Verwaltungsgericht Münster Urteil vom

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1 6 K 2710/12.A Verwaltungsgericht Münster Urteil vom T e n o r : Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2012 verpflichtet festzustellen, dass im Fall der Klägerinnen zu 2. und 3. ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und 3.; die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie reisten im Juni 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 21. Juni 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben die Kläger zu 1. und 2. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Als ihre Tochter, die Klägerin zu 3., zwei Monate alt gewesen und an Bronchitis erkrankt sei, habe sich der Kläger zu 1. in Mazedonien von einem Mann 600 geliehen, um die ärztliche Behandlung und Medikamente für seine Tochter bezahlen zu können. Sie hätten jedoch kein Geld gehabt, um die hohen Zinsen zurückzuzahlen. Daraufhin seien sie von dem Geldverleiher wiederholt bedroht worden, der auch damit gedroht habe, ihre Tochter zu entführen. Das Geld hätten sie sich auch nicht von anderen Familienangehörigen beschaffen können, da diese nicht genug für sich hätten und nichts abgeben könnten. Zwar hätten sie in einen anderen Teil Mazedoniens ziehen können, aber sie hätten lieber nach Deutschland gewollt, weil sie gehört hätten, dass Angela Merkel gesagt habe, dass sie jedes Volk aufnimmt. In Mazedonien würden sie als Roma diskriminiert. Die Kläger legten verschiedene ärztliche Berichte in mazedonische Sprache vor, wonach bei der Klägerin zu 2. diabetes mellitus diagnostiziert und ihr eine Diät sowie das Medikament Metformin verordnet worden sei, und die - am 31. Juli 2011 geborene - Klägerin zu 3. an einer Bronchitis erkrankt sei, die Kläger zu 1. und 2. jedoch ihre Krankenhauseinweisung verweigert hätten. Mit Bescheid vom 10. September 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungs- 1

2 verbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Mazedonien an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Anerkennung der Kläger als Asyl - berechtigte stehe entgegen, dass sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gereist seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien offensichtlich nicht erfüllt, weil dem Sachvortrag der Kläger selbst bei Wahrunterstellung nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass sie ihre Heimat vorverfolgt verlassen hätten oder bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten. Abgesehen davon bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG lägen nicht vor. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern in ihrer Heimat eine Gefahr im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohte. Dabei werde nicht verkannt, dass insbesondere die Lage der Roma in Mazedonien häufig schwierig sei. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Situation derart bedrohlich sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma dort keine Lebensgrundlage hätten, lägen jedoch nicht vor. Eine Gefahr im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergebe sich auch nicht aus der Erkrankung der Klägerin zu 3. Durch die vorgelegten ärztlichen Berichte sei belegt, dass sie krankenversichert sei. Daher sei nicht zu befürchten, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch ihre Krankheit erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre. Die Kläger haben am 26. September 2012 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 (6 L 560/12.A) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. wegen der Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2012 an, soweit ihnen die Abschiebung nach Mazedonien angedroht worden ist. Zur Begründung der Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Ihnen drohe bei Rückkehr nach Mazedonien auch deshalb politische Verfolgung und Diskriminierung, weil sie mit gültigen Pässen visumsfrei in das Gebiet der Europäischen Union eingereist seien. Die Asylantragstellung in Deutschland führe dazu das ihnen bei Rückkehr die Pässe entzogen würden bzw. nicht neue Pässe ausgestellt würden. Abgelehnten Asylsuchenden drohe bei Rückkehr, der Pass entzogen oder mit einem Vermerk gekennzeichnet zu werden, was zur Folge habe, dass keine Sozialleistungen beantragt werden könnten und der Zugang zu medizinischer Versorgung unmöglich gemacht werde. Anders als noch vor ihrer Ausreise hätten sie somit keinen Zugang mehr zu kostenfreien Krankenbehandlung. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flücht- 2

3 lingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Mazedonien vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Kläger, der ihnen bei einer Rückkehr in die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien nach dem dortigen Gesetz über Reisedokumente drohende Entzug bzw. die entsprechende Kennzeichnung ihrer Reisepässe habe zur Folge, dass den Klägerinnen zu 2. und 3. der für sie wegen ihrer Erkrankungen erforderliche Zugang zu kostenfreien medizinischen Versorgung verweigert werde, durch Einholung von Auskünften sachverständiger Stellen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Dezember 2012, auf die Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 28. Januar 2013 und die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. März 2013 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger können von der Beklagten weder die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 1 AufenthG verlangen. Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte scheitert schon an der Regelung des 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG, wonach ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann und nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Diese Regelung greift im Fall der Kläger ein, weil sie nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Anlage I zu 26 a AsylVfG von sicheren Drittstaaten umgeben ist und zur Erfüllung der Voraussetzungen des 26 a AsylVfG nur feststehen muss, dass der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat die 3

4 Einreise erfolgt ist, ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, - 2 BvR 1938, 2315/93 - NVwZ 1996, 700 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. November C , NVwZ 1996, 197). Im Fall der Kläger liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Sie sind nicht politisch Verfolgte im Sinne der genannten Bestimmung. Dem Vorbringen der Kläger, sie seien in Mazedonien von Geldverleihern bedroht worden, die auch damit gedroht hätten, die Klägerin zu 3. zu entführen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung entnehmen. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen für eine Verfolgung im Sinne 60 Abs. 1 AufenthG schon deswegen nicht erfüllt, weil nicht ersichtlich ist, dass die behaupteten Übergriffe etwa wegen der Volkszugehörigkeit der Kläger oder wegen eines anderen der in 60 Abs. 1 AufenthG aufgeführten asylerheblichen Merkmale erfolgt sein könnten. Vielmehr machen die Kläger lediglich eine Furcht vor kriminellen Handlungen geltend, vor denen indes weder das Asylrecht noch das Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 1 AufenthG einen allgemeinen Schutz bieten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wären aber auch dann nicht erfüllt, wenn die behauptete Verfolgung durch private Dritte an asylerhebliche Merkmale der Kläger anknüpfen sollte. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung, sei es, das der Staat selbst Verfolgungsmaßnahmen ergreift (sogenannte unmittelbare staatliche Verfolgung) oder ihm Verfolgungsmaßnahmen Dritter zuzurechnen sind (sogenannte mittelbare staatliche Verfolgung). Geht die Verfolgung von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen aus, werden diese dem Staat nur zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder trotz vorhandener Gebiets - gewalt nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht eine solche Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist, da kein Staat einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz gewähren und sicherstellen kann. Übergriffe Privater sind dem Staat vielmehr als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Eine solche grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzversagung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli C Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 391 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1995, 565). In Anwendung dieser Maßstäbe sind keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Kläger durch nichtstaatliche Akteure ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der mazedonische Staat Repressionen durch Dritte anregt, unterstützt oder duldet oder nicht in der Lage ist, seinen Bürgern, insbesondere auch den Angehörigen der Volksgruppe der Roma, Schutz zu gewähren. So werden etwa auch Organisationen die in bestimmten Landesteilen staatsähnliche Gewalt mit Zwangsmaßnahmen oder Übergriffen ausüben wollen, vom 4

5 mazedonischen Staat nicht toleriert (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 29. August 2005 Au 7 K , juris). Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung der Kläger im Sinne von 60 Abs. 1 AufenthG ergeben sich auch nicht aus ihrem Vorbringen, die Asylantragstellung in Deutschland führe dazu, dass ihnen bei Rückkehr die Pässe entzogen würden. Auch wenn nach Art. 37, 38 des mazedonischen Gesetzes über Reisedokumente einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass für die Dauer eines Jahres entzogen werden kann (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 6. August 2012; Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27. Januar 2013, Seiten 10, 11; Auswärtiges Amt an VG Münster vom 12. Dezember 2012; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Münster vom 28. Januar 2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Münster vom 20. März 2013), ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Sanktion für Verstöße gegen das Recht zur visumfreien Einreise in einen EU-Mitgliedstaat (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung EG - Nr. 539/2001 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 2001, ABl. Nr. L 081 vom 21. März 2001, S. 1-7, i. V. m. Art. 1 Nr. 2 der Verordnung EG - Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 336 vom 18. Dezember 2009, S. 1-3) als politische Verfolgung im Sinne von 60 Abs. 1 AufenthG zu qualifizieren sein könnte. So stellt etwa die nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßige Strafverfolgung grundsätzlich keine politische Verfolgung dar. Gleiches folgt im Ergebnis aus der Heranziehung der für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, nach 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend anzuwendenden Artikel 4 Abs. 4 sowie Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie QualRL). Nach Art. 9 Abs. 1 a QualRL gelten als Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Dazu zählen das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) und das Verbot von Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK). Zu diesen Rechten zählt die Reisefreiheit eindeutig nicht. Das Recht, das eigene Land zu verlassen, findet sich auch nicht in Art. 5 EMRK, der das Recht jeder Person auf Freiheit und Sicherheit gewährleistet. Dieses Recht betrifft nur die unmittelbare Bewegungsfreiheit, d.h. den Schutz vor Verhaftung, Inhaftierung und anderer Freiheitsentziehung. Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Reisefreiheit um ein grundlegendes Menschenrecht i.s.v. Art. 9 Abs. 1 a QualRL handelt, dessen Verletzung eine politische Verfolgung i.s.v. 60 Abs. 1 AufenthG darstellt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November L 2201/12.A -, 5

6 Jedenfalls handelt es sich bei den Einschränkungen, die Rückkehrern nach Mazedonien drohen, nicht um schwerwiegende Rechtsverletzungen im oben genannten Sinn. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entzug des Reisepasses gesetzlich auf ein Jahr befristet ist und mit dem Passentzug für sich gesehen keinerlei unmittelbare negative Folgen für den Betroffenen verbunden sind. Die Gefahr, an einer legalen Ausreise gehindert zu werden, realisiert sich vielmehr erst dann, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres nach seiner zwangsweisen Rückkehr nach Mazedonien den Versuch einer erneuten Ausreise unternimmt. Bis dahin können sich die Betroffenen aber nach wie vor innerhalb Mazedoniens frei bewegen, ohne dass sich der mangelnde Besitz eines Reisepasses für sie in irgendeiner Weise negativ auswirkte. So hängen weder der Zugang zum Sozialsystem noch der zum Bildungs- und Gesundheitswesen oder Arbeitsmarkt vom Besitz eines Reisepasses ab (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 27. Januar 2013, Seite 11; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Münster vom 28. Januar 2013, Seite 2). Auch sind in Mazedonien wegen einer als missbräuchlich angesehenen Asylantragstellung im Ausland bzw. wegen eines Missbrauchs der Reisefreiheit über den Entzug des Reisepasses hinaus keine weiteren Sanktionen vorgesehen (vgl. Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. August 2012 ( MKD)). Soweit das Parlament der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im September 2011 ein Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuches verabschiedet hat, mit dem ein Art. 418 e eingeführt worden ist, der ausweislich seiner Überschrift den "Missbrauch des visumsfreien Regimes mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Schengen-Abkommens" betrifft (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Münster vom 28. Januar 2013, Seite 3 f.), wird hierdurch nicht die Ausreise durch den betreffenden Bürger mit Strafe bedroht, sondern das Anwerben, die Anstiftung, die Organisation, den Schutz oder den Transport von Personen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Abkommens unter bestimmten weiteren Voraussetzungen. Damit richtet sich die Strafvorschrift erkennbar lediglich gegen Reiseunternehmen und Reiseveranstalter und ist daher als Teil der Maßnahmen gegen Schlepperaktivitäten anzusehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2012, a.a.o., mit weiteren Nachweisen). Beschränken sich somit die Folgen des Entzugs des Reisepasses auf die - vorübergehende - Möglichkeit einer legalen Ausreise für die Dauer eines Jahres, kann von einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte nicht gesprochen werden. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG. Ihnen droht weder die konkrete Gefahr der Folter ( 60 Abs. 2 AufenthG), noch werden sie in ihrem Heimatland wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht ( 60 Abs. 3 AufenthG); auch droht ihnen weder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des 60 Abs. 5 AufenthG i.v.m. Artikel 3 EMRK. 6

7 Etwas Anderes ergibt sich im Hinblick auf ihr Vorbringen, ihnen drohe bei Rückkehr nach Mazedonien der Passentzug, auch nicht gemäß 60 Abs. 5 AufenthG aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Nach Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vom 16. September 1963, BGBl II S. 1074) steht es jedermann frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen. Nach Art. 2 Abs. 3 dieser Regelung darf die Ausübung dieser Rechte keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Insoweit erscheint es angesichts dessen, dass die Freizügigkeit lediglich in einem Zusatzprotokoll zur EMRK geschützt wird, 60 Abs. 5 AufenthG indes eine Abschiebung verbietet, "soweit sich aus der Anwendung der Konvention... zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten... ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist", bereits fraglich, ob sich die Verweisung des 60 Abs. 5 AufenthG überhaupt auf den zitierten Artikel 2 des Vierten Zusatzprotokolls zur EMRK bezieht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2012, a.a.o.; Nieders. OVG, Urteil vom 26. Januar InfAuslR 2012, 149). Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass insoweit eine als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantie in ihrem Kern bedroht ist (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 24. Mai C 34.99, juris (Rdnr. 11)). Dies ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden Entzugs des Reisepasses im Fall der zwangsweisen Rückkehr nach Mazedonien zu verneinen, weil wie oben bereits dargelegt die mit dem Passentzug verbundenen Einschränkungen nur vorübergehender Art und nicht als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte angesehen werden können. Ohne Erfolg machen die Kläger auch das Bestehen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend, sowie sie auf die allgemeine Situation der Roma in Mazedonien hinweisen. Insoweit berufen sie sich auf eine allgemeine, nicht nur ihnen persönlich drohende, Gefahr. Für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es indes konkreter und ernsthafter Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen als individualisierbarem Einzelnen in dem Staat, in den er abgeschoben wird, ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach 60 a AufenthG gewährt. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 1, 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach 60 Abs. 7 Satz 1 zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus 60 a AufenthG keinen 7

8 Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessens - entscheidung nach 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. zu 53 Abs. 6 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober C , BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199). Eine für die Kläger extreme allgemeine Gefahrenlage im genannten Sinn ist jedoch trotz der auch vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid berücksichtigten - äußerst schwierigen Lebensbedingungen und vielfachen Diskriminierungen der Roma in Mazedonien nicht ersichtlich. In Mazedonien werden die Minderheitenrechte der Roma von Verfassungs wegen in gleicher Weise geschützt wie die anderer Bevölkerungsgruppen. Ethnisch differenzierende Gesetze gibt es nicht. Roma können in Mazedonien weitgehend ihre kulturelle Identität leben. Ihre Kinder werden an den Schulen in der Amtssprache Mazedonisch unterrichtet. An einigen Schulen gibt es Wahlunterricht in der Roma-Sprache. Dass die Roma von allen Minderheiten am stärksten Diskriminierungen ausgesetzt sind, ist nach Einschätzung der OSZE vor allem ein soziales, weniger ein ethnisches Problem. Roma sind von der schwierigen wirtschaftlichen Lage Mazedoniens als Transformationsland in besonderem Maße betroffen. Sie gehören deshalb oft den unteren sozialen Schichten an und haben vor allem deshalb unter den Vorurteilen und der Ablehnung der übrigen Volksgruppen zu leiden. Viele Roma lassen weder sich noch ihre Kinder bei den zuständigen Stellen registrieren. Damit fallen viele Roma durch das in Mazedonien bestehende soziale Netz. Roma sind jedoch nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von sozialen Leistungen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten ihnen unter den gleichen Voraussetzungen wie allen anderen ethnischen Gruppen Zugang zu derartigen Leistungen (vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28. Januar 2005, Seite 11 f, vom 19. Januar 2011 und vom 27. Januar 2013, Seite 6 ff.); in Anbetracht dieser Situation kann keine Rede davon sein, dass die Kläger im Fall ihrer Abschiebung im oben genannten Sinn gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wären. Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich im Fall der Kläger auch nicht aus den von ihnen geltend gemachten Bedrohungen durch Geldverleiher. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Kläger in Mazedonien Schutz vor den geltend gemachten Gefährdungen durch staatliche Stellen - die nach dem oben Ausgeführten auch schutzbereit und -fähig sind - erlangen oder sich etwaigen weiteren Nachstellungen jedenfalls durch Aufenthaltnahme in einem anderen Landesteil Mazedoniens entziehen könnten. Dabei ist nicht anzunehmen, dass der private Geldverleiher über einen derartigen Einfluss auf das gesamte Staatsgebiet Mazedoniens verfügt, dass er die Kläger an jedem Ort Mazedoniens aufspüren könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass den Klägern eine Aufenthaltnahme außerhalb ihres Heimatortes unzumutbar wäre. Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Klägerinnen zu 2. und 3. das Bestehen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen ihrer Erkrankungen geltend machen. 8

9 Eine Gefahr im Sinne der genannten Vorschrift kann auch in einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, wobei eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober C , BVerwGE 127, 33, mit weiteren Nachweisen). Eine wesentliche Verschlimmerung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher. Dabei muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar A 1138/04.A, juris). Nach diesen Maßgaben ist es beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerinnen zu 2. und 3. bei einer Rückkehr nach Mazedonien als Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verschlechtern würde. Nach den vorgelegten ärztlichen Berichten und Dokumentationen leidet die Klägerin zu 2. unter anderem an einem Mitralklappenprolaps (Herklappenfehler), weshalb sie das Medikament "Aspirin 100" einnehmen müsse und regelmäßige kardiologische Kontrollen erforderlich seien (Ärztlicher Bericht der "Öffentlichen Krankenanstalt Universitätsklinik für Kardiologie" in Skopje vom 25. Januar 2012, Bl. 121 der Asylakten), einer mit dem Medikament "Metformin 500 mg" zu behandelnden Diabetes-Erkrankung (Bescheinigung der "Öffentlichen Krankenanstalt Universitätsklinik für Endokrinologie" vom 18. Mai 2011 und 29. Juni 2011, Bl. 110, 111 der Asylakten) sowie unter Duodenalulcera - Zwölffingerdarmgeschwür - (Attest der Dres. P. und I. aus N. vom 25. September 2012, Bl. 26 der Gerichtsakte im Verfahren gleichen Rubrums 6 L 560/12.A). Bei der Klägerin zu 3. besteht unter anderem eine chronische obstruktive Bronchitis (Bericht der "Öffentlichen Krankenanstalt - Institut für Atemwegs- und Lungenerkrankungen bei Kindern Skopje" vom 27. Februar 2012, Bl. 109 der Asylakten), weshalb sie 2011 und 2012, unter anderem wegen einer Lungenentzündung, mehrfach mit den Medikamenten "Cefalexin, Amoksiklav, Macrofen, Sumamed, Vento- 9

10 lin und Pancef" ärztlich behandelt worden sei (Facharztbericht vom 21. Februar 2012, Bl. 115 der Asylakten, Dokumentation ärztlicher Untersuchungen, Bl. 118 der Asylakten) und gegenwärtig neben einem Spray das Medikament "Ambroxol" benötige. Zur Überzeugung des Gerichts ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die nach dem Vorstehenden erforderliche Behandlung der Erkrankungen der Klägerinnen zu 2. und 3. in Mazedonien nicht gewährleistet wäre. Zwar ist nach den vorliegenden Erkenntnissen und der in diesem Verfahren eingeholten Auskünften davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Klägerinnen zu 2. und 3. in Mazedonien grundsätzlich behandelt werden könnten und den Klägerinnen zu 2. und 3. der Zugang zum Gesundheitssystem auch nicht grundsätzlich verschlossen wäre. Hierfür spricht schon, dass sie nach den von ihnen vorgelegten und oben zitierten ärztlichen Berichten und Dokumentationen bereits in Mazedonien medizinisch behandelt worden sind. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Klägerinnen zu 2. und 3. bei einer Rückkehr nach Mazedonien eine weitere medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen verweigert würde. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der für den Fall ihrer Rückkehr nach Mazedonien geltend gemachte Gefahr des Entzugs ihrer Reisepässe. Zwar ergibt sich aus den im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Auskünften, dass Personen, die vor ihrer Ausreise aus Mazedonien einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt hatten, nach der Rückkehr nach Mazedonien dieses Recht für einen Zeitraum von sechs Monaten bzw. von sechs bis zwölf Monaten entzogen wird, weil sie während der Zeit der Abwesenheit ihrer monatlichen Meldepflicht bei dem Zentrum für Sozialarbeit nicht nachgekommen sind (vgl. Auswärtiges Amt an VG N. vom 12. Dezember 2012, Seite 2 (zu Frage 5.); Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG N. vom 20. März 2013, Seite 5, Gesellschaft für bedrohte Völker an VG N. vom 28. Januar 2013, Seite 3 (zu Frage 4.)). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe auch eine Verweigerung des Zugangs zur öffentlichen Gesundheitsversorgung verbunden wäre. Soweit zum Teil berichtet wird, dass in den Fällen, in denen der Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen werde, der Zugang zur Gesundheitsversorgung für einen Zeitraum von ein bis zwölf Monaten verwehrt werde (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker an VG N. vom 28. Januar 2013, Seite 3 (zu Frage 4.)), überzeugt diese nicht näher belegte Angabe nicht. Ihr steht vielmehr insbesondere die unter Berufung auf verschiedene Quellen, nämlich das mazedonische Innenministerium, die Institution Romaversitas und den mazedonischen Krankenversicherungsfonds, erteilte Auskunft entgegen, für rückkehrende abgeschobene Asylbewerber solle der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet sein; Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt hätten, könnten sich nach der Rückkehr beim Krankenversicherungsfonds melden und seien ab dem gleichen Tag versichert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG N. vom 20. März 2013, Seite 5). Diese Angaben werden auch bestätigt durch die Auskunft, die Krankenversorgung bleibe vom Versäumen eines Stichtages für die Sozialhilfe unberührt; Krankenversorgung und Sozialhilfe seien nicht voneinander abhängig (vgl. Auswärtiges Amt an VG N. vom 12. Dezember 2012, Seite 3). Trotz der danach anzunehmenden generellen Möglichkeit eines Zugangs zur 10

11 Gesundheitsversorgung in Mazedonien ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Klägerinnen zu 2. und 3. bei einer Rückkehr nach Mazedonien die für sie erforderlichen Medikamente nicht beschaffen könnten. Vielmehr ist es jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägerinnen zu 2. und 3. keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen werden, um die erforderlichen Kosten der Behandlungen bzw. Eigenanteile für den Erwerb der Medikamente zu decken. Dabei ist zwar, wie dargelegt, davon auszugehen, dass in Mazedonien die kostenfreie Gesundheitsfürsorge für zurückkehrende abgeschobene Asylbewerber gewährleistet ist. Zu berücksichtigen ist jedoch zum einen, dass in jedem Fall durchschnittlich ca. 11 % der Kosten als Eigenanteilleistungen zu erbringen sind (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje an das Verwaltungsgericht N. vom 13. September 2012). Zum anderen ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass der nach dem oben Ausgeführten für nach Mazedonien zurückkehrende Personen eintretende Verlust des Anspruchs auf Sozialhilfe Auswirkungen auf die Höhe der Selbstzahlungen für Gesundheitsdienste haben kann. Da nur Sozialhilfeempfänger von den Eigenanteilzahlungen für ärztliche Behandlungen (mit Ausnahme der Selbstzahlungen für Medikamente) befreit sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG N. vom 20. März 2013, Seite 5 f, Gesellschaft für bedrohte Völker an VG N. vom 28. Januar 2013, Seite 3), muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen zu 2. und 3. bei einer Rückkehr nach Mazedonien wegen des mit der Rückkehr verbundenen Verlusts ihres Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen die vollen Eigenanteilzahlungen zu leisten hätten. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger die danach erforderlichen finanziellen Mittel für die medizinische Versorgung der Klägerinnen zu 2. und 3. aufbringen könnten. Angesichts des Umstands, dass in Mazedonien die offizielle Arbeitslosenquote unter Roma ca. 78,5 % beträgt (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 19. Januar 2011, Seite 5), kann nicht die Möglichkeit der Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit unterstellt werden. Wie oben dargelegt, ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kläger für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach einer Rückkehr nach Mazedonien auch keine Sozialhilfe erhalten werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Kläger die erforderlichen finanziellen Mittel von Dritten beschaffen könnten. Die Kläger haben glaubhaft vorgetragen, sich die erforderlichen Beträge nicht von Familienangehörigen beschaffen zu können, sich vielmehr bereits vor ihrer Ausreise in Mazedonien von einem Geldverleiher insgesamt 600 geliehen zu haben, um die ärztliche Behandlung und Medikamente für die Klägerin zu 3. bezahlen zu können, das Geld aber nicht zurückzahlen zu können, und mangels ausreichender Mittel bereits gezwungen gewesen zu sein, eine ärztliche Behandlung der Klägerin zu 3. abzubrechen. Auch wenn für Roma in Mazedonien die Möglichkeit besteht, sich im Bereich der so genannten Schattenwirtschaft und durch ad-hoc-verdienstmöglichkeiten Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zu beschaffen (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 19. Januar 2011, Seite 5), ist angesichts der oben dargestellten Situation der Kläger keine konkrete Möglichkeit einer Erzielung von Einnahmen erkennbar, auf die die Kläger zur Finanzierung der medizinischen Versorgung der Klägerinnen zu 2. und 3. 11

12 verwiesen werden könnten. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerinnen zu 2. und 3. ohne die für sie erforderliche medizinische Versorgung im oben genannten Sinn wesentlich verschlechtern würde. Zwar lässt sich den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht entnehmen, welche Folgen es hätte, wenn die Erkrankungen der Klägerinnen zu 2. und 3. im Wesentlichen medizinisch unbehandelt blieben. Nach der Art und dem Ausmaß der jeweils diagnostizierten Erkrankungen ist jedoch auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schließen. Diese liegt bei der Klägerin zu 2. jedenfalls mit Blick auf die bei ihr diagnostizierte und nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen mit einem Antidiabetikum zu behandelnde Diabetes-Erkrankung auf der Hand. Ebenso ist angesichts der mit einer chronisch obstruktiven Bronchitis bei Kindern einhergehenden Gefahr von Atemnot und einer später auftretenden Asthma- Erkrankung (vgl. etwa: von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 3. auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 12

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