, Abschiebungsandrohung

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1 VG Bayreuth, Beschluss v B 3 S Titel: Mazedonien, ethnische Türkei, Ausreise, Verfolgungsdruck, wirtschaftliche Situation, Abschiebungsandrohung Normenkette: AsylVfG 3 I, 30 II, 36 III 1, IV, 60 I Schlagworte: Mazedonien, ethnische Türkei, Ausreise, Verfolgungsdruck, wirtschaftliche Situation, Abschiebungsandrohung Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller - der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 sind die Eltern der Antragsteller zu 3 bis 5 - sind mazedonische Staatsangehörige und der Volkszugehörigkeit nach Türken islamischen Glaubens. Am verließen die Antragsteller ihr Heimatland, sie wurden mit dem Auto eines Bekannten nach Deutschland gebracht. Am kamen sie in Trier an und beantragten am ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung am vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die in Türkisch durchgeführt wurde, gab die Antragstellerin zu 2 zu ihren Fluchtgründen an, in... lebten noch drei ihrer Geschwister und sie habe dort bis zur vierten Klasse die Schule besucht. Sie sei Hausfrau und Mutter. Zusammen mit ihrem Mann habe sie Tabak angebaut und verkauft. In diesem Jahr hätten sie aber nichts verkaufen können, da sie kein Geld gehabt hätten, um wieder Land zu pachten. Der Käufer vom letzten Jahr sei Pleite gegangen, so dass sie für die vergangene Ernte kein Geld erhalten hätten. Sie hätten Mazedonien aus finanziellen Gründen verlassen müssen, da sie die Tabakernte zuletzt nicht mehr hätten verkaufen können. Hinzu komme, dass sie in einem baufälligen Haus in... gelebt hätten. Das Haus sei kurz vor der Ausreise eingestürzt, sie hätten kein Geld für eine erforderliche Reparatur. Mit staatlichen Stellen oder anderen Privatpersonen habe sie in Mazedonien keine Probleme. Sie habe sich niemals politisch betätigt und auch nie einer Partei angehört. Für die Kinder mache sie keine besonderen Gründe geltend. Sie hätten das Land nur wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen. Auch ihre Kinder hätten unter diesen schlechten Bedingungen leiden müssen. Dies hätten sie verhindern wollen, indem sie zusammen mit ihnen das Land verlassen hätten. Wenn sie nach Mazedonien zurückkehren müssten, hätten sie keine Unterkunft. Sie würden auch keine Arbeit finden. Sie könnten auch nicht mehr Tabak anbauen, weil sie kein Geld hätten, um Land dafür zu pachten. Bei seiner Anhörung am vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), die in Türkisch durchgeführt wurde, gab der Antragsteller zu 1 an, sie hätten bis zur Ausreise im Dorf..., Gemeinde..., gewohnt. Die Eltern lebten weiterhin in... Viele Verwandte seien schon in die Türkei ausgereist. Er habe in Mazedonien vier Jahre lang die Schule besucht. Er habe in Mazedonien Tabak angebaut und verkauft. Er habe immer in der Gegend von... und... ein Stück Land gepachtet. Seine wirtschaftliche Situation würde er zuletzt als schlecht bezeichnen. Er habe Mazedonien nur aus finanziellen Gründen verlassen. Die wirtschaftliche Situation in Mazedonien sei sehr schwierig, vor allen Dingen für sie als Türken. Ihre Kinder sollten ein besseres Leben haben, als sie selbst. In Mazedonien habe es keine

2 Arbeit für ihn gegeben. Er habe sich in Mazedonien mehrfach um eine Arbeit bemüht, aber ohne Erfolg. Er habe nicht die erforderliche Ausbildung, da er nur vier Jahre zur Schule gegangen sei. Er habe in Mazedonien keine Probleme mit staatlichen Stellen oder mit irgendwelchen Privatpersonen gehabt. Er sei Mitglied der Partei SDS gewesen und habe deshalb in Mazedonien auch Probleme gehabt. Es sei immer wieder vorgekommen, dass er in... seinen Tabak nicht gleich habe verkaufen können, sondern mehrfach dorthin fahren musste. Leute die der Regierungspartei VMRO angehörten könnten ihre Waren gleich verkaufen. Für die Kinder mache er keine besonderen Asylgründe geltend. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien könnten sie wieder große finanzielle Probleme bekommen, da er wahrscheinlich keine Arbeit finde. Vielleicht werde er auch wegen der Ausreise von den Behörden bestraft und für ein oder zwei Monate ins Gefängnis gesteckt. Die mazedonischen Behörden suchten immer nach Gründen, um die Türken zu benachteiligen. Auch ihr Asylantrag in Deutschland könne ein solcher Grund sein und zu einer Haft für ihn führen. Weitere Gründe habe er nicht vorzutragen. Mit Bescheid vom wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Antragstellern wurde die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Auf die Begründung des Bescheides, der gegen Postzustellungsurkunde am zugestellt wurde, wird verwiesen. Gegen diesen Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsandrohung richtet sich der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Klageverfahren wird unter dem Az. B 3 K geführt. Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, sie hätten bei ihrer Anhörung am überwiegend wirtschaftliche Gründe für ihr Asylersuchen angegeben, jedoch seien sie davon ausgegangen, dass es nicht bei einer einmaligen Anhörung bleiben würde. Vielmehr seien sie davon ausgegangen, dass sie noch von weiteren Beamten angehört würden. Insbesondere seien sie irrtümlich der Ansicht gewesen, sie müssten für den Vortrag der Asylgründe vor einem Richter vorsprechen. Insgesamt seien sie mit der Situation überfordert gewesen. Sie trügen jetzt weiter vor, dass der Antragsteller zu 1 durch die Mitgliedschaft in der SDS und der Angehörigkeit der Familie zur türkischen Minderheit in Mazedonien tagtäglich Opfer von staatlichen Repressionen und Diskriminierungen geworden sei. Derzeit sei die SDS nicht im Parlament. Der Antragsteller zu 1 habe regelmäßig an ihren öffentlichen Meetings der Partei in der Stadt... teilgenommen. Hierbei sei er mehrfach durch die örtliche Polizei misshandelt worden, zuletzt im März Dabei habe der Antragsteller eine Fraktur am rechten Bein erlitten und leide bis heute unter den Folgen dieser Verletzung. Die Antragsteller würden durch die örtlichen Polizeibeamten aufgrund ihrer Partei- und Volkszugehörigkeit auch schikaniert und bedroht. In Abwesenheit des Antragstellers zu 1 sei mindestens zweimal die Woche des Abends an die Scheiben des Hauses geklopft worden. Hierbei handelte es sich um Polizeibeamte in Uniform oder Zivil. Die Übergriffe der örtlichen Polizei seien insbesondere gegen die türkische Minderheit in Mazedonien gerichtet. Der Antragsteller zu 1 sei mehrfach und regelmäßig durch Polizeibeamte in... und... um kleinere Beträge erpresst worden. Dies habe dazu geführt, dass die Antragsteller nur dann die Wohnung verlassen hätten, wenn es unbedingt notwendig gewesen sei. Die Angst, auf dem Weg zum Arzt oder vor dem Krankenhaus Polizeibeamte anzutreffen, die Schutzgeld erpressten oder in anderer Weise rechtswidrig handelten, sei zu groß gewesen. Auch die Kinder hätten durch ihre Volks- und Religionszugehörigkeit erhebliche Diskriminierungen und Repressalien erlitten. Sie hätten Angst gehabt in die Schule zu gehen. Der Antragsteller zu 1 sei aufgrund der polizeilichen Willkür auch zweimal in Haft gewesen. Zuletzt sei der Antragsteller im April 2014 Opfer der oben genannten Verfahrensweise geworden und sei noch vor dem Gerichtstermin geflohen. Nach seiner Rückkehr habe der Antragsteller zu 1 eine Haft zu erwarten. Zwar hätten die Antragsteller in der Anhörung nicht abschließend vorgetragen, jedoch ergebe sich die Flüchtlingseigenschaft aus dem oben Vorgetragenen. Die Asylanträge seien daher auch nicht als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Beigefügt ist eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu

3 1 vom , worin der Antragsteller die Diskriminierungen und Lebensumstände beschreibt, die von seinem Prozessbevollmächtigten dann im Schriftsatz vom zusammengefasst wurden; auf den Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherung wird verwiesen. Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren B 3 K und die Gerichtsakte in diesem Verfahren Bezug genommen. II. Der gestellte Antrag, die kraft Gesetzes ( 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht bestehen (vgl. 36 Abs. 4 AsylVfG). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ( 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte, umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Prüfungsgegenstand des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Asylanspruch und der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylVfG offensichtlich nicht bestehen (vgl. 30 AsylVfG, vgl. dazu BVerfG vom , Az. 2 BvR 516/93). Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen ( 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG vom a. a. O.). Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab ( 77 Abs. 2 AsylVfG). An der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. 77 Abs. 1 AsylVfG) vernünftigerweise keine ernstlichen Zweifel. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i. V. m. 60 Abs. 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor. Gemäß 30 Abs. 2 AsylVfG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen nach den Angaben der Antragsteller zu 1 und zu 2 bei ihren Anhörungen am zweifellos vor. Übereinstimmend haben die Antragsteller zu 1 und zu 2 bei ihren Anhörungen erklärt, sie hätten Mazedonien nur aus finanziellen/wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Antragstellerin zu 2 gab ganz konkret und präzise an, sie hätten für die letzte Tabakernte kein Geld bekommen, weil der Käufer Pleite gegangen sei und deshalb hätten sie jetzt auch kein Land pachten können, um weiterhin Tabak anzubauen und davon zu leben; zudem sei das von ihnen bewohnte Haus vor der Ausreise eingestürzt (Beiakt I, Seite 48). Vor der Anhörung waren beide Antragsteller muttersprachlich dahingehend belehrt worden, dass sie vortragen müssen, aus welchen Gründen sie Furcht vor politischer Verfolgung haben und deshalb Asyl beantragen und welche sonstigen Tatsachen und Umstände einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Sie wurden auch darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, dass sie ihr persönliches Schicksal und die ihnen konkret drohenden Gefahren bei einer Rückkehr vollständig und wahrheitsgemäß darlegen (Beiakt I, Seite 8 ff. und 18 ff.).

4 Wenn der Antragsteller zu 1 nach Erlass des ablehnenden Bescheides vom nunmehr umfangreich und in Form einer eidesstattlichen Versicherung vorträgt bzw. anwaltlich vortragen lässt, er sei mehrfach als Mitglied der Oppositionspartei SDS und auch als Angehöriger der türkischen Minderheit in Mazedonien Opfer polizeilicher Übergriffe und mehrfacher unberechtigter Haft geworden, die Familie habe mindestens zweimal die Woche in Abwesenheit des Antragstellers zu 1 von Personen in Polizeiuniformen im eigenen Heim Einschüchterung erleben müssen und die Kinder hätten regelmäßig aufgrund ihrer Volksund Religionszugehörigkeit erhebliche Diskriminierungen und Repressalien erfahren, dann überzeugt das nicht. Diese umfangreichen Erklärungen sind im Sinne gesteigerten Vorbringens so nicht glaubhaft; sie werden insbesondere mit Überforderung bei der Anhörung und dem Hinweis auf die später erwartete richterliche Anhörung nicht glaubhaft begründet. Es kann nicht überzeugen, wenn beide Elternteile zunächst übereinstimmend für ihre Kinder nicht einmal andeutungsweise (flüchtlingsrelevante) Übergriffe geltend machen (siehe Beiakt I, Seite 48/52: Unsere Kinder sollen ein besseres Leben haben ), der Antragsteller zu 1 dann aber für das gerichtliche Eilverfahren massive Repressalien durch Mitschüler ( meine Tochter wurde von anderen Schülern mindestens jede Woche in die Toilette gesperrt Gerichtsakte Seite 18), die die Antragstellerin zu 2 als Mutter wohl kaum vergessen hätte, nachlegt. Ähnlich verhält es sich mit der nunmehr vorgetragenen politisch-ethnischen Verfolgung des Antragstellers zu 1. Seine Parteizugehörigkeit war bereits Thema bei der Anhörung am und er berichtete damals schon von daraus resultierenden Problemen beim Verkauf von Tabak. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er diese Probleme schildert, die weit einschneidenderen, wie tätliche Polizeiübergriffe (zuletzt im März 2013) und zu Unrecht erlittene zweimalige und eine unmittelbar bevorstehende Haft (Gerichtstermin April 2014) jedoch vergessen bzw. hintangestellt haben soll. Völlig unplausibel ist eine Einschüchterung der Familie durch Polizisten in Uniform mindestens zweimal die Woche des Abends in ihrem Haus (Gerichtsakte Seite 4), die von der Antragstellerin zu 2 als Familienmutter, die das alleine mit ihren Kindern durchgestanden haben soll, mit keinem Wort erwähnt wurde. Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragsteller in Mazedonien unter - insbesondere auch wirtschaftlich - schwierigen Lebensumständen leiden mögen. Aus Vorstehendem ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die tragenden Gründe ihrer Ausreise nicht flüchtlings- bzw. asylrelevant sind. Es geht vielmehr offenkundig um die Verbesserung der Lebenssituation der Antragsteller ( 30 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass auch nach dem aktuellen Ad-hoc-Lagebericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2013 keine Sanktionierung zurückgeführter Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrages zu erwarten ist. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylbewerber bei der Rückkehr am Flughafen von Skopje von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschehe vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen. Die Personen würden anschließend nicht weiter festgehalten (siehe vorgenannter Lagebericht, Seite 9). Weiterhin ist hervorzuheben, dass die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, dass das mazedonische Verfassungsgericht am eine Bestimmung des Gesetzes über Reisedokumente, nach denen der Pass einer Person, die aus einem anderen Staat abgeschoben oder ausgewiesen wurde, für ein Jahr einbehalten werden konnte, aufgehoben hat. Schließlich verfügen die Antragsteller sämtlich über Reisepässe. Die Erteilung derartiger Dokumente setzt aber voraus, dass die Antragsteller in Mazedonien registriert sind (Lagebericht 2011, Seite 5). Damit stehen ihnen aber auch die Leistungen des mazedonischen Sozial- und insbesondere des Krankenversicherungssystems im Falle einer Rückkehr zur Verfügung und zwar unabhängig von einer unter Umständen zunächst bestehenden Arbeitslosigkeit (siehe Lagebericht 2013, Seite 11 und Lagebericht 2011, Seite 8; siehe auch VG München, Beschluss vom , Az. M 24 S , Rn. 56).

5 Nach Vorstehendem war der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO daher mit der sich aus 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG).

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